Inhalt

OLG München, Endurteil v. 14.07.2025 – 19 U 2350/24 e
Titel:

Darlehensverträge, Selbständige Tätigkeit, Verbraucherdarlehensvertrag, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Darlehensrückzahlungsanspruch, Darlehensgeber, Darlehensnehmer, Abschluß eines Darlehensvertrages, Verjährungsfrist, Mahnbescheidsantrag, Selbständige berufliche Tätigkeit, Ergebnis der Beweisaufnahme, Inkassounternehmen, Kostenentscheidung, Echtheit von Privaturkunden, Gewerblich genutztes Fahrzeug, Unternehmereigenschaft, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einrede der Verjährung, Landgerichte

Schlagworte:
Verjährungseinrede, Verbraucherdarlehen, Unternehmereigenschaft, Beweislast, Privaturkunde, Zeugenaussage, Klageabweisung
Vorinstanz:
LG Landshut, Urteil vom 31.05.2024 – 24 O 2620/23
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22386

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 31.05.2024, Az. 24 O 2620/23, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Rückzahlung eines Darlehens. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
2
Die Beklagte war seit 2003 bis ins Jahr 2021 gewerblich im Bereich der Altenpflege tätig. Im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit verwendete sie zur Erbringung ihrer Dienstleistungen auch verschiedene Fahrzeuge.
3
Im Jahr 2007 beschaffte sich die Beklagte bei der … in … das Fahrzeug Ford Mondeo 2.0 TDCi, Erstzulassung 11/2005. Im Kontext dieser Fahrzeugbeschaffung unterzeichnete die Beklagte am 11.04.2007 jedenfalls an zwei Stellen über den Worten „Unterschrift Darlehensnehmer 1“ die Seite 5 des als Anlage K1 vorgelegten Vertragsdokuments, das als „DARLEHENSVERTRAG“ bezeichnet war und in dem es u.a. hieß:
„Die … Bank AG, […] – nachstehend Bank genannt – gewährt den unten genannten Darlehensnehmern (bei Einzelpersonen gilt sinngemäß die Einzahl) als Gesamtschuldner zu den nachstehenden Bedingungen sowie den in den Geschäftsräumen der Bank ausliegenden ‚Allgemeinen Geschäftsbedingungen‘ nachstehendes Darlehen“.
4
Im Jahr 2010 erlitt der Ford Mondeo einen Totalschaden.
5
Am 11.02.2013 trat die … Bank AG eine „Forderung aus dem Vertrag vom 11.04.2007 mit …“ an die Klägerin ab. Auf die Anlage K 4 wird Bezug genommen.
6
Die Klägerin hat am 26.08.2022 gegen die Beklagte den Erlass eines Mahnbescheides über einen Betrag von 16.601,94 € nebst Zinsen in Höhe von 8.765,93 € beantragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist die Hauptforderung mit „1. Darlehensrückzahlung gem. Darlehensrückzahlung 1186245640 vom 11.04.07“ und „2. Zinsrückstände/Verzugszinsen vom 05.02.13 bis 25.08.22“ bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemerkung, dass die Forderung „seit dem 11.02.13 an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen (sei), Früherer Gläubiger:
… Bank AG in „…“.
7
Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 01.09.2022 zugestellt worden. Nachdem die Beklagte am 07.09.2022 Widerspruch eingelegt hatte, hat die Klägerin ihren Anspruch mit Schriftsatz vom 05.10.2023 begründet.
8
Die Klägerin hat vorgetragen, aufgrund des Totalschadens an dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei die … Bank AG berechtigt gewesen, den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 23.12.2010 (Anlage K 3) außerordentlich zu kündigen.
9
Die Beklagte hat behauptet, sie sei Selbständige im Rahmen der ambulanten Altenpflege gewesen und habe ausschließlich und nur in dieser Eigenschaft Autos erworben und auch finanziert. Soweit es hier also um einen möglichen Kredit für ein Auto gegangen sei, handele es sich gerade nicht um ein Verbraucherdarlehen, da die Beklagte Fahrzeuge ausschließlich und immer für ihre selbständige Tätigkeit erworben und dementsprechend auch eingesetzt und genutzt habe, dies auch mit der Maßgabe, dass dies natürlich steuerrechtlich so gehandhabt und diese Kosten abgesetzt worden seien. Wenn aber kein Verbraucherdarlehen vorliege, greife die Einrede der Verjährung, die ausdrücklich erhoben werde.
10
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts (Bl. 53/55 d. LG-eAkte) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
11
Das Landgericht hat die Beklagte aus Verbraucherkreditgeschäft verurteilt, an die Klägerin 16.601,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2011 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 626,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.11.2023 zu zahlen. Das Landgericht hat ausgeführt, es sei im Rahmen der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin tatsächlich am 11.04.2007 zur Finanzierung des in Rede stehenden Ford Mondeo einen Verbraucherdarlehensvertrag mit der … Bank AG abgeschlossen und dieser auch bis zum Zeitpunkt der Kündigung fortbestanden habe. Ein Gegenbeweis sei der Beklagten nicht gelungen. Das Gericht sei nicht von der Richtigkeit des Beklagtenvortrags überzeugt. Auf den Tenor (Bl. 52/53 d. LG-eAkte) und die Entscheidungsgründe (Bl. 55/63 d. LG-eAkte) wird verwiesen.
12
Gegen dieses Urteil richtet sich die mit Schriftsatz vom 05.07.2024 (Bl. 1/2 d. OLG-eAkte) eingelegte und mit Schriftsatz vom 04.09.2024 (Bl. 7/10 d. OLG-eAkte) begründete Berufung der Beklagten.
13
Die Beklagte beantragt (Bl. 7 d. OLG-eAkte):
Das Urteil des Landgerichts Landshut, AZ 24 O 2620/23, vom 31.05.2024, zugestellt am 05.06.2024 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
14
Die Klägerin beantragt (Bl. 16 d. OLG-Akte),
die Berufung zurückzuweisen.
15
Der Senat hat am 14.07.2025 mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen … Hinsichtlich des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 14.07.2025 (Bl. 28/32 d. OLG-eAkte) Bezug genommen.
16
Im Übrigen wird verwiesen auf die weiteren von den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze jeweils nebst deren Anlagen sowie die sonstigen Aktenbestandteile.
II.
17
Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
18
Entgegen der Annahme des Landgerichts ist der aus § 490 Abs. 1 BGB [in der Fassung vom 01.01.2002 (nachfolgend: a.F.)] geltend gemachte – dem Grunde und der Höhe nach streitige – Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt.
19
Das Landgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin am 11.04.2007 einen Darlehensvertrag (§ 488 BGB) mit der … Bank AG abgeschlossen hat und dieser auch bis zum Zeitpunkt der Kündigung fortbestand. Denn die … Bank AG durfte die Erklärung der Beklagten vom 11.04.2007 (Anlage K 1) dahin auffassen, dass die Beklagte mit ihr ein Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der … Bank AG abgegeben hat. Die … Bank AG hat die Erklärung vom 11.04.2007 auch so verstanden und das Vertragsangebot angenommen, wobei die Beklagte auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hatte (§ 151 Satz 1 BGB). Dieser Verzicht konnte auch wirksam in vorformulierter Form ausgesprochen werden (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 492 Rn. 21, beck-online).
20
Der Senat ist weiter mit dem Erstgericht der Auffassung, dass der Rückzahlungsanspruch der Klägerin mit der Kündigung des Kredits durch die … Bank AG und der dort vorgenommenen Fristsetzung bis zum 04.01.2011 gemäß § 490 Abs. 1 BGB a.F. im Januar 2011 – der Zeuge … hat angegeben, im Jahr 2010 mit Herrn Rechtsanwalt … wegen eines Schreibens der „… Bank“, in der Geld gefordert worden sei, zur PI gegangen zu sein – fällig geworden ist. Zutreffend ist das Landgericht weiter von einem Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres 2011 (§ 199 Abs. 1 BGB) ausgegangen.
21
Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Verjährungsfrist jedoch bei Zustellung des Mahnbescheids im Jahr 2022 bereits abgelaufen und konnte nicht mehr gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) werden, weil der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB vorliegend keine Anwendung findet. Die Klägerin kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, weil der von der Beklagten mit der Bank AG geschlossene Darlehensvertrag nicht als Verbraucherdarlehensvertrag i.S.d. § 491 Abs. 1 BGB [in der Fassung vom 23.07.2002 (nachfolgend: a.F.)] anzusehen ist.
22
Gemäß der Legaldefinition des § 491 Abs. 1 BGB a.F. ist ein Verbraucherdarlehensvertrag ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Nach § 13 BGB in der hier maßgeblichen, bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
23
Davon ausgehend hatte die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrags nicht als Verbraucherin gehandelt.
24
Die Klägerin, die sich auf den Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB beruft, hat zu beweisen, dass sie mit der Beklagten einen Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen hat (LG Itzehoe, Urteil vom 19. Oktober 2017 – 7 O 51/16 –, Rn. 24, juris). Diesen Beweis kann sie mit allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beweismitteln führen. Dazu gehört auch die Beibringung von Privaturkunden (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1988 – VIII ZR 274/87 –, BGHZ 104, 172-178, Rn. 10).
25
Bei dem als Anlage K 1 vorgelegten Darlehensvertrag handelt es sich um eine Privaturkunde i.d.S. § 416 ZPO. Diese begründet, sofern sie vom Aussteller unterzeichnet ist, nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Die so formell bewiesene Erklärung ist – je nach ihrem Inhalt – auch geeignet, allein oder im Zusammenhang mit weiteren Umständen die Überzeugung davon zu verschaffen, dass die in der urkundlichen Erklärung bezeugten Tatsachen oder Vorgänge der Wirklichkeit entsprechen (BGH, Urteil vom 13. April 1988 – VIII ZR 274/87 –, BGHZ 104, 172-178, Rn. 11).
26
Ausweislich des Darlehensvertrags (Anlage K 1) war das streitgegenständliche Darlehen nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit der Beklagten bestimmt, denn die im Darlehensvertrag unter Ziffer VII. „Weitere Erklärungen der Darlehensnehmer“ vorgesehene Variante „Das Darlehen ist für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des DN 1 [] und/oder des DN 2 [] bestimmt. (Zutreffendes bitte ankreuzen)“ war vorliegend nicht angekreuzt.
27
Die Beweisregel des § 416 ZPO greift aber nur ein, wenn die vom Beweisführer beigebrachten Privaturkunden echt ist (BGH, Urteil vom 13. April 1988 – VIII ZR 274/87 –, BGHZ 104, 172-178, Rn. 12 m.w.N.). Echt ist eine Privaturkunde im Sinne des § 416 ZPO, wenn die Unterschrift dem Namensträger zuzuordnen ist und die über der Unterschrift stehende Schrift vom Aussteller selbst stammt oder mit dessen Willen dort steht (BGH, Urteil vom 13. April 1988 – VIII ZR 274/87 –, BGHZ 104, 172-178, Rn. 13 m.w.N.).
28
Die Beklagte hat in der Sitzung vom 07.05.2024 die auf der Urkunde (Anlage K 1) befindlichen Unterschriften als ihre eigenen anerkannt; sie sind daher echt (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 1988 – VIII ZR 274/87 –, BGHZ 104, 172-178, Rn. 14). Mit ihrem Vorbringen, sie sei Selbständige im Rahmen der ambulanten Altenpflege gewesen und habe ausschließlich und nur in dieser Eigenschaft Autos erworben und auch finanziert, soweit es um einen möglichen Kredit für ein Auto gegangen sei, handele es sich gerade nicht um ein Verbraucherdarlehen, da die Beklagte Fahrzeuge ausschließlich und immer für ihre selbständige Tätigkeit erworben und dementsprechend auch eingesetzt und genutzt habe, hat sie jedoch die Echtheit des Urkundentextes, nach dem Vertragsinhalt geworden war, dass das Darlehen nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit der Beklagten bestimmt war, bestritten. Denn damit hat sie geltend gemacht, dass der über ihren Unterschriften stehende Vertragstext nicht mit ihrem Willen dort stehe.
29
Ist indessen die Echtheit von Privaturkunden bestritten, so bedarf sie des Beweises (§ 440 Abs. 1 ZPO). Diesen hat grundsätzlich derjenige zu erbringen, der sich als Beweisführer auf die Urkunde beruft. Steht allerdings – wie hier – die Echtheit der Namensunterschrift fest, so hat nach § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. Es ist Sache desjenigen, der die Echtheit der Schrift bestreitet, die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gemäß § 292 ZPO durch den Beweis des Gegenteils zu entkräften (BGH, Urteil vom 13. April 1988 – VIII ZR 274/87 –, BGHZ 104, 172-178, Rn. 16).
30
In diesem Sinne hat sich die Beklagte zum Beweis ihrer Unternehmereigenschaft bei Erwerb des Ford Mondeo auf die Vernehmung ihres Ehemanns … als Zeuge berufen.
31
Dass die Beklagte bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags nicht als Verbraucherin gehandelt hatte, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. Der vom Senat vernommene glaubwürdige Zeuge … hat die Angaben der Beklagten, wonach sie Autos ausschließlich als Selbständige im Rahmen der ambulanten Altenpflege erworben und finanziert habe, bestätigt. Der Senat folgt den glaubhaften Angaben des Zeugen. Dabei ist nicht zu verkennen, dass bei diesem Zeugen als Ehemann der Beklagten ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Die Angaben des Zeugen waren jedoch schlüssig und beschränkt auf das, was der Zeuge auch tatsächlich wahrnehmen konnte. So hat der Zeuge einleuchtend und widerspruchsfrei geschildert, dass die Beklagte seit 1980 im Bereich der Altenpflege tätig gewesen sei und diese seit dem Jahr 2003 selbständig ausgeübt habe. Man habe dafür ausschließlich gewerblich genutzte Fahrzeuge gehabt. Die Fahrzeuge seien immer über die Firma … angeschafft worden und zwar ausnahmslos mit Leasingverträgen. Der Zeuge hat weiter glaubhaft angegeben, dass sie ab 2005 einen Ford Maverick geleast hätten, der ihnen aber dann unwirtschaftlich erschien. Sie hätten sich daher an das Autohaus … gewandt und dort vereinbart, dass der Maverick gegen einen Ford Mondeo eingetauscht werden solle. Man sei davon ausgegangen, dass statt des Mavericks ein anderes Fahrzeug per Leasingvertrag zur Verfügung gestellt werde. Der Verkäufer … habe aber dann nicht den ganzen Vertrag vorgelegt, sondern nur eine Seite mit der Unterschrift. Er habe sie übers Ohr gehauen. Bestätigt werden die Angaben des Zeugen durch die beklagtenseits vorgelegten Jahresabschlüsse 2006 und 2007. Danach wurden die Fahrzeuge Ford Maverick (amtliches Kennzeichen …) und Ford Mondeo (amtliches Kennzeichen …) auch in steuerrechtlicher Hinsicht im Rahmen der selbständigen Tätigkeit berücksichtigt. So wurde ausweislich der Jahresabschlüsse der auf das jeweilige Fahrzeug fallende (Leasing-)Aufwand als abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht.
32
Nach der Zeugenaussage und den vorgelegten Jahresabschlüssen 2006 und 2007 steht damit für den Senat zur vollen Überzeugung fest, dass die Beklagte bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrags nicht als Verbraucherin, sondern als Unternehmerin gehandelt hatte.
33
Das angefochtene Urteil war daher abzuändern und die Klage war abzuweisen.
III.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.