Inhalt

VG Würzburg, Beschluss v. 14.04.2025 – W 8 S 25.31294
Titel:

Türkei, in Deutschland geborenes knapp 20 Monate altes Mädchen, Sofortantrag, Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, vorgebrachte individuelle Umstände für Zuerkennung internationalen Schutzes ohne Belang, ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit, keine eindeutige Aussichtlosigkeit des Asylantrages insgesamt, keine umfassende Würdigung betreffend Familienflüchtlingsschutz als „Belang“, auch wenn internationaler Schutz des/der Stammberechtigten noch nicht unanfechtbar, keine hinreichende Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der familiären Bindungen bei Rückkehrentscheidung, Ablehnung Prozesskostenhilfe mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und mangels Nachweises der Bedürftigkeit

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 166
AsylG § 26
AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
AsylG § 36 Abs. 3
AsylG § 36 Abs. 4 S. 1
ZPO § 114 S. 1
ZPO § 117 Abs. 2
Schlagworte:
Türkei, in Deutschland geborenes knapp 20 Monate altes Mädchen, Sofortantrag, Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet, vorgebrachte individuelle Umstände für Zuerkennung internationalen Schutzes ohne Belang, ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit, keine eindeutige Aussichtlosigkeit des Asylantrages insgesamt, keine umfassende Würdigung betreffend Familienflüchtlingsschutz als „Belang“, auch wenn internationaler Schutz des/der Stammberechtigten noch nicht unanfechtbar, keine hinreichende Berücksichtigung des Kindeswohls sowie der familiären Bindungen bei Rückkehrentscheidung, Ablehnung Prozesskostenhilfe mangels Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und mangels Nachweises der Bedürftigkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22909

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Verfahrens W 8 K 25.31294 gegen die unter Nr. 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug der Androhung der Abschiebung in die Türkei infolge der Ablehnung ihres Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
2
Die Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige. Sie wurde am … … 2023 in Deutschland geboren. Für sie wurde am 22. Dezember 2023 ein Asylantrag aufgrund der Antragsfiktion als gestellt erachtet.
3
Der Asylantrag der Eltern der Antragstellerin sowie weiterer Geschwister wurde mit Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2025 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage der Eltern ist unter dem Az. W 8 K 25.30346 anhängig.
4
Die Eltern der Antragstellerin haben für diese keine individuellen Gründe geltend gemacht und auch bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides nicht nachgereicht.
5
Mit Bescheid vom 19. Februar 2025 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und den Antrag auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Weiter stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Die Antragstellerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung in die Türkei bzw. in einen anderen Staat wurde angedroht. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Für die in Deutschland geborene Antragstellerin seien keine eigenen individuellen Gründe geltend gemacht worden. Der Asylantrag sei gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil für die Antragstellerin trotz Aufforderung zur Stellungnahme keine asylrelevanten Tatsachen vorgetragen worden seien. Die Eltern hätten ebenfalls keinen Schutzanspruch. Es lägen keine überwiegend schutzwürdigen familiären Belange vor. Die Kernfamilie der Antragstellerin befänden sich im Asylverfahren und besäßen somit keinen berechtigten Aufenthalt in Deutschland. Verlasse die Antragstellerin die Bundesrepublik Deutschland nicht freiwillig innerhalb der gesetzten Ausreisefrist, führe dies nicht zwangsläufig dazu, dass die Abschiebungsandrohung vollzogen werde. Die zuständige Ausländerbehörde habe die Möglichkeit, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen und eine Duldung oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies sei zum Beispiel dann der Fall, wenn im Zeitpunkt der Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung Abschiebungshindernisse vorlägen, die in der Entscheidung des Bundesamtes noch nicht hätten berücksichtigt werden können. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG entscheide die Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung zur Ermöglichung einer gemeinsamen Ausreise zusammen mit Familienangehörigen.
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Mit Schriftsatz von 9. April 2025, bei Gericht eingegangen am 10. April 2025, ließ die Antragstellerin im Verfahren W 8 K 25.31293 Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und gleichzeitig im vorliegenden Sofortverfahren beantragen, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
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Ferner wurde beantragt,
der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen und den Prozessbevollmächtigten beizuordnen.
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Zur Begründung des Sofortantrags ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Asylantrag der Eltern und dreier weiterer Kinder sei einfach unbegründet abgelehnt. Deren Klage sei anhängig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (einschließlich der Akten des Hauptsacheverfahrens W 8 K 25.31293 und des Verfahrens der Eltern und Geschwister W 8 K 25.30346) sowie die beigezogenen Behördenakten (einschließlich der Akten des Verfahrens der Eltern und Geschwister) Bezug genommen.
II.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage W 8 K 25.31293 gegen die unter Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. Februar 2025 verfügte Abschiebungsandrohung hat Erfolg.
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Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 36 Abs. 3 AsylG statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage entfaltet nach Maßgabe von § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Sofortantrag und Klage wurden innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt bzw. erhoben.
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Der Antrag ist auch begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides bestehen.
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Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der gemäß § 36 Abs. 3, § 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 16a Abs. 4 Satz 1 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 189 ff. – juris Rn. 99).
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Bei der gerichtlichen Überprüfung der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist für das Eilverfahren erschöpfend zu prüfen, ob die Antragsgegnerin aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihr vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihr vorliegenden und zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, sowie, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (vgl. BVerfG, B.v. 25.2.2019 – 2 BvR 1193/18 – juris Rn. 21). Des Weiteren darf die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG keinen ernstlichen Zweifel unterliegen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin aus. Denn unter Würdigung des vorliegenden Akteninhalts und der sonstigen Erkenntnisse bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der ihr zugrundeliegenden Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ablehnung Asylantrages als offensichtlich unbegründet.
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Die Ablehnung als offensichtlich unbegründet beruht auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Offensichtlichkeitsanspruch gerechtfertigt, wenn die Antragsteller im Asylverfahren nur asylfremde Umstände vorgebracht haben, die für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang sind. Nicht von Belang ist ein Vortrag dann, wenn aus diesem auch bei Wahrunterstellung rechtlich klar kein Schutzstatus nach § 3 oder § 4 AsylG folgen kann (vgl. Auslegung im Sinne von Art. 31 Abs. 8 lit. g Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Eine asylrechtliche Relevanz ergibt sich dabei auch nicht, wenn offenkundig Möglichkeiten des landesinternen Schutzes oder einer inländische Fluchtalternative (vgl. § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. §§ 3d und 3e AsylG) bestehen und der Antragsteller sich darauf verweisen lassen muss (VG Düsseldorf, B.v. 11.12.2024 – 28 L 3525/24.A – juris Rn. 17; VG Augsburg, U.v. 28.6.2024 – Au 6 K 24.30308 – juris Rn. 20 ff., 31 sowie VG Dresden, B.v. 16.4.2024 – 3 L 186/24.A – juris Rn. 20; kritisch VG Düsseldorf, B.v. 18.7.2024 – 7 L 1825/24.A – juris Rn. 28 f.). Denn belanglos ist ein Vorbringen, wenn daraus auch bei seiner Zugrundelegung konkret kein Schutzstatus folgen kann (VG Düsseldorf, B.v. 11.12.2024 – 28 L 3525/24.A – juris Rn. 13 ff.; VG Köln, B.v. 12.8.2024 - 22 Lm1505/24.A – juris Rn 14).
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Die Antragstellerin bzw. ihre Eltern haben für die Antragstellerin keine individuellen Gründe geltend gemacht, so dass sie unter diesem Blickwinkel keine eigenen Gründe hat, die auch nur potentiell von Asylrelevanz wären, insbesondere wurden keine Tatsachen vorgebracht, dass die Antragstellerin persönlich Repressionen seitens des türkischen Staates zu befürchten hätte.
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Gleichwohl ist auch in der vorliegenden Fallkonstellation des vom Gesetzgeber vorgegebenen Offensichtlichkeitsausspruchs gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und eine damit verbundene Einschränkung des Rechtsschutzes – gerade auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten – nur gerechtfertigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Offensichtlichkeitsentscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zweifelsfrei zu bejahen sind. Daran fehlt es hier.
19
Denn die Antragsgegnerin hat nicht berücksichtigt, dass noch ein Familienflüchtlingsschutz gemäß § 26 AsylG in Betracht kommt, so dass die Erlangung eines internationalen Schutzes seitens der Antragstellerin nicht unter jedem Blickwinkel offensichtlich ausgeschlossen ist und damit durchaus Umstände vorliegen, die für die Gewährung eines internationalen (Familien-)Schutzes von „Belang“ sind. Denn weitere Voraussetzung für einen Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 AsylG ist, dass auch ein Anspruch gemäß § 26 AsylG offensichtlich für die Antragstellerin nicht in Betracht kommen darf. Nur wenn Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige ebenfalls ohne Weiteres versagt werden müssten, ist der Asylantrag insgesamt aussichtslos. Leitet eine Minderjährige ihr Verfolgungsschicksal von demjenigen ihrer Eltern ab, ist eine Ablehnung als offensichtlich unbegründet erst möglich, nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der stammberechtigten Eltern ebenfalls überprüft und ebenfalls als offensichtlich unbegründet vollziehbar oder unanfechtbar abgelehnt hat bzw. wenn eine ablehnende Entscheidung der Stammberechtigten bestandskräftig ist. Entscheidet das Bundesamt über den Asylantrag in der qualifizierten Form des § 30 AsylG, bevor eine unanfechtbare negative Entscheidung über das Begehren der Stammberechtigten getroffen ist bzw. bevor eine vollziehbare qualifizierte Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch gegenüber den Stammberechtigten gefallen ist, ist eine Entscheidung insoweit allein deshalb rechtswidrig (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 14.8.2024 – W 8 S 24.31336 – juris Rn. 22 ff.; B.v. 20.2.2015 – W 6 S 15.30048 – juris Rn. 15 m.w.N).
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Soweit die Gegenauffassung damit argumentiert, dass die Berücksichtigung familiärer Belange voraussetze, dass die Stammberechtigten über einen gesicherten Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügten und eine Aufenthaltsgestattung nicht ausreiche, bzw. darauf verweist, dass § 26 AsylG eine unanfechtbare Schutzgewährung des/der Stammberechtigten voraussetze und diese wie hier offensichtlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliege (vgl. VG SH, U.v. 4.7.2024 – 10 A 161/24 – juris Rn. 90; VG Berlin, B.v. 24.6.2024 – 12 L 308/24 A – juris Rn. 17 und 21), überzeugt dies nicht.
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Denn zum einen ist im Lichte der europarechtlichen und auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben der Sachverhalt umfassend zu erforschen; dazu gehört auch Schutzmöglichkeiten unter Berücksichtigung des § 26 AsylG in Betracht zu ziehen. Dabei schadet nicht, dass die Antragstellerin entsprechendes noch nicht beim Bundesamt vorgebracht hat. Denn die Prüfung möglichen Familienflüchtlingsschutzes gemäß § 26 AsylG drängt sich in der vorliegenden Konstellation auf. In dem Zusammenhang ist gerade auch zu berücksichtigen, dass und ob ein Asylantrag des/der potentiellen Stammberechtigten Erfolg haben kann. Zum anderen hätte es im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK sowie Art. 7 und 24 EU-Grundrechtecharta seitens der Antragsgegnerin tiefergreifenderer Erwägungen bedurft und nicht nur eines Verweises auf die Möglichkeiten der Ausländerbehörde in einem nachgelagerten Verfahrensstadium im Rahmen der Vollstreckung. Denn die Antragsgegnerin wie auch das Gericht gehen nach der Aktenlage davon aus, dass das Asylbegehren der möglichen stammberechtigten Eltern und Geschwister der Antragstellerin jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet ist. Vielmehr ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht zu einer anderen Entscheidung kommen kann. Das Asylbegehren einer Minderjährigen ist zudem schon begrifflich nicht offensichtlich unbegründet, solange die Zuerkennung eines Schutzstatus noch in Betracht kommt, insbesondere, wenn wie hier das Vorbringen der Eltern im Gerichtsverfahren zum dort maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt durchaus anders bewertet werden könnte. Der Sinn und Zweck des Familienasyls sowie die Belange des Kindes sprechen für die vorliegend getroffene Auslegung. Denn andernfalls wäre die knapp 20 Monate alte Antragstellerin allein für sich ausreisepflichtig und könnte theoretisch abgeschoben werden, obwohl für ihre Eltern und Geschwister noch Monate bzw. bei Durchlaufen des Instanzenzugs Jahre ins Land gehen könnten, bevor diese ausreisepflichtig würden (vgl. zum Ganzen VG Bremen, B.v. 27.3.2025 – 1/V 715/25 – juris Rn 11 f.; VG Dresden, B.v. 18.3.2024 – 2 L108/24 – juris Rn. 36.; VG Gelsenkirchen, B.v. 26.1.2024 – 6a L 90/24.A – juris Rn. 8 ff.; VG Minden, B.v. 30.10.2023 – 2 L 930/23.A – juris Rn. 71 ff.; VG Ansbach, B.v. 27.12.2022 – AN 2 S 22.30934 – juris Rn. 28 ff.).
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Die Abschiebungsandrohung ist des Weiteren unabhängig von Vorstehendem hinsichtlich der prüfungsrelevanten inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG rechtlich bedenklich. Denn ernsthafte rechtliche Zweifel resultieren daraus, dass die Antragsgegnerin in der vorliegenden Konstellation überhaupt eine sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen hat, obwohl die am 27. August 2023 geborene Antragstellerin offenkundig auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen ist. Bei einer Rückkehrentscheidung sind Kindeswohl und familiäre Bindungen in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. Pietzsch in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 43. Ed. Stand 1.10.2024, § 34 AsylG Rn. 24a). Denn Art. 5 Buchstabe a) und b) der RL 2008/115/EG (Rückführungs-RL) verlangt, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass des gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahren zu schützen. Es genügt nicht, dass die Minderjährige ihre geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung zu bewirken (vgl. VG Gelsenkirchen, B.v. 26.1.2024 – 6a L 90/24.A – juris Rn. 14 f. mit Bezug auf EuGH, B.v. 15.2.2023 – C 484/22 – juris Rn 23 ff.).
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Die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid seitens der Antragsgegnerin, dass eine Abschiebung nur im Familienverbund mit den sorgeberechtigten Eltern durchzuführen sei und selbst bei einer unterbleibenden freiwilligen Ausreise der Antragstellerin dies nicht zwangsläufig zu einem Vollzug der Abschiebungsandrohung führe, wird den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Denn, wenn wie ausgeführt über den Aufenthalt der Antragstellerin in der Bundesrepublik die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung schwebt, während im Klageverfahren ihrer Eltern, die über eine im vorliegenden Zusammenhang ausreichende Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG verfügen (vgl. OVG Bln-Bbg, B.v. 23.1.2025 – OVG 12 N 23/24 – juris Rn. 8 ff. mit Bezug auf die Rspr. des EuGHs), die aufschiebende Wirkung womöglich noch über Jahre andauert, ist es rechtlichen nicht zumutbar, die Antragstellerin lediglich gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollziehung durch die Ausländerbehörde in einem nachfolgenden Verfahrensstadium zu verweisen. Vielmehr sind die Belange der minderjährigen Antragstellerin in allen Stadien des Verfahrens und damit schon von der Antragsgegnerin selbst in deren Asylerfahren im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen.
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Angesichts der vorliegenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides und insbesondere seines Offensichtlichkeitsausspruchs überwiegt das Interesse der Antragstellerin, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung in die Türkei verschont zu bleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
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Schließlich war – trotz der vorstehenden Erwägungen – der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen, weil die für die Prozesskostenhilfe erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt und den Nachweis der Bedürftigkeit nicht geführt wurde (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 und § 17 Abs. 2 ZPO).