Titel:
Herstellungsbeitrag (Wasserversorgung), Überprüfung untergesetzlicher Normen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
Normenketten:
Spiegelstrich KAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb 1.
VwGO § 80 Abs. 5; § 146 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 4 Satz 6
Schlagworte:
Herstellungsbeitrag (Wasserversorgung), Überprüfung untergesetzlicher Normen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
Vorinstanz:
VG Regensburg, Beschluss vom 03.07.2025 – RO 11 S 25.1394
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22510
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.108,81 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und innerhalb der gesetzlichen Fristen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 und § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingelegte und begründete Beschwerde ist zulässig, bleibt aber im Ergebnis ohne Erfolg. Die von den Antragstellern dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung des angefochtenen Beschlusses.
2
1. Die Antragsteller stützen ihre Beschwerde darauf, dass die Erweiterungen des jeweiligen Satzungsgebiets durch die Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Beklagten (WAS) vom 7. August 2023 und die Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Beklagten (BGS-WAS) vom 7. August 2023 in willkürlicher Weise erfolgt seien. Der damit verbundenen Einbeziehung des Grundstücks der Antragsteller in die Satzungsgebiete habe es nicht bedurft. Die Antragsgegnerin habe damit das ihr als Satzungsgeberin zustehende normative Ermessen überspannt.
3
Mit dieser Begründung zieht die Beschwerde den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel. Grundsätzlich geht der Verwaltungsgerichtshof in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Gültigkeit untergesetzlicher Normen – wie der Änderungssatzungen der Antragsgegnerin vom 7. August 2023 – aus, wenn Nichtigkeitsgründe nicht ausnahmsweise offen zu Tage treten (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2025 – 20 CS 24.2047 – juris Rn. 60; B.v. 26.6.2017 – 20 CS 17.346 – juris Rn. 20; B.v. 4.10.2006 – 23 CS 06.2328 – juris Rn. 23; B.v. 24.7.2006 – 23 CS 06.1501 – juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch – zu baurechtlichen Satzungen – B.v. 9.1.2024 – 1 CS 23.2032 – juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der von den Antragstellern ausschließlich geltend gemachten Unverhältnismäßigkeit bzw. Ermessensfehlerhaftigkeit der Satzungsänderungen handelt es sich aber um Wertungsfragen, deren Beantwortung jedenfalls nicht offen zu Tage tritt, sondern einer vertieften Prüfung unter Berücksichtigung insbesondere des Zwecks der Satzungsänderungen bedarf. Insofern sind die der streitgegenständlichen Beitragserhebung zugrundeliegenden Satzungen – vorbehaltlich ihrer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren – einstweilen als wirksam zu behandeln. Andere Gesichtspunkte, die zur Rechtswidrigkeit des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. März 2025 führen könnten, werden mit der Beschwerde nicht geltend gemacht. Im Rahmen der Überprüfung des Bescheids im Widerspruchs- und/oder Klageverfahren wird aber ggf. ein Ablauf der Ausschlussfrist nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb 1. Spiegelstrich KAG i.V.m. § 169 AO zu prüfen sein.
4
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziff. 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).