Inhalt

VG Ansbach, Beschluss v. 04.06.2025 – AN 11 S 25.918
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1, § 113 Abs. 5, § 123
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 11 Abs. 1 S. 3, § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 59 Abs. 1 S. 1, § 81 Abs. 3, Abs. 4, § 84 Abs. 1 Nr. 7
GG Art. 19 Abs. 4
EMRK Art. 8
Leitsätze:
1. Ein Antrag gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist dann statthaft, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine der nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG gesetzlich vorgesehenen Fiktionswirkungen ausgelöst hat, die durch die Ablehnung beendet wurde. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG steht der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels entgegen, wenn sie auf einer Ausweisung mit befristetem Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht. Diese Sperre hat Vorrang vor den Anspruchstatbeständen des Aufenthaltsgesetzes; auch bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen wird kein Aufenthaltstitel erteilt. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
3. Jedenfalls seit der Änderung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist stets zwingend auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Hinblick auf die Anfechtung der behördlichen Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, um die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots, und damit auch der hieraus resultierenden Titelerteilungssperre, zu verhindern. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerungsantrag, Fiktionswirkung, Titelerteilungssperre, Vorrang vor den Anspruchstatbeständen des AufenthG, Durchbrechung der Sperrwirkung, Anfechtung der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, Regelerteilungsvoraussetzung, schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, Freiheitsstrafe, Generalprävention, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 28.08.2025 – 19 CS 25.1192

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie gegen eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung.
2
Der Antragsteller ist … Staatsangehöriger und reiste erstmals am …2021 mit einem Visum zum Zweck der Ausübung einer qualifizierten Berufsausbildung zur Fachkraft für Systemgastronomie bei MD … in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein.
3
Am 5. November 2021 erteilte die vormals zuständige Ausländerbehörde der Stadt …dem Antragsteller die begehrte Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 16a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV, befristet bis 30. Juni 2024.
4
Am 14. März 2022 legte der Antragsteller der vormals zuständigen Ausländerbehörde eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis über eine begehrte neue Berufsausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten bei der Praxis für … in … vor.
5
Am 23. März 2022 wurde das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel des Antragstellers entsprechend der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geändert (betriebliche Ausbildung gemäß § 16a Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV zum zahnmedizinischen Fachangestellten in der Praxis für …, …, …*).
6
Mit Schreiben der Praxis für …vom 23. November 2022 wurde dem Antragsteller bestätigt, dass das Berufsausbildungsverhältnis zum 30. November 2022 beendet ist.
7
Am 1. Februar 2023 gab der Antragsteller gegenüber der zu dieser Zeit zuständigen Ausländerbehörde des Landratsamts* … niederschriftlich insbesondere an, seine erste Berufsausbildung zur Fachkraft für Systemgastronomie vorzeitig beendet zu haben. Außerdem gab er an, auch seine zweite Berufsausbildung zum zahnmedizinischen Fachangestellten vorzeitig beendet zu haben.
8
Mit E-Mail des Landratsamtes … vom 2. Februar 2023 wurde der Antragsteller insbesondere darauf hingewiesen, dass dieser einen gültigen Berufsausbildungsvertrag benötige, um dem Zweck seines aktuellen Aufenthaltstitels zu entsprechen.
9
Im weiteren Verlauf wurde ein neuer Berufsausbildungsvertrag (vom 31.3.2023) mit der … über eine zweijährige qualifizierte Berufsausbildung zur Fachkraft für Gastronomie, beginnend am 1. Mai 2023, sowie eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vorgelegt.
10
Unter dem 15. Mai 2023 wurde das Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel des Antragstellers entsprechend der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geändert (betriebliche Ausbildung gemäß § 16a AufenthG i.V.m. § 8 Abs. 1 BeschV zur Fachkraft …, …, … vom 1.5.2023 bis 30.4.2025).
11
Am 1. Mai 2023 zog der Antragsteller in das Stadtgebiet … Mit E-Mail vom 18. Juni 2023 fragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin hinsichtlich einer „Umwandlung seines Ausbildungsvisums in ein Arbeitsvisum“ an, um sein Einkommen zu erhöhen.
12
Daraufhin wurde dem Antragsteller seitens der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 22. Juni 2023 mitgeteilt, dass für den Wechsel der Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung ein anerkannter Berufsabschluss oder Hochschulabschluss erforderlich sei.
13
Nach Aktenlage wurde die Antragsgegnerin am 20. Dezember 2023 durch die Kriminalpolizeiinspektion … über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des sexuellen Übergriffs in Kenntnis gesetzt.
14
Am 6. Juni 2024 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Als Zweck des Aufenthalts gab er „Ausbildung“ an, als Arbeitgeber „…“. Auf dem Antragsformular gab der Antragsteller durch das seinerseits gesetzte Kreuz bei „Nein“ unter Ziffer 2 insbesondere an, dass er bislang nicht strafrechtlich verurteilt worden sei und nicht gegen ihn ermittelt werde. Dem Antragsteller wurde eine Bescheinigung über den fiktiven Fortbestand seines Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über seinen Antrag auf Grundlage des § 81 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 AufenthG ausgestellt, welche zuletzt bis zum 8. April 2025 verlängert wurde.
15
Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2024, welches dem Antragsteller persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt wurde, wurde dieser über die Aussetzung des Verwaltungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 AufenthG in Kenntnis gesetzt.
16
Unter dem 29. August 2024 übermittelte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Vermieter- und Arbeitsbescheinigung vom 3. Juni 2024.
17
Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister enthält für den Antragsteller folgende Eintragung:
Amtsgericht* … vom 27. Juni 2024, abgeändert im Rechtsfolgenausspruch durch Urteil des Landgerichts …vom 27. November 2024 (rechtskräftig seit 5.12.2024): zwei Jahre Freiheitsstrafe wegen sexuellen Übergriffs und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes jugendpornografischer Inhalte, Bewährungszeit 3 Jahre
18
Dem Urteil des Amtsgerichts* … vom 27. Juni 2024 lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
19
Der Antragsteller befand sich mit der am 26. Mai 2008 geborenen Geschädigten zwischen dem 25. Oktober 2022 und dem 26. November 2022 in einer Beziehung. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt am 17. oder 24. November 2022 lag der Antragsteller neben der zu diesem Zeitpunkt schlafenden Geschädigten in deren Zimmer im Bett. Obwohl die Geschädigte vor dem Einschlafen sexuelle Handlungen mit dem Antragsteller abgelehnt hatte, nahm dieser die Hand der zunächst Schlafenden und führte sie bei geöffneter Hose auf seine Unterhose über dem erigierten Penis, um sich auf diese Weise selbst zu befriedigen.
20
In einem weiteren Fall führte der Antragsteller im Dezember 2021 eine Beziehung mit der am 16. August 2008 geborenen weiteren Geschädigten, wobei ihm deren kindliches Alter von 13 Jahren zu diesem Zeitpunkt bekannt war. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2021 vollzog die Geschädigte in einer Wohnung in … den oralen Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit dem Antragsteller auf dessen Verlangen, wobei es zu einem Eindringen mit dem Penis in den Mund der Geschädigten kam.
21
Am 27. Oktober 2023 hatte der Antragsteller auf dem in seiner Wohnung im Anwesen …, befindlichen und ihm gehörenden Smartphone iPhone 6 – wie er wusste – zehn jugendpornografische Bilddateien gespeichert. Auf diesen Bilddateien ist in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielender Art und Weise dargestellt, wie Jugendliche aneinander bzw. Erwachsene bei Jugendlichen sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise werden die Jugendlichen lediglich unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, zum Teil ist die Durchführung des vaginalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Auf einem Bild ist beispielsweise ein jugendliches Mädchen zu sehen, welches an einem Mann den Handverkehr vollzieht. Diese Darstellungen haben – wie der Antragsteller ebenfalls wusste – jeweils ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.
22
Dem Strafurteil ist hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers zu entnehmen, dass dieser ledig und kinderlos ist. Er sei in der Sozialistischen Republik …geboren und aufgewachsen. Er habe eigenen Angaben nach in seinem Heimatland die Schule besucht, wobei er diese nach der 12. Klasse mit dem Abitur abgeschlossen habe. Im Anschluss an seine Schulzeit habe der Antragsteller an einer … Universität für zwei Jahre einen technischen Studiengang besucht. In dieser Zeit habe er die deutsche Sprache erlernt mit dem Ziel, zum Zwecke eines Studiums und aufgrund der von ihm erwarteten besseren Lebensverhältnisse nach Deutschland zu kommen. Der Antragsteller habe eigenen Angaben zufolge derzeit eine feste Freundin und verfüge mit einer Cousine über familiäre Bindungen im weiteren Sinne im Bundesgebiet.
23
Mit Schreiben vom 13. Februar 2025 wurde der Antragsteller seitens der Antragsgegnerin zu der beabsichtigten Maßnahme angehört.
24
Am 3. März 2025 wurde der Antragsteller in den Räumlichkeiten der Antragsgegnerin persönlich vorstellig und gab zur Niederschrift insbesondere an, das Anhörungsschreiben vom 13. Februar 2025 erhalten zu haben. Zu der beabsichtigten Maßnahme wolle er sich nicht äußern. Er gab allgemein an, seine derzeitige Berufsausbildung würde bis Ende Mai 2025 andauern, seine Abschlussprüfung fände im Sommer 2025 statt. Im Anschluss plane er, in die Stadt … zu verziehen.
25
Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. März 2025, dem Antragsteller zugestellt am selben Tag, wurde der Antragsteller aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1) und der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 6. Juni 2024 abgelehnt (Ziffer 2). Der Antragsteller wurde zur Ausreise aus dem Bundesgebiet innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheids aufgefordert und ihm wurde im Falle der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung insbesondere in die Sozialistische Republik …angedroht (Ziffer 3). Gegen ihn wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen, welches auf die Dauer von sechs Jahren, beginnend ab dem Tag der Ausreise, befristet wurde (Ziffer 4). Abschließend wurden dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt und für die Ziffer 2 dieses Bescheids eine Gebühr i.H.v. 93,00 EUR erhoben (Ziffern 5.1 und 5.2). Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch sein Verhalten habe der Antragsteller in erheblicher Art und Weise gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und verwirkliche damit das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie das schwerwiegende Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG. Gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiege das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Antragsteller sei mit Urteil des Amtsgerichts … vom 27. Juni 2024 wegen sexuellen Übergriffs und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie wegen Besitzes jugendpornografischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt worden. Diese strafrechtliche Verurteilung sei nach Maßgabe einschlägiger Rechtsprechung nicht verbraucht. Der Antragsteller könne keinen schützenswerten Vertrauensschutz geltend machen. Insbesondere sei dem Antragsteller kein Aufenthaltstitel in Kenntnis oder der Ausländerbehörde zuzurechnender Unkenntnis erteilt oder verlängert worden. Vielmehr sei das mit Antrag des Antragstellers angestoßene Verwaltungsverfahren mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2024 auf Grundlage des § 79 Abs. 2 AufenthG ausgesetzt worden. Das Urteil des Amtsgerichts …sei darüber hinaus mangels Tilgung noch verwertbar nach § 51 Abs. 1 BZRG (§§ 45 Abs, 1, 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG). Darüber hinaus verwirkliche der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG. In einem bei der Antragsgegnerin, also einer öffentlichen Stelle eines Schengen-Staates, durch Antrag des Antragstellers angestoßenen anhängigen Verfahren habe dieser insbesondere wahrheitswidrig angegeben, dass gegen ihn nicht strafrechtlich ermittelt werde. Dies habe der Antragsteller bewusst dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er auf dem Antragsformular unter Ziffer 2 hinsichtlich der Abfrage bislang erfolgter strafrechtlicher Verurteilungen und derzeitiger strafrechtlicher Ermittlungen ein Kreuz bei „Nein“ gesetzt habe. Tatsächlich sei zum Zeitpunkt dieser Angabe am 6. Juni 2024, wie der Antragsteller gewusst habe, längst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen diesen anhängig gewesen. Im Zuge dieses Verfahrens sei beispielsweise am 27. Oktober 2023 ein Durchsuchungsbeschluss vollzogen worden, wobei der Antragsteller im Zuge der Durchsuchung persönlich angetroffen und sein Mobiltelefon sichergestellt worden sei. Die Antragstellung und die vorgenannte falsche Angabe hinsichtlich des anhängigen Strafverfahrens seien zum Zweck der Erlangung einer Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erfolgt, welche gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 AufenthG einen Aufenthaltstitel i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG darstelle. Dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vom strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewusst habe, stehe der Anwendbarkeit des entsprechenden Ausweisungsinteresses nicht entgegen, da sich eine falsche Angabe nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des Ausländers beurteile. Ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 AufenthG liege im vorliegenden Fall nicht vor. Ein schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 2 AufenthG könne nach Aktenlage ebenfalls nicht erkannt werden, weil der Antragsteller die dort genannten Voraussetzungen offensichtlich nicht erfülle. Insbesondere finde § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vorliegend keine Anwendung, da die bislang im Besitz des Antragstellers befindliche Fiktionsbescheinigung dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht gleichkomme. Sonstige Gesichtspunkte, die für ein schwerwiegendes Bleibeinteresse i.S.d. § 55 Abs. 2 AufenthG sprechen würden, seien im Rahmen des Anhörungsverfahrens trotz der für ihn im ausländerrechtlichen Verfahren bestehenden Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG nicht vorgetragen und belegt worden. Ausweisungszweck sei vorliegend die Abschreckung anderer Ausländer von einem gleichartigen Verhalten (Generalprävention). Es solle damit gezeigt werden, dass ein Ausländer, der im Bundesgebiet Straftaten begeht bzw. falsche Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels macht, grundsätzlich unverzüglich ausgewiesen und abgeschoben werde. In der höchst- und verfassungsrichterlichen Rechtsprechung sei grundsätzlich anerkannt, dass Ausweisungen nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch allein generalpräventiv begründet werden können und dass Völker- und Verfassungsrecht dem nicht grundsätzlich entgegenstünden. An ein generalpräventiv begründetes Ausweisungsinteresse seien im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedoch besonders hohe Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei, dass die den Ausweisungsanlass bildende Straftat besonders schwer wiege und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, über die strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Diese Voraussetzungen für eine generalpräventive Ausweisung lägen in Bezug auf die erheblichen Straftaten, für die der Antragsteller rechtskräftig verurteilt worden sei, sowie sein widerrechtliches Verhalten hinsichtlich der bewussten Falschangabe im Verwaltungsverfahren vor. Die Antragsgegnerin bewerte die begangenen Sexualstraftaten auch unter Berücksichtigung ihrer konkreten Umstände als unter generalpräventiven Gesichtspunkten sehr schwerwiegend. Selbiges gelte für die pflichtwidrige Falschangabe im Verwaltungsverfahren. Besondere Umstände in der Person des Antragstellers, seiner Lebenssituation, den Umständen der Tatbegehung oder der Ausweisungsverfügung selbst, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten, seien nicht erkennbar. Die Taten sowie das sonstige widerrechtliche Verhalten des Antragstellers seien nicht auf persönliche Lebensumstände gestützt. Der Antragsteller habe sich bei der Begehung der jeweiligen Straftaten auch nicht in einer außergewöhnlichen Notsituation befunden. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausreise des Antragstellers aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit seinem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergebe im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers überwiege, weshalb seine Ausweisung zu verfügen sei. Es müsse anderen Ausländern deutlich vor Augen geführt werden, dass es seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht hingenommen werde, dass Ausländer hier straffällig werden und falsche Angaben zur Erlangung eines Aufenthaltstitels machen. Vorliegend seien auch alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet des Antragstellers und seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG berücksichtigt worden. Der Antragsteller habe, abgesehen von seiner derzeitigen Lebensabschnittsgefährtin und seiner im Bundesgebiet lebenden Cousine, keine überragenden persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen. Dass sich der Antragsteller derzeit in einer Berufsausbildung befinde, vermöge angesichts der Schwere seines Fehlverhaltens nicht überragend ins Gewicht zu fallen, zumal es sich hierbei bereits um seine dritte Berufsausbildung handele und er die beiden vorherigen Ausbildungsverhältnisse vorzeitig beendet habe bzw. diese arbeitgeberseitig beendet worden seien. Es sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller erst seit dem 14. Juli 2021 im Bundesgebiet aufhalte und die Beendigung des Aufenthalts in den vergangenen Jahren aufgrund der jeweils vorzeitigen Beendigung der beiden ersten Berufsausbildungsverhältnisse zumindest abstrakt im Raum gestanden habe und lediglich durch eine gerade noch rechtzeitige Vorlage eines neuen Berufsausbildungsvertrags abgewendet habe werden können. Auch der Schutz des Privatlebens des Antragstellers i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geböte unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls nicht das Absehen von der Ausweisung. Eine schützenswerte Verwurzelung des Antragstellers in Deutschland könne nicht festgestellt werden. Hierbei werde berücksichtigt, dass der Antragsteller im Jahr 2021 im Alter von 22 Jahren in das Bundesgebiet eingereist sei und sich damit erst seit wenigen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. Von einer abgeschlossenen gelungenen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse könne vorliegend nicht ansatzweise ausgegangen werden. Hierbei werde zwar gesehen, dass der Antragsteller die deutsche Sprache ausreichend spreche, eine wirtschaftliche Integration sei ihm jedoch bislang nicht gelungen. Der Antragsteller verfüge auch über keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet. Auch die kriminelle Historie und die damit zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung sprächen gegen eine vollständige Integration in die Lebensverhältnisse Deutschlands. Mit seiner im Bundesgebiet lebenden Freundin könne der Antragsteller mittels moderner Kommunikationsmittel in Kontakt bleiben. Schließlich könne auch eine gänzliche Entwurzelung hinsichtlich der Sozialistischen Republik … nicht angenommen werden. Die Antragsgegnerin habe keinen Zweifel daran, dass sich der Antragsteller nach seiner Rückkehr in sein Heimatland wirtschaftlich, kulturell und auf sonstige Weise einfügen werde, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb ihm eine Rückkehr in dieses unzumutbar sein solle. Sonstige höherrangige Rechtsnormen oder zwischenstaatliche Vereinbarungen stünden dieser Entscheidung nicht entgegen. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Demnach dürfe ein Ausländer infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch dürfe ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Die Antragsgegnerin sei bereits aus Rechtsgründen an der Erteilung eines Aufenthaltstitels gehindert. Infolge dieser Entscheidung sei der Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet. Die Ausreisepflicht sei zudem gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. Der Antragsteller habe gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG das Bundesgebiet innerhalb der unter Ziffer 3 dieses Bescheids gesetzten Frist zu verlassen. Die gesetzte Frist zur Ausreise erscheine angemessen. Dass der Antragsteller erst im Mai 2025 seine Berufsausbildung beenden werde, rechtfertige angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr sowie des Zwecks der vorliegenden Ausweisung keine längere Ausreisefrist. Es dürfte dem Antragsteller innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieses Bescheids möglich sein, seine persönlichen Angelegenheiten und Verpflichtungen in Deutschland zu regeln. Insbesondere reiche die Zeit auch aus, um die Ausreise in die Sozialistische Republik …zu organisieren. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sei gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Für die Bestimmung dieser Frist sei unter Berücksichtigung des Einzelfalles maßgebend, ob und ggf. wann der mit der Ausweisung verfolgte Zweck durch die vorübergehende Fernhaltung des Ausländers aus dem Bundesgebiet erreicht sei. Nach Art. 11 Abs. 2 RL 2008/115/EG werde die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt. Dies schließe nicht aus, dass die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch generalpräventive Zwecke verfolgen dürfe. Die Ausweisung verfolge als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens. Sie solle vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, halte das Bundesverwaltungsgericht für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung für angezeigt. Diese würden zwar einen anderen Zweck verfolgen, gäben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden könne. Angesichts der von dem Antragsteller begangenen Straftaten sowie seines widerrechtlichen Verhaltens hinsichtlich der bewussten Falschangabe im Verwaltungsverfahren werde eine Wiedereinreisesperre von sechs Jahren für notwendig erachtet, um der vom Aufenthalt des Antragstellers ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gerecht zu werden. Es müsse anderen in Deutschland aufhältigen Ausländern vor Augen geführt werden, dass die Begehung von Sexualstraftaten sowie die beabsichtigte Täuschung der mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden in der Konsequenz dazu führe, an einer legalen Wiedereinreise für mehrere Jahre gehindert zu werden. Die generalpräventiven Überlegungen würden vorliegend eine länger als fünf Jahre andauernde Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots erfordern. Dies sei gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG aufgrund der vorliegenden strafrechtlichen Verurteilung möglich. Schützenswerte Interessen an einem früheren Ablauf der Sperrwirkungen hätten nicht erkannt werden können und seien auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Die in Gestalt der festen Freundin des Antragstellers bestehenden persönlichen und sozialen Bindungen im Bundesgebiet würden zwar gesehen, könnten allerdings keine Verkürzung der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begründen. Selbiges gelte für seine wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet, welche angesichts des Berufsausbildungsverhältnisses bestünden. Im Übrigen sei die Länge der Frist aber auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Belange verhältnismäßig. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 69 Abs. 1 und 2 AufenthG und der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Nach § 49 Abs. 2 AufenthV seien Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den §§ 45 bis 48 Abs. 1 und § 52a AufenthV bestimmten Gebühr zu erheben. In der Begründung zu § 69 Abs. 5 AufenthG (BT-Drucksache 15/420, S. 94) werde darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung eines abzulehnenden Antrags oft ebenso aufwendig sei wie die Erteilung. Die Höhe der Gebühr für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von über drei Monaten betrage 93,00 EUR (§ 45 Nr. 2 Buchst. b AufenthV), sodass sich eine Gebühr in Höhe von 93,00 EUR für die Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebe. Hierbei werde auch gesehen, dass der Antragsteller explizit die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragt habe. Die Beantragung eines Zweckwechsels hin zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung sei nicht erfolgt. Gründe für die Anwendung der Befreiungstatbestände bzw. etwaige Ermäßigungsgründe nach § 53 AufenthV seien nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgetragen worden. Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen.
26
Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 2. April 2025, bei Gericht eingegangen am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben gerichtet auf Aufhebung des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. März 2025 und Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 15a Abs. 1 AufenthG (gemeint wohl: § 16a Abs. 1 AufenthG) zu erteilen (AN 11 K 25.919).
27
Weiter wurde beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen die in Ziffer 2 und 3 des Bescheides der Stadt … vom 3. März 2025 enthaltene Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie Abschiebungsandrohung anzuordnen.
28
Eine Begründung der Klage bzw. des Eilantrags erfolgte (auch nach Zurverfügungstellung der Behördenakte durch die Antragsgegnerin am 3.4.2025) nicht.
29
Mit Schreiben vom 3. April 2025 beantragte die Antragsgegnerin Klageabweisung und Antragsablehnung.
30
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei vorliegend statthaft. Jedoch trete das private Interesse des Antragstellers aufgrund der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids zurück. Das Vollzugsinteresse, insbesondere im Hinblick auf die im streitgegenständlichen Bescheid dargestellten Umstände des konkreten Einzelfalls, überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
31
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte.
II.
32
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.
33
a. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, insbesondere ist er statthaft.
34
Zunächst ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft, soweit sich der Antragsteller gegen die Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wendet.
35
In Abgrenzung zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO dann statthaft, wenn der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis eine der nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG gesetzlich vorgesehenen Fiktionswirkungen ausgelöst hat, die durch die Ablehnung beendet wurde (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2006 – 24 C 06.954 – juris Rn. 11). Nur in diesem Falle hat der Antragsteller eine Rechtsposition inne, die ihm für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesichert werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Der am 6. Juni 2024 gestellte Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis führte zu dem Eintritt von Fortgeltungswirkungen nach § 81 AufenthG. Denn wenn ein Ausländer – wie hier der Antragsteller – vor Ablauf des Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG als fortbestehend.
36
Ebenso statthaft ist der Antrag, soweit sich der Antragsteller gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a VwZVG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung wendet.
37
b. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist jedoch in der Sache unbegründet.
38
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Hierbei hat das Gericht selbst abzuwägen, ob die Interessen, die für einen gesetzlich angeordneten sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes sprechen oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechen, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 25.3.1993 – 1 ER 301/92 – juris Rn. 3). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er zulässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung und der Antrag bleibt erfolglos. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, findet eine eigene gerichtliche Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.
39
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorliegend keinen Erfolg. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, da auch die Klage in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürften die Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. März 2025 rechtmäßig ergangen und der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt sein (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
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aa. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
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Die Antragsgegnerin hat bei summarischer Prüfung zu Recht den Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids abgelehnt; der Kläger hat weder einen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis noch auf erneute ermessenfehlerfreie Entscheidung.
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Die Antragsgegnerin hat im Bescheid nach vorläufiger Einschätzung des Gerichts zutreffend ausgeführt, dass der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ausweisung des Antragstellers, die verbunden ist mit einem auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot, schon die Titelerteilungssperre nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG entgegensteht. Diese Sperre hat auch Vorrang vor den Anspruchstatbeständen des Aufenthaltsgesetzes (und erst Recht bei Soll-Vorschriften wie dem § 16a AufenthG); auch bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen wird kein Aufenthaltstitel erteilt (vgl. Maor in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.4.2025, § 11 AufenthG Rn. 2; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1.12.2024, § 11 AufenthG Rn. 21).
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Die Titelerteilungssperre wird nach Auffassung der Kammer auch nicht durch die noch anhängige Anfechtungsklage des Antragstellers vom 2. April 2025, mit der die Aufhebung des Bescheids (im Ganzen) beantragt wird, suspendiert. Denn nach § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt der Klage gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Suspensiveffekt eines Anfechtungsrechtsbehelfs entfällt somit gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG (klargestellt bzw. ausgeweitet durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. ebruar 2024 (BGBl. I Nr. 54)) sowohl in Hinblick auf die Befristungsentscheidung als auch bezüglich der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots selbst. Dies hat zur Folge, dass Rechtsschutz auf Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO erwirkt werden muss. Durch die Änderung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Wiedereinreisesperre nicht durch Widerspruch und Klage unterlaufen werden kann (vgl. Hailbronner in Hailbronner, a.a.O., § 11 AufenthG Rn. 25 m.V.a. BT-Drs. 20/9463, S. 51).
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Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wird jedoch im Hinblick auf das Gebot eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG anzunehmen sein, wenn sich ein Ausländer gegen die Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen eingetretener Sperrwirkung einer gleichzeitig mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verbundenen Ausweisung wendet und deren Rechtswidrigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend macht. In diesem Fall dürfte die Rechtswidrigkeit der Ausweisung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO summarisch zu überprüfen sein (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 29.3.2007 – 2 BvR 1977/06 – juris Rn. 26; OVG Bremen, U.v. 10.11.2015 – 1 LB 10/15 – juris Rn. 31; SächsOVG, B.v. 2.10.2015 – 3 B 275/15 – juris Rn. 6).
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Jedenfalls seit der Änderung des § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist jedoch nunmehr stets zwingend auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Hinblick auf die Anfechtung der behördlichen Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu stellen, um die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots, und damit auch der hieraus resultierenden Titelerteilungssperre, zu verhindern (vgl. Hailbronner in Hailbronner, a.a.O., § 11 AufenthG Rn. 26).
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Vorliegend hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten ausdrücklich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage (nur) gegen die in Ziffer 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie Abschiebungsandrohung anzuordnen. Eine Umdeutung eines durch einen Rechtsanwalt gestellten Antrags erscheint dem Gericht nicht angezeigt.
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Im Übrigen hat der Antragsteller auch deshalb bei summarischer Prüfung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, da die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben ist. Hiernach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts dürfte hinsichtlich des Antragstellers jedenfalls ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG bestehen. Denn mit Urteil des Amtsgerichts … vom 27. Juni 2024, abgeändert im Rechtsfolgenausspruch durch Urteil des Landgerichts … vom 27. November 2024 (rechtskräftig seit 5.12.2024), wurde der Antragsteller wegen sexuellen Übergriffs und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitzes jugendpornografischer Inhalte zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hierbei ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16/17 – juris Rn. 15; Maor in BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, Stand: 1.4.2025, § 5 AufenthG Rn. 8).
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bb. Auch gegen die zur Durchsetzung der sich nach § 50 Abs. 1 AufenthG ergebenden Ausreisepflicht ergangene Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken.
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Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 58 und 59 AufenthG. Danach ist einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen.
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Die Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er über keinen Aufenthaltstitel (mehr) verfügt. Ebenso wenig ist bei summarischer Prüfung ein schwebender Antrag mit Fiktionswirkung, welcher der Durchsetzung der Ausreisepflicht entgegenstünde (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), gegeben. Denn die Antragsgegnerin hat den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis mit streitgegenständlichem Bescheid abgelehnt. Die Bemessung der Ausreisefrist begegnet gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Voraussetzung aus § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen, ist bei summarischer Prüfung ebenfalls gegeben. Die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Antragstellers vom Bundesgebiet überwiegen seine familiären Interessen. Nach Aktenlage ist schon nicht ersichtlich, ob und inwieweit der Antragsteller zu seiner in Deutschland lebenden Cousine in Kontakt steht. Auch die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in Deutschland hat die Antragsgegnerin ausreichend gewürdigt und zu Recht darauf abgestellt, dass der Kontakt zumutbarer Weise über Fernkommunikationsmittel fortgeführt werden kann.
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2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 und 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013).