Inhalt

VG München, Beschluss v. 19.08.2025 – M 5 E 25.4594
Titel:

Schwerbehinderte Einstellungsbewerberin, GdB 100, Merkzeichen aG, B, H, Steuersekretäranwärterin, Gesundheitliche Eignung, Amtsärztliches Attest, Privatärztliche Atteste, Vorwegnahme der Hauptsache

Normenketten:
GG Art. 33 Abs. 2
BayInklR Art. 21 LlbG 4.6.2.1
BeamtStG § 9
VwGO § 123
VwGO § 166
Schlagworte:
Schwerbehinderte Einstellungsbewerberin, GdB 100, Merkzeichen aG, B, H, Steuersekretäranwärterin, Gesundheitliche Eignung, Amtsärztliches Attest, Privatärztliche Atteste, Vorwegnahme der Hauptsache
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22932

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 12.088,05 EUR festgesetzt.
IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin erstrebt ihre Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als …anwärterin zum Einstellungstermin 1. September 2025. Sie steht unter Betreuung (ohne Einwilligungsvorbehalt) für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Organisation der ambulanten Versorgung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten.
2
Im Rahmen des Einstellungsverfahrens wurde die Antragstellerin amtsärztlich untersucht. Im Gesundheitszeugnis des Staatlichen Gesundheitsamts … vom 18. Februar 2025 ist festgehalten, dass bei der Antragstellerin ein Grad der Behinderung von 100 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen aG, B und H vorliege. Weiter ist dort formuliert: „Unter Berücksichtigung der Schulmedizin als Erfahrungswissenschaft ist nach Ausschöpfung sämtlicher akutmedizinischen und rehabilitativen Möglichkeiten zwischenzeitlich von einem bleibenden Residualdefekt auszugehen. … Frau (Name der Antragstellerin) besitzt bereits jetzt einen Gesundheitszustand und Körperbeschaffenheit, die fraglich mit dem avisierten Berufsbild in Einklang zu bringen sind. Irreversible körperliche Einschränkungen sind bereits jetzt dauerhaft gegeben. Weitere Fehlzeiten sind bei zudem, zwischenzeitlich chronisch-bestehender Weichteilverletzung mit weiteren krankheitsbedingten Ausfallerscheinungen nicht sicher auszuschließen.“
3
Mit Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 27. Februar 2025 wurde die Einstellung der Antragstellerin wegen gesundheitlicher Nichteignung unter Hinweis auf das amtsärztliche Attest abgelehnt. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2025 abgelehnt. Der Amtsarzt beim Gesundheitsamt der Stadt I. habe der Antragstellerin die gesundheitliche Eignung, welche bereits zum Einstellungstermin vorliegen müsse, nicht erteilen können.
4
Die Antragstellerin hat am 11. Juli 2025 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (M 5 K 25.4183). Am 28. Juli 2025 hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
5
Das Gesundheitsamt habe einen unzutreffenden Maßstab für die gesundheitliche Eignung angelegt. Denn im Untersuchungsauftrag sei nicht enthalten, dass nur ein Mindestmaß an körperlicher Eignung bestehen müsse, es genüge die Eignung für irgendeine amtsangemessene Beschäftigung. Die Bescheide enthielten auch keine eigenständige Auseinandersetzung mit den ärztlichen Befunden. In den mit der Antragsschrift vorgelegten Attesten von Dr. M.P. vom 10. Juli 2025 wie auch von Dr. H.L. vom 15. Juli 2025 sei bestätigt, dass die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen an die angestrebte Tätigkeit voll genüge.
6
Die Antragstellerin hat beantragt,
7
1. Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung für die Einstellung als …anwärterin in die Bayerische Finanzverwaltung (Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer) weiter in das Auswahlverfahren einzubeziehen, sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung für die Einstellung als …anwärterin in die Bayerische Finanzverwaltung (Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer) zur Beamtin auf Widerruf zu ernennen und ihr die Teilnahme an der Ausbildung zur …anwärterin in die Bayerische Finanzverwaltung zu ermöglichen.
8
Hilfsweise wird beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das laufende Bewerbungsverfahren um die Einstellung in die Bayerische Finanzverwaltung für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, zum 1. September 2025 unter Berücksichtigung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen.
9
Hilfsweise wird beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Stelle für die Ausbildung in der Bayerischen Finanzverwaltung für den Einstieg in der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, zum Termin 1. September 2025 freizuhalten, bis über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden wurde.
10
Weiter ist beantragt, der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Unterzeichner als Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
11
Das Landesamt für Steuern hat für den Antragsgegner beantragt,
12
den Antrag abzulehnen.
13
Es fehle an einem Anordnungsgrund wie einem Anordnungsanspruch. Es werde zugesichert, eine Stelle für die Antragsgegnerin freizuhalten, bis über die Klage der Antragstellerin im Verfahren M 5 K 25.4183 entschieden wurde. Im Übrigen erfülle die Antragstellerin nach dem überzeugenden und nachvollziehbaren Gesundheitszeugnis vom 18. Februar 2025 nicht das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für die angestrebte Tätigkeit. Auf diesen Maßstab sei im Begutachtungsauftrag an das Gesundheitsamt hingewiesen worden. Der amtsärztlichen Bewertung komme der Vorrang vor privatärztlichen Attesten zu.
14
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
15
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
16
1. Der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag der Antragstellerin sind nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel (vorläufige Einstellung in den Vorbereitungsdienst zum 1.9.2025) sachgerecht dahin auszulegen (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO), dass beantragt ist, die Antragstellerin vorläufig als …anwärterin in den Vorbereitungsdienst der 2. Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer, zum 1. September 2025 einzustellen.
17
2. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
18
a) Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragstellerin hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
19
b) Im Hinblick auf das in einstweiligen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich zu berücksichtigende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist zunächst festzuhalten, dass die begehrte Anordnung auf eine tatsächliche Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Eine solche widerspricht als Rechtsschutzziel grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Das mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erstrebte Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig in den Vorbereitungsdienst einzustellen, führt zu einer Vorwegnahme der Hauptsache (OVG Saarland, B.v. 28.10.2024 – 1 B 174/24 – RiA 2025, 24, juris Rn. 12)
20
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG eröffnet den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Gewährleistet wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer Rechtsschutz bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Bei der Auslegung und Anwendung des § 123 VwGO sind die Fachgerichte daher gehalten, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 23). Aus dem Zweck der Rechtsschutzgarantie und dem Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso stärker ist und seine vorläufige Regelung oder Sicherung umso weniger zurückstehen darf, je gewichtiger die dem Betroffenen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 24 m.w.N.).
21
Eine Versagung des Zugangs zu einer staatlichen Monopolausbildung stellt eine Beeinträchtigung der Rechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG dar (BVerfG, B.v. 9.6.2020 – 2 BvR 469/20 – juris Rn. 25 zur Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf). In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich jedenfalls dann besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes ergeben, wenn die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, da die „verlorenen Studienjahre“ für sich genommen schon einen gravierenden Nachteil darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 12.3.1999 – 1 BvR 355/99 – juris Rn. 5; B.v. 21.7.2005 – 1 BvR 584/05 – juris Rn. 13).
22
Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) darf eine einstweilige Anordnung in diesen Fällen nur ergehen, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache besteht (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 27; BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 22; B.v. 14.12.1989 – 2 ER 301.89 – juris Rn. 3).
23
3. Ein Anordnungsgrund – das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts – folgt aus dem Umstand, dass die Antragstellerin bei einem Zuwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung nicht mehr zum Einstellungstermin September 2025 zugelassen werden könnte. Ihr würden deshalb erhebliche Nachteile durch eine Ausbildungsverzögerung von möglicherweise mehreren Jahren drohen, wenn sie auf ein Hauptsacheverfahren verwiesen werden müsste. Es würden insbesondere erhebliche Nachteile für ihre berufliche und persönliche Entwicklung drohen (vgl. OVG LSA, B.v. 8.8.2013 – 3 M 202/13 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 28.2.1997 – 1 TG 684/97 – juris Rn. 15; VG Saarl., B.v. 4.1.2017 – 1 B 295/16 – juris Rn. 8; VG Würzburg, B.v. 17.3.2023 – W 1 E 23.188 – juris Rn. 29; vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 14.3.2025 – M 5 E 25.962 – juris Rn. 32 ff.).
24
Das vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 4. August 2025 zugesicherte Freihalten einer Stelle für den Fall des Erfolgs in der Hauptsache führt nicht dazu, dass die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung entfällt. Denn selbst bei einem Erfolg in der Hauptsache wäre die Ausbildung erst u.U. mit jahrelanger Verzögerung möglich. Die vom Antragsgegner angeführte Rechtsprechung dafür, dass der Vorbereitungsdienst der Ausbildung und nicht der Unterhaltssicherung dient (vgl. etwa BVerwG, B.v. 6.1.2020 – 2 B 47/09 – juris Rn. 6) betrifft die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Das Argument, dass der Wegfall der Bezüge nicht in der Ermessensentscheidung über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf einzustellen ist, da dieser Gesichtspunkt nicht vom Zweck dieses Beamtenverhältnisses umfasst ist, entfaltet vorliegend – da es um die Einstellung geht – keine rechtliche Relevanz. Der Aspekt der erheblichen Ausbildungsverzögerung selbst bei einem Erfolg in der Hauptsache steht mit dem Argument des Erhalts von Bezügen in keiner Beziehung.
25
4. Die Antragstellerin hat im Hauptantrag keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
26
a) Rechtsgrundlage für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis ist Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern – Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach dieser Vorschrift sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion, Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die von der Klägerin begehrte Einstellung setzt daher unter anderem die Eignung voraus, wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 10 f.; U.v. 25.2.1993 – 2 C 27/90 – BVerwGE 92, 147, juris Rn. 10). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 10 f.; U.v. 21.6.2007 – 2 A 6.06 – Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 35). Auf dieser Grundlage muss festgestellt werden, ob ein Bewerber, dessen Leistungsfähigkeit – etwa aufgrund eines chronischen Leidens – gemindert ist, den Anforderungen gewachsen ist, die die Ämter einer Laufbahn für die Dienstausübung stellen (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 10; U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244 Rn. 12).
27
Dabei kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes grundsätzlich Vorrang gegenüber anderslautenden privatärztlichen Stellungnahmen zu. Der Arzt des Gesundheitsamtes hat besonderen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange des Verwaltungsdienstes sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. nur: OVG Saarland, B.v. 28.10.2024 – 1 B 174/24 – RiA 2025, 24, juris Rn. 27).
28
Bei der Antragstellerin handelt es sich nach dem Gesundheitszeugnis vom 18. Februar 2025 um eine schwerbehinderte Bewerberin mit einem GdB von 100 sowie der Zuerkennung der Merkzeichen aG, B und H. Die aus dem Benachteiligungsverbot gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen – Leistungslaufbahngesetz/LlbG folgenden Besonderheiten finden dabei in der Weise Beachtung, dass durch die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom 29. April 2019 (BayInklR, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019, Az. 26-P 1132-3/2, BayMBl. 2019, Nr. 165, StAnz 2019, Nr. 20) festgelegt ist, dass für die vorgesehene Tätigkeit nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden darf (Nr. 4.6.2.1 Satz 2). Zudem wird der Zeitraum, auf den sich die Eignungsprognose bezieht, verkürzt. Schwerbehinderte Menschen können nach Nr. 4.6.2.2.1 BayInklR auch dann in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Schwerbehinderte Menschen sollen aber nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamts bei der erstmaligen Untersuchung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis voraussichtlich mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens 5 Jahre dienstfähig sein (Ziffer 4.6.2.2.1 BayInklR). Der verkürzte Prognosezeitraum ist dabei nur einmal und zwar beginnend ab dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zugrunde zu legen. Die Beweislast für die aktuelle gesundheitliche Eignung trägt der Bewerber. Dagegen trägt der Dienstherr die Beweislast für die Voraussetzungen der Prognose, der Bewerber werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorzeitig dienstunfähig (BVerwG, U.v. 13.2.2025 – 2 C 4/24 – NVwZ 2025, 1017, juris Rn. 26, 28; zum Ganzen auch: VG Regensburg, B.v. 18.5.2021 – RN 1 E 20.2894 – juris Rn 72).
29
b) Ausgehend von dem dargestellten rechtlichen Maßstab hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
30
Zunächst ist kein Anhalt dafür gegeben, dass das Gesundheitsamt von einem unzutreffenden medizinischen Anforderungsprofil für die fachliche Beurteilung der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin ausgegangen ist. Im Untersuchungsauftrag wurden die Formulierungen aus Nr. 4.6.2.1 Satz 2 der Inklusionsrichtlinien sowie Nr. 4.6.2.2.1 Sätze 1 bis 3 der Inklusionsrichtlinien fast wörtlich wiedergegeben. Das entspricht den von der Rechtsprechung für die gesundheitliche Eignung von schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern statuierten Anforderungen (vgl. nur BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244, juris Rn. 10 ff., 35 f.).
31
Aus der Formulierung im Gesundheitszeugnis, die Antragstellerin „besitzt bereits jetzt einen Gesundheitszustand und Körperbeschaffenheit, die fraglich mit dem avisierten Berufsbild in Einklang zu bringen sind“, folgt zwar nicht unmissverständlich, dass die Bewerberin auch einem Mindestmaß an körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit nicht genügt (Nr. 4.6.2.1 BayInklR). Insofern müsste der Amtsarzt im Rahmen einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu einer Konkretisierung seiner Formulierung aufgefordert werden. Andererseits lässt sich aus dieser amtsärztlichen Bewertung gerade nicht positiv ableiten, dass die Antragstellerin, die über erhebliche körperliche Einschränkungen verfügt, auch einem Mindestmaß an körperlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit genügen würde. Die etwas verklausulierte Formulierung „die fraglich mit dem avisierten Berufsbild in Einklang zu bringen sind“ stellt keine Beurteilung hinsichtlich eines positiven gesundheitlichen Leistungsbildes dar. Damit sind mindestens ganz erhebliche Zweifel statuiert. Aus dem Gesundheitszeugnis folgen vielmehr nachvollziehbare Einwände, die die Auffassung des Antragsgegners stützen, der Antragstellerin fehle die erforderliche gesundheitliche Eignung. Damit besteht im Sinne der genannten Rechtsprechung kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache (VG Regensburg, B.v. 18.5.2021 – RN 1 E 20.2894 – juris Rn. 85 f.).
32
Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob aus dem Gesundheitszeugnis abgeleitet werden kann, dass die Antragstellerin mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit wenigstens für den verbleibenden Fünf-Jahres-Prognosezeitraum dienstfähig sein werde. Wenn dort formuliert ist „Weitere Fehlzeiten sind bei zudem, zwischenzeitlich chronisch-bestehender Weichteilverletzung mit weiteren krankheitsbedingten Ausfallzeiten nicht sicher auszuschließen“ so ist der Amtsarzt im Hauptsacheverfahren aufzufordern, die grammatikalisch schiefe Formulierung klarzustellen. Das gilt ebenso für den Maßstab. Denn es ist unklar, ob der Amtsarzt mit dem Ausdruck, dass „weitere krankheitsbedingte Ausfallzeiten nicht sicher auszuschließen“ sind, meint, dass mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit die Antragstellerin wenigstens für den verbleibenden Fünf-Jahres-Prognosezeitraum dienstfähig sein werde.
33
Die von der Antragstellerin vorgelegten privatärztlichen Attest von Dr. M.P. vom 10. Juli 2025 und Dr. H.L. vom 15. Juli 2025, die der Antragstellerin eine gesundheitliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit bestätigen, bedingen nichts Anderes. Wie bereits oben dargelegt, kommt der medizinischen Beurteilung des Amtsarztes grundsätzlich ein Vorrang gegenüber anderslautenden privatärztlichen Stellungnahmen zu. Der Arzt des Gesundheitsamtes hat besonderen Sachverstand, der einerseits auf der Kenntnis der Belange des Verwaltungsdienstes sowie der gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen beruht (vgl. nur: OVG Saarland, B.v. 28.10.2024 – 1 B 174/24 – RiA 2025, 24, juris Rn. 27).
34
Aus den von der Antragstellerin vorgelegten Attesten kann auch nicht entnommen werden, dass die amtsärztliche Bewertung der gesundheitlichen Eignung der Bewerberin fachlich unzutreffend und die Eignung gegeben wäre.
35
Das Attest vom Dr. H.L. vom 15. Juli 2025 erschöpft sich in der Aussage, dass die Antragstellerin für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten innerhalb der angestrebten Fachlaufbahn körperlich geeignet sei und dass die Dienstfähigkeit der Bewerberin mindestens die nächsten fünf Jahre erhalten bleiben werde. Daher kann dieser Bewertung nur wenig Aussagekraft beigemessen werden.
36
Das ärztliche Attest von Dr. M.P. vom 10. Juli 2025 stellt die Diagnosen dar und konstatiert, dass sowohl die neurologischen Ausfälle im Rahmen der Querschnittlähmung wie auch die Wundheilungsstörung über Jahre einen stabilen Verlauf demonstrierten. Es sei dem Arzt unerklärlich, weshalb das avisierte Berufsbild bei einer leichten Tätigkeit im Sitzen nicht mit Hilfe von Hilfsmitteln oder Arbeitsassistenzen ausgeübt werden könne. Beamtenrechtliche Besonderheiten entzögen sich aber seiner Kenntnis. Auch halte er die Dienstfähigkeit der Antragstellerin innerhalb der nächsten fünf Jahre nicht für gefährdet. Auch wenn dieses Attest ausführlicher begründet wird, so wird dessen Einschätzung dadurch stark eingeschränkt, dass ausdrücklich angegeben ist, dass sich beamtenrechtliche Besonderheiten der Kenntnis des Arztes entzögen. Das zeigt, dass die gesundheitlichen Anforderungen, die an einen Beamten der jeweiligen Laufbahn gestellt werden, diesem Arzt nicht näher bekannt sind.
37
Soweit gerügt wurde, dass sich das Gesundheitsamt mit diesen Attesten nicht auseinandergesetzt habe, so wurden diese erst mit der Antragsschrift vom 28. Juli 2025 vorgelegt. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass das Gesundheitsamt nach Aktenlage im Vorfeld der Erstellung des Gesundheitszeugnisses vom 18. Februar 2025 die Antragstellerin mehrfach gebeten hat, weitere Befunde vorzulegen. Das ist aber nicht erfolgt.
38
Auch der Umstand, dass die Antragstellerin – wie sie in ihrem Widerspruchsschreiben angegeben hat – ein Masterstudium in Tourismus und Regionalplanung abgeschlossen hat, bedingt nichts Anderes. Denn bei einem Studium kann die Antragstellerin ihre Belastung selbst steuern. Nach ihrer Angabe im Widerspruch vom 6. März 2025 habe das Studium auch „etwas länger gedauert“. Eine selbstbestimmte Belastungssteuerung ist bei einer fremdbestimmten Tätigkeit, wie der von der Antragstellerin angestrebten Ausbildung und Tätigkeit, in diesem Umfang nicht möglich.
39
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass sowohl der Bescheid wie auch der Widerspruchsbescheid keine eigenständige Auseinandersetzung mit den ärztlichen Befunden und Schlussfolgerungen enthalte, so hat das Landesamt das Gesundheitszeugnis für nachvollziehbar und überzeugend in dem Sinn gehalten, dass der Bewerberin die gesundheitliche Eignung für die Tätigkeit als Steuersekretärin fehlt. Da die gesundheitliche Eignung keinem Beurteilungsspielraum des Dienstherrn unterliegt, sondern umfassend gerichtlich nachprüfbar ist (BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12.11 – BVerwGE 147, 244, juris Rn. 10 ff.), ist es für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nicht maßgeblich, ob sich die streitgegenständlichen Bescheide inhaltlich hinreichend mit den amtsärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt haben. Es ist hierfür vielmehr rechtlich ausschlaggebend, ob die Antragstellerin mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Tätigkeit besitzt. Das ist nach dem Gesundheitszeugnis vom 18. Februar 2025 aber nicht der Fall.
40
5. Für den Hilfsantrag, den Antragsgegner zu verpflichten, eine Stelle zum Termin 1. September 2025 freizuhalten, bis über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden wurde, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Zum einen hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 4. August 2025 zugesichert, dass eine Stelle für die Antragstellerin freigehalten wird, bis über die Klage der Antragstellerin im Verfahren M 5 K 25.4183 rechtskräftig entschieden wurde. Hierauf hat die Antragstellerin nicht reagiert. Zum anderen kann die Freihaltung einer Stelle „zum Termin 1. September 2025“ rechtlich nicht verwirklicht werden, da eine rückwirkende Einstellung nicht möglich ist.
41
6. Die Antragstellerin hat nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen.
42
Der Streitwert beträgt nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes/GKG für den geltend gemachten Anspruch auf vorläufige Einstellung die Hälfte des 12,7-fachen Anwärtergrundbetrags. Eine Reduzierung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht sachgerecht, da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt. Für den weiteren (selbständigen) Hilfsantrag, eine Stelle freizuhalten, ist die Hälfte des Auffangwertes nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG zusätzlich entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen.
43
7. Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten abzulehnen, ohne dass es auf das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ankommt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 2 der Zivilprozessordnung/ZPO).
Hinsichtlich Nrn. I. bis III. des Tenors ergeht folgende