Inhalt

VGH München, Urteil v. 25.07.2025 – 24 BV 24.331
Titel:

Rechtsschutz gegen Fälligkeitsmitteilung

Normenketten:
§ 43 VwGO
VwZVG Art. 23 Abs. 1, Art. 31 Abs. 3 S. 2
Leitsätze:
1. Eine Fälligkeitsmitteilung ist kein Verwaltungsakt. Sie kann daher weder angefochten noch aufgehoben werden. Vielmehr ist eine Fälligkeitsmitteilung die Mitteilung des Bedingungseintritts hinsichtlich eines aufschiebend bedingten Leistungsbescheids, gegen die sich der Betroffene mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen kann. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Fälligkeitsmitteilung ist rechtswidrig, wenn die zugrunde liegende Zwangsgeldandrohung durch eine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen den Grundverwaltungsakt ex tunc aufgehoben wird. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die rückwirkende Aufhebung der Verpflichtung des Betroffenen durch die Ex-tunc-Wirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Grundverwaltungsakt führt dazu, dass die Fälligkeit des dort angedrohten Zwangsgeldes entfällt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fälligkeitsmitteilung, Aufhebung der Zwangsgeldandrohung mit Wirkung ex tunc., Zwangsgeldandrohung, Verwaltungsakt, Feststellungsklage, erfolgreiche Anfechtungsklage, Ex-tunc-Wirkung, Rechtswidrigkeit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 31.01.2024 – 7 K 23.2764

Tenor

I. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 31. Januar 2024 – M 7 K 23.2764 – in seiner Nummer I geändert und erhält folgenden Wortlaut: Es wird festgestellt, dass das im Bescheid vom 7. Februar 2023 angedrohte Zwangsgeld entgegen dem Schreiben vom 5. Mai 2023 nicht fällig geworden ist.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Fälligkeitsmitteilung eines Zwangsgelds, das er entrichtet hat.
2
Der Kläger ist als Sportschütze Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 14 Abs. 6 WaffG („gelbe WBK“). Er beantragte am 23. Oktober 2022 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG („grüne WBK“). Anlässlich einer entsprechenden Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz lehnte das Landratsamt München mit Bescheid vom 7. Februar 2023 den Antrag auf Erteilung einer grünen Waffenbesitzkarte ab (Nr. 1), widerrief die erteilte waffenrechtliche Erlaubnis (Nr. 2), verpflichtete den Kläger, seine Waffe samt Munition bis spätestens 20. März 2023 einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und hierüber einen Nachweis vorzulegen (Nr. 3) sowie dazu, die Originalausfertigung der Erlaubnis zurückzugeben (Nr. 4). Die sofortige Vollziehung der Nummern 3 und 4 wurde angeordnet (Nr. 5) und für den Fall der Nichtbefolgung eine Sicherstellung (Nr. 6a) und ein Zwangsgeld angedroht (Nr. 6b) und dem Kläger Gebühren und Auslagen auferlegt (Nr. 7). Die Ablehnung und der Widerruf wurden mit der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers begründet.
3
Der Kläger hat am 16. März 2023 hiergegen Klage erhoben und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der Kläger befolgte die ihm auferlegten Pflichten zunächst nicht, weshalb ihm das Landratsamt mit Schreiben vom 5. Mai 2023 mitteilte, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € fällig geworden und bis zum 26. Mai 2023 zu begleichen sei. Der Kläger bezahlte das Zwangsgeld am 24. Mai 2023 und erfüllte sodann die Pflichten aus dem Grundverwaltungsakt am 29. Mai 2025 (Überlassung der Waffe an einen Berechtigten) und am 30. Mai 2025 (Übergabe der Waffenbesitzkarte).
4
Mit Beschluss vom 30. August 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg (vgl. BayVGH, B.v. 16.11.2023 – 24 CS 23.1709). Unter Verweis auf diesen Beschluss hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Januar 2024 u.a. den angegriffenen Bescheid vom 7. Februar 2023 auf und lies die Berufung zu (Az. M 7 K 23.1302; vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 25. Juli 2025 – 24 BV 24.320). Mit Urteil vom gleichen Tag hob es zudem „den Bescheid des Landratsamts München vom 5. Mai 2023“ auf und lies auch insoweit die Berufung zu (Az. M 7 K 23.2764). Die Aufhebung begründete es damit, dass sich die Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts vom 7. Februar 2023 auch auf die weiteren (Folge-)Entscheidungen beziehe und deshalb die Fälligkeitsmitteilung und die weitere dort enthaltene Zwangsmittelandrohung rechtswidrig seien.
5
Der Beklagte hat in beiden Verfahren Berufung eingelegt und wendet sich gegen beide Urteile. Der Kläger verteidigte die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts.
6
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die Behördenakten sowie das Protokoll über die mündliche Verhandlung, auch im Verfahren 24 BV 24.320, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
7
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Fälligkeitsmitteilung, gegen die der Kläger sich wendet, ist rechtswidrig. Insoweit ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache richtig. Allerdings hat es zu Unrecht das Schreiben vom 5. Mai 2023 als Bescheid eingeordnet und – unter Verweis auf die von ihm angenommene Rechtswidrigkeit des Grundverwaltungsakts vom 7. Februar 2023 – aufgehoben. Richtigerweise ist festzustellen, dass das im Bescheid vom 7. Februar 2023 angedrohte Zwangsgeld entgegen dem Schreiben vom 5. Mai 2023 nicht fällig geworden ist.
8
I. Das Schreiben vom 5. Mai 2023 enthält eine Fälligkeitsmitteilung (bezogen auf das im Bescheid vom 7. Februar 2023 angedrohte Zwangsgeld) und erschöpft sich im Übrigen in der Mitteilung des weiteren Vorgehens; weitere Androhungen eines Zwangsmittels enthält es nicht.
9
Eine Fälligkeitsmitteilung ist kein Verwaltungsakt; sie kann daher weder angefochten noch aufgehoben werden. Vielmehr ist eine Fälligkeitsmitteilung die Mitteilung des Bedingungseintritts hinsichtlich eines aufschiebend bedingten Leistungsbescheids. Ein solcher Bescheid liegt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 VwZVG in der Androhung eines bestimmten Zwangsgeldes. Wird die sich aus einem Grundbescheid ergebende Pflicht daher nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG kraft Gesetzes zur Zahlung fällig. Gegen die Mitteilung dieses Bedingungseintritts kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt im Hinblick auf eine eventuell rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 12 ZB 22.2541 – juris Rn. 16). Der Kläger hat nach Auslegung seines Antrags im Schriftsatz vom 5. Juni 2023 Feststellungsklage erhoben (Bl. 2 der VG-Akte M 7 K 23.1302).
10
II. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Fälligkeitsmitteilung ist rechtswidrig, weil die mit dem Grundverwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung – als aufschiebend bedingter Leistungsbescheid – im Rahmen der hier erfolgreichen Anfechtungsklage ex tunc aufgehoben wird (zur Ex-tunc-Wirkung der gerichtlichen Aufhebung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO vgl. BVerwG, U.v. 15.11.1967 – I C 43.67 – juris Rn. 14; W.R. Schenke/R.P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 113 Rn. 8). Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Androhung wird insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 25. Juli 2025 – 24 BV 24.320 – verwiesen.
11
Obwohl im Zeitpunkt des Erlasses der Fälligkeitsmitteilung der Kläger gegen seine (damals noch) sofort vollziehbare Verpflichtung verstoßen hat und insoweit „an sich“ Fälligkeit eingetreten war, entfällt diese rückwirkend wegen der Ex-tunc-Wirkung der gerichtlichen Aufhebung der ihm auferlegten Pflicht (Nr. 4 des Bescheids) sowie der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 6b des Bescheids).
B.
12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
C.
13
Die Revision wird nicht zugelassen, die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.