Titel:
Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung bzw. -ergänzung
Normenkette:
VwGO § 119 Abs. 1, § 122 Abs. 1
Schlagworte:
Tatbestandsberichtigung, Unrichtigkeiten, Wertungen, Unklarheiten, Sinn, VwGO, Antrag auf Tatbestandsberichtigung, Tatbestandsergänzung, Beweiswürdigung, Rechtliche Wertung, Unrichtigkeit, Unklarheit, Unanfechtbarkeit
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Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und Tatbestandsergänzung nach § 119 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 VwGO ist jedenfalls unbegründet. Der Beschluss des Senats vom 8. Juli 2025 enthält weder Unrichtigkeiten noch Unklarheiten im Sinn des § 119 Abs. 1 VwGO. Die insoweit erhobenen Rügen betreffen ausschließlich die Beweiswürdigung bzw. rechtlichen Wertungen des Senats.