Titel:
Asylklage, Uganda, Drohende weibliche Beschneidung, FGM, Inländische Fluchtalternative
Normenkette:
AsylG § 3, 3e, 4
Schlagworte:
Asylklage, Uganda, Drohende weibliche Beschneidung, FGM, Inländische Fluchtalternative
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22099
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin ist ugandischer Staatsangehörige. Sie reiste zunächst am ... Juni 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... Juli 2019 einen unbeschränkten Asylantrag.
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Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am … Juli 2019 gab sie an, dass ihren beiden minderjährigen Töchtern und ihr in Uganda Genitalverstümmelung drohen. Ihr Exmann gehöre zum Stamm der Sebeyiclan, welche Genitalbeschneidung praktiziere. Es habe Gespräche mit der Familie des Exmannes gegeben, in welchen klargeworden sei, dass diese die Genitalbeschneidung bei ihr und ihren Kindern durchführen möchten. Sie habe daraufhin Angst bekommen, dass ihre zwei Töchter beschnitten werden würden und sei zunächst zu ihrer Mutter geflohen. Später sei sie sei dann aus Uganda ausgereist.
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Mit Bescheid vom … März 2020 erkannte das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr.1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Zudem stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde der Klagepartei die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den die Klagepartei einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Am 16. März 2020 hat die Klagepartei Klage erhoben und beantragt,
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I.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... März 2020 Az.: …, wird in Ziffer 1) und in Ziffer 3) bis 6) aufgehoben.
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II.Die Beklagte wird verpflichte festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen.
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III.Die Beklagte wird verpflichtet, den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
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IV.Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes bestehen.
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Zur Begründung wurde auf die Angaben vor dem Bundesamt Bezug genommen.
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Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, ohne einen Antrag zu stellen.
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Mit Beschluss vom 16. Oktober 2024 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen, § 76 Abs. 1 AsylG.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll vom 25. Februar 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten ordnungsgemäß geladen worden sind und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO).
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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
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Der streitgegenständliche Bescheid stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Asylgesetz/AsylG) als rechtmäßig dar und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG). Ebenso wenig liegen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) vor. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes erweist sich als rechtmäßig (§ 11 AufenthG). Die Klage war daher im Haupt- und in den Hilfsanträgen abzuweisen. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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1. Die Klägerin hat kein Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert, das die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG rechtfertigen würde. Das Gericht nimmt auf die zutreffende Begründung des Bundesamtes Bezug, der es folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG) und führt lediglich ergänzend aus:
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a) Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich
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a) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
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b) außerhalb des Landes befindet
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aa) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder
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bb) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3 a bis d AsylG.
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Nach 3 e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er
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1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und
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2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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Für die Beurteilung dieser Frage gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25/10 – juris Rn. 24; B.v. 7.2.2008 – 10 C 33/07 – juris Rn. 37). Der Vorverfolgte wird dabei nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) [Qualifikations-RL] privilegiert durch die – durch stichhaltige Gründe widerlegbare – Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 23).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das Gericht auch in Asylstreitigkeiten die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor politischer Verfolgung herleitet. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – juris Rn. 3).
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b) Gemessen an diesen Kriterien liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor, da der Klägerin zumindest eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.
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Zwar stellt eine drohende Genitalverstümmelung grundsätzlich eine im Rahmen der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu berücksichtigende, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung – insbesondere im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG – dar (vgl. VG München, U.v. 19.2.2019 – M 13 K 18.30616 – n.v.; VG Würzburg, U.v. 21.12.2018 – W 10 K 18.31682 – juris Rn. 35 f.; VG Augsburg, U.v. 13.12.2017 – Au 7 K 17.30060 – juris Rn. 55; VG Regensburg, U.v. 28.3.2017 – RN 5 K 16.32429 – juris Rn. 17; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.11.2017 – 9a K 5898/17.A – juris Rn. 17; VG Düsseldorf, U.v. 15.5.2018 – 27 K 10646/17.A – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Mit § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG a.E. wurde klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Dadurch sollten gerade auch Sachverhaltskonstellationen wie eine drohende Genitalverstümmelung erfasst werden (vgl. VG Stuttgart, U.v. 20.8.2015 – A 7 K 1575/14 – juris; VG Düsseldorf, U.v. 15.5.2018 – 27 K 10646/17.A – juris Rn. 28). Das Gericht geht nach den vorliegenden Erkenntnismitteln davon aus, dass die Genitalverstümmelung von Mädchen und jungen Frauen in Uganda nach wie vor praktiziert wird. Nach Berichten von Terre des Femmes liegt die Beschneidungsrate in Uganda jedoch bei unter 10 Prozent. In Uganda und Kamerun sei die Praktik unter allen afrikanischen Ländern am wenigsten verbreitet. Nur wenige Ethnien in Uganda würden Beschneidung praktizieren. Zu diesen gehörten die Sabiny in den Distrikten K* …, Kw* … und B* … wie auch die Pokot in T* … und B* …, in A* …, N* … und M* … sowie der Karamoja Region (Terre des Femmes, zu weiblicher Genitalverstümmelung in Uganda, Stand 9/2016).
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Die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr sowie ihren Kindern bei einer Rückkehr nach Uganda die Gefahr einer Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
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Für die Klägerin besteht eine inländische Fluchtalternative in Uganda. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind bereits deshalb nicht erfüllt, weil sie sich auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen muss, § 3e AsylG. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
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Die Klägerin konnte nicht glaubhaft machen, dass ihr oder ihrer Tochter bei einer Rückkehr nach Uganda im gesamten Land die Gefahr einer Genitalverstümmelung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Es ist bereits weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie die Familie des Exmannes von einer Rückkehr der Klägerin erfahren sollte bzw. wie der Exmann dazu in der Lage sein sollte, die Klägerin in Uganda zu finden. Zumal Uganda eine Größe von gut 240.000 km² und eine Bevölkerungszahl von etwa 45 Millionen Menschen aufweist. Ein landesweites Verfolgungsinteresse ist nicht dargelegt und auch nicht anderweitig erkennbar. Insbesondere da in Uganda kein landesweites Meldesystem existiert und auch zur Anmietung von Wohnraum nicht immer die Angabe von personenbezogenen Daten erforderlich ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 11.10.2024).
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Im Übrigen ist Beschneidung in Uganda seit 2010 verboten und wird mit hohen Gefängnisstrafen geahndet (Terre des Femmes, weibliche Genitalverstümmelung in Uganda, Stand 9/2016). Die Klägerin kann sich daher ohne weiteres an die Polizei wenden und um Schutz nachsuchen. Der ugandische Staat ist grundsätzlich schutzbereit und -fähig (Länderinformationsblatt Uganda des Österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.7.2017, S, 7 ff. – trotz Korruption). Dies sollte insbesondere in Gebieten gelten in denen Genitalbeschneidung nicht praktiziert wird.
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2. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind nicht gegeben. Der Klägerin droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Uganda. Sie konnte für das Gericht glaubhaft keine entsprechenden Gründe vortragen. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Auch die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig. Zur weiteren Begründung kann auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen werden (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).