Titel:
Bestätigung der Beschlagnahme eines Smartphones wegen Aufzeichnung einer polizeilichen Verkehrskontrolle
Normenketten:
StPO § 94, § 98 Abs. 2
StGB § 201 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz:
Die Aufzeichnung einer polizeilichen Verkehrskontrolle in Wort und Bild mit dem Smartphone ist strafbar als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gem. § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verkehrskontrolle, Polizei, Beschlagnahme, Smartphone, Aufzeichnung, Video, Vertraulichkeit des Wortes
Rechtsmittelinstanzen:
LG Traunstein, Beschluss vom 19.05.2025 – 2 Qs 135/25
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2025 – 1 BvR 975/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22633
Tenor
Die auf Anordnung d. Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim bewirkte Beschlagnahme des folgenden Gegenstands:
iPhone 16, weiß, der Beschuldigten
wird gemäß §§ 94, 98 Abs. 2 StPO bestätigt.
Gründe
1
Aufgrund der bisherigen Ermittlungen, insbesondere den Angaben d. PHM … besteht folgender Tatverdacht:
2
Am 14.03.2025 gegen 11:41 Uhr wurde die Beschuldigte auf der Staatsstraße … im Gemeindegebiet von … einer Verkehrskontrolle unterzogen. Die Beschuldigte zeichnete die durch die Polizeibeamten der Pl … durchgeführte Kontrolle mit ihrem Smartphone in Bild und Ton auf.
3
Dies ist strafbar als Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
4
Die oben genannten Gegenstände können als Beweismittel von Bedeutung sein.
5
Die angeordnete/n Maßnahme/n steht/stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts und ist/sind für die Ermittlungen notwendig.