Titel:
Verwaltungsgerichte, Bewilligung von Prozesskostenhilfe, Eingliederungshilfe, Antragsgegner, Änderungsbescheid, Einstweilige Anordnung, SGB VIII, Hinreichende Erfolgsaussicht, Junge Volljährige, Vorbeugender Rechtsschutz, Rechtsschutzbedürfnis, Kostenentscheidung, Entscheidungsreife, Antragstellers, Verwaltungsgerichtsverfahren, Jugendhilfeträger, Rechtsverfolgung, Zuständiges Jugendamt, Beiordnung, Maßgeblicher Zeitpunkt
Normenketten:
SGB VIII § 35a, § 41
SGB IX §§ 90 ff.
VwGO § 123, § 166
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe, Einstweilige Anordnung, Jugendhilfeleistungen, Eingliederungshilfe, Fortsetzungshilfe, Hilfebedarf
Vorinstanz:
VG Ansbach, Beschluss vom 11.07.2025 – AN 6 E 25.1497
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22486
Tenor
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2025 wird aufgehoben.
II. Der Antragstellerin wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
Gründe
1
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für den von ihr erstrebten Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Bewilligung von Jugendhilfeleistungen über das 21. Lebensjahr hinaus, weiter.
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1. Die am ... 2004 in Tr. geborene Antragstellerin ist deutsche Staatsangehörige; ihre Eltern entstammen dem islamischen Kulturkreis und kommen augenscheinlich aus Libyen. Wegen körperlicher Übergriffe ihrer Mutter, die den Kontakt der Antragstellerin mit männlichen Freunden und ihren westlichen Lebensstil nicht tolerierte, nahm sie das damals zuständige Jugendamt im Mai 2021 für etwa drei Wochen in Obhut. Nach der Rückkehr in den elterlichen Haushalt wurde die Antragstellerin anlässlich einer Urlaubsreise im Juli 2021 von ihren Eltern nach Libyen verbracht und sollte dort zwangsverheiratet werden. Gleichwohl gelang ihr von Libyen aus die Kontaktaufnahme mit der Polizei in Deutschland. In der Folge wurde den Eltern durch amtsgerichtlichen Beschluss das Sorgerecht für die Antragstellerin entzogen. Mit Hilfe der deutschen Botschaft in Tunesien gelangte sie im August 2022 wieder nach Deutschland, wo sie angesichts der großen Gefahr eines Femizids durch Familienangehörige bzw. den Ex-Verlobten in ein polizeiliches Schutzprogramm aufgenommen wurde. In der Folgezeit hielt sie sich in verschiedenen anonymen Wohngruppen und sog. Schutzwohnungen auf. Zwischenzeitlich erfolgte aus Sicherheitsgründen auch eine Namensänderung.
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2. Aus einer im Bezirk der Beklagten gelegenen Schutzunterkunft heraus machte die Antragstellerin Ende Dezember 2022 gegenüber dem Jugendamt jugendhilferechtlichen Hilfebedarf in den Bereichen Umgang mit Behörden, Vergangenheitsbearbeitung, Gestaltung von Beziehungen und Geldmanagement geltend und strebte die Aufnahme in eine betreute Wohngruppe an. Am 19. Januar 2023 stellte sie beim Jugendamt diesbezüglich einen Antrag auf Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
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Nach langwieriger Zuständigkeitsklärung bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 20. Februar 2023 ab dem 12. Februar 2023 Hilfe für junge Volljährige in einer Einrichtung nach §§ 41, 34 SGB VIII und brachte sie in einer heilpädagogischen Mädchenwohngemeinschaft in F. unter. Die bewilligte Leistung stelle die notwendige und geeignete Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung dar. Sie werde gewährt, solange es aufgrund der individuellen Situation der Klägerin notwendig sei. Es werde darauf hingewiesen, dass Leistungen nach § 41 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs bewilligt würden. Beginn und Verlauf der Hilfe richte sich nach den Festlegungen im Hilfeplanverfahren. Die Hilfegewähr wurde mit Änderungsbescheid vom 16. November 2023 ab 2. Mai 2023 erneuert, nachdem sich zwischenzeitlich der Name der Antragstellerin geändert hatte. Der Inhalt der Leistungsgewähr – Hilfe für junge Volljährige in einer Einrichtung nach §§ 41, 34 SGB VIII – blieb hingegen unverändert. Auch der Änderungsbescheid enthielt den Hinweis, dass Leistungen nach § 41 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt werden.
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Ein Hilfeplangespräch mit der Antragstellerin am 5. Dezember 2023 wies nach dem hierzu erstellten Protokoll hinsichtlich der „aktuellen Regellaufzeit“ der Hilfe, der „nächsten erweiterten Prüfung“ des Hilfebedarfs sowie dem „voraussichtlichen Ende der Hilfe“ keinen Eintrag auf. Weiter sollte auch keine Änderung der Ausgestaltung der Hilfe vorgenommen werden. Gegebenenfalls sei jedoch eine „Begründung für eine Verlängerung der Hilfe nach Ablauf der Regellaufzeit“ erforderlich.
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In der Folgezeit wurde zwischen der zuständigen Fallbearbeiterin des ASD und der zuständigen Mitarbeiterin der wirtschaftlichen Jugendhilfe der Antragsgegnerin diskutiert, ob bei der Antragstellerin ein überwiegend erzieherischer Bedarf für die Hilfeleistung vorliege oder aber eine seelische Behinderung, die einen Wechsel der Hilfeart hin zur Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erfordere. Dringend sei aus Sicht der wirtschaftlichen Jugendhilfe ein Gutachten nach § 35a Abs. 1a SGB VIII zu erstellen. Liege eine seelische Behinderung vor, müsse „baldmöglichst die Hilfe umgewandelt werden“. Es sei wichtig, „die richtige Hilfeart zu gewähren. Dies zudem im Hinblick auf eine Abgabe an den Bezirk, wenn der 21. Geburtstag erreicht wird“ (Behördenakte Bl. 240). In der Folge wurden mit „Psychotherapeutischer Stellungnahme zur Vorlage beim Jugendamt“ der Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin S. vom 17. April 2024 die Voraussetzungen einer seelischen Behinderung bei der Antragstellerin und die Notwendigkeit von Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII festgestellt.
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Das Protokoll über das folgende Hilfeplangespräch vom 3. Dezember 2024 enthielt wiederum keine Angabe zur Dauer der Hilfe sowie zu deren vermutlichem Endzeitpunkt. Gesehen wurde nunmehr jedoch ein Änderungsbedarf für die Ausgestaltung der Hilfe, da die Antragstellerin 2025 das 21. Lebensjahr vollende, wiederum verbunden mit dem Hinweis auf eine gegebenenfalls erforderliche „Begründung für eine Verlängerung der Hilfe nach Ablauf der Regellaufzeit“. Mit Formblatt vom 27. Januar 2025 beantragte die Antragstellerin beim Jugendamt in der Folge „Eingliederungshilfe in Form von Betreutem Wohnen“. Diesem Antrag stimmte im Zuge der kollegialen Beratung das Jugendamt am 10. März 2025 zu und setzte ihn im Hilfeplan vom gleichen Tag um. Die Antragstellerin werde 2025 21 Jahre alt. Gleichwohl sei „ihr Unterstützungsbedarf viel zu groß, um ein selbstständiges Leben zu meistern“. Für sie werde daher ein Platz im betreuten Wohnen gesucht, der auch ab einem Alter von 21 Jahren belegt werden könne. Darüber hinaus werde „eine Umwandlung der Hilfe in eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII […] als geeignet erachtet“. Weiter solle „dann rechtzeitig eine Übernahmeanfrage ab dem 21. Geburtstag an den Bezirk gestellt werden.“
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Daraufhin wurde der Antragstellerin mit Änderungsbescheid vom 3. April 2025 unter Aufhebung des Bescheids vom 16. November 2023 mit Wirkung ab 11. März 2025 Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII – Eingliederungshilfe in einer Einrichtung – bewilligt. Die Hilfe solle in Form von Unterkunft und Betreuung einschließlich der Gewährung des Lebensunterhalts in der bisherigen heilpädagogischen Mädchenwohngemeinschaft in F. erbracht werden. Im Rahmen der Hilfeplanfortschreibung habe sich ergeben, dass nunmehr Hilfe für junge Volljährige in Form von Eingliederungshilfe die notwendige Hilfe zur Minderung bzw. Beseitigung der festgestellten seelischen Behinderung sei. Der Verlauf der Hilfe richte sich nach den Festlegungen des Hilfeplanverfahrens; sie werde gewährt, solange sie aufgrund der individuellen Situation notwendig sei. Außerdem werde darauf hingewiesen, dass Leistungen nach § 41 SGB VIII in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt würden. Weitere Ausführungen zu einer möglichen Beendigung der Hilfe mit Vollendung des 21. Lebensjahrs bzw. zur Leistung von Jugendhilfe über das 21. Lebensjahr hinaus enthält der Änderungsbescheid nicht.
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Bereits mit Schreiben vom 20. März 2025 hatte das Jugendamt der Antragsgegnerin Kontakt mit dem Bezirk Mittelfranken im Hinblick auf eine Fallübernahme aufgenommen. Seitens des Bezirks bestellte sich daraufhin ein Fallverantwortlicher, der der Antragstellerin einen „Antrag auf Sozialhilfe“ als Grundvoraussetzungen für Leistungen des Bezirks übermitteln wollte. Weiter wurde in einer Aktennotiz vom 16. April 2025 zur Situation der Antragstellerin im März 2025, die von wachsenden Spannungen zum bisherigen Einrichtungsträger und der beabsichtigten Beendigung der Hilfe geprägt war, ausgeführt, dass nach der ursprünglichen Planung „die Hilfe zeitnah in eine Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII“ umgewandelt werden solle, „damit danach zeitgleich ein frühzeitiges Übernahmegesuch an den Bezirk gestellt werden kann und ein Platz in einem Betreuten Wohnen für ü21-jährige gesucht werden kann.“ In einer weiteren Aktennotiz vom gleichen Tage über eine Besprechung mit der wohl zuständigen Fallverantwortlichen des Bezirks Mittelfranken wird festgehalten, dass der Bezirk „eine Maßnahme eines Jugendhilfeträgers (SGB VIII) zwar übernehmen könne (wie z.B. Betreutes Wohnen des Jugendhilfeträgers V.), diese könnte dann jedoch längstens 6-12 Monate verlängert werden. Dann müsste ein Wechsel in die klassische Eingliederungshilfe stattfinden.“ Aus diesem Grunde empfehle die Sachbearbeiterin „direkt eine Maßnahme für Erwachsene (SGB IX) zu suchen.“
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3. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 22. April 2025 legte die Antragstellerin gegen den Änderungsbescheid vom 3. April 2025 „Widerspruch“ ein, insofern, „als zum einen Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII beantragt wird. Es wird also eine Jugendhilfemaßnahme beantragt, und keine Maßnahme der Eingliederungshilfe.“ Außerdem werde „bereits jetzt beantragt, die Jugendhilfemaßnahme über den 21. Geburtstag unserer Mandantin hinaus, also über den 08.07.2025 hinaus, zu gewähren. Die derzeitige Unterbringung in der Wohngemeinschaft sei von der dortigen Konzeption her nur bis zum 21. Lebensjahr möglich. Die Klägerin würde daher gerne „ein betreutes, stationäres Wohnen des Trägers V. in Anspruch nehmen“. Dort stehe sie bereits auf der Warteliste. Weiter lägen die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz SGB VIII vor. Im Hinblick auf die Eingliederungshilfe verhalte es sich so, dass junge Volljährige mit einer drohenden seelischen Behinderung keinen Anspruch nach § 35a SGB VIII besäßen. Für diesen Personenkreis komme Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII in Betracht. Dieser Leistungstatbestand integriere aufgrund seiner Offenheit auch die drohende seelische Behinderung. Diese Leistungen erwiesen sich daher auch als vorrangig gegenüber der Eingliederungshilfe nach §§ 90 ff. SGB IX. Es werde um rasche und antragsgemäße Entscheidung gebeten, damit die antragsgemäße Bewilligung rechtzeitig vor dem 21. Geburtstag der Antragstellerin vorliege.
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Über diesen „Widerspruch“ hat die Antragsgegnerin bislang, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, nicht entschieden.
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4. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 ließ die Antragstellerin einen Antrag „auf Gewährung von Leistungen gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII im einstweiligen Anordnungsverfahren“ stellen und beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „der Antragstellerin bis auf Weiteres, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 03.04.2025, Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII über die Vollendung des 21. Lebensjahrs hinaus“ zu gewähren, „und zwar in Form von Unterkunft und Betreuung einschließlich Gewährung des Lebensunterhalts in der Einrichtung V. e.V.“, hilfsweise in einer anderen geeigneten Einrichtung. Aus den vorgelegten Unterlagen, den Entwicklungsberichten des Mädchenwohnheims sowie den Hilfeplangesprächen, ergebe sich, dass aufgrund der besonderen Umstände des Falles eine Fortführung der Jugendhilfemaßnahme über das 21. Lebensjahr hinaus erforderlich sei. Demgegenüber wolle die Antragsgegnerin möglicherweise aus fiskalischen, jedenfalls aus sachfremden Gründen die Zuständigkeit und die Kostenlast an den Bezirk abgeben. Aktuell wohne die Antragstellerin noch in der Verselbständigungsgruppe in F.. Der im Antrag benannte Träger V. e.V. habe ihr ab dem 2. Juni 2025 eine freie Wohnung angeboten, die sie beziehen werde. Der Träger benötige jedoch eine verbindliche Kostenübernahme, insbesondere für den Zeitraum nach Vollendung des 21. Lebensjahrs. Zugleich mit der Antragstellung stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten.
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Im Zuge der Antragserwiderung vom 10. Juni 2025 unterbreitete die Antragsgegnerin der Antragstellerin daraufhin einen „Vergleichsvorschlag“ dahingehend, dass sie ihr zunächst befristet auf einen Zeitraum von sechs Monaten beginnend mit der Vollendung des 21. Lebensjahrs am 08.07.2025 Hilfe für junge Volljährige nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII in Form von Unterkunft und Betreuung in der Einrichtung V. e.V. gewähre. Rechtzeitig vor Ablauf der Befristung solle abhängig vom weiteren Entwicklungsprozess sowie dem Grad der bislang erreichten und zukünftig erwarteten Verselbständigung gemeinsam mit allen Fallverantwortlichen über eine Weitergewährung der Jugendhilfe beraten werden. Die Kosten der Verfahren sollen gegeneinander aufgehoben werden. Für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Einigung werde Antragsabweisung beantragt. Ein Anspruch auf unbefristete Hilfe allein aus § 41 Abs. 1 SGB VIII sei nicht gegeben. Grundsätzlich sei es zwischen den Beteiligten jedoch unstreitig, dass bei der Klägerin auch über das 21. Lebensjahr hinaus Hilfebedarf bestehe. Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII lägen vor. Die Antragsgegnerin sei grundsätzlich zu einer weiteren Hilfegewährung bereit, weswegen ein entsprechender Vergleichsvorschlag unterbreitet worden sei. Allerdings besitze die Antragstellerin lediglich Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII. Eingliederungshilfe bilde insoweit einen integrierten Bestandteil der Hilfe für junge Volljährige. Insoweit komme nach den gesetzlichen Vorgaben jedoch nur eine befristete Bewilligung in Betracht; rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraums seien die Voraussetzungen für die weitere Leistungsgewähr erneut zu prüfen.
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In der Folge nahm der Bevollmächtigte der Antragstellerin den Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin mit der Maßgabe an, dass die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt werde. Dem schloss sich die Antragsgegnerin an.
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5. Mit nunmehr streitgegenständlichem Beschluss vom 11. Juli 2025 lehnte das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Antragstellerin ab, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- und Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs dieses keine hinreichenden Erfolgsaussichten bieten würde.
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Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO unzulässig gewesen. Die Antragstellerin habe zur Begründung ausgeführt, dass sie keine Maßnahme der Eingliederungshilfe, sondern eine Jugendhilfemaßnahme beanspruche. Mit Antragsformular vom 27. Januar 2025 habe sie jedoch ausdrücklich Eingliederungshilfe in Form von betreutem Wohnen beantragt, was ihr mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. April 2025 antragsgemäß ab dem 12. März 2025 und zeitlich unbefristet bewilligt worden sei. Zudem habe sie kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht, das dann erforderlich sei, wenn nicht nur vorläufiger, sondern vorbeugender Rechtsschutz begehrt werde. Regelmäßig fehle dieses besondere Rechtsschutzbedürfnis, weil es dem Antragsteller zuzumuten sei, die behördliche Maßnahme abzuwarten. Nachdem die mit Bescheid vom 3. April 2025 bewilligte Hilfe keiner zeitlichen Befristung unterlegen habe, bleibe der Bescheid wirksam, solange und soweit er im Sinne von § 39 SGB X nicht zurückgenommen, widerrufen oder anderweitig aufgehoben worden sei. Der Antragstellerin wäre es daher zuzumuten gewesen, die Einstellung der bewilligten Hilfe durch einen weiteren Bescheid der Antragsgegnerin abzuwarten.
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Darüber hinaus erweise sich der Antrag auch als unbegründet, da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Will ein Betroffener die Verpflichtung des zuständigen Jugendhilfeträgers zur Durchführung einer bestimmten Hilfemaßnahme im, Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirken, müsse er im Hinblick auf den im Rahmen der sozialpädagogischen Fachlichkeit bestehenden Beurteilungsspielraum des Jugendamts darlegen und glaubhaft machen, dass allein die beanspruchte Hilfemaßnahme ihrer Art und ihrem Umfang nach zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich und geeignet sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Darüber hinaus begrenze der Grundsatz der sozialpädagogischen Fachlichkeit den verwaltungsgerichtlichen Prüfungsrahmen auf die Einhaltung allgemeingültiger fachlicher Maßstäbe, die umfassende Beteiligung der Leistungsadressaten sowie das Fehlen sachfremder Erwägungen. Insoweit sei die Entscheidung der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Hilfen nach §§ 41, 35a SGB VIII insbesondere im Hinblick auf die psychotherapeutische Stellungnahme vom 17. April 2025 nicht zu beanstanden. Zudem habe die Antragstellerin selbst eine Eingliederungshilfemaßnahme beantragt.
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6. Hiergegen wendet sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde. Zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs hätte die Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufgewiesen. So enthalte der Bescheid vom 3. April 2025 keine Ausführungen dazu, dass die Antragsgegnerin ausnahmsweise Hilfe für junge Volljährige über die Vollendung des 21. Lebensjahrs hinaus bewilligen würde. Über die Weitergewährung der Hilfe hätte die Antragsgegnerin zeitnah zum 21. Geburtstag der Antragstellerin entscheiden müssen. Angesichts des Bescheides vom 3. April 2025 sowie der Aussage der bisherigen Einrichtung, wonach eine Betreuung nach Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht mehr möglich sei, habe die Antragstellerin zunächst selbst, dann durch ihren Bevollmächtigten die Fortsetzung der Jugendhilfemaßnahme über das 21. Lebensjahr hinaus beantragt. Mit dem formalistischen Argument, der Bewilligungsbescheid vom 3. April 2025 sei unbefristet formuliert, habe weder die Antragstellerin noch der Leistungserbringer etwas anfangen können. Bereits vom Ansatz sei daher nicht erkennbar, warum es der Antragstellerin hätte zuzumuten sein sollen, eine Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2025 abzuwarten, bis sie rein tatsächlich auf der Straße sitze. Weiter erschließe sich die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Es gehe rechtsirrig davon aus, die Antragstellerin habe ausschließlich Hilfen für junge Volljährige angestrebt, hingegen keine Annexleistungen aus dem Bereich der Eingliederungshilfe. Demgegenüber habe die Antragstellerin im Schreiben vom 22. April 2025 lediglich den Vorrang der Jugendhilfe vor der Eingliederungshilfe betont, was notwendig gewesen sei, da die Antragsgegnerin wiederholt eine „Fallabgabe“ an den Bezirk angekündigt hatte. Erst im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe die Antragsgegnerin erstmals klargestellt, dass sie gegenwärtig keine Fallabgabe an den Bezirk beabsichtige. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags seien dem Antrag demnach hinreichende Erfolgsaussichten zugekommen.
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Demgegenüber verteidigt die Antragsgegnerin den angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss. Dass der Bescheid vom 3. April 2025 keine Ausführungen zu der Frage enthalte, ob und wie lange die Hilfe auch über das 21. Lebensjahr hinaus bewilligt werde, liege auf der Hand. Denn das Fortbestehen des Hilfebedarfs sei während der Hilfegewährung angesichts der raschen Entwicklung, die junge Erwachsene in der Regel durchliefen, fortlaufend zu eruieren. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 3. April 2025 sei für die Antragsgegnerin noch nicht absehbar gewesen, ob die Antragstellerin nach Vollendung des 21. Lebensjahrs tatsächlich noch hilfebedürftig sein werde. Was die angebliche „Androhung“ einer Fallabgabe an den Bezirk Mittelfranken betreffe, sei klarzustellen, dass es sich hierbei um einen herkömmlichen Verfahrensschritt im Jugendhilfeverfahren handle, zu dem die Antragsgegnerin überdies nach § 41 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet sei.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die elektronisch vorliegenden Verfahrens- und Behördenakten im Antragswie im Klageverfahren verwiesen.
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Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihr zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten versagt.
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1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Deren Prüfung soll insbesondere nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, B.v. 28.7.2022 – 2 BvR 1814/21 – BeckRS 2022, 21180). Aus dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten folgt vielmehr eine Auslegung von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO dahin, dass ein Rechtsschutzbegehren schon dann hinreichende Erfolgsaussichten haben kann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt. Legt ein Verwaltungsgericht diesen Maßstab zwar zugrunde, sieht es die entscheidungserhebliche Rechtsfrage aber als einfach oder geklärt bzw. unstreitig an, obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet, hängt es von der Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des Verfahrens ab, ob dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt wird (BVerfG, B.v. 12.5.2020 – 2 BvR 2151/17 – BeckRS 2020, 11557). Prozesskostenhilfe darf von Verfassungs wegen auch dann nicht versagt werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der Prozesskostenhilfe erstrebenden Partei ausgeht (BVerfG, B.v. 11.3.2020 – 1 BvR 2434/19 – BeckRS 2020, 5358).
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2. Ausgehend von diesem prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstab kommen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten zu. Bei dem Antrag handelt es sich insbesondere nicht um die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes, dem das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse fehlt. Hinzu kommt, dass sich die Verfahrensbeteiligten im Übrigen über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zugunsten der Antragstellerin offenkundig einig sind, sowohl was die Leistungsart wie auch den konkreten Leistungserbringer betrifft.
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2.1 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht um einen Fall des vorbeugenden Rechtsschutzes, der die Glaubhaftmachung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses verlangt. Soweit das Verwaltungsgericht den vorbeugenden Charakter der beantragten einstweiligen Anordnung daraus ableitet, die Antragsgegnerin habe mit dem Änderungsbescheid vom 3. April 2025 zeitlich unbefristet – und damit insbesondere über die Vollendung des 21. Lebensjahrs hinaus – der Antragstellerin Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe bewilligt, sodass es der Antragstellerin zuzumuten gewesen wäre, mit ihrem Rechtsschutzgehren die Aufhebung des Bescheids vom 3. April 2025 abzuwarten, trifft diese Annahme weder nach der gesetzlichen Systematik der Hilfegewährung nach § 41 SGB VIII noch nach dem Inhalt der Verfahrensakte des Jugendamts zu.
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2.1.1 Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erhalten junge Volljährige die geeignete und notwendige Hilfe, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht gewährleistet. Diese Hilfe wird nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII „in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt“. Lediglich „in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden“. Damit setzt die gesetzliche Regelung der Hilfe für junge Volljährige eine zeitliche Zäsur zum Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahrs. Die bis zum 21. Lebensjahr als gebundener Rechtsanspruch ausgestaltete Hilfe, wandelt sich in eine Sollbestimmung und knüpft die Fortführung der Hilfe – restriktiv als Ausnahme – an das Vorliegen eines besonderen Einzelfalls. Der zuständige Jugendhilfeträger muss daher bei einer vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begonnenen Hilfe zeitnah darüber entscheiden, ob die besonderen Voraussetzungen der Hilfeleistung über das 21. Lebensjahr hinaus beim Hilfeempfänger gegeben sind (so explizit Gallep in Wiesner/Wapler, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022 Rn. 26; von Koppenfels-Spies in jurisPK-SGB VIII, Stand 11.4.2025, § 41 Rn. 19). Eine vor Vollendung des 21. Lebensjahr begonnene Hilfe endet demzufolge nach § 39 Abs. 2 SGB X durch Zeitablauf, ohne dass es insoweit einer formalen Beendigung durch das Jugendamt bedarf (so ausdrücklich mit weiteren Nachweisen Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII Stand 1. Ergänzungslieferung 2025, § 41 Rn. 20). Im Zuge der sog. Fortsetzungshilfe wird auf einen auch konkludent gestellten Antrag vielmehr ein neues Leistungsverhältnis begründet (Stähr a.a.O.).
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An der erforderlichen Entscheidung über die Fortsetzung der Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus fehlt es jedoch im Änderungsbescheid vom 3. April 2025. Vielmehr verweist die Antragsgegnerin, wenngleich nicht im Bescheidtenor, sondern nur als Anmerkung, auf die Gesetzeslage, wonach die Hilfe in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gewährt wird. Eingedenk dessen kann der Bescheid aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten offensichtlich nur dahingehend verstanden werden, dass – mangels einer Entscheidung nach § 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs SGB VIII – die Hilfegewähr mit dem Erreichen des 21. Lebensjahrs endet, sofern dies nicht ohnedies aufgrund der gesetzlichen Regelung ohne ausdrückliche Aufhebung oder Befristung durch das Jugendamt der Fall ist. Eventuelle sich aus dem Bescheid ergebende Unklarheiten muss sich die Antragsgegnerin zurechnen lassen. Über den folgerichtigen Antrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin im „Widerspruch“ vom 22. April 2025 auf Hilfegewährung über das 21. Lebensjahr hinaus, hat die Antragsgegnerin ebenfalls keine Entscheidung getroffen, sodass vorliegend von einem Ende der Hilfegewähr am 8. Juli 2025 auszugehen gewesen wäre.
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Soweit die Antragsgegnerin nunmehr im Beschwerdeverfahren vorträgt, im Bescheid vom 3. April 2025 sei ob der schnellen Entwicklungsfortschritte junger Erwachsener keine Entscheidung über die Fortsetzung der Hilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahrs der Antragstellerin zu treffen, sondern vielmehr der Fortbestand des Hilfebedarfs fortlaufend zu eruieren gewesen, erscheint dies bereits angesichts einer Zeitspanne von lediglich drei Monaten bis zum 21. Geburtstag der Antragstellerin wenig plausibel. Hinzu kommt, dass sich aus der Verfahrensakte keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Hilfebedarf der Antragstellerin bis zu ihrem 21. Geburtstag hätte entfallen können. Vielmehr argumentiert die Antragsgegnerin insoweit widersprüchlich (und auch aktenwidrig!), als sie selbst im Beschwerdeverfahren unstreitig stellt, dass der Hilfebedarf der Antragstellerin unverändert fortdauert. Weshalb die Antragsgegnerin trotz des ausdrücklichen Antrags des Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Fortsetzung der Hilfe nach Vollendung des 21. Lebensjahrs im „Widerspruch“ vom 22. April 2025 eingedenk der behaupteten fortlaufenden Eruierung des Hilfebedarfs nicht entschieden hat, bleibt unerfindlich.
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2.1.2 Hinzu kommt weiter, dass die Antragsgegnerin – wie sich aus der Verfahrensakte ergibt – eine Gewährung der Hilfe für junge Volljährige über das 21. Lebensjahr hinaus gerade nicht beabsichtigt, sondern stattdessen mit Beendigung der „Regellaufzeit“ die „Fallabgabe“ an den Bezirk als den zuständigen Sozialhilfeträger betrieben hatte, mag sie auch im Beschwerdeverfahren nunmehr Gegenteiliges vortragen.
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Zwar sieht – worauf die Antragsgegnerin zunächst zutreffend hinweist – § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vor, dass der öffentliche Jugendhilfeträger ab einem Jahr vor dem im Hilfeplan vorgesehenen Endzeitpunkt der Hilfe prüft, ob im Hinblick auf den Bedarf des jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in Betracht kommt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Hilfe nach § 41 SGB VIII nicht fortgesetzt oder beendet werden soll. Dadurch, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall – wie sich aus der Verfahrensakte unzweifelhaft ergibt – eine „Fallübergabe“ an den Bezirk nach Ende der „Regellaufzeit“ nicht nur geprüft, sondern bereits in die Wege geleitet hat, dokumentiert sie zugleich, dass sie die Hilfe für die Antragstellerin nicht über das 21. Lebensjahr hinaus fortsetzen bzw. sie die Hilfe beenden wollte. Wenn das Verwaltungsgericht gleichwohl davon ausgeht, die Antragsgegnerin habe mit dem Änderungsbescheid vom 3. April 2025 eine zeitlich unbefristete Regelung getroffen, erweist sich diese Annahme als aktenwidrig. Die Gesamtumstände des vorliegenden Verwaltungsverfahrens belegen demnach, dass die getroffene Regelung gerade nicht unbefristet fortgelten, sondern mit dem 21. Geburtstag der Antragstellerin enden sollte.
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2.1.3 Geht mithin die Grundannahme des Verwaltungsgerichts fehl, dass die Antragsgegnerin mit dem Änderungsbescheid vom 3. April 2025 der Antragstellerin zeitlich unbefristet Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe bewilligt hat, bleibt kein Raum mehr für eine Einordnung ihres Antrags als vorbeugendes Rechtsschutzbegehren. Vielmehr erstrebt die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung eine Jugendhilfeleistung – nämlich Hilfe für junge Volljährige nach Vollendung des 21. Lebensjahrs –, die sie zwar beantragt, über die die Antragsgegnerin jedoch nicht entschieden hat. Mithin liegt ein klassischer Fall einer sog. Leistungsanordnung vor.
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2.2 Diesbezüglich hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund wie auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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2.2.1 So erweist sich die Eilbedürftigkeit der beantragten Jugendhilfemaßnahme nicht nur aufgrund des 21. Geburtstags der Antragstellerin am 8. Juli 2025 als offenkundig, sondern auch angesichts der in der Verfahrensakte dokumentierten beabsichtigten Beendigung der Unterbringung in der Wohngruppe in F. bereits vor dem 21. Geburtstag der Antragstellerin. Insoweit wurde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die reale Gefahr des Eintritts der Obdachlosigkeit der Antragstellerin und möglicher Abhilfemaßnahmen seitens des Jugendamts der Antragsgegnerin diskutiert.
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2.2.2 Auch ein Anordnungsanspruch ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall unproblematisch gegeben. Zwar referiert das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend die Rechtsprechung des Senats, wonach der Erlass einer Leistungsanordnung im Bereich des Jugendhilferechts voraussetzt, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze der sozialpädagogischen Fachlichkeit allein die beanspruchte Hilfemaßnahme als bedarfsdeckend in Betracht kommen darf. Jedoch ist die vorliegende Fallkonstellation dadurch gekennzeichnet, dass sich alle Verfahrensbeteiligten darin einig sind, dass die Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe über das 21. Lebensjahr hinaus bei der Antragstellerin vorliegen und als hierfür geeignete Maßnahme allein die Aufnahme in das betreute Wohnen des V. e.V. in Betracht zu ziehen ist. Mit ihrem sog. „Vergleichsvorschlag“ hat die Antragsgegnerin daher nichts Anderes getan, als die von der Antragstellerin beantragte Hilfe zu bewilligen und zugleich von der beabsichtigten „Fallübergabe“ an den Bezirk Abstand zu nehmen. Dies wird das Verwaltungsgericht im Zuge der Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung entsprechend zu berücksichtigen haben.
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2.3 Demzufolge weist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Gesuchs die notwendigen Erfolgsaussichten auf, sodass der Antragstellerin unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Bevollmächtigter beizuordnen war, da zudem auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewähr von Prozesskostenhilfe vorliegen.
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3. Eine Kostenentscheidung erweist sich vorliegend als entbehrlich, da in Angelegenheiten des Kinder- und Jugendhilferechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.