Titel:
Geschäftsverteilungsplan, Präsidiumsbeschluss, Umsetzung, Feststellungsinteresse (abgelehnt), Rechtskräftige Entfernung aus dem Dienst
Normenkette:
VwGO § 43
Schlagworte:
Geschäftsverteilungsplan, Präsidiumsbeschluss, Umsetzung, Feststellungsinteresse (abgelehnt), Rechtskräftige Entfernung aus dem Dienst
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22933
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Präsidiumsbeschlusses vom … November 2015 über die Umsetzung der Klägerin vom XI. Senat in den V. Senat (1. Umsetzung) des Bundesfinanzhofs mit Wirkung ab dem ... Januar 2016 sowie festzustellen, dass der Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 rechtswidrig zustande gekommen ist. Nicht streitgegenständlich ist die Umsetzung der Klägerin vom V. Senat in den X. Senat des Bundesfinanzhofs mit Präsidiumsbeschluss vom ... Dezember 2018 (2. Umsetzung).
2
Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 richtete der Senatsvorsitzende des XI. Senats einen Antrag an das Präsidium mit der Bitte, die Klägerin in einen anderen Senat umzusetzen. Grund hierfür seien interne Unstimmigkeiten im Senat sowie verbale Angriffe der Klägerin gegenüber der Geschäftsstelle und ihren Senatskollegen. Daraufhin forderte der Präsident des Bundesfinanzhofs die Klägerin mit Schreiben vom ... Oktober 2015 auf, innerhalb einer Woche hierzu Stellung zu nehmen.
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Mit Stellungnahme vom … Oktober 2015 stellte die Klägerin Gegenanträge beim Präsidium, den Senatsvorsitzenden oder ihre Senatskollegen umzusetzen.
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Nach Durchführung eines Anhörungsverfahrens wurde dem Antrag des Vorsitzenden des XI. Senats mit Präsidiumsbeschluss vom … November 2015 entsprochen. Die Klägerin solle zum ... Januar 2016 in den V. Senat umgesetzt werden. Dies wurde ihr mit Schreiben des Präsidenten des Bundesfinanzhofs vom selben Tag mitgeteilt.
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Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 (ehemals M 5 K 15.5394) erhob die Klagepartei Klage und beantragte daneben den Erlass einer einstweiligen Anordnung, um unter anderem dem Präsidiumsbeschluss vom … November 2015 auf Umsetzung vom XI. in den V. Senat des Bundesfinanzhofs vorläufig nicht nachkommen zu müssen (M 5 E 15.5395). Mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde gegen diesen Beschluss wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26. Januar 2016 zurück (6 CE 15.2800). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde der Klägerin wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. August 2016 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 877/16).
6
Zur Klagebegründung wurde in zahlreichen Schriftsätzen insbesondere ausgeführt, dass der Präsidiumsbeschluss, mit dem die Klägerin umgesetzt worden sei, formell und materiell rechtswidrig sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass zwischenmenschliche Spannungen, die infolge berechtigter Rügen von unhaltbaren schwerwiegenden Missständen erst entstünden, nicht zu einer Umsetzung desjenigen führen dürften, der diese Rügen in berechtigter Weise erhebe. So seien ihr Senatsverfahren entgegen dem Geschäftsverteilungsplan zugeteilt worden. Die Umsetzung stelle eine verdeckte Disziplinarmaßnahme mit Strafcharakter dar, da die Klägerin vor ihrer Umsetzung das Amt der stellvertretenden Senatsvorsitzenden im XI. Senat bekleidet habe, im V. Senat jedoch nicht mehr. Das rechtliche Gehör sei verletzt, da sie keine Kenntnis von den Erklärungen der Senatskollegen, die ihre Umsetzung begehrten, gehabt habe. Somit habe keine Stellungnahmemöglichkeit für die Klägerin bestanden. Daneben sei die Zerrüttung innerhalb des Senats nicht aufgeklärt worden. Es hätte eine umfassende Prüfung der Verschuldensbeiträge erfolgen müssen. Persönliche Angriffe der Klägerin gegen ihre Senatskollegen oder Angehörige der Geschäftsstelle habe es nie gegeben. Das Bundesverfassungsgericht gehe in seinem Nichtannahmebeschluss vom 25. August 2016 von einem verkürzten, verzerrten und irreführenden, mithin auch unrichtigen Sachverhalt aus. Zahlreiche Verfahrensweisen des Senatsvorsitzenden des XI. Senats seien daneben verfassungswidrig und verletzten die Gebote von Neutralität, Fürsorge für alle Richter und Dienstaufsichtspflichten gegenüber der Klägerin.
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Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 beantragte der damalige Klägerbevollmächtigte,
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1. festzustellen, dass der im Verfahren Bundesfinanzhof (BFH) … ergangene Präsidiumsbeschluss … … * … vom … November 2015, demzufolge die Klägerin vom XI. Senat in den V. Senat des Bundesfinanzhofs mit Wirkung ab dem … Januar 2016 umgesetzt wird, rechtswidrig ist,
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hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, dem im Verfahren BFH … ergangenen Präsidiumsbeschluss vom … November 2015 (** … * …*) nachzukommen.
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Am … Dezember 2015 erhielt die Klägerin einen Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016, nach dem sie als Richterin des XI. Senats nicht mehr vorgesehen ist.
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Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 erweiterte die Klagepartei den Antrag und beantragte,
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2. festzustellen, dass der Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 rechtswidrig zustande gekommen ist;
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3. festzustellen, dass das Präsidium des Bundesfinanzhofs verpflichtet ist, vor der endgültigen Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung allen Richtern des Bundesfinanzhofes, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben;
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Hilfsweise zu Ziff. 3: festzustellen, dass das Präsidium des Bundesfinanzhofs verpflichtet ist, künftig vor der endgültigen Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung allen Richtern des Bundesfinanzhofs, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
15
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2016 stellte der Klägerbevollmächtigte klar, dass sich der erweiterte Klageantrag zu 2) aus dem Schriftsatz vom 11. Januar 2016 auf den Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs in seiner Neufassung beziehe.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 13. Juni 2017 erweiterte die Klagepartei ihren Antrag, indem sie beantragte,
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4. festzustellen, dass mit dem schriftlichen Antrag des Senatsvorsitzenden des XI. Senats vom ... Oktober 2015 die Klägerin in einen anderen Senat des Bundesfinanzhofs umzusetzen, die Klägerin in ihren verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen verletzt wurde.
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Es wird ferner beantragt, festzustellen, dass folgende Verfahrensweisen des Senatsvorsitzenden des XI. Senats des Bundesfinanzhofs und seiner Senatskollegen verfassungswidrig sind:
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a) Vorgang bezüglich der vom Vorsitzenden des XI. Senats am … November 2013 mit Drängen und Druck betriebenen Umverteilung von Geschäften (** * … … * … … … * …*) zur Entlastung seines Freundes und Senatskollegen RiBFH M. verbunden mit der unfreiwilligen Belastung u.a. der Klägerin.
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b) Die offenkundig ungleichgewichtigen Zuteilungen des XI. Senats in 2013 und 2014 zu Lasten der Klägerin, auf deren Beanstandung der Senatsvorsitzende keine Abhilfemaßnahmen vorsah.
21
c) Der wiederholte gezielte Versuch von Senatskollegen, die Klägerin im Februar 2015 zu einer Verletzung des gesetzlichen Richters zu veranlassen.
22
d) Die Manipulation des gesetzlichen Richters zu Lasten der Klägerin und zum Vorteil des Freundes des Senatsvorsitzenden und Senatskollegen M. (mindestens) in den Verfahren … * … * … … (Mai/Juni 2014).
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e) Die Manipulationen des gesetzlichen Richters des XI. Senats zu Lasten der Klägerin in den Verfahren … * … und … * … (PKH) – (Dezember 2014).
24
f) Die erfolgten „Umschreibungen“ der Verfahren … * … … … * … durch den Senatsvorsitzenden als umgehende Reaktion auf die Selbstablehnung der Klägerin vom … Mai 2015.
25
g) Die Schriftliche Aufforderung des Senatsvorsitzenden an die Klägerin (Email vom ... Juni 2015), über die Selbstablehnung zu den konkreten Beschluss-Verfahren … * … – bis … in dem von ihm für den … Juni 2015 angekündigten „Kaffeekränzchen“ – unter nachträglicher schriftlicher Ergänzung eines dienstlichen Bezuges des Treffens – mit dem gesamten Senat – und nicht nur im Spruchkörper – beraten zu wollen.
26
h) Die Vorgänge und Umstände, wonach der Klägerin als eingesetzter Berichterstatterin der Verfahren … * … bis … * … mit ersichtlicher Billigung des Senatsvorsitzenden die Existenz und der Inhalt des Vermerks der Geschäftsstelle vom … Mai 2014, die unterschriftliche Bestätigung des Vermerks durch den Senatsvorsitzenden vom ... Juni 2014, die Vergabe eines Sonderaktenzeichens und Anlegung einer Sonderakte sowie das Schreiben der Geschäftsstelle vom ... Juni 2014 an die Verfahrensbeteiligten bis zum ... September 2015 vorenthalten wurde.
27
i) Die Aufforderung des Senatsvorsitzenden gegenüber dem Kollegen RiBFH T., eine eigene Stellungnahme zu den dienstlichen Erklärungen der Klägerin vom ... September 2015 zu den Verfahren … * … ff. abzugeben.
28
j) Die Abgabe von Stellungnahmen des Kollegen RiBFH T. zu den dienstlichen Erklärungen der Klägerin vom ... September 2015 zu den Verfahren … * … – … … sowie … * … bis …, … * … vom ... September 2015 (unter dem Sonderaktenzeichen … …*).
29
k) Durch nachträgliche Bleistifteintragungen bezogen auf den Eingang der Sachen … * … ff. auf der Senatsgeschäftsstelle.
30
l) Die Durchführung der vom Vorsitzenden des XI. Senats anberaumten und durchgeführten Senatssitzung vom … September 2015, soweit gemäß TOP 8 die drei dienstlichen Äußerungen der Klägerin vom ... September 2015 sowie und … September 2015 zu den Verfahren … * … ff., und … * … ff. sowie die Stellungnahme des Kollegen RiBFH T. (Sonderaktenzeichen … …*), jeweils vom ... September 2015 zum Gegenstand der Beratung mit allen fünf Senatskollegen wurden.
31
m) Die Äußerungen des Senatsvorsitzenden und des Kollegen RiBFH Dr. R. in dieser Senatssitzung vom … September 2016 zu TOP 8 zur richterlichen Tätigkeit der Klägerin in den Verfahren … * … ff. und … * … ff., wonach für eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin „das Vertrauen fehlen könnte“.
32
n) Der Vorgang einer nochmaligen Zuleitung der Verfahrensakten … * … – bis … durch den Senatsvorsitzenden an die Klägerin in der 2. Hälfte des September 2015 (lt. Vermerk des Senatsvorsitzenden vom … September 2015).
33
o) Der Aktenvermerk des Senatsvorsitzenden vom … September 2015, in dem der Klägerin die Verfahrensakten … * … – bis … als Berichterstatterin wieder zugewiesen wurden und entgegen ihrem Votum offenbar eine entsprechende Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten im Rahmen der gebotenen Gewährung rechtlichen Gehörs unterlassen werden sollte.
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Es wird ferner beantragt, festzustellen, dass mit folgenden Maßnahmen oder Verhaltensweisen rechtswidrig in verfassungsrechtliche Garantien der Klägerin eingegriffen worden ist:
35
5. Mit der Behauptung des Vorsitzenden des XI. Senats in dem Umsetzungsantrag, es hätten „persönliche Angriffe“ seitens der Klägerin gegen die übrigen Senatsmitglieder sowie Angehörigen der Geschäftsstellen stattgefunden.
36
6. Durch die unvermittelte – ohne erkennbare eigenständige und unabhängige Prüfung – durch den Präsidenten des BFH erfolgte „Annahme und Übernahme“ des Antrags des Vorsitzenden des XI. Senats vom … Oktober 2015 nebst 10 Anlagen, in dem dieser begehrt, die Klägerin in einen anderen Senat des BFH wegen ihrer richterlichen Tätigkeit in den Fällen … * … bis … * … sowie in diesem Zusammenhang angeblicher „persönlicher Angriffe“ gegen die anderen Senatsmitglieder und die Geschäftsstelle umzusetzen.
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7. Durch die Zuleitung dieses Anschreibens nebst Umsetzungsantrag einschließlich Anlagen an die Klägerin unter Verwendung des Aktenzeichens ihrer Personalakte „BFH …“ mit Schreiben vom … Oktober 2015 durch den Präsidenten des BFH mit der Aufforderung, „ggf. innerhalb einer Woche“ dazu Stellung zu nehmen (sog. „Anhörung“).
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8. Durch die Einrichtung einer Sonder- und Nebenakte unter dem Aktenzeichen der Personalakte der Klägerin „BFH …“ durch den Präsidenten des BFH unter dem Titel „Anhörung Ri’n BFH (Name der Klägerin)“ mit einer Reihe von Dokumenten (siehe Begründung).
39
9. Durch die Verteilung des Umsetzungsantrages des Vorsitzenden des XI. Senats (ohne Anlagen und ohne jegliche Stellungnahme der Klägerin) an die Teilnehmer der Vorsitzenden-Besprechung vom … Oktober 2015 durch den Präsidenten des BFH aufgrund dessen Anordnung vom ... Oktober 2015.
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10. Durch die Eröffnung des Präsidiumsverfahrens mit Durchführung von drei Sitzungen am … Oktober 2015, am … November 2015 und am … November 2015.
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11. Durch Verteilung des Umsetzungsantrags des Vorsitzenden des XI. Senats (ohne Anlagen und damit ohne Stellungnahme der Klägerin vom … September 2015) am … Oktober 2015 an die Teilnehmer der Präsidiumssitzung vom … Oktober 2015 entsprechend der Anordnung des Präsidenten des BFH vom ... Oktober 2015.
42
12. Durch die Verteilung der Stellungnahme der Klägerin und ihrer Gegenanträge vom … Oktober 2015 (ohne Anlagen und damit ohne den Inhalt der Dienstaufsichtsbeschwerde sowie ohne eine Kopie ihres Anschreibens an die Antragsgegnerin vom … Oktober 2015) an die Teilnehmer der Präsidiumssitzung vom … Oktober 2015.
43
13. Durch das Unterlassen einer angemahnten unabhängigen Untersuchung der von der Klägerin gerügten zahlreichen Verletzungen ihrer richterlichen Unabhängigkeit und sonstigen von ihr senatsintern gerügten Verfassungsverstöße des XI. Senats durch den Präsidenten des BFH.
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14.Durch die unangemessen kurz bestimmte Frist zur Stellungnahme von einer Woche für einen insgesamt 54seitigen Umsetzungsantrag des Vorsitzenden des IX. Senats nebst Anlagen.
45
- Durch das Unterlassen einer sachgerechten und unvoreingenommenen eigenständigen Prüfung des Umsetzungsantrags des Vorsitzenden des XI. Senats.
46
- Durch die umgehende Anordnung, (nur) den Umsetzungsantrag des Senatsvorsitzenden (ohne Anlagen) sowohl an die Teilnehmer der Vorsitzenden-Besprechung am … Oktober 2015 als auch der Präsidiumssitzung am … Oktober 2015 zu verteilen.
47
- Durch eine einseitige Aktenführung, so die Vollständigkeit der Akte „BFH … – Anhörung …“ bezüglich schriftsätzlichen Vorbringens des Vorsitzenden des IX. Senats und die Unvollständigkeit der Akte „BFH … – Anhörung“ bezüglich schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin wegen unterlassener Einbeziehung ihres schriftlichen Vorbringens.
48
- Durch den „Austausch“ des der Stellungnahme der Klägerin vom … Oktober 2015 als Anlage beigefügten an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz adressierten Schreibens vom … Oktober 2015 durch ein anderes an den Präsidenten des BFH adressieren Schreibens des Unterzeichners vom … Oktober 2015 und der damit verbundenen falschen Information des Präsidiums sowie einer Verfälschung der Aktenlage „BFH …“ und „FG … …“ zulasten der Klägerin und aller Gerichte.
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15. durch die Einbringung des Umsetzungsantrages des Vorsitzenden des XI. Senats vom ... Oktober 2015 (ohne Anlagen) als Tagesordnungspunkt 1.a) und Behandlung in der Präsidiumssitzung vom … Oktober 2015 und Beschlussfassung des Präsidiums lt. Protokoll (vgl. Akte FG … * …*).
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16.Durch das Verschweigen des Sitzungstermins des Präsidiums vom … Oktober 2015 gegenüber der Klägerin trotz vorheriger schriftlicher Bitte des Unterzeichners vom … Oktober 2015.
51
- Durch die unvollständige und damit verfälschte Unterrichtung der Präsidiumsmitglieder in dieser Sitzung.
52
- Durch den „Austausch“ des der Stellungnahme der Klägerin vom … Oktober 2015 als Anlage beigefügten Schreibens an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz vom … Oktober 2015 durch ein anderes an den Präsidenten des BFH adressierten Schreibens des Unterzeichners vom … Oktober 2015 und der damit verbundenen falschen Information des Präsidiums sowie einer Verfälschung der Aktenlagen „BFH …“ und „FG … …“ zulasten der Klägerin.
53
17. Durch die Einladung der Klägerin sowie des Senatsvorsitzenden VorsRiBFH Prof. Dr. L., des Senatskollegen RiBFH M. und der Angehörigen der Senatsgeschäftsstelle M. und S. zur Anhörung zu den Anträgen vom ... Oktober 2015 und vom … Oktober 2015 in der Präsidiumssitzung vom … November 2015 bei gleichzeitiger Ablehnung des von der Klägerin am … November 2015 schriftlich gestellten und mündlich begründeten Vertagungsantrages sowie durch die Durchführung der Anhörung der anderen dazu eingeladenen Personen und durch den Beschluss über Fortsetzung der Anhörung der Klägerin für den … November 2015 (vgl. Akte FG … * …*).
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18. Durch die Einbeziehung der dienstlichen Erklärungen des Senatsvorsitzenden vom … Oktober 2015 und der Klägerin vom ... November 2015 zu den Verfahren … * … * … sowie der Verfahrensakten … * … * … * … in die Präsidiumssitzung vom … November 2015 (vgl. Bl. 26 und Bl. 79 der Akte FG … * …*).
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19. Durch die Abgabe und Einbeziehung der drei dienstlichen Erklärungen der Senatskollegen T., Dr. R. und M. vom … November 2015 in die Präsidiumssitzung vom … November 2015;
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20. Durch die Frage des Präsidenten des BFH an die Klägerin bei Überreichung ihres Vertagungsantrages zur anberaumten Anhörung unmittelbar vor der Sitzung des Präsidiums am … November 2015, als diese den Sitzungsraum betrat und der Präsident als erster und einziger schon anwesend war (saß): „Na, haben Sie schon Angst?“.
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21. Mit der Durchführung der Präsidiumssitzung mit Anhörungen am … November 2015 trotz begründetem Vertagungsantrag unter Abwesenheit der Klägerin;
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22. Durch das Betreiben des Präsidenten des BFH, die Klägerin insbesondere in den II. oder III. Senat umzusetzen, um sie damit aus ihrem langjährigen Fachgebiet zu entfernen und folglich zugunsten der anderen Senatskollegen faktisch ihre Chancen auf Übernahme eines Senatsvorsitzes in einem der beiden Umsatzsteuersenate maßgeblich zu beeinträchtigen (Protokollvermerk über die Sitzung des Präsidiums vom … November 2015 sowie laut Schreiben des Präsidenten des BFH an die Klägerin vom … November 2015 – FG … * …*).
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23. Mit der Einbeziehung des Beschlusses des V. Senats des BFH vom … November 2015 * … … in das Präsidiumsverfahren, wonach einstimmig eine Aufnahme der Klägerin unter Hinweis darauf abgelehnt wurde, dass „ein Kollege …, der bereits einmal wegen Richterin am Bundesfinanzhof (Name der Klägerin) den Senat wechseln musste“, „gezwungen“ gewesen wäre, „den V. Senat zu verlassen.“ (vgl. Bl. 112 der Akte FG … * …
60
24. Der Präsident „befeuert“ durch einseitige, die Klägerin benachteiligende Maßnahmen die Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit der Klägerin – zugleich einzureihen in die von ihm gegen die Klägerin seit Jahren betriebenen Mobbing- oder „Bossing“-Aktionen (System). Beispiele:
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- Durch die Lancierung angeblicher „Wechselwünsche“ von Kollegen des XI. Senats vom … November 2015, die – wie sich aus den Formulierungen ergibt – nicht bestanden;
62
- Durch die zunächst beabsichtigte Umsetzung in einen fachfremden Senat;
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25. Durch die Veranlassung eines dienstlichen Schreibens des Kollegen RiBFH Dr. M. vom … November 2015 an das Präsidium sowie Aufnahme in die Akte FG … … durch den Präsidenten des Bundesfinanzhofs.
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26. Durch die Behauptung im Protokoll der Präsidiumssitzung vom … November 2015, die Umsetzung beruhe auf angeblicher „Zerrüttung“ der Verhältnisse im XI. Senat des BFH, ohne dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt während des Präsidiumsverfahrens die dafür offensichtlich entscheidungserheblichen Erklärungen der Senatskollegen vom … November 2015 je zur Kenntnis gebracht worden wären, geschweige denn, dass ihr insoweit rechtliches Gehör gewährt worden wäre.
65
27. Durch die vom Präsidenten des BFH betriebene Unterrichtung des Senatsvorsitzenden anlässlich ihrer Sitzung vom … Oktober 2015, in welcher dieser folgende wesentliche Informationen vorenthalten wurden:
66
- Anlagen 1 bis 10 des Umsetzungsantrages des Vorsitzenden des XI. Senats des BFH;
67
- Dienstliche Erklärung der Klägerin vom ... September 2015 zu den Verfahren XI B 119/14 ff.
68
- Dienstaufsichtsbeschwerde nebst Anlagen 1 und 2 der Klägerin vom … Oktober 2015;
69
28. Durch die vom Präsidenten des BFH betriebene Unterrichtung des Präsidiums anlässlich dessen Sitzungen vom … Oktober 2015, … November 2015 und … November 2015, in welchen dem Selbstverwaltungsorgan folgende wesentliche Informationen vorenthalten wurden:
71
... Sämtliche Anlagen 1 bis 10 des Umsetzungsantrages des Senatsvorsitzenden vom ... Oktober 2015;
72
... Sämtliche Anlagen zum Gegenantrag der Klägerin vom … Oktober 2015 (Dienstaufsichtsbeschwerde vom … Oktober 2015 nebst Anlage 1 und Anlagen 2)
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- … November 2015 und … November 2015:
74
- Sämtliche Anlagen der Stellungnahme der Klägerin vom … Oktober 2015 (Gegenanträge), und zwar ihre Dienstaufsichtsbeschwerde nebst Anlage 1 und Anlagen 2 vom … Oktober 2015.
75
29. Durch die vom Präsidenten des BFH anlässlich der Sitzungen des Präsidiums vom … November 2015 und … November 2015 betriebene Unterrichtung in der Weise, dass der Klägerin jeweils folgende wesentliche Informationen vorenthalten wurden, die den Präsidiumsmitgliedern aber für die Sitzungen rechtzeitig zur Kenntnis gereicht waren:
77
- Dienstliche Erklärungen der Kollegen Dr. R., T. und M. vom … November 2015
79
- Beschluss des V. Senats des BFH vom … November 2015 (* … …*),
80
- Schreiben des Kollegen Dr. M. vom … November 2015;
81
Neben diesen Anträgen stellte die Klagepartei zahlreiche Anträge auf Aussetzung des Verfahrens, zuletzt mit Schreiben vom 18. Juli 2025.
82
Die Beklagte hat beantragt,
84
Es liege keine Vorgreiflichkeit vor, sodass eine Aussetzung des Verfahrens nicht in Betracht komme. Gerichte aller Instanzen hätten sich ausführlich mit den von der Klägerin behaupteten Rechtsverletzungen beschäftigt und hätten das rechtmäßige Handeln des Präsidiums bestätigt. Auf diese Entscheidungen werde Bezug genommen. Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2015 (6 CE 15.2800) gehe hervor, dass es schwerwiegende Zerwürfnisse zu den übrigen Senatsmitgliedern gegeben habe, die eine weitere sinnvolle und zielgerichtete Zusammenarbeit gefährdet hätten und dass allein dieses objektiv bestehende Spannungsverhältnis eine Änderung der Senatsbesetzung rechtfertige. Dies habe auch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2016 (2 BvR 877/16) bestätigt. Die Klägerin sei am Entstehen des Spannungsverhältnisses maßgeblich beteiligt gewesen. Auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot liege nicht vor. Daneben liege keine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit vor. Es sei nicht ersichtlich, dass das Bundesverfassungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Hinsichtlich des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2016 sei allein wegen des Zeitablaufs das Vorliegen eines Feststellungsinteresses fraglich. Mit Blick auf den Antrag zu Ziff. 3 sei fraglich, inwieweit die Klägerin berechtigt sei, eine Feststellung zugunsten aller Richter des Bundesfinanzhofs, die nicht Mitglied des Präsidiums seien, zu verlangen. Jedenfalls sei infolge des rechtskräftigen Urteils des Dienstgerichts des Bundes RiSt 1/21 das Feststellungsinteresse beziehungsweise die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO (Schriftsatz v. 8.8.2024) beziehungsweise das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (Schriftsatz v. 11.1.2024) entfallen.
85
Darauf erwiderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 23. August 2024, dass das Feststellungsinteresse weiterhin gegeben sei. Denn der Erfolg der Klage habe zur Folge, dass die Klägerin wie von ihr begehrt die Tätigkeit als Bundesrichterin fortsetzen könnte. Die Nichtigkeit der Geschäftszuweisung der Klägerin in den V. Senat würde alle nachfolgenden Geschäftszuweisungen „infizieren“, sodass das ergangene Urteil des Richterdienstgerichts zur Entfernung aus dem Dienst im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren aufzuheben wäre. Darüber hinaus weise die Klägerin auch ein Rehabilitationsinteresse auf, da sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sei durch die von den Pressestellen des Bundesgerichtshofs und Bundesfinanzhofs veranlassten Publikationen. Im Übrigen begehre die Klägerin einen Amtshaftungsprozess, in dem sie Schadenersatzansprüche „gegen die damit befassten Angehörigen des Vertreters der Beklagten sowie von entsprechenden Angehörigen des BFH“ geltend machen werde. Diesbezüglich verweise sie auf die Akteninhalte der entsprechenden Behörden- und Gerichtsakten.
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Nachdem das Verfahren M 5 K 15.5394 mit Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2017 ruhend gestellt worden ist, ist es am 14. Juni 2022 unter dem Aktenzeichen M 5 K 22.2999 fortgeführt worden.
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Mit Urteil des Bundesgerichtshofs, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 ist die Klägerin auf die von der Beklagten am 29. November 2021 erhobene Disziplinarklage hin aus dem Richterverhältnis entfernt worden (RiSt 1/21). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23).
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Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten, das Protokoll vom 31. Juli 2025 sowie auch auf die dem Verfahren beigezogenen Akten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist bereits unzulässig.
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1. Über die Verwaltungsstreitsache konnte auch bei Ausbleiben der Klägerin verhandelt und entschieden werden. Darauf wurde sie in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
91
Die Kammer entscheidet über den Rechtsstreit, ohne weitere Akten beizuziehen und weitere Stellungnahmen der Klägerin abzuwarten, da das Klageverfahren entscheidungsreif ist.
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2. Das Gericht hat mangels Vorgreiflichkeit keinen Anlass, den von der Klägerin gestellten Aussetzungsanträgen zu entsprechen.
93
Die Aussetzung eines Verfahrens kommt gemäß § 94 VwGO nur in Betracht, wenn die in einem anderen Verfahren anstehende Entscheidung für die im streitgegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist, also ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren abhängt. Diese Voraussetzungen liegen für die unter anderem zuletzt mit Schreiben vom 14. November 2024 und 18. Juli 2025 benannten Verfahren nicht vor. Sofern die genannten Verfahren noch anhängig und nicht rechtskräftig beendet sind, sind diese nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Denn ein rechtlicher Einfluss der Verfahren auf den zu entscheidenden Rechtsstreit ist nicht erkennbar.
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3. Die Klage ist mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Rechtswidrigkeit des die erste Umsetzung der Klägerin vom XI. Senat in den V. Senat verfügenden Präsidiumsbeschlusses vom … November 2015, als auch des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2016 sowie der in den Ziff. 4 bis 29 benannten Verfahrenshandlungen im Umfeld der Umsetzung. Es fehlt am Nachweis der besonderen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Feststellungsinteresses an vergangenen Rechtsverhältnissen.
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Die Klägerin, die sich infolge der rechtskräftigen Entfernung aus dem Richterverhältnis mit Urteil des Bundesgerichtshofs, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Auflage 2025, § 43 Rn. 23 m.w.N.) nicht mehr in einem Richterverhältnis befindet, hat kein Feststellungsinteresse an den von ihr gestellten Anträgen.
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a) Rechtsstreitigkeiten im Beamten- bzw. Richterrecht erledigen sich regelmäßig mit Eintritt in den Ruhestand oder einer bestandskräftigen Entlassung (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 VwGO Rn. 106). Diese Grundsätze sind entsprechend auch für die vorliegende Konstellation der Entfernung einer Richterin aus dem Dienst durch Disziplinarurteil heranzuziehen.
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Die von der Klägerin gestellten Anträge beziehen sich auf ein vergangenes Rechtsverhältnis. Die Umsetzungsmaßnahme sowie alle Verfahrenshandlungen im Vorfeld mit der beanstandeten Umsetzung sind untrennbar mit dem vergangenen Richterverhältnis der Klägerin verbunden.
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Daneben handelt es sich bei dem Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahr 2016 um ein Rechtsverhältnis, dessen Gültigkeitsdauer mit Ende des Jahres 2016 abgelaufen ist, sodass für die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit im Regelfall kein Raum mehr bleibt. Gemäß § 21 e Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes/GVG gilt der vom Präsidium beschlossene Geschäftsverteilungsplan für die Dauer des Geschäftsjahres. Er tritt am Ende des Geschäftsjahres ohne weiteres außer Kraft. Die Besetzung der Spruchkörper findet ebenso wie die Zuweisung der Streitsachen ihre rechtliche Grundlage ausschließlich in dem für das laufende Geschäftsjahr jeweils gültigen Geschäftsverteilungsplan (so BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5).
99
Ein Interesse an der Feststellung eines bereits vergangenen Rechtsverhältnisses ist im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO nur unter besonderen Voraussetzungen anzuerkennen. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses ist insbesondere anzuerkennen, wenn das Rechtsverhältnis über seine Beendigung hinaus noch Wirkungen entfaltet (BayVGH, B.v. 20.10.1998 – 7 ZB 98.2535 – NVwZ-RR 1999, 378; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.12.2004 – 1 B 57/04 – NVwZ 2005, 465; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34). Dies ist dann der Fall, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, das auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO anerkannt ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1997 – 1 C 2.95 – juris; OVG NW, U.v. 12.6.2003 – 8 A 4281/02 – juris; Happ, in: Eyermann, a.a.O. § 43 Rn. 34; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 43 Rn. 90; Marsch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: August 2024, § 43 Rn. 35).
100
Speziell für eine Überprüfung eines außer Kraft getretenen Geschäftsverteilungsplans ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass für die von einem Richter begehrte Feststellung, er sei aufgrund eines früheren, nicht mehr in Kraft befindlichen Geschäftsverteilungsplan nicht zur Wahrnehmung der ihm dort zugewiesenen richterlichen Tätigkeit verpflichtet gewesen, weil jener Geschäftsverteilungsplan fehlerhaft gewesen sei, nur dann ein berechtigtes Interesse bestehen kann, wenn sich aus der früheren Regelung der Geschäftsverteilung noch Auswirkungen auf seine Rechtsstellung ergeben können (so BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5). Die Rechtsprechung hat bei Klagen gegen vorjährige Geschäftsverteilungspläne ein Feststellungsinteresse bislang hauptsächlich in zwei Fällen anerkannt, nämlich bei einem noch anhängigen Disziplinarverfahren oder wenn Wiederholungsgefahr besteht (siehe auch BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5; Hess. VGH, U.v. 15.8.1984 – 1 OE 43/82 – DÖD 1987, 80, juris; Hess. VGH, B.v. 11.12.2009 – 1 A 1785/09.Z – juris Rn. 15).
101
b) Unter Maßgabe dieser Grundsätze besteht kein Feststellungsinteresse für die Überprüfung der beanstandeten Maßnahmen im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO.
102
aa) Für den Antrag, die Rechtswidrigkeit des die erste Umsetzung der Klägerin verfügenden Präsidiumsbeschlusses FG … * … vom … November 2015 feststellen zu lassen (Ziff. 1 der Klageschrift), besteht kein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Denn die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, dass diese Umsetzung noch Wirkungen entfaltet (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.1998 – 7 ZB 98.2535 – NVwZ-RR 1999, 378; vgl. auch BVerwG, B.v. 2.12.2004 – 1 B 57/04 – NVwZ 2005, 465; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 34). Vielmehr ist diese erste Umsetzung durch eine weitere zweite Umsetzung der Klägerin aus dem Jahr 2018 (Umsetzung in den X. Senat; gerichtlich nicht angegriffen) sowie durch die zwischenzeitliche rechtskräftige Entfernung der Klägerin aus dem Richterverhältnis mit Urteil des BGH, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 (RiSt 1/21) gegenstandslos geworden und damit erledigt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23).
103
Die Klägerin kann auch kein Rehabilitationsinteresse ins Feld führen. Es ist nicht erkennbar, inwieweit ein Rehabilitationsinteresse die Überprüfung der Umsetzung der Klägerin mit Präsidiumsbeschluss vom … November 2015 erforderlich machen sollte.
104
Ein Rehabilitationsinteresse ist dann gegeben, wenn der Adressat einer behördlichen Maßnahme durch die Maßnahme selbst, die Begründung oder die Umstände des Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – NVwZ 1990, 378 f, juris; Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 43 Rn. 87, beide m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme als solche hat grundsätzlich keinen diskriminierenden Charakter, hinzu kommen muss vielmehr, dass mit der behördlichen Maßnahme ein persönlicher Vorwurf oder ein Makel verbunden ist. Dabei kommt es auf die objektive Sachlage an, so dass der Umstand, dass sich ein Adressat lediglich durch eine Maßnahme diskriminiert fühlt, nicht für ein Rehabilitationsinteresse ausreicht (vgl. BVerwG, B.v. 4.3.1976 – 1 WB 54.74 – BVerwGE 54, 134, S. 138; VGH BW, U.v. 8.5.1989 – 1 S 722/88 – NVwZ 1990, 378 f, juris).
105
Vor diesem Hintergrund ist nach objektiver Sachlage nicht erkennbar, dass der Präsidiumsbeschluss, der die erste Umsetzung der Klägerin verfügte, mit einem persönlichen Makel oder Vorwurf verbunden ist. Vielmehr nennt der Beschluss als Grund für die Umsetzung eine Zerrüttung der Verhältnisse der Klägerin zu den anderen Mitgliedern des XI. Senats, enthält darüber hinaus jedoch keinen persönlichen (Schuld-)Vorwurf. Ein diskriminierender Charakter dieser Maßnahme ist nicht erkennbar. Sofern die Klägerin nicht weiter substantiiert vorträgt, dass ihre Persönlichkeitsrechte durch die von den Pressestellen des Bundesgerichtshofs und Bundesfinanzhofs veranlassten Publikationen verletzt worden seien, bleibt unklar, in welchem Zusammenhang dies mit der Umsetzungsmaßnahme aus dem Jahr 2015 stehen soll.
106
Darüber hinaus liegt auch kein Feststellungsinteresse vor dem Hintergrund der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses vor.
107
Die Absicht, einen Amtshaftungsprozess zu führen, begründet kein Feststellungsinteresse, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1995 – 8 C 37/93 – BVerwGE 100, 83, juris; U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – 146, 303, juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 26.6.2015 – 4 ZB 15.150 – NVwZ-RR 2015, 872, juris Rn. 10). Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Offensichtliche Aussichtslosigkeit liegt nur vor, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und sich dies ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt. Die Klägerin muss daher ihr Feststellungsinteresse substantiiert behaupten und insbesondere darlegen, dass und gegen wen sie Schadensersatzklage erheben will. Außerdem sind konkrete Angaben zum Schaden erforderlich. Da ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung ein Verschulden voraussetzt, ist ein Amtshaftungsprozess dann offensichtlich aussichtslos, wenn ein dem Dienstherrn zurechenbares Verschulden des handelnden Bediensteten ausscheidet (zu alldem: Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 116 f. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rspr.).
108
Unter Anwendung dieses Maßstabs hat die Klägerin diese Form des Feststellungsinteresses schon nicht substantiiert dargelegt, sondern vielmehr lediglich pauschal behauptet, einen Amtshaftungsprozess zu führen, ohne darzutun, gegen wen genau die Schadensersatzklage erhoben werden soll, worin genau der Schaden liegen soll und welche Form des zurechenbaren Verschuldens vorliege. Denn sie hat lediglich angegeben, dass sie beabsichtige, in Amtshaftungsprozessen „gegen die damit befassten Angehörigen des Vertreters der Beklagten sowie von entsprechenden Angehörigen des BFH“ Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Wenn die Klägerin zur Begründung pauschal auf die Akteninhalte der Behörden- und Gerichtsakten verweist, reicht dies nicht aus.
109
Darüber hinaus fehlt es ersichtlich an einem Schaden: Dass durch die Umsetzung in den V. Senat und der Tätigkeit als Beisitzerin anstelle der Tätigkeit als stellvertretenden Senatsvorsitzenden der Klägerin ein irgendwie gearteter (materieller oder immaterieller) Schaden entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Denn als stellvertretende Senatsvorsitzende wie als Beisitzerin verfügte die Klägerin über dasselbe Statusamt, Grundgehalt und dieselbe Amtsbezeichnung. Die gerichtliche Verfolgung von Ersatzansprüchen erscheint daher von vornherein als aussichtslos, so dass daraus auch kein Feststellungsinteresse abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2015 – 4 B 42/14 – juris Rn. 17).
110
Soweit die Klägerin hilfsweise beantragt hat, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, dem Präsidiumsbeschluss vom … November 2015 nachzukommen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Antrag nach ihrer rechtskräftigen Entfernung aus dem Richterverhältnis geeignet sein soll, die Rechtsposition der Klägerin zu verbessern. Weiter wird auf die obigen Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen.
111
bb) Die Klägerin hat auch kein Feststellungsinteresse für die Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2016 dargetan (Ziff. 2 des Schriftsatzes vom 11.1.2016). Weder ist ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin anhängig, noch besteht Wiederholungsgefahr (siehe auch BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5; Hess. VGH, U.v. 15.8.1984 – 1 OE 43/82 – DÖD 1987, 80, juris; B.v. 11.12.2009 – 1 A 1785/09.Z – juris Rn. 15). Denn die Klägerin ist mit Urteil des BGH, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 auf die von der Beklagten am 29. November 2021 erhobene Disziplinarklage hin aus dem Richterverhältnis entfernt worden (RiSt 1/21). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23). Die Klägerin ist daher von dem Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahr 2016 nicht (mehr) betroffen, da der Geschäftsverteilungsplan nicht mehr gilt und sie sich nicht mehr in einem Richterverhältnis befindet. Es ist daher nicht ersichtlich, welche Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin sich noch ergeben könnten.
112
Sofern die Klägerin meint, die Nichtigkeit der Geschäftszuweisung in den V. Senat würde alle nachfolgenden Geschäftszuweisungen „infizieren“, sodass das Urteil des Richterdienstgerichts zur Entfernung aus dem Dienst im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren aufzuheben wäre, ist dies nicht der Fall.
113
So entfaltet der vorhergehende Geschäftsverteilungsplan bereits keine Auswirkungen auf Geschäftsverteilungspläne für spätere Geschäftsjahre. Denn über die Zuweisung der Richter zu den Spruchkörpern eines Gerichts entscheidet das Präsidium für jedes neue Geschäftsjahr durch den neuen Geschäftsverteilungsplan insgesamt konstitutiv. Der Geschäftsverteilungsplan für das abgelaufene Geschäftsjahr ist hierfür ohne rechtliche Bedeutung (BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5 m.w.N.).
114
Des Weiteren wirkt sich eine nachfolgende Überprüfung des Geschäftsverteilungsplans nicht auf das Urteil des Richterdienstgerichts aus. Denn in diesem Urteil wurde festgestellt, dass sich ein Richter erst dann nicht mehr an einem Geschäftsverteilungsplan festhalten lassen muss, wenn rechtskräftig oder vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung die Unwirksamkeit des Geschäftsverteilungsplans festgestellt worden ist (BGH, Dienstgericht des Bundes, U.v. 4.5.2023 – RiSt 1/21 – juris Rn. 39). Dies war zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedoch nicht der Fall. Daneben ging es im Urteil des Dienstgerichts maßgeblich um das Fernbleiben vom Dienst ab dem Geschäftsjahr 2019 und damit um Jahresgeschäftsverteilungspläne ab dem Jahr 2019, die weder streitgegenständlich sind, noch anderweitig gerichtlich angegriffen wurden. Der Geschäftsverteilungsplan aus dem Jahr 2016 ist für diese Frage ohne rechtliche Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.1986 – 2 CB 54/84 – juris Rn. 5 m.w.N.).
115
Darüber hinaus ist auch ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin nicht erkennbar. Der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 enthält weder hinsichtlich seines Regelungsgehalts noch hinsichtlich der äußeren Umstände einen Vorwurf gegenüber der Klägerin. Er ordnet die Klägerin lediglich dem V. Senat zu. Die Zuweisung zu einem anderen Senat ist objektiv eine neutrale Maßnahme, die vom Regelungsgehalt her nicht mit einem persönlichen Vorwurf oder Makel verbunden ist. Der Geschäftsverteilungsplan enthält auch keine Bestimmungen, die sie in ihrer beruflichen Position oder privat beeinträchtigen könnten. Daneben sind schwerwiegende Grundrechtseingriffe, etwa durch Ehrverletzung oder Verletzung der Menschenwürde, nicht ersichtlich.
116
Hinsichtlich der Fallgruppe der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses wird auf die obigen Ausführungen zur Umsetzungsmaßnahme Bezug genommen.
117
cc) Die Klägerin hat auch kein Interesse daran feststellen zu lassen, dass das Präsidium des Bundesfinanzhofs verpflichtet ist (künftig), vor der endgültigen Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung allen Richtern des Bundesfinanzhofes, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Haupt- und Hilfsantrag unter Ziff. 3 des Schriftsatzes vom …1.2016). Denn infolge der rechtskräftigen Entfernung der Klägerin aus dem Richterverhältnis kann die Klägerin keine Beteiligungsrechte an künftigen Geschäftsverteilungsplänen mehr geltend machen. Die Klägerin hat auch kein berechtigtes Interesse daran, die Rechtsposition anderer Richter zu verbessern. Auch die weiteren Fallgruppen eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses sind nicht einschlägig.
118
dd) Es ist auch kein Feststellungsinteresse zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der in den Ziffern 4 bis 29 des Schriftsatzes vom … Juni 2017 genannten Verfahrenshandlungen erkennbar.
119
Bei den aufgeführten (Verfahrens-)Handlungen des Senatsvorsitzenden, weiterer Senatskollegen sowie des Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesfinanzhofs im Umfeld der Umsetzung handelt es sich wohl schon nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO. Denn die Klägerin begehrt, dass diese (Verfahrens-)Handlungen als rechtswidrig bzw. verfassungswidrig qualifiziert werden. Die Qualifizierung eines Handelns als rechtswidrig bzw. verfassungswidrig hat jedoch schon keine Rechtsbeziehung zum Gegenstand, die im Wege der Feststellungsklage überprüft werden könnte (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 43 Rn. 16).
120
Darüber hinaus fehlt es auch am Feststellungsinteresse. Die der Umsetzungsmaßnahme vorgelagerten Verfahrenshandlungen sind nach dem Rechtsgedanken des § 44a VwGO nicht selbständig angreifbar, sondern nur mit der Sachentscheidung, hier der Umsetzungsmaßnahme selbst. Wenn schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung der Umsetzungsmaßnahme fehlt (s.o., Rn. 100 ff.), so besteht erst recht kein Rechtsschutzbedürfnis für diese Maßnahme vorbereitende (Verfahrens-)Handlungen.
121
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
122
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.