Titel:
Tatbestandsberichtigung, Beweiswürdigung, Tatbestandsergänzung, Unanfechtbarkeit, VGH München, Beschlüsse, Rechtliche Wertung, Unrichtige, Senatsbeschluß, Unbegründete, Antrag, Tenor, Rügen, Betreffen, Gründe
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigung, Tatbestandsergänzung, Beweiswürdigung, Rechtliche Wertung, Unrichtigkeit, Unklarheit, Unanfechtbarkeit
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22529
Tenor
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung des Senatsbeschlusses vom 8. Juli 2025 – 2 N 21.1474 – wird abgelehnt.
Gründe
1
Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung nach § 119 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 8. Juli 2025 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinn des § 119 Abs. 1 VwGO. Die insoweit erhobenen Rügen betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Wertungen des Senats.
2
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).