Titel:
Rechtsmittelbelehrung, Arbeitsgerichtsgesetz, Elektronischer Rechtsverkehr, Anhörung der Beteiligten, Versäumnisurteil, Weiterbeschäftigungsantrag, Wert des Beschwerdegegenstandes, Vertretungsberechtigte Personen, Elektronische Form, Einlegung der Beschwerde, Elektronisches Dokument, Unechter Hilfsantrag, Qualifizierte elektronische Signatur, Außergerichtliche Einigung, Juristische Person des öffentlichen, Niederschrift, Beschlüsse, Gesamtverfahren, Postfachanschrift, Wahrung der Frist
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung, Ordentliche Kündigung, Bruttomonatsgehälter, Weiterbeschäftigungsantrag, Unechter Hilfsantrag, Rechtsanwaltliche Tätigkeit, Einigungsversuch
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2025 – 2 Ta 36/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22626
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem am 11.02.2021 durch Versäumnisurteil beendeten Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten auf 7.800,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.
Gründe
1
Zwischen den Parteien war eine außerordentliche, hilfsweise als ordentliche erklärte Kündigung streitig, sodass drei Bruttomonatsgehälter zu berücksichtigen sind. Der Weiterbeschäftigungsantrag war als unechter Hilfsantrag gestellt und kam nicht zum Tragen. Eine (auch 5 Ca 5043/20 nicht außergerichtliche) Einigung wurde im Rahmen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbart.
2
Zur weiteren Begründung darf auf den Beschluss vom 27.03.2025 verwiesen werden.