Inhalt

VG Augsburg, Beschluss v. 24.07.2025 – Au 9 K 25.1546 , Au 9 E 25.1547
Titel:

vorläufiger Rechtsschutz gegen ein zukünftiges Betretungsverbot, vorbeugende Feststellung, Nachweis ausreichenden Impfschutzes gegen Masern, beabsichtigter Kindergartenbesuch, Glaubensfreiheit

Normenketten:
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 4 Abs. 1
IfSG § 20 Abs. 8
IfSG § 20 Abs. 9
IfSG § 20 Abs. 12
IfSG § 20 Abs. 13
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz gegen ein zukünftiges Betretungsverbot, vorbeugende Feststellung, Nachweis ausreichenden Impfschutzes gegen Masern, beabsichtigter Kindergartenbesuch, Glaubensfreiheit
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 02.09.2025 – 20 CE 25.1549
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22509

Tenor

I. Von den Verfahren Au 9 K 25.1546 und Au 9 E 25.1547 wird jeweils der Verfahrensteil abgetrennt, der sich gegen die Beklagten und Antragsgegner zu 2 und 3 richtet. Dieser Verfahrensteil wird unter den Az. Au 3 K 25.1974 und Au 3 E 25.1975 (Beklagte und Antragsgegnerin zu 2) und Au 3 K 25.1976 und Au 3 E 25.1977 (Antragsgegnerin zu 3) fortgeführt.
II. Der Antrag im Verfahren Au 9 E 25.1547 wird abgelehnt.
III. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragsteller begehren im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung, dass die Antragsgegner nicht berechtigt sind, der Antragstellerin zu 3 ab dem Schul- und Kindergartenjahr 2025/2026 den. Besuch der Kindertagesstätte X*, *, zu untersagen (Betretungsverbot).
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Die Antragsteller zu 1 und 2 sind die sorgeberechtigten Eltern der am ... 2021 geborenen Antragstellerin zu 3. Die Antragsteller zu 1 und 2 beabsichtigen, dass die Antragstellerin zu 3 ab dem Schul- und Kindergartenjahr (Betreuungsjahr) 2025/2026 (Beginn 1. September 2025) den katholischen Kindergarten X*, *, besucht. Eine Anmeldung für einen entsprechenden Kindergartenplatz ist bereits erfolgt.
3
Die Antragstellerin zu 3 verfügt nicht über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern. Eine Immunität gegen Masern liegt ebenfalls nicht vor. Ein Nachweis eine medizinischen Kontraindikation gegen Masern ist nicht erfolgt. Eine Impfung wurde seitens der Antragsteller zu 1 und 2 bisher nicht veranlasst.
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Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, mit dem Ziel, die Antragsgegner zu verpflichten, nach Beginn der Betreuung im Betreuungsjahr 2025/2026 den Ausspruch eines Betretungsverbots wegen Nichtvorlage eines ausreichenden Masernschutzes auf de Grundlage des § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG zu unterlassen (Az. Au 9 K 25.1546). Über die Klage ist noch nicht entschieden worden.
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Ebenfalls mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025 haben die Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,
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den Antragsgegnern im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin zu 3 ab dem Schul- und Kindergartenjahr 2025/2026 zur Betreuung in die Kindertagesstätte X*, *weg *, * *, aufzunehmen.
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Zur Begründung ist ausgeführt, die Reservierungsbestätigung der Kindertagesstätte X* stehe unter dem Vorbehalt eines Nachweises für die Masernimpfung oder den Nachweis eine Immunität gegen Masern. Die Antragsteller hätten jedoch aus § 24 SBG VIII einen Anspruch auf Betreuung der Antragstellerin zu 3 in einer Kita. Im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens habe die Antragsgegnerin zu 2 der Antragstellerin zu 3 einen Betreuungsplatz zugeteilt, knüpfe die Zustimmung zur Betreuung aber an die Vorlage eines ausreichenden Masernschutzes. Die Verwendung eines Masern-Kombinationsimpfstoffes sei mit dem christlichen Glauben und dem ethischen Gewissen insbesondere der Antragstellerin zu 1 unvereinbar. Für die Antragstellerin zu 1 sei menschliches Leben ab dem Zeitpunkt der Befruchtung der Eizelle ein höchstrangiges Gut. Die Antragsteller wenden sich aus Gewissensgründen gegen die verpflichtende Verwendung eines Impfstoffes, der unter Verwendung von Zellmaterial eines abgetriebenen menschlichen Fötus hergestellt worden sei. Die Antragsteller zu 1 und 2 würden sich deshalb auf ihr Grundrecht aus Art. 4 Grundgesetz (GG) berufen, nicht gegen ihren Glauben und ihr Gewissen zur Verwendung eines Impfstoffes gezwungen zu werden, der aus Zellmaterial abgetriebener menschlicher Föten hergestellt worden sei. Die rechtsschutzsuchenden Eltern würden sich als „Lebenschützer“ gegen eine Masernimpfung ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 3, mit den in Deutschland allein zugelassenen Mehrfachimpfstoffen wenden. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 seien Gläubige und bekennende Christen und würden sich auf ihr Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG berufen. Auch in den Kontakten der Antragsteller zu 1 und zu 2 mit dem Gesundheitsamt sei der Gewissenskonflikt bereits thematisiert worden. Für die Antragsteller bestehe ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung, dass im konkreten Fall die Regelungen des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG de Betreuung der Antragstellerin zu 3 in dem Kindergarten X*, *, aus Gründen des Vorrangs des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG nicht entgegenstünden. Das besondere Feststellungsinteresse resultiere aus der Betroffenheit der Antragsteller zu 1 und zu 2 in den Grundrechten der Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 6 GG. Die Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG sei im konkreten Fall mit Blick auf Art. 4 Abs. 1 GG einschränkend auszulegen. Die Vorschrift stehe der Aufnahme der Antragstellerin zu 3 nicht entgegen. Eine verfassungskonforme Interpretation und Reduktion de Vorschrift verlange, dass ein Aufnahme- und Betreuungsverbot im Einzelfall dann nicht bestehe, wenn der Nachweis der Impfung nur mittels eines Impfstoffes erfolgen könne, dessen Verwendung wegen seiner Herstellungsweise unter Nutzung aus einer menschlichen Abtreibung gewonnenen Zelllinie gegen ein zwingendes Gewissensgebot der betroffenen Verstoße. Art. 4 Abs. 1 GG gehe als höherrangige Vorschrift der Regelung des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG vor. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, da den Antragstellern anderenfalls schwere Nachteile drohten. Das Betreuungsjahr 2025/2026 beginne bereits am 1. September 2025. Die Eltern würden ab diesem Zeitpunkt einen Betreuungsplatz für die Antragstellerin zu 3 benötigen. Der Antrag-steller zu 2 sei vollzeitbeschäftigt. Die Antragstellerin zu 1 sei Lehrerin und plane zum 1. Septembe 2025 ihren Wiedereinstieg als Lehrerin.
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Auf die weiteren Ausführungen im Antragschriftsatz vom 13. Juni 2025 wird ergänzend verwiesen.
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Der Antrag wurde dem Antragsgegner zu 1 zur Stellungnahme zugeleitet. Eine Äußerung hierauf ist nicht erfolgt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II. 
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1. Von den Verfahren Au 9 K 25.1546 und Au 9 E 25.1547 war der Verfahrensteil abzutrennen, soweit er die Beklagten und Antragsgegner zu 2 und 3 betrifft (§ 93 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), da es sich hierbei um keine Streitigkeit aus dem Bereich des Gesundheitsrechts (Infektionsschutzrecht) handelt. Als Anspruchsgrundlage fü die gegen die Verwaltungsgemeinschaft B* und die katholische Pfarrkirchenstiftung geltend gemachten Ansprüche auf Aufnahme in die von der Pfarrstiftung X* betriebene Kindertagesstätte kommt lediglich § 24 Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe (SGB VIII) in Betracht. Für diesen Anspruch ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg die 3. Kammer zuständig.
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2. Der Antrag vorläufigen Rechtsschutzes, der gegen den Antragsgegner zu 1 ausschließlich mit dem Rechtsschutzziel verfolgt werden kann, vorbeugend festzustellen, dass für die Antragstellerin zu 3 ab dem Schul- und Kindergartenjahr 2025/2026 (Beginn am 1. September 2025) auf der Grundlage des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG kein Betretungsverbot für den von den Antrag-stellern zu 1 und 2 ausgewählten Kindergarten ausgesprochen wird, ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Antragsteller begehren in der Sache, dass der Antragsgegner zu 1 es unterlässt, gegenüber der Antragstellerin zu 3 für den beabsichtigten Besuch des Kindergartens X*, *, ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 ein Betretungsverbot zu verfügen.
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2.1 Der so verstandene Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Ansprüche gegen unmittelbar bevorstehende Belastungen aufgrund behördlichen Handelns oder Unterlassens kann der Betroffene durch eine einstweilige Anordnung sichern lassen. Selbst wenn es sich bei der befürchteten Belastung um einen bevorstehenden Verwaltungsakt handelt, kommt vorläufiger Rechtsschutz nach den §§ 80, 80a VwGO nicht in Betracht, da danach ein Antrag nur dann statthaft ist, wenn der belastende Verwaltungsakt bereits erlassen worden ist. Der Antrag nach § 123 VwGO betrifft demgegenübe Rechtsschutzbegehren, für die im Hauptsache- verfahren die richtige Klageart eine vorbeugende Unterlassungsklage oder vorbeugende Feststellungsklage ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 123 VwGO, Rn. 45, Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 39).
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2.1.1 Die Antragsteller verfügen für einen derartigen Antrag nach § 123 VwGO auch übe die erforderliche Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO.
16
Nach dem Vorbringen der Antragsteller muss es zumindest als möglich erscheinen, dass diese durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in ihren eigenen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sind oder ihnen eine solche Verletzung droht. Dazu sind konkrete Tatsachen vorzutragen, die die Tatbestandsmerkmale der Norm erfüllen könnten, die den Antragstellern Rechte einräumt (vgl. OVG SA, B.v. 16.2.2025 – 3 M 212/20 – juris Rn. 5; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 41, Puttler in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 123 Rn. 69).
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Die Möglichkeit der Rechtsverletzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.2021 – 4 A 2.20 – juris Rn. 12).
18
Dies zugrunde gelegt besteht für die Antragsteller eine Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO. Die Antragsteller haben vorgetragen, dass sie beabsichtigen, dass für ihre Tochter, die Antragstellerin zu 3, in dem zum 1. September 2025 beginnenden Betreuungsjahr ein Kindergartenbesuch in B* beabsichtigt ist und diese nicht über den hierfür erforderlichen Masernschutz gemäß § 20 Abs. 8 IfSG verfügt. Aufgrund des fehlenden Masernschutzes der Antragstellerin zu 3 befürchten die Antragsteller den Erlass eines Betretungsverbots auf der Grundlage des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG. Dies genügt für die Annahme einer Antragsbefugnis im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes.
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2.1.2 Die Antragsteller verfügen für ihren Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz auch über das erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis.
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Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Daher ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie – falls erforderlich – um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde (vgl. OVG NW, U.v. 22. 6.2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 24, m.w.N.). Vorbeugend kann eine Unterlassung allerdings nur in statthafter Weise geltend gemacht werden, wenn ein drohendes tatsächliches Verwaltungshandeln abgewehrt werden soll, das sich hinreichend konkret abzeichnet und insbesondere die für eine Rechtmäßigkeitsprüfung erforderliche Bestimmtheit aufweist (vgl. BVerwG, U.v.13. 12. 2017 – 6 A 7.16 –, juris, Rn. 12; U.v. 19. 3.1974 – 1 C 7.73 –, juris, Rn. 41).
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Eine solche Situation ist hier für die Antragsteller gegeben. Für den Fall des beabsichtigen Kindergartenbesuches der Antragstellerin zu 3 ab dem 1. September 2025 ist zu befürchten, dass der Antragsgegner auf der gesetzlichen Grundlage des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ein Betretungsverbot erlässt. Mit dem gestellten Antrag der Antragsteller zu 1 und zu 2 auf Kindergartenbesuch der Einrichtung X* ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 liegen Anhaltspunkte vor, die hinreichend konkret auf den Erlass eines Betretungsverbots, gestützt auf die Vorschrift des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG, schließen lassen.
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2.2 Der gestellte Antrag auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO).
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Gemessen hieran können die Antragsteller den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht beanspruchen. Sie haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen Anordnungsanspruch dahingehend haben, es dem Antragsgegner zu untersagen, gegenüber der Antragstellerin zu 3 ein Betretungsverbot für die Kindertagesstätte X*,, zu erlassen. Aufgrund der fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches, ist nicht entscheidungserheblich, dass zu Gunsten der Antragsteller aufgrund des beabsichtigten Kindergartenbesuches ab dem 1. September 2025 ein Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit vorliegt.
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2.2.1 Die Kammer ist der Auffassung, dass der Erlass eines Betretungsverbots gegenüber der Antragstellerin zu 3 mit den rechtlichen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes in Einklang steht. Bei der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Überprüfung von Sach- und Rechtslage liegen die Voraussetzungen für ein Betretungsverbot auf der Grundlage des § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG zu Lasten der Antragstellerin zu 3 vor.
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Nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG haben Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG betreut werden, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und Abs. 2 oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, oder eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nrn. 1 oder 2 bereits vorgelegen hat, vorzulegen. Soweit – wie hier – die verpflichtete Person minderjährig ist (Antragstellerin zu 3), hat derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den §§ 20 Abs. 9 bis Abs. 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Dabei hat der Gesetzgeber mit § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG nicht nur eine Vertretung des Kindes durch den Personensorgeberechtigten, sondern eine Übertragung der Verpflichtungen auf den Sorgeberechtigten statuiert (BayVGH, B.v. 6.10.2021 – 25 CE 21.2383 – juris Rn. 8). § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG bestimmt weiter, dass eine Person, die ab der Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorliegt, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 bis 3 IfSG betreut werden darf. In diesen Fällen kann das Gesundheitsamt gestützt auf § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG ein Betretungsverbot aussprechen.
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Die minderjährige Tochter der Antragsteller zu 1 und zu 2 beabsichtigt ab dem Betreuungsjahr 2025/2026 die Kindertagesstätte X* in B* und damit eine Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG (Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte) im Bezirk des Antragsgegners zu besuchen.
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Einen erforderlichen Impfschutznachweis gegen Masern i.S.d. § 20 Abs. 9 IfSG haben die Antragsteller auch nach ihrem eigenen Vortrag bislang nicht erbracht. Im Antragsschriftsatz ist vielmehr ausgeführt, dass die Antragsteller zu 1 und zu 2 aus religiösen und ethischen Gründen eine Masernschutzimpfung der Antragstellerin zu 3 ablehnen und auch weder eine Immunität gegen Masern noch eine medizinische Kontraindikation besteht (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG). Damit liegen aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Betreuungs- und Betretungsverbots gemäß § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG, § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG vor. Eine Ausnahme nach § 20 Abs. 9 Satz 9 IfSG ist nicht gegeben, da die Antragstellerin zu 3 nicht der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt. Eine Pflicht zum Besuch von Kindertageseinrichtungen und Kindergärten existiert nicht, so dass die Antragsteller bei Ablehnung des erforderlichen Impfschutzes gegen Masern darauf zu verweisen sind, eine häusliche Betreuung der Antragstellerin zu 3 zu gewährleisten.
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2.2.2 Ein anderes rechtliches Ergebnis lässt sich auch nicht aus der von den Antragstellern zitierten Glaubens- und Gewissensfreiheit aus Art. 4 GG begründen.
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Die Verfassungsmäßigkeit von § 20 Abs. 8 ff. IfSG hat das Bundesverfassungsgericht (B.v. 21.7.2022 – 1 BvR 469/20 u.a. – BVerfGE 162, 378-454) nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Gesetzgeber verfolge mit der Nachweispflicht aus § 20 IfSG unter anderem auch die Stärkung der Impfbereitschaft in der Bevölkerung, um die Lücken im Impfschutz in Deutschland zu schließen (vgl. auch BT-Drs. 19/13452 S. 16). Das Gewicht des Eingriffs in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird dadurch abgemildert, dass die Nachweispflicht die Freiwilligkeit der Impfentscheidung der Eltern als solche nicht aufhebt und diesen damit die Ausübung der Gesundheitssorge für ihre Kinder im Grundsatz belässt. Die Nachweispflicht ordnet keine mit Zwang durchsetzbare Impfpflicht an (vgl. auch § 28 Abs. 1 Satz 3 IfSG). Vielmehr verbleibt den für die Ausübung der Gesundheitssorge zuständigen Eltern im Ergebnis ein relevanter Freiheitsraum (vgl. auch BVerfG, B.v. 27.4.2022 – 1 BvR 2649/21 – juris Rn. 209, 221, 232). Sorgeberechtigte Eltern können auf eine Schutzimpfung des Kindes verzichten.
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Überdies ist die Glaubensfreiheit in Art. 4 GG nicht verfassungsrechtlich uneingeschränkt gewährleistet. Einschränkungen von Art. 4 Abs. 1 GG müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil dieses Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten Schranken zählen dabei die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte mit Verfassungsrang. Die Einschränkung bedarf überdies einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, B.v. 14.1.2020 – 2 BvR 1333/17 – juris Rn. 82; B.v. 18.10.2016 – 1 BvR 354/11 – juris Rn. 61; OVG NW, U.v. 5.7.2024 – 8 A 3194/21 – juris Rn. 94 ff.). Mit der Glaubensfreiheit in Widerstreit tretende Verfassungsgüter, deren Schutz § 20 Abs. 9 IfSG dient, sind dabei die Grundrechte Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). In der Kollision dieser Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Glaubensfreiheit nicht der absolute Vorrang einzuräumen.
32
3. Nach allem war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher mangels dessen Aufsicht aus Erfolg abzulehnen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Als im Verfahren unterlegen haben die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 1.1.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Februar 2025). Der im Hauptsacheverfahren gebotene Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,00 EUR war im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Im Hinblick darauf, dass die Antragsteller untereinander familiär verbunden sind und in Rechtsgemeinschaft auftreten, ist der für den Streitgegenstand angemessene Streitwert i.H.v. 2.500,00 EUR nur einmal zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 25 CE 21.2628 – juris Rn. 4).