Inhalt

OLG München, Hinweisbeschluss v. 20.01.2025 – 39 U 6590/22
Titel:

Intransparenz des Pandemieausschlusses in den Bedingungen einer Reiseversicherung

Normenketten:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
UKlaG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 5
UWG § 3, § 3a, § 8 Abs. 1 S. 1, § 13 Abs. 3
Leitsatz:
Zur Intransparenz eines Pandemieausschlusses in den Bedingungen einer Reiseversicherung. (Rn. 1 – 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Reiseversicherung, Pandemieausschluss, Coronavirus, SARS-CoV-2, Transparenzgebot, Intransparenz, unerwartet schwere Erkrankung, Kumulrisiken
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 12 O 18809/21
Rechtsmittelinstanz:
OLG München vom 23.06.2025 – 39 U 6590/22
Fundstelle:
BeckRS 2025, 22005

Tenor

Der Senat regt zur Vermeidung weiterer Kosten eine nichtstreitige Verfahrenserledigung an.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme
- zur nichtstreitigen Beendigung des Verfahrens
- zu den nachstehenden Hinweisen bis zum 26.02.2025.

Entscheidungsgründe

Der Senat erteilt folgende – vorläufige – Hinweise, § 139 ZPO:
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1. Die hier im Streit stehende Klausel dürfte den Anforderungen des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht genügen und damit der Klagepartei ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zustehen.
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Die Anforderungen aufgrund des Transparenzgebots nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmen sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie folgt (BGH, U. v. 26.01.2022, IV ZR 144/21, Rn. 28 f.; v. 05.10.2023, III ZR 216/22, Rn. 22 f., v. 26.02.2020, IV ZR 235/19, Rn. 9):
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Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört nicht nur, dass die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert ist; sie muss auch im Kontext mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein. Erforderlich ist ferner, dass zusammengehörende Regelungen im Zusammenhang aufgeführt werden oder dieser in anderer Weise, zum Beispiel durch Bezugnahme auf konkrete Klauseln, deutlich gemacht wird.
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Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass eine Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Der Vertragspartner des Verwenders muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot.
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Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grades an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können.
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Bei der Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist nicht auf den flüchtigen, sondern den aufmerksamen und sorgfältigen Betrachter abzustellen. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dabei sind die Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Es kommt auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Klauselwerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Kunden erkennbar sind. Bei einer vereinbarten Risikoausschlussklausel geht das Interesse des Versicherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert.
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Diesen Vorgaben dürfte die hier im Streit stehende Klausel nicht genügen. Die Klagepartei will die Klausel dahingehend verstanden wissen, dass zum einen der Begriff der Pandemie klar gefasst sei, weil hierzu die positive Feststellung der Pandemie durch die WHO allein maßgeblich sei, und dass zum anderen die Erkrankung an einer in diesem Sinne pandemischen Krankheit durch den Versicherungsnehmer ihre Haftung sowohl in Bezug auf die Reiserücktritts-, die Reiseabbruch- als auch die Auslandsreisekrankenversicherung ausschließt (Bl. 34 f., 37, 132 f. bzw. 28, 39 f., 45, 134 ff. d.A.). Eine derartige Auslegung erscheint mit den vorstehend genannten höchstrichterlichen Auslegungsmaximen nicht vereinbar. Im Einzelnen:
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Die Pandemieausschlussklausel ist vor die Klammer gezogen und damit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den einzelnen von ihr betroffenen Regelungen aufgenommen. Zwar wird in § 10 Abs. 5 ausgeführt: „Diese Ausschlüsse gelten zusätzlich zu den in den Besonderen Bestimmungen genannten Ausschlüssen“. Damit fehlt es aber bereits an einer Bezugnahme auf konkret benannte Klauseln. Hinzu kommt, dass im Besonderen Teil zu den einzelnen Versicherungen nicht gleichförmig auf die in § 10 AT vorgezogenen Ausschlussgründe Bezug genommen wird. Zur Notfall-Service-Versicherung bestimmt der dortige § 11 „Was ist nicht versichert“: „Wir leisten nicht: 1. Wenn die Voraussetzungen des § 10 der Allgemeinen Bestimmungen vorliegen“. Hier wird dem Versicherungsnehmer die Geltung der Ausschlussgründe explizit vor Augen geführt – bei den anderen Teilversicherungen nicht, woraus sich in Zusammenschau des Klauselwerks die Frage der Geltung bei den anderen Teilversicherungen aus Sicht des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers aufdrängt. Dies gilt umso mehr, als bei den Besonderen Bestimmungen der Auslandreisekrankenversicherung unter § 8 „Was ist nicht versichert?“ explizit unter Ziff. 3 ausgeführt wird, dass Krankheiten, Unfälle und Unfallfolgen, die durch Kriegsereignisse oder innere Unruhen während eines Auslandsaufenthaltes verursacht worden sind, nicht versichert sind. Es wird damit explizit erläutert, dass der allgemeine Ausschlussgrund in § 10 AT Abs. 1 Nr. 1.1 „Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen“ für die Auslandsreisekrankenversicherung Geltung beansprucht. Dies legt für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer den Schluss nahe, dass die im systematischen Zusammenhang mit § 10 AT Abs. 1 Nr. 1.1 genannten Ausschussgründe – damit auch der Pandemieausschluss – ohne gesonderte zusätzliche Benennung keine Geltung bei den einzelnen Teilversicherungen haben. Hinzu kommt, dass bei den Besonderen Bestimmungen der Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung jeweils explizit unter § 9 bzw. § 8, jeweils mit der Überschrift: „Was ist nicht versichert?“ aufgenommen ist, dass eine bloß psychische Reaktion in Form der Befürchtung von u.a. inneren Unruhen, Kriegsereignissen, Krankheiten oder Seuchen im Zielgebiet dazu führt, das die Beklagte nicht leistet. Auch hierin liegt eine teilweise inhaltliche Überschneidung mit den im Allgemeinen Teil in § 10 Abs. 1 Nr. 1.1 und 1.3 vor die Klammer gezogenen Ausschlussgründen, die die Frage nach der Geltung der Allgemeinen Ausschlussgründe im Übrigen aufwirft.
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Nicht überzeugend ist zudem der Einwand der Beklagten, keine Haftung bestehe im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung und Reiseabbruchversicherung aufgrund der Pandemieausschlussklausel, wenn beim Versicherungsnehmer eine „unerwartet schwere Erkrankung“ (§ 7 Reiserücktrittsversicherung, § 6 Reiseabbruchversicherung; zur Begrifflichkeit: BGH, U. v. 19.10.2022, IV ZR 185/20) auftritt, die aber gleichzeitig eine pandemische Erkrankung darstellt, weil es sich bei einer solchen Erkrankung nicht um einen singulären Schicksalsschlag handelt, und sonst der Versicherung ein unzumutbares Kumulrisiko aufgebürdet würde. Die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass auch pandemische Erkrankungen nicht zwingend für den einzelnen eine unerwartet schwere Erkrankung bedeuten, welche die planmäßige Durchführung der Reise unzumutbar macht (vgl. LG Hannover, U. v. 20.03.2023, 2 O 6/23) – gerade bei jungen Menschen dürfte ein schwerer Krankheitsverlauf als individueller Schicksalsschlag empfunden worden sein, auch wenn andere dieses Schicksal teilten. Aber auch ein Herzinfarkt, eine Lungenentzündung oder eine heftige Allergie (beispielhaft aufgezählte versicherte Ereignisse bei der Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung) sind keine singulären Einzelschicksale. Auch pandemische Erkrankungen führen mithin aus der Sicht des vernünftigen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers nicht zwingend zu einer unkalkulierbaren Häufung von „unerwartet schweren Erkrankungen“ und damit zu einem für die Beklagte unzumutbaren Kumulrisiko. Dies gilt umso mehr, als die Voranstellung der Risikoausschlüsse in § 10 Abs. 1 in einem Allgemeinen Teil vor den Besonderen Bestimmungen der einzelnen Versicherungen zumal in Verbindung mit dem dortigen Absatz 5 und dem allgemein und weit gehaltenen Wortlaut „Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch: ..“ auch ein Verständnis erlaubt, es handele sich dabei um eine vollkommen selbständige Norm, die – unabhängig von den bei den einzelnen Teilversicherungen aufgeführten versicherten Ereignissen – eine Haftung ausschließt; es bliebe damit aus Sicht des Versicherungsnehmers ein berechtigter Anwendungsfall der Norm für typische Kumulrisiken von Schäden, die durch Reisewarnungen oder Quarantänemaßnahmen, Ein-, Aus- oder Durchfuhrbeschränkungen (dann inhaltliche Überschneidung mit § 10 AT Abs. 1 Nr. 1.5) eintreten (so auch Günther/Piontek: Die Auswirkungen der „Corona-Krise“ auf das Versicherungsrecht – Eine erste Bestandsaufnahme, r+s 2020, 242 ff. [247], und vgl. Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Aufl. 2024, VBRR 2008/2021 Abs. 2 Ziff. 2 Versicherte Ereignisse und Risikopersonen, Dörner Rn. 24a f.).
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Ferner bleibt der Begriff der Pandemie – auch bei Zugrundelegung des Verständnisses der Beklagten, wonach die Pandemie positiv durch die WHO festzustellen ist, unklar. Es bleibt offen, ob die Anknüpfung an die WHO allein für die positive Feststellungswirkung zutrifft und welche Relevanz der Erklärung der WHO zukommt, die Pandemie sei beendet bzw. ob diese Erklärung ebenfalls maßgeblich ist (so zu einem im Wesentlichen identischen Glossar-Wortlaut wie hier:  Staudinger/Busse: Pandemie als Ausschluss in Reiseversicherungsprodukten, r+s 2021, 66 ff. [68-71], Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG, 32. Aufl. 2024, ATR 08/21 Abs. 5 Ziff. 5, Dörner Rn. 10-12 auch zu weiteren Bedenken insoweit).
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Die fehlende Transparenz der hier inmitten stehenden Klausel wird überdies durch folgende Umstände belegt: Bei gleicher Bedingungslage sehen einzelne Versicherer wie die Beklagte und europ assistance ihre Leistungspflicht als beendet an, währende andere wie Allianz, Barmenia, HanseMerkur die Corona-Infizierung als versichert bewerteten bzw. einzelne Versicherungen ihren Risikoausschluss in ihren AVB klarer definiert haben (mit Nachweisen: Günther/Piontek:  Die Auswirkungen der „Corona-Krise“ auf das Versicherungsrecht – Eine erste Bestandsaufnahme, r+s 2020, 242 ff. [24246 f.]). Auch der Umstand, dass die Beklagte die Ausführungen zur Deckung in Corona-Fällen in ihre FAQs aufgenommen hat, spricht dafür, dass die Klauselauslegung aus Sicht der durchschnittlichen Versicherungsnehmer unklar war: FAQ steht als Abkürzung für frequently asked questions – englisch für häufig gestellte Fragen oder auch meistgestellte Fragen. Schließlich ist die Auslegung sogar in der versicherungsrechtlichen Literatur umstritten, was sich bereits aus der von der Beklagten zitierten Kommentierung (Bl. 136 d.A.) mit den dort in Bezug genommenen Nachweisen – Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2022, AT Reise 2008/2021 5 Ausschlüsse, Staudinger Rn. 7 – ergibt. Dort heißt es (Hervorhebung durch den Senat): „Ist bei Bestehen einer pandemischen Lage die unerwartet schwere Erkrankung eine solche, die in einer Infektion mit dem Covid-19 Virus begründet liegt, so fällt eine solche wohl unter den Risikoausschluss.“ Wenn schon versicherungsrechtliche Spezialliteratur nur eine um ein „wohl“ eingeschränkte Aussage treffen kann, kann nicht angenommen werden, dass dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend verdeutlicht wurde, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat.
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2. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung folgt aus §§ 8 Abs. 1 S. 1; 3, 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.
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Der Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ist geeignet, die Interessen von Versicherungsnehmern spürbar zu beeinträchtigen, da betroffene Versicherungsnehmer durch die hier inmitten stehende Ausschlussklausel davon abgehalten werden könnten, Deckungsansprüche gegenüber der Beklagten zu erheben (vgl. BGH, U. v. 31.03.2021, IV ZR 221/19, Rn. 57).
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3. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten folgt aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG (vgl. BGH, U. v. 31.03.2021, IV ZR 221/19, Rn. 58).
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Unstreitig hat die Klagepartei die Beklagte mit Schreiben vom 14.09.2020 unter Fristsetzung zur Abgabe einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert; bezüglich des Inhalts wird Bezug genommen auf das in Kopie als Anlage 2 vorgelegte Schreiben. Auch die Berechnung des Auslagenbetrages ist im Wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig (Klagepartei, Bl. 12 d.A., Beklagtenpartei Bl. 47 d.A.).
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Allerdings setzt die Klagepartei mit dem Abmahnschreiben nur einen Betrag von insgesamt 253,45 € an aufgrund des Ansatzes der Mehrwertsteuer lediglich in Höhe von 16% statt 19%; die Beklagte hat eine zu hohe Berücksichtigung der Mehrwertsteuer gerügt (Bl. 47 d.A.).
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Die Forderung wäre – wie beantragt – ab Rechtshängigkeit (12.03.2022) zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB. Die Summe von ausgerechneten Zinsen und einer Pauschale in Höhe von 253,45 € läge bei circa 337,00 €.
4. Anträge
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Bezüglich des Antrags gem. Ziff. 1 ist zu berücksichtigten, dass Ordnungsmittel der Art nach bezeichnet und das gesetzliche Höchstmaß bestimmt angeben werden müssen; Ersatzordnungshaft gegen eine juristische Person erfolgt mit der Maßgabe, dass diese an einem organschaftlichen Vertreter zu vollziehen ist (Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 890, Rn. 12; Witt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 8 UKlaG Rn. 10, 13.).
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Zu den Einwendungen der Beklagten zum Antrag unter Ziff. 3 (Frist von 14 Tagen sei zu kurz – zu unbestimmte Fassung des Adressatenkreises) wird darauf hingewiesen, dass dem Sachverhalt zu BGH, U.v. 31.03.2021, IV ZR 221/19 ein im Wesentlichen gleichlautender und rechtskräftig zugesprochener Antrag zugrunde lag.
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5. Es ist beabsichtigt, den Streitwert in Höhe von 3.000,00 € festzusetzen.
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Hinsichtlich des Unterlassungsantrags gem. Ziff. 1 ist der Streitwert – da nur eine Klausel angegriffen wird – in Höhe von 2.500,00 € festzusetzen (BGH, B. v. 13.10.2020, VIII ZR 25/19, Rn. 7 ff.).
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Bei dem Folgenbeseitigungsanspruch gem. Ziff. 2 handelt es sich nicht bloß um eine unselbständige Nebenforderung i.S.v. § 43 GKG; vielmehr verfolgt die Klagepartei damit ein zum Antrag gem. Ziff. 1 eigenständiges Begehren: Es sollen eben nicht nur die Verwendung der angegriffenen Klausel in Zukunft unterlassen und ein Berufen hierauf durch die Beklagte unterbunden werden; vielmehr könnten Versicherungsnehmer mit Verträgen unter Einschluss der angegriffenen Klausel durch diese Klausel davon abgehalten werden, Deckungsschutz überhaupt zu beanspruchen – auf die Beseitigung dieser Folge zielt der Antrag gem. Ziff. 2. Der Senat schätzt den Streitwert insofern mangels näherer Angaben der Parteien unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Klageschrift (Bl. 3 d.A.) in Höhe von 500,00 € (vgl. OLG Düsseldorf, U. v. 11.7.2019, 20 U 111/18, BeckRS 2019, 44208, Rn. 54).
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Die unter Ziff. 3 geltend gemachten Abmahnkosten wirken nicht streitwerterhöhend (BGH, B. v. 29.03.2022, VIII ZR 99/21, Rn. 17).