Titel:
Streitwertfestsetzung bei Klagabweisung im Kündigungsschutzverfahren – Weiterbeschäftigungsantrag
Normenkette:
GKG § 42 Abs. 2 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 2
Leitsatz:
Endet das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren nicht durch Vergleich, sondern durch ein klagabweisendes Versäumnisurteil, bleibt ein im Rahmen einer Kündigungsschutzklage als unechter Hilfsantrag gestellter Weiterbeschäftsantrag im Rahmen der Wertfestsetzung unberücksichtigt. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, Streitwertfestsetzung, Weiterbeschäftigungsantrag, unechter Hilfsantrag, Versäumnisurteil
Rechtsmittelinstanz:
LArbG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2025 – 2 Ta 36/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22626
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in dem am 11.02.2021 durch Versäumnisurteil beendeten Verfahren wird nach Anhörung der Beteiligten auf 7.800,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.
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Zwischen den Parteien war eine außerordentliche, hilfsweise als ordentliche erklärte Kündigung streitig, sodass drei Bruttomonatsgehälter zu berücksichtigen sind. Der Weiterbeschäftigungsantrag war als unechter Hilfsantrag gestellt und kam nicht zum Tragen. Eine (auch 5 Ca 5043/20 nicht außergerichtliche) Einigung wurde im Rahmen der rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht vereinbart.