Titel:
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung, Freiheitsstrafen, Sofortige Beschwerde, Pflichtverteidigerbeiordnung, Beiordnung eines Pflichtverteidigers, Gesamtfreiheitsstrafe, Strafbefehl, Notwendige Verteidigung, Störung öffentlicher Betriebe, Staatsanwaltschaft, Kosten des Beschwerdeverfahrens, Kostenentscheidung, Bewährungswiderruf, Schriftsätze, Straferwartung, Rechtsfolgenentscheidung, Getrennte Verfahren, Rechtsanwaltes, Parallelverfahren, Notwendige Auslagen
Leitsatz:
Bei der Beurteilung der Schwere der Rechtsfolgen ist die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Dabei löst nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze von einem Jahr führt, für den Beschuldigten die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pflichtverteidigung, Schwere der Rechtsfolgen, Gesamtstrafenbildung, Sitzblockade, Protestaktion, Freiheitsstrafe, Strafbefehl
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Beschluss vom 30.04.2025 – 64 Cs 405 Js 63883/23 jug (2)
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22074
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Rechtsanwältin ... hin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Jugendgericht – Nürnberg vom 30.04.2025 aufgehoben.
II. Der Angeklagten … wird Frau Rechtsanwältin ... als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
III. Die Staatskasse hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin zu tragen.
Gründe
1
Mit Verfügung vom 13.06.2024 (Bl. 330 d.A.) beantragte die Staatsanwaltschaft NF beim Amtsgericht – Jugendgericht – Nürnberg den Erlass eines Strafbefehls gegen die Angeklagte … Ihr wird eine gemeinschaftliche versuchte Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1-3, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 74 Abs. 1 StGB zur Last gelegt, da sie sich im Rahmen einer Protestaktion (Sitzblockade) der Gruppierung „Letzte Generation“ beim sog. Norisring-Rennen der DTM am 09.07.2023 mit weiteren Mittätern u.a. an der Rennstrecke festgeklebt habe bzw. dies versucht habe, um den Rennstart erheblich zu verzögern. Das Amtsgericht – Jugendgericht – Nürnberg erließ den Strafbefehl am 07.08.2024 und verhängte gegen die Angeklagte … eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 €, d.h. insgesamt 3.000,00 €. Gegen diesen Strafbefehl legte die Angeklagte … mit Schreiben vom 11.08.2024 (vgl. Bl. 382 d.A.) Einspruch ein.
2
Mit Schriftsatz vom 20.03.2025 (vgl. Bl. 425 d.A.) zeigte sich Rechtsanwältin ... als Vertreterin der Angeklagten … an und beantragte ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin. Sie führte aus, dass … bereits vom AG Erding zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden sei. Ein Strafbefehl des AG Erding mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten läge vor. Weitere Verfahren würden laufen, u.a. in R. .
3
Mit Verfügungen vom 04.04.2025 (vgl. Bl. 432 d.A.) beantragte die Staatsanwaltschaft NF , den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abzulehnen, da kein Fall des § 140 Abs. 2 StPO hinsichtlich der zu erwartenden Schwere der Rechtsfolge vorläge, da die hiesige Strafe die Gesamtstrafenbildung voraussichtlich nur unwesentlich beeinflussen würde.
4
Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 30.04.2025 wurden der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers vom Amtsgericht – Jugendgericht – Nürnberg abgelehnt mit der Begründung, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO nicht vorläge, insbesondere nicht hinsichtlich der zu erwartenden Schwere der Rechtsfolgen. Auch wenn eine Gesamtstrafenbildung mit weiteren Strafen vorliegend in Betracht käme, werde ein „geringfügiges“ Delikt nicht alleine deshalb zu einer schweren Tat im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO, weil die Strafe später voraussichtlich in einem anderen Verfahren oder gar erst in einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung von mehr als einem Jahr einzubeziehen sein werde (mit Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.03.2012, Az. 2 Ws 37/12). Im BZR-Auszug der Angeklagten seien keine Verurteilungen zu Bewährungsstrafen enthalten. Im Einzelnen wird auf die Begründung des Beschlusses verwiesen.
5
Gegen den am 06.05.2025 zugestellten Beschluss hat die Verteidigerin mit Schriftsatz vom 12.05.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde ein (vgl. Bl. 468f. d.A.). Zur Begründung wurde zunächst umfassend auf das Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 20.03.2025 Bezug genommen. Es sei außerdem zu berücksichtigen, dass die Angeklagte … bereits Strafverfahren mit ausgeurteilten Bewährungsstrafen gegen sich laufen habe. Unabhängig von der Frage, ob diese rechtskräftig wären, wären durch eine neuerliche Verurteilung Bewährungswiderrufe zu erwarten.
6
Mit Verfügung vom 09.05.2025 legte die Staatsanwaltschaft NF die Akte der Kammer vor mit dem Antrag, die sofortige Beschwerde kostenpflichtig zu verwerfen. Gemäß Aufforderung der Kammer im Schreiben vom 01.07.2025 teilte Frau Rechtsanwältin ... mit Schriftsatz vom 04.07.2025 mit, dass das Verfahren vor dem AG Rosenheim, Az 5 Cs 520 Js 38061/23, wegen des Vorwurfs der Nötigung gem. § 154 StPO eingestellt worden sei, das Verfahren vor dem AG Erding, Az 304 Ds 300 Js 39302/22 jug, wegen des Vorwurfs der Störung öffentlicher Betriebe nicht abgeschlossen sei. Gegen das erstinstanzliche Urteil hätten alle Beteiligte Berufung eingelegt, der Strafbefehl des AG Erding, Az 340 Cs 300 Js 18987/24, wegen Vorwurfs der Störung öffentlicher Betriebe, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten zur Bewährung ausgesprochen habe, sei nicht rechtskräftig. Hauptverhandlung sei 2026 terminiert.
7
Auf diesen Schriftsatz hin, hielt die Kammer telefonisch Rücksprache mit Rechtsanwältin .... Diese teilte auf Nachfrage mit, dass … mit Urteil des Amtsgerichts Erding, Az.: 304 Ds 300 Js 39302/22 jug, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Bewährung verurteilt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe in diesem Verfahren 7 Monate ohne Bewährung beantragt. Des Weiteren gab Rechtsanwältin ... an, dass es sich bei den von ihr mitgeteilten Verfahren lediglich um diejenigen handeln würde, die ihr bekannt seien. Sie könne sich vorstellen, dass die Aufzählung nicht abschließend sei und wisse nicht, ob die Angeklagte … noch einen Überblick über alle Verfahren habe.
8
Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 03.07.2025 betreffend die Angeklagte … … enthält keinen Eintrag.
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1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt und damit zulässig.
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2. Die sofortige Beschwerde ist zudem begründet. Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO wegen der „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ liegt bezüglich der Angeklagten … vor.
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a) Die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung rechtfertigt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel, wenn dem Angeklagten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe droht, die mindestens im Bereich von einem Jahr liegt. Neben der der Angeklagten in diesem Verfahren drohenden Strafe sind wegen der bei § 140 Abs. 2 StPO stets erforderlichen Gesamtbewertung auch sonstige schwerwiegende Nachteile zu berücksichtigen, die sie infolge der drohenden Verurteilung zu befürchten hat. Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.
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Drohen der Angeklagten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der „Schwere der Tat“ im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig. Anderenfalls hinge es von bloßen Zufälligkeiten, nämlich der Frage, ob die Verfahren verbunden werden oder nicht, ab, ob dem Angeklagten ein Verteidiger beizuordnen ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. April 2025 – Ws 325/25 –, Rn. 10-12, juris, m.w.N.).
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b) Ausgehend von diesen Maßstäben liegen vorliegend die Voraussetzungen einer notwendigen Pflichtverteidigung gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der zu erwartenden Gesamtstrafenbildung vor.
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Die Angeklagte wurde bereits zu zwei noch nicht rechtskräftigen Freiheitsstrafen von 3 und 6 Monaten verurteilt. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Amtsgericht Erding, Az.: 304 Ds 300 Js 39302/22 jug, welches nicht rechtskäftig ist und auch von der Staatsanwaltschaft angegriffen wurde, ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung beantragt hat. Es ist daher zu erwarten, dass bei einer künftigen Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung des hiesigen Verfahrens die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr möglich ist. Dabei ist irrelevant, dass gegen die Angeklagte im gegen sie erlassenen Strafbefehl eine Geldstrafe von lediglich 60 Tagessätzen verhängt wurde. Nicht erst und ausschließlich dasjenige (möglicherweise letzte von mehreren) Verfahren, in dem die (Gesamt-)Strafe schließlich zum Überschreiten der maßgeblichen Grenze von einem Jahr führt, löst für die Angeklagte die aus einer Verurteilung drohenden Nachteile aus; vielmehr hat jede Einzelstrafe, die voraussichtlich zum Bestandteil einer die Grenze überschreitenden Gesamtfreiheitsstrafe werden wird, diese potenzielle Bedeutung, gleich, ob sie in einem verbundenen oder in getrennten Verfahren ausgesprochen wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. April 2025 – Ws 325/25 –, Rn. 15, juris).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung von § 467 StPO.