Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 25.07.2025 – 101 SchH 48/25 e
Titel:

nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, Schiedsgerichtsvereinbarung, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen, Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, Anmeldung zum Handelsregister, Ausgeschiedener Gesellschafter, Gesellschafterbeschluss, Willenserklärungen, Beschlussmängelstreitigkeit, vertragsärztliche Versorgung, Vermögensrechtliche Ansprüche, Schiedsfähigkeit, Schiedsgerichtsverfahren, Schiedsvereinbarungen, Elektronischer Rechtsverkehr, Rechtsbeschwerde, Schiedsklausel, Vertragsarztsitz, Nachbesetzungsverfahren

Schlagworte:
Schiedsvereinbarung, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschafterstreit, Schiedsfähigkeit, Nachvertragliche Pflichten, Vertragsarztzulassung, Gesellschaftsvertrag
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22051

Tenor

1. Das Rubrum des Verfahrens wird hinsichtlich der Bezeichnung der Antragsgegnerin zu 1) wie aus diesem Beschluss ersichtlich geändert.
2. Der Antrag, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen, wird zurückgewiesen.
3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens wegen nachwirkender Gesellschafterpflichten.
2
Die Antragsgegnerin zu 1) ist eine Kooperations- und Organisationsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft (im Folgenden auch: Gesellschaft oder Partnerschaft). Die Antragsgegner zu 2) bis 7) sind deren Partner. Die Antragstellerin trat in die Partnerschaft ein. Streitig ist, ob die Antragsgegner zu 2) bis 7) die Antragstellerin in der Gesellschafterversammlung vom … wirksam durch einstimmigen Beschluss aus wichtigem Grund aus der Partnerschaft ausgeschlossen haben; die Antragstellerin hält ihren Ausschluss für unbegründet.
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Der zwischen den Antragsgegnern zu 2) bis 4) sowie zwei weiteren Gründungspartnern (Dr. C sowie Dr. D) geschlossene Partnerschaftsvertrag vom 17. Mai 2022, der mit „Neufassung des Vertrages der Kooperations- und Organisationsgemeinschaft Dres. C, D, …, …, …, Ärztepartnerschaft …“ überschrieben ist, enthält in § 21 folgende Regelung:
„§ 21 Schiedsgerichtsvereinbarung Über alle Streitigkeiten aus dem Vertrag soll unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 1025 ff. ZPO entscheiden.“
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1. Die Vertragsparteien vereinbaren für alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges die verbindliche und endgültige Entscheidung im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens. Dies gilt auch für Streitigkeiten über die Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung dieses Vertrages inklusive Schiedsgerichtsvereinbarung, ergänzender Verträge, Nachträge etc. hierzu.
5
2. Das Schiedsgericht ist schließlich auch zuständig zur Feststellung der Wirksamkeit der Verträge oder einzelner Teile davon, zur Feststellung der Änderungen oder Ergänzungen des Wortlauts der Verträge sowie für Streitigkeiten über die Wirksamkeit und Auslegung dieses Vertrages inkl. Schiedsgerichtsvereinbarung.
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§ 22 des Partnerschaftsvertrags („Schiedsverfahren“) lautet:
§ 22 Schiedsverfahren
1. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den Parteien zu benennenden Schiedsrichtern sowie aus einem von den Schiedsrichtern zu benennenden Vorsitzenden.
2. Mit der Zustellung der Klageschrift hat die klagende Partei der gegnerischen Partei ihren Schiedsrichter zu benennen mit der Aufforderung, ihrerseits binnen 4 Wochen nach Zugang der Klageschrift den eigenen Schiedsrichter zu benennen. Kommt die beklagte Partei dem nicht fristgerecht nach, wird der zweite Schiedsrichter von der für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt.
3. Kommt zwischen den Schiedsrichtern eine Einigung über die Benennung eines Vorsitzenden nicht zustande, so ernennt die für den Sitz der Gesellschaft zuständige Rechtsanwaltskammer den Vorsitzenden.
4. In jedem Fall muss der Vorsitzende Schiedsrichter die Befähigung zum Richteramt haben. Die weiteren Schiedsrichter sollen jeweils dem Arztstand angehören. Diese müssen unabhängig in dem Sinne sein, dass sie zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sein müssen. Sie müssen sich von vornherein verpflichten, über den Inhalt des Schiedsgerichtsverfahrens gegenüber anderen als den daran Beteiligten Stillschweigen zu bewahren.
5. Der Vorsitzende bestimmt das Verfahren nach freiem pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der für das Schiedsverfahren einschlägigen Vorschriften der ZPO.
6. Der Schiedsspruch ergeht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sofern die Parteien bzw. deren Vertreter auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichten.
7. Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen, schriftlich abzufassen und den Parteien binnen vier Wochen nach Beendigung des Schiedsverfahrens mittels Übergabe-Einschreibens zuzustellen.
8. Eine Niederlegung des Schiedsspruches beim für den Sitz der Gesellschaft zuständigen OLG ist nur dann erforderlich, wenn die Beteiligten ihm nicht nachkommen, so dass vollstreckt werden muss.
9. Die Kosten für die Durchführung des Verfahrens vor dem Schiedsgericht betragen für den Vorsitzenden entsprechend den Grundsätzen und Gebührentabellen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes [RVG] jeweils 2,0 einer Gebühr aus dem jeweiligen Streitwert, für die beiden übrigen Schiedsrichter jeweils 1,5. Daneben sind eventuelle Auslagen ebenfalls entsprechend den Regeln des RVG zu ersetzen.
10. Jede Partei ist auf Anfordern des Schiedsgerichts verpflichtet, die Hälfte der voraussichtlich erwachsenden Schiedsgerichtskosten an die Schiedsrichter vorschussweise zu zahlen. Kommt eine Partei dieser Aufforderung binnen der vom Schiedsgericht gesetzten Frist nicht nach, entscheidet das Schiedsgericht vorab über diese Verpflichtung. Bis zum Eingang der geforderten Beträge kann der Schiedsrichter seine Tätigkeit aussetzen.
11. Erleidet eine Partei durch eine Säumigkeit der anderen Partei einen (weiteren) Schaden, so entscheidet das Schiedsgericht auf entsprechenden Antrag auch hierüber im gleichen Verfahren. Eine spätere Geltendmachung entsprechender Ansprüche ist ausgeschlossen.
12. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung der §§ 91 ff. ZPO und setzt den Wert des Streitgegenstandes fest.
Die gesamten Verfahrenskosten tragen die Vertragsparteien im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens.
13. Für die gerichtlichen Aufgaben im Sinne der ZPO ist zuständig das für den Sitz der Gesellschaft zuständige OLG.
14. Soweit eine der vorstehenden Schiedsbestimmungen unwirksam sein oder werden sollte, so sind die Parteien auch insoweit verpflichtet, eine solche wirksame Bestimmungen (sic) insoweit zu vereinbaren, die dem Wesen- und Sinngehalt der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Eine Teilunwirksamkeit berührt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen im Übrigen nicht. Eine Änderung dieser Bestimmungen bedingt im Übrigen die Schriftform, was auch für eine Änderung dieser (sic) Schriftformerfordernis selbst gilt.
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§ 17 enthält eine Regelung „Rechtspflichten beim Ausscheiden, Nachbesetzungsverfahren“, § 20 eine Bestimmung „Wettbewerbsbeschränkung“ und § 23 Ziff. 2 eine salvatorische Klausel. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 1 zum Antrag Bezug genommen.
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§ 14 Ziff. 2.1 des Partnerschaftsvertrags sieht vor, dass der Gesellschafter Dr. C voraussichtlich zum 31. Dezember 2022 aus der Gesellschaft ausscheidet und die Altgesellschafter im Zusammenhang mit dessen Ausscheiden anstreben, dass dessen Gesellschaftsanteile durch einen oder zwei Gesellschafternachfolger einschließlich sämtlicher Aktiva und Passiva übernommen werden. § 14 Ziff. 2.2 nimmt unter anderem Bezug auf Ziffer 12 der Präambel, wonach die geplanten Ausscheidenszeitpunkte der übrigen Altgesellschafter bereits fixiert seien, und trifft eine allgemeine Regelung zu dem zwischen den Ausscheidenszeitpunkten einzuhaltenden Mindestzeitraum, die beispielhaft in Bezug auf den frühest möglichen Ausscheidenszeitpunkt des Altgesellschafters Dr. D nach dem Ausscheiden des Dr. C erläutert wird.
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Mit zwischen dem Gründungspartner Dr. C als Verkäufer, der Antragstellerin als Käuferin, der Partnerschaft sowie den Antragsgegnern zu 2) bis 4) und Dr. D abgeschlossenem Vertrag über den Kauf und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen sowie dem Beitritt zu einer Partnerschaftsgesellschaft vom 13./14. September 2022 trat Dr. C unter dem Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung die Hälfte der von ihm gehaltenen Anteile am Gesellschaftsvermögen an die Antragstellerin ab (§ 3 des Anteilskaufvertrags). Die Antragstellerin erklärte, dem der Vertragsurkunde beigefügten Partnerschaftsvertrag uneingeschränkt beizutreten (§ 2 des Anteilskaufvertrags). § 9 Ziff. 1 des Anteilskaufvertrags bestimmt, dass die eintretende Partnerin in alle Rechte und Pflichten des Partnerschaftsvertrags eintritt. Mit im wesentlichen gleichlautendem Anteilskaufvertrag (vgl. auch die Präambel Ziff. 3 des mit der Antragstellerin geschlossenen Anteilskaufvertrags) erwarb der Antragsgegner zu 5) den weiteren hälftigen, von dem Gründungsgesellschafter Dr. C gehaltenen Gesellschaftsanteil.
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Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 schied der Altgesellschafter Dr. C aus der Partnerschaft aus unter Eintritt der Antragstellerin und des Antragsgegners zu 5).
11
Auch der Altgesellschafter Dr. D schied aus der Antragsgegnerin zu 1) aus. Er veräußerte seine Anteile am Gesellschaftsvermögen unter Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an die Antragsgegner zu 6) und 7) durch zwei im Hinblick auf den mit der Antragstellerin abgeschlossenen Anteilskaufvertrag wiederum im wesentlichen gleichlautende Anteilskaufsverträge.
12
Den Kaufpreis haben die Neugesellschafter (Antragstellerin; Antragsgegner zu 5] bis 7]) an den jeweiligen Verkäufer (Altgesellschafter Dr. C und Dr. D) entrichtet.
13
Am 17. März 2025 stellten die Antragsgegner der Antragstellerin als Schiedsbeklagte unter Benennung eines Schiedsrichters eine Schiedsklage (Anlage 3 zum Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO) zu, in deren Rubrum die Schiedsklägerin zu 1) als Kooperations- und Organisationsgemeinschaft Dres. …, …, …, …, …, … Ärzte Partnerschaft … bezeichnet ist. Schiedskläger zu 2) bis 7) sind die Antragsgegner zu 2) bis 7) des vorliegenden Verfahrens. Mit an die anwaltlichen Vertreter der Antragsgegner gerichtetem Schriftsatz vom 14. April 2025 rügte die Antragstellerin die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens und benannte vorsorglich ihrerseits einen Schiedsrichter. Mit an das Schiedsgericht gerichtetem und der Antragstellerin und den beiden bereits benannten Schiedsrichtern übermitteltem Schriftsatz vom 2. Juni 2025 beantragten die Schiedskläger beim Schiedsgericht die Berichtigung des Rubrums der Schiedsklage vom 17. März 2025 hinsichtlich der Schiedsklägerin zu 1) (Antragsgegnerin zu 1]) dahin, dass diese als Kooperations- und Organisationsgemeinschaft Dres. …, …, …, …, …, …, … Ärzte Partnerschaft … zu bezeichnen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Parteibezeichnung in der Klageschrift sei hinsichtlich der Schiedsklägerin zu 1) unrichtig, indem fehlerhaft in der Firmierung der Partnerschaft der Partnerschaftsgesellschafter … nicht aufgeführt, hingegen der noch nicht im Partnerschaftsregister Nr. xx des Amtsgerichts … eingetragene Partner Dr. … in die Parteibezeichnung aufgenommen worden sei. Wer richtige Schiedsklägerin zu 1) sei, folge nicht nur aus der Klagebezeichnung im Rubrum, sondern vorliegend auch aus der Benennung der weiteren Schiedskläger als Partner der Schiedsklägerin zu 1), mithin der Schiedskläger zu 2) bis 7), der konkreten Antragstellung unter I. der Schiedsklage vom 17. März 2025 und dem der Klageschrift beigefügten Partnerschaftsregisterauszug.
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Mit der Schiedsklage beantragen die Antragsgegner als Schiedskläger gegen die Antragstellerin als Schiedsbeklagte:
I. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, ihr Ausscheiden aus der Kooperations- und Organisationsgemeinschaft Dres. …, …, …, …, …, …, … Ärztepartnerschaft … gemeinsam mit sämtlichen Mitgesellschaftern beim Partnerschaftsregister des Amtsgerichts … PRNr. xx anzumelden.
II. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, gegenüber dem Zulassungsausschuss Ärzte Bayern …, Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a i. V. m. Abs. 4 SGB V im Umfang des von ihr gehaltenen vollen Versorgungsauftrag[s] zur vertragsärztlichen Versorgung unter Verzicht auf ihre Zulassung als Fachärztin für … zu erklären.
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Die Schiedsklage begründen die Antragsgegner damit, dass die Schiedsbeklagte (Antragstellerin) bis 31. Dezember 2023 in dem von der Schiedsklägerin zu 1) (Antragsgegnerin zu 1]) betriebenen und dieser genehmigten … medizinischen Versorgungszentrum (im Folgenden auch: MVZ) … als angestellte Ärztin gemäß § 95 Abs. 9 SGB V mit vollem Versorgungsauftrag tätig gewesen sei. Um als Partnerin in die Partnerschaftsgesellschaft aufgenommen werden zu können, § 1 Abs. 2 PartGG und § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (im Folgenden: Ärzte-ZV), sei zum damaligen Zeitpunkt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die Anstellungsgenehmigung der Schiedsbeklagten mit vollem Versorgungsauftrag auf Antragstellung gemäß § 95 Abs. 9b SGB V durch die Partnerschaftsgesellschaft in eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als … umgewandelt worden. Dies sei erforderlich gewesen, um die Freiberuflichkeit der Schiedsbeklagten nach § 1 Abs. 2 PartGG sicherzustellen, aber auch um zu gewährleisten, dass die Schiedsbeklagte zukünftige Mitgründerin des von der Schiedsklägerin zu 1) betriebenen MVZ habe werden können, § 95 Abs. 1a Satz 1 Alt. 1 SGB V. In diesem Zuge habe der Zulassungsausschuss Ärzte Bayern mit Beschlüssen in seiner Sitzung vom 30. November 2022 die Schiedsbeklagte zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und den Beitritt zur Schiedsklägerin zu 1) und der dieser gemäß § 33 Ärzte-ZV genehmigten überörtlichen Berufsausübungsgesellschaft als Nachfolgerin auf den mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausgeschiedenen Altgesellschafter Dr. C genehmigt. Nach dem Beitritt der Schiedsbeklagten zur Schiedsklägerin zu 1) sei es in der Kommunikation innerhalb der Geschäftsführung der Partnerschaftsgesellschaft, dem von der Partnerschaftsgesellschaft berufenen Generalbevollmächtigten, wie auch in der Kommunikation mit der Geschäftsführung der … zu diversen Auseinandersetzungen wegen unabgestimmter Alleingänge der Schiedsbeklagten gekommen. Daneben blockiere die Schiedsbeklagte den im Partnerschaftsvertrag vorgesehenen und von ihr anerkannten Generationenwechsel, indem sie die Zustimmung zur Aufnahme einer Neupartnerin im Zuge des Ausscheidens des Schiedsklägers zu 2) aus der Schiedsklägerin zu 1) mit Ablauf des 31. Dezember 2024 verweigere, ohne einen nachvollziehbaren Grund vorzutragen. In der Gesellschafterversammlung am 12. September 2024 hätten die Schiedskläger zu 2) bis 7) die Schiedsbeklagte einstimmig ausgeschlossen. Da der Zulassungsausschuss Ärzte Bayern in seiner Sitzung am 27. November 2024 mit am 23. Januar 2025 ausgefertigtem Beschluss, gegen den die Schiedsbeklagte nach dem Kenntnisstand der Schiedskläger nicht das Rechtsmittel des Widerspruchs eingelegt habe, das Ausscheiden der Schiedsbeklagten als Gesellschafterin auf der Gründerebene der Schiedsklägerin zu 1) festgestellt und in den Gründen festgehalten habe, dass ihm das Ausscheiden als Gesellschafterin mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 mitgeteilt worden sei, gehe die Schiedsbeklagte selbst jedenfalls von ihrem Ausscheiden aus der Schiedsklägerin zu 1) mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 aus. Der Gesellschafterbeschluss über den Ausschluss der Schiedsbeklagten sei wirksam. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 Satz 3 PartGG seien Änderungen bei der Schiedsklägerin zu 1) zum Partnerschaftsregister anzumelden. Aus § 17 des Partnerschaftsvertrags folge, dass die Schiedsbeklagte verpflichtet sei, alle Handlungen und Erklärungen unverzüglich vorzunehmen, die eine Erhaltung bzw. Wiederbesetzung ihres Vertragsarztsitzes sowie der sonstigen, der Schiedsklägerin zu 1) erteilten MVZ-Genehmigung einschließlich entsprechender Anstellungsgenehmigung im Interesse der Schiedsklägerin zu 1) sicherstelle.
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Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 17. April 2025 beim Bayerischen Obersten Landesgericht beantragt, die Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens festzustellen. Die Antragsgegnerin zu 1) wird im Antrag – entsprechend dem Rubrum der Schiedsklage vom 17. März 2025 – mit „Kooperations- und Organisationsgemeinschaft Dres. …, …, …, …, …, … Ärzte Partnerschaft …, eingetragen ins Partnerschaftsregister PRxx, Registergericht AG …“ bezeichnet.
17
Zur Sache bringt die Antragstellerin vor:
18
Die Pflicht zur Anmeldung des Ausscheidens als Gesellschafter beim Registergericht (Schiedsklageantrag Ziffer I) sei nicht schiedsfähig im Sinne des § 1030 ZPO. Es liege eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit vor. Außerdem stünde die Pflicht zur Anmeldung von Änderungen beim Registergericht nicht zur Disposition der Parteien. Es handele sich um eine höchstpersönliche Pflicht der Gesellschafter. Die Anmeldung sei eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die darauf abziele, Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zu gewährleisten. Diese könne nicht mit einem Schiedsverfahren durchgesetzt werden. Nach § 5 Abs. 2 PartGG i. V. m. § 14 HGB obliege es vielmehr dem Registergericht, durch die Festsetzung von Zwangsgeldern die Pflicht zur Anmeldung zum Handelsregister umzusetzen (vgl. auch § 388 FamFG). Mit dem Ausscheiden sei die Antragstellerin schließlich auch nicht befugt, entsprechende Meldungen vorzunehmen. Insoweit spiele es keine Rolle, dass die Antragsgegner zu 2) bis 7) den Ausschluss der Antragstellerin ohne Rechtsgrund beschlossen hätten. Denn sie, die Antragstellerin, sei auch faktisch aus der Gesellschaft ausgeschlossen und an ihrer Berufsausübung behindert worden. An diesem gesetzten Rechtsschein müssten sich die Antragsgegner festhalten lassen. Die Antragsgegner zu 2) bis 7) hätten ihrerseits keine Anmeldung vorgenommen; es sei treuwidrig, von der Antragstellerin eine solche Handlung zu verlangen.
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Auch die Pflicht, den Verzicht auf die Zulassung als „KVB-Vertragsarzt“ zu erklären (Schiedsklageantrag Ziffer II), sei nicht schiedsfähig im Sinne des § 1030 ZPO. Bei der Zulassung handele es sich um eine statusrechtliche Angelegenheit, die im SGB V geregelt sei und nicht durch ein Schiedsverfahren geregelt werden könne. Der Verzicht auf eine Vertragsarztzulassung stelle eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 3a, Abs. 3 SGB V. Die Zulassung zum Vertragsarzt werde vom Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns unter anderem unter Berücksichtigung der Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung getroffen. Sie stehe damit ebenfalls nicht zur Disposition der Parteien. Dies gelte spiegelbildlich auch für die Pflicht, einen Verzicht zu erklären. Ein Medizinisches Versorgungszentrum, dessen Grundlagen für die Zulassung im SGB V geregelt seien, müsse bestimmte Gründungs- und Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, um an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen zu können. Dazu gehöre, dass die in einem solchen tätigen Ärzte in das Arztregister einer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) eingetragen seien. Dies zeige, dass es sich um öffentlich-rechtliche Vorschriften handele, die der Parteidisposition insgesamt entzogen seien. Eine entsprechende Pflicht finde sich auch nicht in den Statuten der Gesellschaft. Die Antragsgegner zu 2) bis 7) seien nicht aktivlegitimiert für den Schiedsklageantrag Ziffer II. Sie trügen selbst vor, dass Inhaberin der MVZ-Genehmigungen die Antragsgegnerin zu 1) sei. Diese habe als Betreiberin des MVZ keinen direkten Anspruch darauf, dass die Antragstellerin auf ihren Vertragsarztsitz verzichte.
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Die Schiedsklage sei auch deswegen unzulässig, weil die Antragsgegnerin zu 1) nicht Partei der Schiedsvereinbarung sei. Nach der Fassung des Gesellschaftsvertrags hätten sich nur die Gesellschafter als „Vertragsparteien“ der Schiedsvereinbarung unterworfen. Diese sei in § 21 der Neufassung des Vertrags der Kooperations- und Organisationsgemeinschaft enthalten. An keiner Stelle des Gesellschaftsvertrags werde die Antragsgegnerin zu 1) als „Vertragspartei“ oder „Vertragspartner“ bezeichnet. Die Antragsgegnerin zu 1) sei durch die „Vereinbarungen der Antragsgegner zu 2) bis 7)“ erst gegründet worden. Anders als in sonst üblichen Vereinbarungen fehle es an einer entsprechenden Klarstellung, dass die Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder den Gesellschaftern untereinander gelten solle.
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Außerdem sei die Schiedsvereinbarung nichtig. Sie entspreche nicht den sich aus § 138 BGB und dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Anforderungen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. September 2021 (Az. I ZB 13/21, NJW-RR 2022, 261 Rn. 15) an eine wirksame Schiedsvereinbarung auch einer Personengesellschaft stelle. Der Gesellschaftsvertrag enthalte keine Regelung, wonach Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern zwingend mit allen Gesellschaftern zu führen seien. Daher sei nicht sichergestellt, dass ein Urteil Bindungswirkung gegenüber den nicht am Verfahren beteiligten Gesellschaftern entfalte. Es fehle eine Regelung, wie die Antragstellerin sicherstellen könne, dass sie ihre erhebliche Gegenforderung gegenüber allen Gesellschaftern durchsetzen könne. Dieser Ansicht seien scheinbar auch die Antragsgegner, da ausweislich der Schiedsklage die Antragsgegnerin zu 1) Partei des Schiedsverfahrens sein solle. Zwar handele es sich auf den ersten Blick bei der Schiedsklage nicht um eine Beschlussmängelklage i.S.d. § 241 AktG. Die Antragsgegner begehrten aber im Ergebnis die Wirkungen, die sich aus einem wirksamen Beschluss über den Ausschluss der Antragstellerin ergäben. Die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses sei eine notwendige Vorfrage. Dies rechtfertige es, die Mindestanforderungen des Bundesgerichtshofs an Schiedsvereinbarungen in Beschlussmängelstreitigkeiten auch vorliegend anzuwenden.
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Schließlich seien die streitgegenständlichen Anträge nicht von der Schiedsvereinbarung umfasst, denn diese sehe nicht vor, dass alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag durch ein Schiedsgericht entschieden werden sollten. Weder die Anmeldung zum „Handelsregister“ noch die Verzichtserklärung gegenüber dem Zulassungsausschuss seien Pflichten, die sich aus der Wirksamkeit, Durchführung und Beendigung des Gesellschaftsvertrags im Verhältnis der Gesellschafter untereinander ergäben. Es hätten sich außerdem nur die Gesellschafter der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen.
23
Die Antragstellerin beantragt,
Es wird festgestellt, dass das schiedsrichterliche Verfahren, das mit dem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Schiedskläger an die Schiedsbeklagte vom 17. März 2025, der Schiedsbeklagten zugegangen am 17. März 2025, begonnen hat und dessen Grundlage nach dem Inhalt der Schiedsklage der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag vom 17. Mai 2022 i. V. m. dem Anteilskaufvertrag vom 13. September 2022 ist und dessen Streitgegenstand nach dem Inhalt Schiedsklage sein soll, dass
1. die Schiedsbeklagte ihr Ausscheiden aus der Kooperations- und Organisationsgemeinschaft Dres. …, …, …, …, …, …, … Ärztepartnerschaft … gemeinsam mit sämtlichen Mitgesellschaftern beim Partnerschaftsregister des Amtsgerichts … PRNr. xx [gemeint: xx] anzumelden hat und dass
2. die Schiedsbeklagte gegenüber dem Zulassungsausschuss Ärzte Bayern Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, … einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a i. V. m. Abs. 4 SGB V im Umfang des von ihr gehaltenen vollen Versorgungsauftrags zur vertragsärztlichen Versorgung unter Verzicht auf ihre Zulassung als Fachärztin für … zu erklären hat
im Ganzen unzulässig ist.
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Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag abzuweisen.
25
Die Antragsgegnerin zu 1) vertritt die Auffassung, dass die Parteibezeichnung der Antragsgegnerin zu 1) auch im vorliegenden Verfahren entsprechend dem an das Schiedsgericht gerichteten Antrag vom 2. Juni 2025 zu berichtigen sei.
26
Die Antragsgegner bringen vor, die Antragstellerin trete entgegen § 20 des Partnerschaftsvertrags mit einer eigenen … Konkurrenzpraxis auf. Ganz offensichtlich gehe sie heute davon aus, dass sie wirksam aus der Partnerschaft ausgeschlossen worden sei. Streitgegenstand der Schiedsklage seien der Antragstellerin aufgrund des Ausschlusses obliegende zivilrechtliche, nachvertragliche Mitwirkungspflichten.
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Die objektive Schiedsfähigkeit sei gegeben. Die im Wege der Abwicklung der Partnerschaftsgesellschaftsstellung der Antragstellerin von den Antragsgegnern geltend gemachten Ansprüche beruhten auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis, so dass die Voraussetzung des § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfüllt sei. Grundlage der Auseinandersetzung sei letztlich der Partnerschaftsvertrag und dort die Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aufgrund des Ausschlusses der Antragstellerin aus der Antragsgegnerin zu 1).
28
Die öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht (im Hinblick auf das Ausscheiden eines Partnerschaftsgesellschafters) werde durch eine gesellschaftsrechtliche Mitwirkungspflicht der einzelnen Gesellschafter gegenüber den Mitgesellschaftern, hier also der Mitwirkungspflicht der Antragstellerin gegenüber den Antragsgegnern zu 2) bis 7), flankiert. Das Einfordern dieser Mitwirkungspflicht sei schiedsfähig.
29
Entsprechendes gelte für den Antrag auf Verzicht auf den von der Antragstellerin gehaltenen vollen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung. Die Verpflichtung der Antragstellerin auf Abgabe einer Verzichtserklärung sei keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sondern eine Verpflichtung der Antragstellerin als ausscheidende Partnerin gegenüber den Antragsgegnern, um diesen so die Möglichkeit zu geben, die von der Antragstellerin gehaltene Vertragsarztzulassung innerhalb der Antragsgegnerin zu 1) nachzubesetzen. Im Übrigen ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung aus § 20 des Partnerschaftsvertrags vom 17. Mai 2022.
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Die Schiedsvereinbarung sei auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Anders als die Schiedsvereinbarung, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2022 – I ZB 13/21 – zugrunde gelegen habe, sehe die streitgegenständliche Schiedsabrede nicht vor, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen seien. Im Übrigen hätten sämtliche Partner der Gesellschaft die Schiedsklage gemeinsam gegen die Antragstellerin eingeleitet. Um Abfindungsansprüche durchzusetzen, könne die Antragstellerin nach der Schiedsvereinbarung ohne Weiteres versuchen, alle Antragsgegner widerklagend in Anspruch zu nehmen. Zudem hafteten die Antragsgegner zu 2) bis 7) gesamtschuldnerisch auch für den – dem Grunde nach völlig unbestrittenen – Abfindungsanspruch der Antragstellerin nach § 8 Abs. 1 PartGG. Insoweit erfülle, unabhängig von der salvatorischen Regelung in § 23 des Partnerschaftsvertrags, die Schiedsvereinbarung sehr wohl die notwendigen Mindestanforderungen, welche außerdem im Rahmen der notariellen Beurkundung des Partnerschaftsvertrags überprüft worden seien.
31
Mit Verfügung der Berichterstatterin vom 13. Juni 2025 ist die Antragstellerin gebeten worden mitzuteilen, ob Einverständnis mit der Berichtigung des Rubrums des vorliegenden Verfahrens hinsichtlich der Bezeichnung der Antragsgegnerin zu 1) entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1) im Schriftsatz vom 2. Juni 2025 bestehe. Die Antragstellerin hat keine Stellungnahme abgegeben. Sie führt aber aus, dass die Partnerschaftsgesellschaft parteifähig sei und unter ihrem Namen vor Gericht klagen und verklagt werden könne.
II.
32
Das Rubrum des Verfahrens ist hinsichtlich der Bezeichnung der Antragsgegnerin zu 1) wie aus dem Rubrum dieses Beschlusses ersichtlich zu berichtigen. Ausweislich der Angaben im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts …, Nummer PR xx, lautet der Name der Partnerschaft aktuell „Kooperations- und Organisationsgemeinschaft Dres. …, …, …, …, …, …, … Ärzte Partnerschaft …“. Nach den Angaben im Partnerschaftsregister hat die Partnerschaft überdies zu keinem Zeitpunkt den im Rubrum der Schiedsklage vom 17. März 2025 und spiegelbildlich im Antrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO von der Antragstellerin angegebenen Namen „Kooperations- und Organisationsgemeinschaft Dres. …, …, …, …, …, … Ärzte Partnerschaft …“ geführt. Die Antragstellerin selbst nimmt im Rubrum ihres Antrags gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Bezeichnung der Antragsgegnerin zu 1) schließlich ausdrücklich auf das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts … zur Nummer PR xx Bezug. Somit handelt es sich sowohl bei den Angaben in der Schiedsklage vom 17. Mai 2025 und infolgedessen, da die Angaben aus der Schiedsklage übernommen worden sind, auch bei der Bezeichnung der Antragsgegnerin zu 1) durch die Antragstellerin im Antrag vom 17. April 2025 um eine versehentliche und damit zu berichtigende Falschbezeichnung.
III.
33
Der Feststellungsantrag gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO führt nicht zum Erfolg. Das schiedsrichterliche Verfahren ist zulässig.
34
1. Der Rechtsweg zu den Zivilgerichten ist eröffnet.
35
Eine verwaltungsrechtliche Schiedsstreitigkeit im Sinne des § 173 VwGO liegt nicht vor, da Gegenstand der Schiedsklage keine öffentlich-rechtlichen, sondern aus dem Gesellschaftsvertrag abgeleitete Verpflichtungen der Antragstellerin sind (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2001, 12 C 00.3267, juris Rn. 4 zu einer Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren).
36
2. Der Feststellungsantrag ist nach § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
37
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 BayGZVJu zur Entscheidung zuständig.
38
Die Antragsgegner haben ihren Sitz in Bayern. Zwar erfasst § 1062 Abs. 2 ZPO nach seinem Wortlaut nur die Zuständigkeit für bestimmte der in § 1062 Abs. 1 ZPO genannten Entscheidungen bei fehlendem inländischen Schiedsort und es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien einen ausländischen Schiedsort hätten bestimmen wollen. § 1062 Abs. 2 ZPO greift aber nach allgemeiner Meinung auch dann ein, wenn der Schiedsort zwar in Deutschland liegt, aber noch unbestimmt ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 21. Januar 2021, 101 SchH 115/20, SchiedsVZ 2021, 240 Rn. 18 [juris Rn. 26] m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier vor. § 22 des Partnerschaftsvertrags vom 17. Mai 2022 enthält keine entsprechende Regelung.
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b) Der Antrag ist rechtzeitig gestellt und auch seinem Inhalt nach statthaft.
40
aa) Nach § 1032 Abs. 2 ZPO kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden. Der Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO ist am 17. April 2025 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das gemäß § 1034 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 22 Ziffer 1. des Partnerschaftsvertrags aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzte Schiedsgericht noch nicht gebildet.
41
bb) Im Rahmen des Antrags nach § 1032 Abs. 2 ZPO prüft das staatliche Gericht, ob eine wirksame Schiedsvereinbarung besteht, diese durchführbar ist und der Gegenstand des Streits der Schiedsvereinbarung unterfällt. Eine gezielte Zulässigkeitsprüfung auch im Hinblick auf den Streitgegenstand folgt aus dem einheitlichen Prüfungsumfang des § 1032 Abs. 2 ZPO und entspricht der Prozessökonomie; sie ist daher zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2019, I ZB 4/19, SchiedsVZ 2020, 50 Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2012, III ZB 66/11, SchiedsVZ 2012, 281 Rn. 4; BayObLG, Beschluss vom 21. Januar 2021, 101 SchH 115/20, SchiedsVZ 2021, 240 Rn. 20 [juris Rn. 28] m. w. N.; Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1032 Rn. 23).
42
3. Der auf die Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens gerichtete Antrag ist unbegründet. Die Schiedsvereinbarung ist wirksam und die geltend gemachten Ansprüche fallen in den Geltungsbereich der Schiedsvereinbarung.
43
a) Die Schiedsklausel ist wirksam vereinbart.
44
aa) Sie ist formwirksam.
45
§ 1029 Abs. 1 ZPO erfordert eine Vereinbarung der Parteien, alle oder bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Schiedsvereinbarung der Einhaltung der in § 1031 ZPO geregelten Schriftform.
46
(1) Anders als bei Kapitalgesellschaften ist nach der herrschenden Meinung bei Personengesellschaften, bei denen Bildung und Beitritt auf vertraglicher Grundlage beruhen, für Schiedsabreden die Formvorschrift des § 1031 ZPO zu beachten und § 1066 ZPO nicht anwendbar. Der Beitritt zu einer Personengesellschaft vollzieht sich durch Vertrag mit sämtlichen schon vorhandenen Gesellschaftern, so dass die Übernahme einer bei Gründung der Gesellschaft abgeschlossenen Schiedsvereinbarung nicht selbstverständlich ist (BGH, Urt. v. 11. Oktober 1979, III ZR 184/78, NJW 1980, 1049 [juris Rn. 24] zu § 1027 ZPO a. F. und einer Kommanditgesellschaft; BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 SchH 99/21, juris Rn. 63 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Schiedsvereinbarung, sind keine Gründe ersichtlich, weswegen die Wahrung des der Warnung dienenden Formerfordernisses des § 1031 ZPO entbehrlich wäre (vgl. BGH a. a. O.; BayObLG a. a. O.).
47
(2) Vorliegend kommt es im Hinblick auf den Eintritt weiterer Gesellschafter (Antragstellerin; Antragsgegner zu 5] bis 7]) aber nicht darauf an, ob die Schiedsvereinbarung jeweils im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge über den Kauf und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen sowie dem Beitritt zu der Partnerschaftsgesellschaft neu und formwirksam im Sinne des § 1031 ZPO abgeschlossen wurde. Vielmehr ist die formwirksam zwischen den Gründungspartnern (Altgesellschaftern) abgeschlossene Schiedsvereinbarung in § 21 des Partnerschaftsvertrags vom 17. Mai 2022 formfrei auf die Erwerber der Gesellschaftsanteile übergegangen, da die Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 5) bis 7) als Partner eingetreten sind, indem sie die Partnerschaftsanteile der Altgesellschafter Dr. C und Dr. D als Sonderrechtsnachfolger durch Übertragung der jeweiligen Gesellschaftsanteile im Wege der Abtretung übernommen haben.
48
(a) Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Gesellschaftsvertrags vom 17. Mai 2022, der nach dem bis 31. Dezember 2023 geltenden § 3 Abs. 1 PartGG (a. F.) der Schriftform bedurfte, ist die Vertragsurkunde von den Antragsgegnern zu 2) bis 4) sowie den beiden weiteren Gründungspartnern Dr. C sowie Dr. D unterzeichnet, § 1031 Abs. 1 ZPO. Darauf, dass der Partnerschaftsvertrag, wie die Antragsgegner vorbringen, notariell beurkundet worden sei, kommt es nicht an. Das Formerfordernis des § 1031 Abs. 5 ZPO greift nicht ein, da an der Schiedsvereinbarung kein Verbraucher beteiligt war. Die Gründungsgesellschafter haben den Partnerschaftsvertrag zu Zwecken abgeschlossen, die ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind.
49
(b) Die zwischen den früheren Gesellschaftern geschlossene Schiedsvereinbarung ist auf die Antragstellerin und die Antragsgegner zu 5) bis 7) übergegangen, indem diese mit dem Vertrag vom 13./14. September 2022 (Antragstellerin) sowie auf der Grundlage von im Wesentlichen gleichlautenden Anteilskauf- und Abtretungsverträgen (Antragsgegner zu 5] bis 7]) jeweils Partnerschaftsgesellschaftsanteile von den Altgesellschaftern Dr. C und Dr. D übernommen haben. Bei der Abtretung eines Rechts aus einem Vertrag gehen regelmäßig auch die Rechte und Pflichten aus einer mit dem Hauptvertrag verbundenen Schiedsvereinbarung auf den Erwerber über, ohne dass es des gesonderten Beitritts des Erwerbers zum Schiedsvertrag in der Form des § 1029 Abs. 2, § 1031 ZPO bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2022, III ZB 66/01, NJW-RR 2002, 1462 [juris Rn. 5]; Urt. v. 2. Oktober 1997, III ZR 2/96, NJW 1998, 371 [juris Rn. 9]; Urt. v. 31. Januar 1980, III ZR 83/78, NJW 1980, 1797 [juris Rn. 37 ff.] zum rechtsgeschäftlichen Eintrittsrecht; Urt. v. 28. Mai 1979, III ZR 18/77, NJW 1979, 2567 [juris Rn. 27]; Urt. v. 2. März 1978, III ZR 99/76, BGHZ 71, 162 [juris Rn. 20]; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1031 Rn. 20). Die in § 1031 ZPO getroffene Regelung erfasst nicht den hier vorliegenden Fall des Eintritts im Wege der Sonderrechtsnachfolge (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 SchH 99/21, juris Rn. 64), vielmehr bindet die bestehende, rechtswirksame Schiedsvereinbarung im Partnerschaftsvertrag die neuen Gesellschafter. Die Wirksamkeit der Veräußerung der Partnerschaftsgesellschaftsanteile, die bereits vor Geltung des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) (vgl. § 711 Abs. 1 BGB n. F., § 1 Abs. 4 PartGG) in entsprechender Anwendung der zum Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 25. November 1998, XII ZR 84/97, NJW 1999, 784 [juris Rn. 17]; Urt. v. 28. April 1954, II ZR 8/53, BGHZ 13, 179; Urt. v. 8. November 1965, II ZR 223/64, BGHZ 44, 229) möglich war (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, PartGG § 9 Rn. 32; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl. 2024, PartGG § 9 Rn. 48; Jähne in Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, PartGG § 9 Rn. 25; Hoffmann in Meilicke u. a., Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, 4. Aufl. 2024, § 9 Rn. 90), wird von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Auch die partnerschaftsspezifischen Besonderheiten sind erfüllt. Die Anteilserwerber waren als Ärzte taugliche Partner der Partnerschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 PartGG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. September 2014, 27 W 121/14, juris Rn. 11), so dass eine Nichtigkeit der Anteilskauf- und Abtretungsverträge gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, PartGG § 9 Rn. 33; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, PartGG § 9 Rn. 48; Hoffmann in Meilicke u. a., Partnerschaftsgesetz, § 9 Rn. 90; Jähne in Weyland, BRAO, PartGG § 9 Rn. 25) ausscheidet.
50
bb) Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
51
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es auf die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu stellenden Mindestanforderungen an die Ausgestaltung einer Schiedsvereinbarung, die Beschlussmängelklagen gegen die Gesellschaft ermöglicht, nicht an. Vorliegend bestimmt der Gesellschaftsvertrag nicht, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind.
52
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten im Grundsatz die zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Mindestanforderungen für die Wirksamkeit von Schiedsabreden, die Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen, auch für Personengesellschaften, bei denen der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass diese Streitigkeiten nicht unter den Gesellschaftern, sondern mit der Gesellschaft auszutragen sind (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 2018, II ZR 205/16, NJW 2018, 3014 Rn. 18; Beschluss vom 23. September 2021, I ZB 13/21, WM 2022, 29 Rn. 18 ff. – Schiedsfähigkeit IV; Beschluss vom 6. April 2017, I ZB 23/16, SchiedsVZ 2017, 194 Rn. 24 bis 26 – Schiedsfähigkeit III; Urt. v. 6. April 2009, II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 20 – Schiedsfähigkeit II). Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass Beschlussmängel durch eine Klage gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen sind, gelten zwar die Regelungen der Rechtskrafterstreckung nach § 248 Abs. 1 Satz 1, § 249 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht entsprechend, gleichwohl sind die Mitgesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldrechtlich verpflichtet, sich an die im Rechtsstreit gegen die Gesellschaft ergehende Entscheidung zu halten. Dies birgt die Gefahr der Benachteiligung einzelner Gesellschafter und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes. Es muss neben der Information der Gesellschafter sichergestellt sein, dass diese an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken und dem Verfahren als Nebenintervenienten beitreten können. Auch muss der Möglichkeit widersprechender Entscheidungen durch eine Verfahrenskonzentration entgegengewirkt werden. In der Partnerschaftsgesellschaft gelten für die Behandlung von Beschlussmängeln die zum Personengesellschaftsrecht entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 2024, II ZR 100/23, MDR 2024, 1326 Rn. 9 m. w. N.).
53
Verbleibt es dagegen bei dem Grundsatz, dass die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen durch Erhebung einer Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter geltend zu machen ist, weil im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. April 2013, II ZR 3/12, MDR 2013, 1021 Rn. 14; Urt. v. 16. Oktober 2012, II ZR 251/10, WM 2013, 31 Rn. 14), besteht kein Anlass, die Schiedsvereinbarung an den vom Bundesgerichtshof für Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft entwickelten Mindestanforderungen zu messen. Denn in dieser Konstellation besteht keine Gefahr, dass Gesellschafter durch ein Urteil gebunden werden, ohne dass sie zuvor auf das Verfahren Einfluss nehmen konnten (BGH – Schiedsfähigkeit IV, WM 2022, 29 Rn. 17).
54
(2) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die im Gesellschaftsvertrag enthaltene Schiedsabrede nach ihrem Wortlaut („alle Streitigkeiten“, „im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis“) zwar so zu verstehen, dass sie alle in Betracht kommenden gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, mithin auch Beschlussmängelstreitigkeiten, umfasst. Für derartige Grundlagenstreitigkeiten bezüglich des Gesellschaftsverhältnisses oder der Gesellschafterbeteiligung (vgl. Eckhardt in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, Anhang I zu § 705 Rn. 33) sieht die Schiedsvereinbarung in § 21 des Partnerschaftsvertrags jedoch nicht vor, dass ein Gesellschafter gegen die Gesellschaft klagt. Eine Streitigkeit zwischen „Partnern und Partnerschaft“ bzw. „Gesellschafter und Gesellschaft“ aus dem Partnerschaftsverhältnis wird weder in der Schiedsvereinbarung angesprochen noch folgt aus den in § 22 des Partnerschaftsvertrags getroffenen Regelungen, dass Beschlussmängelstreitigkeiten gegen die Gesellschaft zu richten sind.
55
Der Partnerschaftsvertrag sieht auch im Übrigen nicht vor, dass fehlerhafte Beschlüsse durch Klage eines Gesellschafters gegen die Partnerschaft angefochten werden müssen. Insbesondere trifft § 5 des Partnerschaftsvertrags keine Regelungen zur Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen.
56
Damit geht die Schiedsvereinbarung von dem Regelfall aus, dass die Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Partnerschaftsgesellschaft grundsätzlich durch Feststellungsklage gegen die Mitgesellschafter und nicht durch eine Klage gegen die Gesellschaft geltend gemacht wird; das gilt auch für die Klage eines mittlerweile ausgeschiedenen Gesellschafters (vgl. BGH MDR 2013, 1021 Rn. 14). Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, eine Schiedsvereinbarung müsse sicherstellen, dass ein Schiedsspruch Bindungswirkung gegenüber sämtlichen Mitgesellschaftern entfalte, gilt dies nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht für die vorliegende Schiedsklausel, die nicht auf Beschlussmängelklagen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft abstellt, sondern – da der Partnerschaftsvertrag nichts anderes bestimmt – von dem für eine Partnerschaftsgesellschaft geltenden Regelfall ausgeht, dass in Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse allgemeine Feststellungsklagen der Gesellschafter untereinander erhoben werden. Entsprechende Urteile entfalten Wirkungen lediglich inter partes und somit nicht gegenüber nicht am Verfahren beteiligten Mitgesellschaftern. Die Gefahr, dass Gesellschafter durch ein Urteil gebunden werden, ohne zuvor auf das Verfahren Einfluss nehmen zu können, besteht, wie bereits ausgeführt, angesichts dessen nicht (vgl. BGH – Schiedsfähigkeit IV, WM 2022, 29 Rn. 17).
57
b) Die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche sind von der Schiedsvereinbarung erfasst.
58
aa) Die Reichweite eines Schiedsvertrags richtet sich nach dem Willen der Parteien (BGH, Urt. v. 4. Oktober 2001, III ZR 281/00, NJW-RR 2002, 387 [juris Rn. 14]). Eine Abrede, die Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweist, ist grundsätzlich weit auszulegen (BGH a. a. O.). Im Zweifel geht der Wille der Vertragspartner dahin, im rechtlich weitgehenden Umfang Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis „intern“ im Wege des Schiedsverfahrens zu regeln. Dies entspricht der nächstliegenden Intention der Parteien, die sich berechtigterweise darauf verlassen, dass möglichst alle aus dem betreffenden Rechtsverhältnis folgenden Streitigkeiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen sind (vgl. BGH – Schiedsfähigkeit IV, WM 2022, 29 Rn. 40; OLG München, Beschluss vom 18. Dezember 2013, 34 Sch 14/12, juris Rn. 103; Gentsch/Hauser/Kapoor, SchiedsVZ 2019, 64 [67]; Nolting, SchiedsVZ 2011, 319 [323]; Wolff, NJW 2009, 2021).
59
bb) Bereits aus dem Wortlaut, aber auch aus dem nach dem vorgenannten Grundsatz durch Auslegung ermittelten Sinn der in § 21 des Partnerschaftsvertrags vom 17. Mai 2022 enthaltenen Schiedsvereinbarung ergibt sich, dass die gegenständlich geltend gemachten Ansprüche auf Anmeldung zum Partnerschaftsregister ihres Ausscheidens aus der Partnerschaft durch die Antragstellerin und Stellung eines Antrags der Antragstellerin beim Zulassungsausschuss auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a i. V. m. Abs. 4 SGB V unter Verzicht auf die (kassenärztliche) Zulassung von dieser erfasst sind.
60
(1) Die Streitigkeit hat ihren Ursprung im Gesellschaftsvertrag und wird damit inhaltlich von § 21 des Partnerschaftsvertrags erfasst, der gemäß seinem Obersatz „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag“ betrifft. Nach § 21 Ziff. 1 sind alle „Streitigkeiten über die (…), Durchführung und Beendigung dieses Vertrages“ abgedeckt. Aus den weiten Formulierungen, die davon absehen, einzelne Ansprüche konkret zu bezeichnen, die der Klausel unterfallen oder von ihr ausgeschlossen sein sollen, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die geltend gemachten Ansprüche nach dem maßgeblichen Parteiwillen hiervon ausgenommen sein sollten. Beide Ansprüche wurzeln im Gesellschaftsvertrag. Das Vorbringen der Antragsgegner zugrunde gelegt, soll die Antragstellerin als ehemalige Partnerin zur Mitwirkung an der Eintragung ihres Ausscheidens aus der Partnerschaft durch Erklärung der entsprechenden Anmeldung beim Partnerschaftsregister verpflichtet werden. Außerdem soll die Antragstellerin, da sie der Partnerschaft nicht mehr angehöre, an der Rückübertragung des von ihr gehaltenen vollen Versorgungsauftrags zur vertragsärztlichen Versorgung an die Partnerschaft mitwirken, indem sie einen Antrag auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens in entsprechendem Umfang gegenüber dem Zulassungsausschuss unter Verzicht auf ihre (kassenärztliche) Zulassung als Fachärztin für … erklärt.
61
(2) In subjektiver Hinsicht erfasst die Schiedsklausel auch Streitigkeiten mit der Antragstellerin, ohne dass es darauf ankommt, ob die Antragstellerin, wie die Antragsgegner meinen, (bereits) nicht mehr Partnerin ist.
62
Vorliegend ist die Schiedsklausel für Rechtsstreitigkeiten vereinbart, die dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander entspringen. Damit ist im Zweifel ein Wille der vertragsschließenden Gesellschafter anzunehmen, dass die Klausel auch für frühere Gesellschafter Geltung haben soll, wenn das Schiedsverfahren, wie dies vorliegend der Fall ist, eine derartige Streitigkeit betrifft (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1462 [juris Rn. 5]; BayObLG, SchiedsVZ 2021, 240 Rn. 40 [juris Rn. 48]).
63
(3) Der persönliche Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung erstreckt sich auch auf die Antragsgegnerin zu 1).
64
aa) Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es zutrifft, wie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 10. Juli 2025 meint, dass die Partnerschaft erst mit Abschluss des Partnerschaftsvertrags vom 17. Mai 2022 gegründet worden sei. Dagegen spricht, dass es im Rubrum des Vertrags heißt, der Gesellschaftsvertrag sei eine „Neufassung“. Ziffer 1 der Präambel kann zwar entnommen werden, dass die „bereits in 2004 gegründete …“ zunächst als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden ist. Indes weist das Partnerschaftsregister des Amtsgerichts … unter der Nummer xx die … bereits seit 1. August 2018 als eine Partnerschaft aus.
65
bb) Zwar heißt es in § 21 Ziff. 1, dass „[d]ie Vertragsparteien“ für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem „Vertragsverhältnis“ die verbindliche und endgültige Entscheidung im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens vereinbaren. Indes differenziert der Obersatz der Schiedsklausel nicht zwischen den (Gründungs-)Gesellschaftern als Parteien des Partnerschaftsvertrags und der
66
Gesellschaft. Erfasst sind vielmehr „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag“. Auch der Wortlaut der schiedsverfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 22 des Partnerschaftsvertrags unterscheidet nicht zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft, sondern stellt durchweg auf die „Parteien“ (des Schiedsverfahrens) ab; lediglich in § 22 Ziff. 12 findet sich (wiederum) die Formulierung „Vertragsparteien“.
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Eine formal am Wortlaut der Klausel haftende Auslegung, die Schiedsklausel gelte nur für die den Partnerschaftsvertrag unterzeichnenden Gesellschafter und nicht für die Gesellschaft, würde überdies dem erkennbaren Parteiwillen nicht gerecht. Im Rahmen der Auslegung der Schiedsklausel ist neben ihrem Wortlaut auch zu berücksichtigen, dass in der Vereinbarung, wonach „über alle Streitigkeiten aus dem Vertrag“ unter Ausschluss des Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheidet, der Wille der Gesellschaft und der Gesellschafter zum Ausdruck kommt, die Vorteile des Schiedsverfahrens für alle erdenklichen Rechtsstreitigkeiten, die ihren Ursprung im Gesellschaftsverhältnis haben, zu nutzen (zur weiten Auslegung vergleichbarer Klauseln dahin, dass sie sich regelmäßig auch auf Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern erstrecken, vgl. bereits oben BGH NJW-RR 2002, 1462 [juris Rn. 5]; BayObLG, SchiedsVZ 2021, 240 Rn. 47 [juris Rn. 55]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Februar 2004, I-26 Sch 01/04, SchiedsVZ 2004, 161, 162 f. [juris Rn. 26]; Benedict/Gehle/Schmidt in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 7, 6. Aufl. 2020, § 133 Rn. 105). Dies zugrunde gelegt, ist es fernliegend anzunehmen, dass die Schiedsklausel nicht auch für die Gesellschaft gilt. Die Gesellschafter und die Gesellschaft selbst haben ein Interesse, eine Aufspaltung der Gerichtswege zu vermeiden und sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftern die Vorteile des Schiedsgerichtsverfahrens zu erhalten.
68
Somit haben die am Abschluss des Partnerschaftsvertrags vom 17. Mai 2022 beteiligten Partner auch Streitigkeiten mit der Partnerschaft verbindlich einem Schiedsgericht rechtswirksam zugewiesen. Selbst wenn die Antragsgegnerin zu 1) zum Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch nicht existent gewesen wäre, änderte dies nichts daran, dass die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrer Bildung Trägerin der Rechte und Pflichten geworden wäre, die durch die im Partnerschaftsvertrag befindliche Schiedsvereinbarung begründet worden sind. Auch wenn die Bildung der Partnerschaft, anders als bei Körperschaften, auf einer Vereinbarung beruht, wäre die Partnerschaft an die im Partnerschaftsvertrag enthaltene Schiedsklausel gebunden, denn sie hätte an ihrer Gründung noch nicht selbst als Aktivbeteiligte mitwirken können (vgl. BGH, Urt. v. 19. Juli 2004, II ZR 65/03, BGHZ 160, 127 [juris Rn. 27 mit Rn. 20]; BGH – Schiedsfähigkeit I, BGHZ 132, 278 [juris Rn. 13]; jeweils zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Hinweis auf verbandsrechtliche Gesichtspunkte).
69
(4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind die Streitgegenstände auch schiedsfähig im Sinne des § 1030 ZPO.
70
(a) Da der Schiedsort im Sinne des § 1043 Abs. 1 ZPO in Deutschland liegt (§ 1025 Abs. 1 ZPO), richtet sich die Schiedsfähigkeit nach § 1030 ZPO.
71
(b) Der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes hat die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entscheidungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drs. 13/5274 S. 34); deshalb hat er die frühere Streitfrage zur Tragweite des § 1025 ZPO a. F. (klarstellend) dahingehend entschieden, dass nach § 1030 ZPO jeder vermögensrechtliche Anspruch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann, ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch hingegen nur dann, wenn die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen (vgl. BGHZ 160, 127 [juris Rn. 13]; OLG München, Beschluss vom 7. Mai 2008, 34 Sch 8/07, juris Rn. 35).
72
Als vermögensrechtlich im Sinne des § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu qualifizieren sind solche Ansprüche, die auf einem vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis beruhen, und außerdem alle auf Geld (oder geldwerte Sachen und Rechte) gerichteten Ansprüche (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Juli 2014, 34 SchH 18/13, SchiedsVZ 2014, 262 [juris Rn. 40]; Geimer in Zöller, ZPO, § 1030 Rn. 1), ohne dass ihnen zwingend ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis zugrunde liegen muss (Wolf/Eslami in BeckOK ZPO, 56. Ed. Stand: 1. September 2022, § 1030 Rn. 4). Ein Streitgegenstand ist auch dann als vermögensrechtlich einzuordnen, wenn er wenigstens auf eine vermögenswerte Leistung abzielt (Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, § 1030 Rn. 13).
73
Vermögensrechtlicher Art sind somit auch Streitigkeiten, die im Wesentlichen der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 10. Juli 2023, 101 AR 148/23 e, juris Rn. 39 m. w. N.). Auf den zivil- oder öffentlich-rechtlichen Charakter eines Anspruchs (vgl. auch § 173 VwGO) kommt es grundsätzlich nicht an (BT-Drs. 13/5273 S. 35; vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2024, § 1030 Rn. 6 f.).
74
Das Kriterium der Vergleichsfähigkeit nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten und damit die objektive Schiedsfähigkeit im Sinne des § 1030 Abs. 1 Satz 2 ZPO fehlt, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, dass allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (vgl. BGHZ 132, 278 [juris Rn. 12] – Schiedsfähigkeit I; BGH, Urt. v. 6. Juni 1991, III ZR 68/90, NJW 1991, 2215 [juris Rn. 9]; BT-Drs. 13/5274 S. 34), den Rechtszustand also weder die Parteien durch Vergleich noch ein Schiedsgericht durch einen Schiedsspruch herbeiführen könnten (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Mai 2008, 34 Sch 8/07, juris Rn. 35; Geimer in Zöller, ZPO, § 1030 Rn. 2). Nach der Gesetzesbegründung ist eine (nichtvermögensrechtliche) Streitigkeit über einen Vereinsausschluss nach § 1030 Abs. 1 Satz 2 ZPO schiedsfähig, da für solche Verfahren keinerlei Interesse an einem Entscheidungsmonopol der staatlichen Gerichte bestehe (BT-Drs. 13/5274 S. 35).
75
(c) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Streitgegenstände schiedsfähig.
76
(aa) Mit dem Antrag, die Antragstellerin zu verurteilen, das eigene Ausscheiden aus der Partnerschaft beim Partnerschaftsregister anzumelden, wird ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht.
77
Die grundsätzliche Verpflichtung der Partner, eine Änderung des Mitgliederbestands zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden, folgt aus § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 PartGG, § 106 Abs. 7 Satz 1 HGB (vgl. Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, PartGG § 9 Rn. 32 zur Änderung im Mitgliederbestand einer Partnerschaft durch Anteilsübertragung; Schöne in BeckOK BGB, 74. Ed. Stand: 1. Mai 2025, PartGG § 4 Rn. 3 allgemein zu Änderungen bei einer Partnerschaft; Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, PartGG § 4 Rn. 4 zur Anmeldung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PartGG; KG, Beschluss vom 19. Oktober 2023, 22 W 38/23, juris Rn. 23 m. w. N. zur Anmeldung des Ausscheidens eines Kommanditisten; OLG Stuttgart, Urt. v. 31. Oktober 2012, 14 U 19/12, juris Rn. 20 zur Übertragung eines Kommanditanteils; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020, II ZB 26/19, juris Rn. 19, wonach Anmeldungen zum Handelsregister, die die in §§ 106, 107 HGB a. F. genannten Verhältnisse der Kommanditgesellschaft beträfen, nach § 108 Satz 1, § 161 Abs. 2 HGB a. F. grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken seien). Das Verfahren beim Partnerschaftsregister richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG); die Eintragung des Ausscheidens eines Partners aus einer Partnerschaft ist eine Partnerschaftsregistersache im Sinne des § 374 Nr. 4 FamFG.
78
Neben der bestehenden öffentlich-rechtlichen Anmeldepflicht besteht ein gesellschaftsvertraglicher Anspruch der Gesellschafter gegen den untätigen Gesellschafter auf Mitwirkung an der Anmeldung eintragungspflichtiger Tatsachen in das Register (vgl. KG, Urt. v. 10. Januar 2011, 23 U 209/10, juris 15 m. w. N.). Als nachvertragliche Pflicht könnte diese auch einem ausgeschiedenen Gesellschafter obliegen (vgl. KG a. a. O. Rn. 25). Der Streit über diese Frage ist jedenfalls schiedsfähig; die Prüfung der Begründetheit des Einwands der Antragstellerin fällt in die Prüfungskomptetenz des Schiedsgerichts. Wirkt ein Gesellschafter an der Anmeldung nicht mit, kann dieser somit von den Mitgesellschaftern im Wege der Leistungsklage auf Mitwirkung zu der Anmeldung in Anspruch genommen werden. Das Urteil ersetzt sodann gemäß § 894 ZPO mit für das Registergericht bindender Wirkung die erforderliche Anmeldeerklärung des nicht mitwirkenden Gesellschafters (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2023, 22 W 38/23, juris Rn. 23 m. w. N.).
79
Eine solche aus dem Gesellschaftsvertrag abgeleitete Streitigkeit ist vermögensrechtlich. Dabei kann im Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO dahinstehen, ob auch die Gesellschaft selbst die Anmeldung fordern kann (vgl. hierzu: BGH, Urt. v. 2. Mai 1983, II ZR 94/82, WPM 1983, 785). Die Frage der Aktivlegitimation der Gesellschaft ist zu trennen von der Frage, ob Streitigkeiten über einen von der Gesellschaft gegen eine (frühere) Gesellschafterin geltend gemachten Anspruch von der Schiedsklausel umfasst sind. Sie ist deshalb nicht im Verfahren über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu klären. Der personelle Bestand der Gesellschaft berührt die gesellschaftsvertraglichen Rechtsbeziehungen der Partner untereinander (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 1959, II ZR 44/58, juris Rn. 39). Diese haben ein anerkennenswertes Interesse daran, dass ein Gesellschafter der ihm obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Verlautbarung der Gesellschaftsverhältnisse im Partnerschaftsregister nachkommt. Damit leitet sich der Anspruch vorliegend entweder bereits aus Vermögensrechten ab oder zielt wenigstens auf eine vermögenswerte Leistung.
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Die Antragstellerin wird nicht nur durch den behaupteten Ausschluss aus der Partnerschaft selbst, sondern auch durch eine Verpflichtung auf Anmeldung ihres Ausscheidens aus der Partnerschaft ganz wesentlich in ihren wirtschaftlichen und somit vermögensrechtlichen Belangen berührt. Dies gilt spiegelbildlich auch für das Interesse der Antragsgegner als Schiedskläger.
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(bb) Es kann offenbleiben, ob es sich auch bei dem Streitgegenstand gemäß Schiedsklageantrag Ziffer II um einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne des § 1030 Abs. 1 Satz 1 ZPO handelt. Denn jedenfalls unterliegen die geltend gemachten gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf Mitwirkung an der Rückübertragung des Vertragsarztsitzes der Antragstellerin zur Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens der privaten Disposition, so dass Vergleichsfähigkeit und damit aus diesem Grund Schiedsfähigkeit besteht (§ 1030 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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Die Zulassung als Vertragsarzt stellt sich als Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung, hier der Zulassungs- und Berufungsausschüsse (§§ 96, 97 SGB V), dar. Mit ihr wird dem Berechtigten die Befugnis übertragen, im System der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherten gesetzlicher Krankenkassen mit Wirkung für diese zu behandeln. Die Zulassung als Vertragsarzt ist höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 1998, 1 BvR 2167/93, NJW 1998, 1776 [juris Rn. 36]) und daher untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Mai 2008, 34 Sch 8/07, juris Rn. 22).
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Grundlage des zwischen den Parteien streitigen Anspruchs ist jedoch nicht die Erlangung der Zulassung innerhalb der Antragsgegnerin zu 1), sondern sind nach Auffassung der Antragsgegner der Antragstellerin als ausgeschiedener Partnerin obliegende, sich aus § 17 des Partnerschaftsvertrags ergebende nachwirkende Gesellschafterpflichten, gerichtet auf Rückführung des Vertragsarztsitzes zur Ermöglichung eines Nachbesetzungsverfahrens innerhalb der Antragsgegnerin zu 1) unter Abgabe einer Verzichtserklärung auf die Zulassung (vgl. BGH, Urt. v. 22. Juli 2002, II ZR 90/01, BGHZ 151, 389 Leitsatz 2 zu einer gesellschaftsvertraglichen Regelung über die Pflicht des in eine Gemeinschaftspraxis neu eintretenden Vertragsarztes, auf seine Zulassung als Kassenarzt bei Ausscheiden aus der Gesellschaft zugunsten der bisherigen Gemeinschaftspraxis zu verzichten). Dem steht die Tatsache, dass eine direkte (Rück-) Übertragung nicht möglich ist, sondern ein Nachbesetzungsverfahren mit eigener Entscheidungsbefugnis des Zulassungsausschusses durchgeführt werden muss, nicht entgegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Mai 2008, 34 Sch 8/07, juris Rn. 51).
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Ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die angestrebte Erklärung zur Ermöglichung eines Nachbesetzungsverfahrens unter Verzicht auf die kassenärztliche Zulassung ist nicht erkennbar (vgl. OLG München, Beschluss vom 7. Mai 2008, 34 Sch 8/07, juris Rn. 36). Daher bestehen keine Bedenken, die Abgabe der begehrten Willenserklärungen der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterwerfen, ohne dass es im Verfahren gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO darauf ankommt, ob die von den Antragsgegnern geltend gemachten Ansprüche (sämtlich) bestehen.
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c) Da es sich um Streitigkeiten handelt, die von einer wirksamen und durchführbaren Schiedsvereinbarung umfasst sind, kann der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO keinen Erfolg haben. Auf Fragen der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche kommt es nicht an.
IV.
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Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO.
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Der Streitwert in Angelegenheiten nach § 1032 Abs. 2 ZPO beträgt in der Regel ein Fünftel der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 5). Nach den Angaben der Antragstellerin betragen die zu erwartenden Honorareinnahmen auf der Grundlage der Quartals-Honorarberichte des Jahres … der Bundes-Kassenärztlichen Vereinigung und eines durchschnittlichen Kostenanteils von xx Prozent … € per anno und … € für einen Zeitraum von drei Jahren. Der Streitwert ist auf ein Fünftel hiervon, mithin auf … €, festzusetzen. V.