Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.06.2025 – 22 CS 25.219
Titel:

Stillegungsverfügung für Abfalllagerplatz

Normenketten:
BImSchG § 20 Abs. 2
BayAbfG Art. 27
VwGO § 80 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:
1. Decken sich die Erwägungen zur Anordnung des Sofortvollzugs weitgehend mit der Begründung der zu vollziehenden Anordnung, kann die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 3 S. 1 VwGO) die für diese Sachverhaltsgestaltung typische Interessenlage wiedergeben. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit als Verursacher ist nicht in erster Linie entscheidend, wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem Abfall unrechtmäßig abgelagert wurde, sondern wer den Abfall auf dem betreffenden Grundstück abgelagert hat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Stilllegungsanordnung für eine Anlage zur Lagerung eines Boden-Bauschutt-Gemisches mit einer Lagerkapazität von über 100 t, Genehmigungspflicht nach Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV, Teilbarkeit der Stilllegungsanordnung (verneint), Beseitigungsanordnung, Adressat der Beseitigungsanordnung, Stilllegungsanordnung, Abfalllagerung, Lagerkapazität, Verursacher, Begründung Sofortvollzug
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 09.01.2025 – RN 7 S 24.2673
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22518

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Januar 2025 in Nr. I. dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen Ziffer 1, 2.1, 2.2, 4, 5 und 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 14. Oktober 2024 insgesamt abgelehnt wird.
Nr. II. wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens trägt.
II. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller.
IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller und der Antragsgegner wenden sich hinsichtlich der sie beschwerenden Entscheidungen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Januar 2025, mit dem dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage insoweit stattgegeben worden war, als sich die zwangsgeldbewehrte Stilllegungsverfügung für einen Abfalllagerplatz im Bescheid vom 14. Oktober 2024 auch auf eine Lagermenge von unter 100 t erstreckt und der Antrag im Übrigen abgelehnt worden war.
2
1. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2024 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller u.a., den Betrieb des Bauschuttlagers auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., unverzüglich stillzulegen (Ziffer 1) und bis spätestens 31. Oktober 2024 sämtliche auf dem betreffenden Grundstück mit der FlNr. 166, Gemarkung D., lagernden Abfälle einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen (Ziffer 2.1). Ziffer 2.2 enthält die Verpflichtung, einen Entsorgungsnachweis vorzulegen. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2.1 und 2.2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Daneben enthält der Bescheid Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 4, 5 und 6) für die unter Ziffer 1, 2.1 und 2.2 getroffenen Anordnungen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids auf § 20 Abs. 2 BImSchG stütze. Bei der Ortseinsicht am 6. September 2024 seien rund 5.600 t Abfallablagerungen vorgefunden worden. Die hierfür erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung liege nicht vor. Die Menge der auf dem Grundstück lagernden Abfälle überschreite die Mengenschwelle der 4. BImSchV von 100 t für nicht gefährlichen Abfall deutlich. Die Anlage entspreche in ihrem aktuellen Zustand nicht den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Betrieb. Die Fläche befinde sich inmitten von landwirtschaftlich genutzten Flächen. Insbesondere könnten Boden- und Grundwasserverunreinigungen durch die Lagerung von Abfällen auf einer ungesicherten Fläche in der landwirtschaftlichen Flur nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sprächen bauplanungsrechtliche Gründe gegen eine Genehmigungsfähigkeit der Anlage, da sich diese im Außenbereich befinde und eine Abfalllagerungsanlage nicht privilegiert sei. Die Anordnung der ordnungsgemäßen Beseitigung der Abfälle nach Ziffer 2.1 des Bescheids stütze sich auf § 28 Abs. 1 KrWG und Art. 27 Abs. 2 BayAbfG.
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2. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage und beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage für die Verfügungen im Bescheid vom 14. Oktober 2024 anzuordnen. Mit Beschluss vom 9. Januar 2025 stellte das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 14. Oktober 2024 wieder her, soweit der Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen in Form eines Boden-Bauschuttgemischs mit einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 100 t auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., stillgelegt wird. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffer 4 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) des Antragsgegners vom 14. Oktober 2024 wurde angeordnet. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt.
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Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 3 des Bescheids den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genüge und sich die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 14. Oktober 2024 als materiell rechtmäßig erweise, soweit die Anordnung den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t oder mehr auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., stilllege. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bedürfe das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO einer schriftlichen Begründung. Das Landratsamt stütze die Sofortvollzugsanordnung auf das besondere öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung sowie der Einstellung des Betriebs zum Schutz von Boden, Grundwasser und Umwelt. Insbesondere werde dargelegt, dass die weitere Lagerung und Behandlung von Abfällen auf einer landwirtschaftlichen Fläche ohne ausreichende Maßnahmen zum Schutz von Boden, Grundwasser und Umwelt Schäden, z.B. durch Auswaschungen und Verwehungen, hervorrufen könne. Damit habe der Antragsgegner eine einzelfallbezogene Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgenommen, die hinreichend darlege, warum die sofortige Vollziehung der Stilllegungsanordnung im besonderen Interesse der Allgemeinheit notwendig sei. Ob der Begründung in inhaltlicher Hinsicht gefolgt werden könne, stelle keine Frage der Begründungspflicht, sondern des Vollzugsinteresses dar.
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Rechtsgrundlage für die Stilllegungsanordnung sei § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG. Danach solle die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werde, stillzulegen sei. Die Lagerung des Boden-Bauschutt-Gemischs mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t und mehr stelle eine Anlage i.S.v. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG dar, bei der das Landratsamt zu Recht vom Vorliegen der formellen Illegalität i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG ausgehe. Die Lagerung des Boden-Bauschutt-Gemischs mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t und mehr sei nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Bei dem gelagerten Material handle es sich um Abfall.
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Der Antragsteller sei nach der gebotenen summarischen Prüfung Anlagenbetreiber. Anlagenbetreiber sei, wer die Anlage in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führe. Die Eigentümerstellung sei nicht entscheidend. Maßgeblich komme es darauf an, wer unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter, rechtlicher, wirtschaftlicher und tatsächlicher Gegebenheiten bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübe. Das sei regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitze. Gemessen hieran sei der Antragsteller nach kursorischer Prüfung als Anlagenbetreiber zu qualifizieren. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung den Antragsteller als Anlagenbetreiber herangezogen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Antragsteller bestimmenden Einfluss auf die Einrichtung, Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausgeübt. Dass der Antragsteller die tatsächliche Verfügungsgewalt über die auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., gelagerten Materialien gehabt und bestimmenden Einfluss auf den Betrieb der Anlage ausgeübt habe, resultiere bereits aus dem Inhalt der getätigten Äußerungen im behördlichen Verfahren. Der Antragsteller habe im behördlichen Verfahren unter dem 6. September 2024 u.a. angegeben, dass er das Material für ca. drei Monate zwischenlagern wolle, weil er es auf seinem Grundstück wegen Bauarbeiten derzeit nicht mehr lagern könne. Außerdem habe er mit von ihm unterzeichneter E-Mail vom 16. September 2024 u.a. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das gesamte Material wieder abzufahren. Diese E-Mail sei mit „T. … S. …“ unterzeichnet worden. Darin finde sich insbesondere kein Hinweis darauf, dass er im Namen der von der Antragstellerseite angeführten Firma „Boden- und Bauschuttrecycling S. … GmbH“ gehandelt habe. Jedenfalls müsse sich der Antragsteller vorliegend aber an dem Anschein seiner (Mit-)Verantwortung festhalten lassen. Der Antragsteller habe sich aufgrund seines Verhaltens im behördlichen Verfahren gegenüber der Behörde als verantwortlich für den Betrieb der Anlage zur Zwischenlagerung des Boden-Bauschutt-Gemischs gezeigt und sich daher gegenüber der Behörde als Anlagenbetreiber geriert. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller den Anschein der eigenen Verantwortlichkeit selbst aufrechterhalten habe. Obwohl der Antragsteller mit Schreiben vom 9. September 2024 zu den verfügten Maßnahmen angehört worden sei, habe er in der auf das Anhörungsschreiben bezugnehmenden E-Mail vom 16. September 2024 nicht klargestellt, dass nicht er, sondern die erst im gerichtlichen Verfahren angeführte Firma „Boden- und Bauschuttrecycling S. … GmbH“ für die Lagerung des Boden-Bauschutt-Gemischs auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., verantwortlich sei. Im behördlichen Verfahren sei gegenüber der Behörde stets der Antragsteller selbst und nicht die Firma „Boden- und Bauschuttrecycling S. … GmbH“ oder die im Absendernamen der E-Mail vom 16. September 2024 angegebene Firma „S.. GmbH“ aufgetreten.
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Die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 14. Oktober 2024 stelle sich jedoch als materiell rechtswidrig dar, soweit sie den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 100 t auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., stilllege. Die Lagerung des Boden-Bauschutt-Gemischs von weniger als 100 t sei nämlich nicht nach § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Der rechtmäßige Teil der in Ziffer 1 des Bescheids vom 14. Oktober 2024 statuierten Stilllegungsanordnung könne vorliegend wegen der Teilbarkeit der Anordnung in quantitativer Hinsicht bestehen bleiben. Ein Verwaltungsakt sei teilbar, wenn der rechtlich unbedenkliche Teil nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehe. Der rechtswidrige Teil müsse in der Weise abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts in sinnvoller und rechtmäßiger Weise bestehen könne. Diese Grundsätze würden auch gelten, wenn der Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zukomme. Nach diesem Maßstab sei die Anordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 14. Oktober 2024 teilbar. Ein untrennbarer innerer Zusammenhang liege in Bezug auf die Lagermenge nicht vor Insoweit bleibe mit der Anordnung zur Stilllegung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung des Boden-Bauschutt-Gemischs nur für die Lagermenge von 100 t oder mehr eine rechtmäßige und sinnvolle Regelung bestehen.
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Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Anordnungen in Ziffern 2.1 und 2.2 des angegriffenen Bescheids sei abzulehnen. Die Verwertungs- und Beseitigungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 BayAbfG. Danach könne die zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der Abfälle in unzulässiger Weise behandle, lagere oder ablagere, die erforderlichen Anordnungen erlassen. Die Lagerung des Boden-Bauschutt-Gemischs erfolge in unzulässiger Weise i.S.d. Art. 27 Abs. 1 BayAbfG. Der Antragsteller sei Verursacher der unzulässigen Ablagerung. Die Ausführungen zur Betreibereigenschaft gälten entsprechend. Es existiere nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung noch eine Baugenehmigung. Insbesondere sei die Lagerung von weniger als 100 t des streitgegenständlichen Boden-Bauschutt-Gemischs nicht gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 15a BayBO legitimiert, wonach Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienten, verfahrensfrei seien. Im Übrigen sei die Anlage zur Zwischenlagerung des streitgegenständlichen Boden-Bauschutt-Gemischs bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da das im Außenbereich befindliche sonstige Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange i.S.v. § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., befinde sich zudem keine zugelassene Abfallbeseitigungsanlage i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG.
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3. Dieser Beschluss wurde den Beteiligten am 20. Januar 2025 zugestellt. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 24. Januar 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt mit Schreiben vom 19. Februar 2025,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Januar 2025 abzuändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2024 insgesamt abzulehnen.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg sei die Stilllegung der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG im kompletten Umfang rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG lägen auch vor, soweit die Stilllegungsanordnung des Antragsgegners den Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen in Form eines Boden-Bauschutt-Gemisches mit einer Gesamtlagerkapazität von weniger als 100 t erfasse. Bei dem Bauschuttlager handle es sich um eine immissionsschutzrechtliche Anlage i.S.v. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG. Diese Anlage sei insgesamt immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig und nicht in eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage mit einer Gesamtlagerkapazität von über 100 t und eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage mit einer Gesamtlagerkapazität von unter 100 t zu unterteilen. Dies könne aus § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV geschlossen werden. Dort sei normiert, dass auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen sei, soweit eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze abhänge. Es komme nicht auf die tatsächliche Nutzung an, sondern auf die im Rahmen einer etwaig zu erteilenden Genehmigung mögliche Nutzung. Hier betrage die geschätzte Gesamtkapazität der Anlage rund 5.600 t Abfall. Damit sei die normierte Grenze von 100 t weit überschritten. Der Anlagenbegriff des § 1 der 4. BImSchV sei demzufolge ein einheitlicher Begriff, der nicht künstlich aufgespalten werden könne. Eine Aufteilung der Anlage – wie sie das Verwaltungsgericht Regensburg vornehme – würde im Übrigen im Rahmen von Art. 37 BayVwVfG Schwierigkeiten aufwerfen, weil angesichts der Gesamtmenge nicht hinreichend bestimmbar sei, welcher Teil des Boden-Bauschutt-Gemisches von der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erfasst sei. Darüber hinaus gehe § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG im Grundsatz von einem einheitlichen Anlagenbegriff aus, der sich auf ein Grundstück beziehe, auf dem Stoffe gelagert oder abgelagert würden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Teilbarkeit der Anordnung gingen vor diesem Hintergrund ins Leere.
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4. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2025 Beschwerde eingelegt und beantragt mit Schriftsatz vom 16. Februar 2025 sinngemäß,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Januar 2025 abzuändern, soweit der Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich Ziffern 2.1, 2.2 sowie 5 und 6 des Bescheids des Antragsgegners vom 14. Oktober 2024 abgelehnt wurde, und insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
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Die Anordnung des Sofortvollzugs sei bereits nicht ausreichend begründet. Das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug müsse anhand des konkreten Einzelfalles von der erlassenden Behörde dargelegt werden. Dabei reiche es nicht aus festzustellen, dass bei einem Bescheid nach den Vorschriften des BImSchG grundsätzlich ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe. Das Landratsamt habe in seinem Bescheid lediglich allgemein dargelegt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich sei, um mögliche Schäden für Boden und Grundwasser zu verhindern und die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen sicherzustellen. Weil das weitere Lagern und die Behandlung von Abfällen auf einer landwirtschaftlichen Fläche ohne ausreichende Maßnahmen zum Schutz von Boden, Grundwasser und der Umwelt Schäden hervorrufen könne, sei nach Auffassung des Landratsamts der sofortige Vollzug geboten. Das Landratsamt habe sich jedoch nicht mit dem vorliegenden konkreten Einzelfall auseinandergesetzt, warum gerade in diesem Fall ein echtes Risiko bestehe, dass derartige Schäden für Boden und Grundwasser bei dem betreffenden Haufwerk entstehen könnten. Wie das Verwaltungsgericht Regensburg aufgrund der vom Antragsteller vorgelegten Labor-Analyse festgestellt habe, handle es sich um Ablagerungen von Stoffen, von denen keinerlei Gefahr für die Umwelt ausgehe. In einem solchen Fall bedürfe es einer ausführlichen Erläuterung, warum gerade in diesem Falle die Anordnung des Sofortvollzuges dringend geboten sei. Bezüglich der Beseitigungsanordnung passten die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zusammen. Obwohl das Verwaltungsgericht festgestellt habe, dass auf der betreffenden Fläche bis 100 t des Materials liegen bleiben dürften, habe es zugleich in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2025 in Bezug auf Ziffer 2.1 und 2.2 (gemeint: des Bescheids) festgestellt, dass der Antragsteller verpflichtet sei, das gesamte Material abzufahren und für diese Anordnung den Sofortvollzug als rechtmäßig angesehen. Damit setze sich das Verwaltungsgericht in Widerspruch zu den eigenen Feststellungen. Das Verwaltungsgericht hätte in Bezug auf die Anordnungen unter Ziffer 2.1 und 2.2 des Bescheids wie in Ziffer 1 des Beschlusses die Entscheidung nur modifiziert erlassen dürfen. Zugleich hätte es wie für Ziffer 4 auch für die Ziffern 5 und 6 des Bescheides die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen müssen. Dies deshalb, weil die Zwangsgeldandrohung auch nicht teilbar sei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Regensburg sei der Bescheid des Landratsamtes rechtswidrig, soweit er eine abgelagerte Menge von bis zu 100 t betreffe. Da jedoch keine Teilbarkeit vorliege, sei somit für die gesamte Anordnung im Bescheid des Landratsamtes der Sofortvollzug aufzuheben.
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Die Beseitigungsanordnung sei auch nicht an den Antragsteller zu richten gewesen, da er nicht Anlagenbetreiber sei. Verantwortlich für das Material sei die Boden- und Bauschuttrecycling S. … GmbH. Die Behörde habe von Amts wegen zu ermitteln, wer tatsächlich der Anlagenbetreiber sei. Der Anschein, Anlagenbetreiber zu sein, reiche dazu jedoch nicht aus. Nur weil jemand den Anschein erweckt habe, Betreiber einer Anlage nach dem BImSchG zu sein, bedeute das nicht, dass die Behörde befugt sei, ihm gegenüber Beseitigungsanordnungen zu erlassen. Der Antragsteller unterstütze seine Ehefrau und damit auch die Firma Boden- und Baustoff Recycling S. … GmbH bei der Unternehmensführung. Der Antragsteller habe jedoch nie behauptet, dass die Ablagerung der Stoffe im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung erfolge. Dass das Landratsamt den Antragsteller für den Anlagenbetreiber halte, sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
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Im Übrigen wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
II.
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1. Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher antragsgemäß insoweit abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Stilllegungsverfügung nur bezüglich der über 100 t hinausgehenden Abfallmenge rechtmäßig ist.
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Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG setzt eine Stilllegungsanordnung voraus, dass eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird. Ob eine Anlage ohne die erforderliche Genehmigung betrieben wird, beurteilt sich nach § 4 BImSchG und dem Anlagenkatalog des Anhangs 1 der 4. BImSchV (BayVGH, B.v. 7.7.2020 – 22 CS 20.895 – juris Rn. 43). Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht für die Ablagerung auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., aus Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV ergibt, weil es sich bei der Ablagerung des Boden-Bauschutt-Gemisches um eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 t oder mehr handelt. Wie sich dem Wortlaut von Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV entnehmen lässt, kommt es für die Genehmigungspflicht auf die Gesamtlagerkapazität an, die vorliegend unstreitig weit mehr als 100 t beträgt. Denn die Genehmigungspflicht resultiert aus der mit der Lagerkapazität verbundenen Gefährlichkeit der Anlage. Der Begriff der Anlage ist in § 3 Abs. 5 BImSchG legaldefiniert. Danach ist das ganze Grundstück FlNr. 166 nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG als Anlage zu qualifizieren. Bedarf eine Anlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so erstreckt sich das Genehmigungserfordernis auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb (d.h. zur Erreichung des in der 4. BImSchV beschriebenen Anlagenzwecks) erforderlich sind, sowie auf alle Nebeneinrichtungen, die mit den betriebsnotwendigen Anlageteilen und Verfahrensschritten in einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für den Immissions- oder Gefahrenschutz von Bedeutung sein können (§ 1 Abs. 2 der 4. BImSchV). Bedurfte somit die Ablagerung des Boden-Bauschutt-Gemisches aufgrund der auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., vorhandenen Gesamtlagerkapazität einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, kann die Stilllegung der Anlage nicht auf einen bestimmten Teil der Lagerkapazität des Grundstücks beschränkt werden, auch wenn der übrige Teil für sich genommen nicht zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht führen würde. Denn auch dieser „Anlagenteil“ ist Bestandteil der Anlage. Ist eine Anlage nur deshalb nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftig, weil der Anlagenbetreiber eine in der 4. BImSchV festgelegte Kapazitätsgrenze überschreitet, muss sich die Stilllegungsanordnung nicht auf das Gebot beschränken, die Kapazitätsgrenze einzuhalten, denn der Betrieb der Anlage ist – soweit für keinen Teil der Anlage eine Genehmigung vorliegt – insgesamt formell illegal (Peschau in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand November 2024, § 20 BImSchG Rn. 57). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, wie viel Abfall zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses auf dem Anlagengrundstück lagert; maßgeblich ist grundsätzlich die Lagerkapazität des Grundstücks als Anlage. Es liegt im Übrigen kein Fall vor, in dem eine (baurechtliche oder immissionsschutzrechtliche) Genehmigung zur Ablagerung von Bauschutt erteilt wurde und lediglich die zulässige Lagerkapazität überschritten wird (vgl. dazu OVG NW, B.v. 22.7.2022 – 8 B 1880/21 – juris).
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2. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl dem Antrag im Beschwerdeverfahren (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) nicht zu entnehmen ist, in welchem Umfang der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2025 abgeändert werden soll. Denn der Antragsteller hat lediglich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügungen im Bescheid vom 14. Oktober 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass das Verwaltungsgericht diesem auch in der ersten Instanz so gestellten Antrag bezüglich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 und teilweise bezüglich der Stilllegungsanordnung in Ziffer 1 im Beschluss vom 9. Januar 2025 bereits stattgegeben hat. Somit ergibt sich aus dem Antrag des Antragstellers nicht, in welchem Umfang er den seinen Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts angreift, vor allem nicht, ob er sein ursprüngliches Begehren auch hinsichtlich der Stilllegungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids des Antragsgegners weiterverfolgt, nachdem auch nicht ersichtlich wird, dass er das Grundstück weiter für Abfallablagerungen nutzen möchte. Aufgrund der Darlegungen in der Beschwerdebegründung (auf deren Überprüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist aber davon auszugehen, dass der Antragsteller lediglich eine Abänderung des Beschlusses dahingehend begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage auch bezüglich der Ziffern 2.1, 2.2, 5 und 6 des Bescheids vom 14. Oktober 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Denn die Beschwerdebegründung setzt sich mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Stilllegungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids rechtmäßig ist, soweit sie den Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von über 100 t stilllegt, nicht auseinander. Zwar erfasst das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der Begründung des Sofortvollzugs im Bescheid des Antragsgegners auch die Ziffer 1 des Bescheids, soweit der Antragsteller unterlegen ist. Er wendet sich im Folgenden aber nur gegen die Beseitigungsanordnung (einschließlich der auf diese bezogenen Zwangsgeldandrohung und der in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser stehenden Nachweispflichten), und es ist davon die Rede, dass das Verwaltungsgericht „für Nr. 1 des Bescheids die aufschiebende Wirkung hergestellt“ habe.
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Die Gründe, die der Antragsteller bezüglich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2025 zu Ziffer 2.1, 2.2, 5 und 6 des Bescheids darlegt, rechtfertigen jedoch keine Abänderung des Beschlusses, so dass die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen ist. Im Übrigen hätte die Beschwerde selbst dann, wenn sich der Antragsteller auch gegen die Ablehnung des Antrags in Bezug auf Ziffer 1 des Bescheids wenden würde, keinen Erfolg, weil der Sofortvollzug auch insofern zutreffend begründet wurde (dazu unter 2.1) und keine darüber hinausgehenden Gründe dafür dargelegt wurden, warum die Entscheidung diesbezüglich abzuändern wäre.
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2.1 Soweit der Antragsteller meint, die Begründung des Sofortvollzugs genüge bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Folge, dass die Anordnung des Sofortvollzugs für die Ziffern 2.1 und 2.2 des Bescheids vom 14. Oktober 2024 aufzuheben wäre, verkennt er die Anforderungen der gesetzlichen Regelung an die formelle Begründungspflicht. Nach 80 Abs. 3 VwGO obliegt der Behörde die formelle Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Begründungspflicht soll zum einen der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung bewusst machen und dient zum anderen der Information des Adressaten, etwa anhand der Begründung die Erfolgsaussichten seiner Rechtsschutzmöglichkeiten abschätzen zu können (Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 80 VwGO Rn. 245). Decken sich die Erwägungen zur Anordnung des Sofortvollzugs weitgehend mit der Begründung der zu vollziehenden Anordnung, kann die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs die für diese Sachverhaltsgestaltung typische Interessenlage wiedergeben (Schoch, a.a.O., § 80 VwGO Rn. 247; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 54). Auf die inhaltliche Richtigkeit bzw. Tragfähigkeit dieser Begründung kommt es dagegen nicht an (BayVGH, B.v. 17.7.2023 – 22 CS 23.693 – juris Rn. 25; NdsOVG, B.v. 15.6.2021 – 13 ME 243/21 – juris Rn. 22, jeweils m.w.N.).
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Gemessen daran begegnen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit bzw. zur besonderen Begründung im Bescheid (Ziffer 3) selbst keinen rechtlichen Bedenken; dies gilt sowohl hinsichtlich der Ziffern 2.1 und 2.2 als auch im Hinblick auf Ziffer 1 des Bescheids. Der Antragsgegner hat das besondere Vollzugsinteresse für die Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung mit den möglichen Gefahren für Boden und Grundwasser sowie mit dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung begründet. Damit entspricht die Begründung im Wesentlichen der Begründung für die Beseitigungsanordnung (bzw. für die Stilllegungsanordnung). Dies ist gemessen am dargestellten Maßstab für die Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO im Bereich des Gefahrenabwehrrechts nicht zu beanstanden. Zudem hat das Landratsamt auch auf den konkreten Fall abgestellt, wonach die Abfälle ohne weitere Schutzmaßnahmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gelagert werden und somit die konkret bestehende Gefahrenlage berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers mussten das Landratsamt bzw. das Verwaltungsgericht nicht auf die vorgelegte Analyse über die (Un-)Gefährlichkeit des Boden-Bauschutt-Gemisches abstellen, da es für eine ausreichende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 VwGO nicht darauf ankommt, ob tatsächlich die Gefahr einer Grundwasser- und Bodengefährdung besteht. Zudem hat das Landratsamt das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung (Unterbindung des illegalen Anlagenbetriebs) als weitere Begründung für die Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung herangezogen. Die Gefährlichkeit des Abfalls ist insoweit nicht maßgeblich.
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2.2 Der Antragsgegner hat den Antragsteller zu Recht für die Beseitigung (des gesamten, auf dem Grundstück FlNr. 166 der Gemarkung D. gelagerten Boden-Bauschutt-Gemisches) in Anspruch genommen. Denn das Landratsamt hat die Beseitigungsanordnung in Ziffer 2.1 des Bescheids vom 14. Oktober 2024 auf Art. 27 BayAbfG – mangels Beschwerdevorbringens war nicht zu überprüfen, ob die Beseitigungsanordnung auf § 20 Abs. 2 BImSchG hätte gestützt werden können/müssen – gestützt, wonach zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands verpflichtet ist, wer in unzulässiger Weise Abfälle lagert. Die Verantwortlichkeit richtet sich folglich nach den polizei- und ordnungsrechtlichen Grundsätzen (zu einer vergleichbaren Vorschrift des § 17 Abf/AltLastG RP vgl. OVG RhPf, U.v. 26.1.2012 – 8 A 11081/11 – juris Rn. 65 ff.). Auf die Ausführungen des Antragstellers zu seiner fehlenden Betreibereigenschaft für die illegale Anlage kommt es folglich nicht maßgeblich an. Für die sicherheitsrechtliche Verantwortlichkeit als Verursacher ist nicht in erster Linie entscheidend, wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem der Abfall unrechtmäßig abgelagert wurde, sondern wer den Abfall auf dem betreffenden Grundstück abgelagert hat. Das Verwaltungsgericht hat – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers – zutreffend angenommen, dass der Antragsteller zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsanordnung als Verantwortlicher für die Ablagerung anzusehen war. Dies lässt sich dem Verwaltungsverfahren entnehmen, das zum Erlass der streitgegenständlichen Anordnung geführt hat, in der ebenfalls maßgeblich darauf abgestellt wurde, dass der Antragsteller den rechtswidrigen Zustand bewusst herbeigeführt hat. Dieser ist stets in eigenem Namen gegenüber dem Landratsamt aufgetreten und hat konkrete Angaben zur Ablagerung und Beseitigung des Boden-Bauschutt-Gemisches (S. 4 der Behördenakte) gemacht, insbesondere hat er ausgeführt, dass es sich dabei um Material handele, das er auf seinem Grundstück nicht mehr lagern könne (S. 5 der Behördenakte). Das Landratsamt durfte daher davon ausgehen, dass der Antragsteller das Material mit Wissen und Wollen der Grundstückseigentümerin (seiner Ehefrau) auf das Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., verbracht hatte und ihm insoweit die Verfügungsbefugnis über Grundstück und Material eingeräumt war. Es hat daher das Anhörungsschreiben zur Beseitigungsanordnung vom 6. September 2024 an den Antragsteller persönlich adressiert, obwohl dem Landratsamt zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass Grundstückseigentümerin die Ehefrau ist. Spätestens im Anhörungsverfahren hätte es dem Antragsteller daher oblegen klarzustellen, dass er das Boden-Bauschutt-Gemisch im Auftrag der Firma seiner Ehefrau auf das fragliche Grundstück verbracht und nicht im eigenen Namen gehandelt habe. Auch aus der Äußerung des Antragstellers zum Anhörungsschreiben am 16. September 2024 war für das Landratsamt nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht persönlich für die Ablagerung auf dem Grundstück FlNr. 166, Gemarkung D., verantwortlich ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war das Landratsamt auch nicht verpflichtet, einen Verantwortlichen oder pflichtigen hinsichtlich der Beseitigung zu ermitteln. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers durfte es davon ausgehen, dass dieser in eigener Verantwortung die Ablagerung des Boden-Bauschutt-Gemisches veranlasst hatte und daher (Handlungs-)Pflichtiger i.S.v. Art. 27 BayAbfG ist, womit sich die Beschwerdebegründung nicht näher auseinandersetzt. Dem Antragsteller musste im Übrigen auch bewusst sein, dass das Landratsamt ihn als „Anlagenbetreiber“ ansah, weil es sämtliche Schreiben direkt an ihn richtete und er stets als Ansprechpartner gegenüber dem Landratsamt auftrat, ohne die Firma seiner Ehefrau auch nur zu erwähnen.
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2.3 Zu Unrecht geht der Antragsteller davon aus, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügungen in Ziffer 2.1 und 2.2 des Bescheids vom 14. Oktober 2024 hätte anordnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das gesamte auf dem Grundstück FlNr. 166 der Gemarkung D. gelagerte Boden-Bauschutt-Gemisch zu beseitigen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Stilllegungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids insgesamt rechtmäßig ist (dazu siehe 1.). Auch würde sich das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Antragstellers mit der Ablehnung des Antrags betreffend Ziffer 2.1 und 2.2 des Bescheids nicht in Widerspruch zu seiner bezüglich der Stilllegungsverfügung getroffenen (unzutreffenden) Entscheidung setzen. Denn insoweit stellt das Verwaltungsgericht lediglich fest, dass nur eine Anlage zur Ablagerung einer über 100 t hinausgehenden Menge an ungefährlichen Abfällen immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig ist, und beschränkt daher die Stilllegungsanordnung auf die Überschreitung dieser Kapazitätsgrenze. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 1 betreffen somit nur die Rechtmäßigkeit der auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützten Stilllegungsverfügung und sagen nichts über die Beseitigungspflicht des Antragstellers aus. Denn auch wenn die Stilllegungsverfügung für die Anlage zur Ablagerung des Boden-Bauschutt-Gemisches rechtmäßig ist, hat dies nicht automatisch die Pflicht zur Beseitigung der Ablagerung zur Folge (zum Verhältnis Stilllegung und Beseitigung vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2022 – 22 ZB 22.1724 – juris Rn. 13.; HessVGH, B.v. 30.8.2023 – 9 B 1698/22 – juris Rn. 30). Hinzu kommt, dass das Landratsamt die Beseitigung des abgelagerten Materials nicht auf § 20 Abs. 2 BImSchG gestützt hat, sondern Art. 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BayAbfG – vom Antragsteller nicht in Frage gestellt – als Rechtsgrundlage herangezogen hat. Es kommt folglich nur darauf an, ob der Abfall unzulässig gelagert wird, und nicht darauf, ob eine Stilllegungsverfügung für eine Abfallablagerungsanlage ergangen ist. Für die Menge von über 100 t ergibt sich die Unzulässigkeit der Lagerung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts aus der Erforderlichkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die hier fehlt. Zu dieser Rechtsauffassung verhält sich das Beschwerdevorbringen nicht. Wie in den Gründen des Beschlusses vom 9. Januar 2025 vom Verwaltungsgericht ausgeführt, liegt aber auch bezüglich der Menge von bis 100 t eine unzulässige Abfallablagerung vor, weil die Lagerung zumindest baugenehmigungspflichtig gewesen wäre, eine Baugenehmigung nicht vorliegt und die Lagerung auch nicht genehmigungsfähig ist. Dies genügt, um auch insoweit von einer unzulässigen Abfalllagerung nach Art. 27 Abs. 1 BayAbfG auszugehen. Damit setzt sich der Antragsteller in seinem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht auseinander. Seine Annahme, dass aus der vom Verwaltungsgericht angenommenen teilweisen Rechtswidrigkeit der Stilllegungsverfügung auf eine Gesamtrechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung (wegen der Unteilbarkeit der „Anlage“ bzw. der Ablagerung) geschossen werden müsste, trifft daher nicht zu.
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Ist die Beseitigungsanordnung in Ziffer 2.1 des Bescheids vom 14. Oktober 2024 rechtmäßig, gilt das auch für die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5. Auf die Rechtmäßigkeit der Entsorgungsnachweisverpflichtung in Ziffer 2.2 und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheids geht der Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerde nicht gesondert ein, so dass mangels Darlegung i.S.v. § 146 Abs. 3 Satz 4 VwGO der Beschluss des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht abzuändern ist.
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3. Die Kosten der Beschwerde des Antragstellers trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dies gilt in gleicher Weise für die Kosten der Beschwerde des Antragsgegners (§ 154 Abs. 1 VwGO).
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4. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 12.500 € festgesetzt, wobei auf die Beschwerde des Antragsgegners ein Sechstel entfällt (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).