Titel:
Kein Schadensersatz – auch kein Differenzschaden – für geleastes Diesel-Fahrzeug (hier: BMW XS xDrive 30 d)
Normenkette:
BGB § 31, § 242, § 823 Abs. 2, § 826
Leitsätze:
1. Der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile entspricht der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis, so dass sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausgeschlossen sind. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Gegensatz zu dem Kaufpreis, bei welchem der Differenzschaden geltend gemacht werden kann, da man davon ausgeht, dass der objektive Wert des Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt, beinhalten die Leasingraten verschiedenste Komponenten, aus welchen sich die Höhe der Rate errechnet, wobei nicht ersichtlich ist, inwiefern sich eine unzulässige Abschalteinrichtung konkret auf die vereinbarten Leasingraten ausgewirkt hätte. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Diesel-Abgasskandal, N 57 (Euronorm 6), unzulässige Abschalteinrichtung, Thermofenster, Leasingvertrag, Leasingrate, Differenzschaden, verfassungsmäßig berufener Vertreter, Nutzungsvorteile, vereinbarter Gesamtleasingpreis
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22454
Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 03.12.2024 bleibt aufrechterhalten.
2. Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn diese Sicherheit geleistet ist.
Der Streitwert wird auf-€ festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt kleinen Schadensersatz in Form eines Differenzschadens sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz im Zusammenhang mit dem „Diesel-Abgasskandal“.
2
Der Kläger leaste mit Leasingvertrag vom – bei der X. GmbH aus M. einen BMW XS xDrive 30 d zu monatlichen Leasingraten von – € brutto für 48 Monate. Zum – wurde das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen. Das Fahrzeug unterliegt der Euronorm 6. In das Fahrzeug wurde der Motorentyp N 57 verbaut. Ferner ist in das Fahrzeug ein Thermofenster verbaut.
3
Der Kläger trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sei ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung in der Verkehr gebracht worden. Die Übereinstimmungsbescheinigung sei unrichtig und unwirksam. Das Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet, die am eingebauten Motor verbaut sei. Die Beklagte als Herstellerin habe somit unwahre Angaben bei der Beantragung der Typengenehmigung beim KBA gemacht, die sicher keine Hinweise auf die unzulässige Abschalteinrichtung enthalten habe. Der Kläger hätte das Fahrzeug mit dem Motor nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass die erteilte Typengenehmigung unwirksam gewesen sei und die darauf beruhende EUrechtliche Übereinstimmungsbescheinigung, welche durch die falschen oder unvollständigen Angaben der Beklagten als Herstellerin erwirkt worden sei. Aufgrund eines Thermofensters verfüge das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung, die der Zulassung entgegenstehe.
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Dem Kläger stehe daher ein Schadensersatzanspruch in Form eines Differenzschadens zu. Der Kläger begehrt 15% im Rahmen des kleinen Schadensersatzes und legt für seine Berechnung 31 Leasingraten in Höhe von jeweils-€ zugrunde. Der Kläger macht daher einen Differenzschaden in Höhe von – € geltend.
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Ferner sei die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen im Hinblick auf Reparaturkosten, Steuernachforderungen, Stilllegungskosten und Kosten im Zusammenhang mit dem Update. Insoweit stehe dem Kläger daher ein Feststellungsanspruch zu.
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Das Gericht hat im Termin vom 03.12.2024 ein klageabweisendes Versäumnisurteil gegen den Kläger erlassen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 hat der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
- 1.
-
Das Versäumnisurteil vom 03.12.2024 des Landgerichts München 1, Az. 26 O 1107/24, zugestellt am 12.12.2024, wird aufgehoben.
- 2.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger – € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
- 3.
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Manipulation der Abgas- und Motorensteuerungssoftware sowie der damit im Zusammenhang stehenden Auswirkungen für das vorgenannte Fahrzeug durch die Beklagte resultieren.
das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, das Fahrzeug verfüge über eine wirksame EG-Typengenehmigung. Die Beklagte habe das Thermofenster gegenüber dem KBA offengelegt. Das Thermofenster sei zulässig. Es gebe keinen Rückruf, eine unzulässige Abschalteinrichtung sei nicht verbaut.
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Schadensersatzansprüche bestünden daher nicht. Jedenfalls habe die Beklagte nicht fahrlässig gehandelt; hinsichtlich des verbauten Thermofensters fehle es nicht nur bis zum heutigen Tage an einem behördlichen Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen. Das KBA habe sogar bis heute keine unzulässigen Abschalteinrichtungen an dem Motortyp des Klägerfahrzeugs festgestellt.
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Zudem könne sich die Beklagte dadurch entlasten, dass sie jedenfalls einem unvermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. Der Verbotsirrtum ergebe sich hinsichtlich des Thermofensters schon daraus, dass die Beklagte und ihre nach § 31 BGB verfassungsmäßig berufenen Vertreter auch weiterhin von der Rechtmäßigkeit des Thermofensters ausgingen. Dasselbe habe auch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch die Klagepartei gegolten. Schließlich sei die Auffassung, dass das Thermofenster zulässig sei, von sämtlichen Zulassungsbehörden und der Kommission geteilt worden.
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Die Beklagte ist der Ansicht, dass unabhängig von den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen ein angeblicher Schadensersatzanspruch der Klagepartei bereits daran scheitere, dass der Klagepartei kein Schaden entstanden sei. Ein vermeintlicher Differenzschaden sei jedenfalls wegen der erlangten Vorteile kompensiert.
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Das Gericht hat über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil mündlich verhandelt.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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1. Aufgrund des form- und fristgerecht eingelegten Einspruchs des Klägers ist der Rechtsstreit in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Das Versäumnisurteil war aufrecht zu erhalten, da sich die zulässige Klage als unbegründet erweist. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz.
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1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Differenzschaden noch ein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht durch die Beklagte zu. Ansprüche ergeben sich weder aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen noch aus§ 823 BGB.
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1.1 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger gegen die Beklagte dem Grunde nach Schadensersatzansprüche zustehen.
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1.2 Denn vorliegend ist entscheidend, dass der Kläger Leasingnehmer und nicht Käufer des Fahrzeugs ist. Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug mit Leasingvertrag vom 30.11.2021 bei der GmbH aus M. zu monatlichen Leasingraten von – € brutto für 48 Monate geleast. Mangels gegenteiligen Vortrags ist davon auszugehen, dass der Leasingvertrag nach wie vor läuft und der Kläger das Fahrzeug weder bislang erworben hat noch ein Erwerb durch den Kläger nach Ablauf der Leasingzeit vereinbart war. Der Kläger berechnet seinen Schaden auch ausdrücklich aus den geleisteten Leasingraten.
19
1.3 Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile der Höhe nach dem vereinbarten Gesamtleasingpreis, so dass sowohl etwaige Ansprüche aus § 826 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Abgasnormen ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 05.03.2024 – VI ZR 466/19). Nach den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten, auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile anzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zufließen. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Allerdings sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, dh dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet. Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Nach der Rechtsprechung des BGH entspricht im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen. Der Leasingnehmer trifft eine gänzlich andere Investitionsentscheidung als ein Käufer. Er erwirbt die Möglichkeit, das Fahrzeug über einen konkreten Zeitraum zu bestimmten, mit dem Leasinggeber vereinbarten Bedingungen zu nutzen. Diese besondere Art der Fahrzeugnutzung hat einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert, der den Leasingzahlungen anrechenbar gegenübersteht und für den der vereinbarte Leasingpreis einen tauglichen Anhaltspunkt bildet. Dies entspricht dem Grundsatz, dass der objektive Wert eines herauszugebenden Gebrauchsvorteils regelmäßig anhand des marktüblichen Preises einer vertraglichen Gebrauchsgestattung zu bemessen ist, sofern nicht die Herausgabenorm eine andere Bewertung erfordert, wie es insbesondere bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags der Fall ist. Kann der Leasingnehmer das Fahrzeug, wie im Streitfall der Kläger – jedenfalls ist hierzu nichts Gegenteiliges vortragen –, über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil. Dies entspricht der Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat (BGH Urteil vom 16.9.2021 – VII ZR 192/20).
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1.4 Der Kläger macht insoweit auch nicht geltend, dass der objektive Leasingwert bei Kenntnis der behaupteten Abgasmanipulation geringer gewesen wäre als der vereinbarte Leasingpreis. Ein pauschaler Abzug in Höhe von 15% von den Leasingraten ist daher nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz zu dem Kaufpreis, bei welchem der Differenzschaden nach der Rechtsprechung geltend gemacht werden kann, da man davon ausgeht, dass der objektive Wert des Fahrzeugs hinter dem Kaufpreis zurückbleibt, beinhalten die Leasingraten verschiedenste Komponenten, aus welchen sich die Höhe der Rate errechnet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine unzulässige Abschalteinrichtung konkret auf die vereinbarten Leasingraten ausgewirkt hätte. Hierzu hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Mit der Entscheidung des BGH geht das Gericht daher davon aus, dass dem Kläger insoweit kein Schaden entstanden ist. Der BGH hat in seiner oben genannten Entscheidung offengelassen, ob eine andere Betrachtung angezeigt ist, wenn aufgrund der Vertragsgestaltung von vornherein feststeht, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit übernehmen wird. Dies kann allerdings auch im streitgegenständlichen Fall dahinstehen, da eine solche Konstellation nicht vorliegt.
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1.5 Damit war auch der Feststellungsantrag abzuweisen, denn die von dem Kläger vorgetragene mögliche Schadensentwicklung im Hinblick auf Reparaturkosten, Steuernachforderungen, Stilllegungskosten und Kosten im Zusammenhang mit dem Update kann bei dem Leasingnehmer, der nicht Käufer ist, schon überhaupt nicht eintreten.
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2. Im Ergebnis war daher die Klage abzuweisen und das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 344 ZPO.
24
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.