Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 31.07.2025 – Vf. 32-VI-24
Titel:

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse über Ablehnungsgesuche und Anhörungsrügen

Normenkette:
BV Art. 86 Abs. 1 S. 2, Art. 91 Abs. 1
Leitsätze:
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche in verwaltungsgerichtlichen Verfahren. (Rn. 13 – 28)
1. Es bleibt weiterhin offen, ob eine Verfassungsbeschwerde  zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof überhaupt auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Da ungeachtet von § 173 VwGO iVm§ 557 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch, die gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verstößt, einen Verfahrensmangel darstellt, der eine Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigt, verlangt der Grundsatz der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer zunächst versucht, den nach seiner Auffassung vorliegenden Verfassungsverstoß auf diesem Wege zu beseitigen. (Rn. 20 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Recht auf effektiven Rechtsschutz, gesetzlicher Richter, Ablehnungsgesuch, Subsidiarität der Verfassungbeschwerde, rechtliches Gehör
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 14.05.2024 – B 8 E 24.144
Fundstelle:
BeckRS 2025, 21868

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. und 14. Mai 2024 im Verfahren Az. B 8 E 24.144 (Eilverfahren) sowie die weiteren Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 6. und 14. Mai 2024 im Verfahren Az. B 8 K 24.143 (Hauptsacheverfahren), durch die Ablehnungsgesuche abgelehnt bzw. diesbezügliche Anhörungsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurden.
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1. Der minderjährige Beschwerdeführer erhob, vertreten durch seine Eltern, mit Schreiben vom 24. Februar 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Bayreuth (B 8 K 24.143) und stellte zugleich einen Antrag nach § 123 VwGO (B 8 E 24.144). Damit begehrte er im Wesentlichen die Zuteilung eines Kinderbetreuungsplatzes in einer bestimmten Wunscheinrichtung der beklagten Stadt (im Folgenden: Beklagte) zum 1. September 2024 und eine Untersagung der Verteilung weiterer Betreuungsplätze an Dritte bis zur Glaubhaftmachung eines fairen und transparenten Verfahrens durch die Beklagte. Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 14. Mai 2024 im Verfahren Az. B 8 E 24.144 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 123 VwGO ab. Eine dagegen durch den Beschwerdeführer zunächst erhobene Beschwerde nahm dieser mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 zurück, woraufhin der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 14. Juni 2024 Az. 12 CE 24.877 einstellte.
Das Verfahren in der Hauptsache (B 8 K 24.143) ist noch anhängig.
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2. Mit Schreiben vom 16. April 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters Richter am Verwaltungsgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit sowohl im Hauptsache- als auch im Eilverfahren.
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a) Auslöser dafür war ein Telefonat des Berichterstatters mit der Vertreterin der Beklagten vom 19. März 2024, worin vereinbart worden war, dass diese dem Beschwerdeführer zumutbare Plätze in einer Kindertageseinrichtung – nicht zwingend in der Wunscheinrichtung – nachweisen solle; nach der diesbezüglichen gerichtlichen Aktennotiz sollte das Verwaltungsgericht das Nachweisschreiben in Kopie erhalten, sodass daraufhin ein richterlicher Hinweis mit der Aufforderung zur Rücknahme des Antrags (eventuell auch der Klage) gegeben werden könne. Das von der Beklagten daraufhin vorgelegte Nachweisschreiben vom 27. März 2024 wurde an den Beschwerdeführer mit einem richterlichen Hinweis vom 3. April 2024 übersandt, wonach die im Nachweisschreiben erwähnten Angebote nach vorläufiger Prüfung voraussichtlich zumutbar seien und daher dem hilfsweisen Begehren in Ziffer 3 des Antrags- und Klageschriftsatzes entsprächen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, Gründe mitzuteilen, die gegen die Zumutbarkeit sprächen. Da nach vorläufiger Rechtsauffassung kein Anspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kinderbetreuungsplatzes bestehe (Hauptanträge), sei es für das Gericht nach derzeitiger Rechtsauffassung nicht erforderlich, das Vergabeverfahren für die Plätze in der Wunscheinrichtung zu überprüfen. In der Folge verlängerte der Berichterstatter auf schriftliche Bitte der Beklagten in beiden Verfahren mit auf den 11. April 2024 datierten Schreiben bzw. Kurzmitteilungen die ursprünglich bis 11. April 2024 gesetzte Frist zur Beantwortung eines Schreibens des Beschwerdeführers vom 17. März 2024 sowie die bis 19. April 2024 gesetzte Frist zur Beantwortung der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu besagtem Nachweisschreiben vom 8. April 2024 bis 20. April 2024.
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b) Zur Begründung der Ablehnungsgesuche trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Weiterleitung von Schriftsätzen und zeitnahe Bescheidung der Anträge der Beklagten, nicht jedoch der des Beschwerdeführers – etwa die erbetene Auskunft über stattgefundene (rechtliche) Gespräche zwischen Gericht und Beklagter –, sowie die zeitliche Koinzidenz des Nachweisschreibens der Beklagten vom 27. März 2024 mit dem richterlichen Hinweis vom 3. April 2024 die Besorgnis der Befangenheit „aufwerfe“. Der Beschwerdeführer dürfe und müsse aus objektiver Sicht bezweifeln, dass der abgelehnte Richter den Grundsatz der Waffengleichheit vor Gericht ausreichend beachtet bzw. sich neutral verhalten habe. Der Eindruck, dass mit der Absprache des Richters eine die Rechtslage beeinflussende Handlung vorgenommen worden sei, werde durch den Aktenvermerk bestätigt. Auch der Umstand, dass der Beklagten eine Fristverlängerung trotz eines nicht mit einer Begründung versehenen Antrags auf Fristverlängerung gewährt worden sei, sei eine parteiische Entscheidung. Das Hauptanliegen des Beschwerdeführers, die Frage eines fairen, transparenten und sachgerechten Vergabeverfahrens für die Wunscheinrichtung zu überprüfen, werde dagegen trotz Vorliegens aller entscheidungserheblichen Fakten nach dem richterlichen Hinweis aus sachfremden Gründen abgelehnt. Dadurch verweigere der abgelehnte Berichterstatter dem Beschwerdeführer sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
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3. Das Verwaltungsgericht lehnte die Ablehnungsgesuche in beiden Verfahren nach Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters in der Besetzung ohne diesen mit den angegriffenen Beschlüssen vom 6. Mai 2024, jeweils zugestellt am 8. Mai 2024, ab. Zur Begründung, für die im Hauptsacheverfahren (B 8 K 24.143) auf die Gründe des Beschlusses im Eilverfahren (B 8 E 24.144) Bezug genommen wurde, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass schon aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Verfahrensschritte nicht zu erkennen sei, dass der Berichterstatter den Boden der Neutralität verlassen habe. Es dränge sich keine willkürliche oder auf Voreingenommenheit beruhende Verfahrensgestaltung auf, auch wenn es durch die gewährten Fristverlängerungen zu einer Verfahrensverzögerung von zwei Wochen gekommen sei. Das richterliche Hinweisschreiben vom 3. April 2024 sei, unabhängig von der Richtigkeit der geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung, nicht zu beanstanden. Das Telefonat des Berichterstatters mit der Beklagten stelle bei objektiver Betrachtung einen Versuch zur Vergleichsvorbereitung dar. Hinsichtlich der gewährten Fristverlängerung und dem diesbezüglichen nicht dokumentierten Telefonat ergebe sich aus dem zeitlichen Verfahrensverlauf, dass der Berichterstatter nach Kenntnis einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 zu der Überzeugung gekommen sei, dass die Frage nach einem fairen Verfahren der Zuteilung von Betreuungsplätzen nicht völlig außer Acht gelassen werden könne. Es mache den Eindruck, als habe der Berichterstatter deshalb der Beklagten eine erneute Äußerungsfrist mit anschließender Verlängerung gesetzt. Insofern habe eine Prüfung der Erheblichkeit des Fristverlängerungsantrags durch den Berichterstatter stattgefunden, sodass keine Willkür gesehen werden könne. Dem Gebot der Transparenz sei durch den ausführlichen Aktenvermerk über das Telefonat mit der Beklagten vom 19. März 2024 Rechnung getragen worden; eines solchen habe es wegen des schriftlich gestellten „zweiten“ Fristverlängerungsantrags hinsichtlich des diesbezüglichen Telefonats nicht bedurft. Die Waffengleichheit sei im laufenden Verfahren durch die Wiederholung der rechtlichen Hinweise aus dem Telefonat vom 19. März 2024 im gerichtlichen Schreiben vom 3. April 2024 wiederhergestellt worden.
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4. Die hiergegen mit Schreiben vom 12. Mai 2024 jeweils erhobenen Anhörungsrügen wies das Verwaltungsgericht mit den angegriffenen Beschlüssen vom 14. Mai 2024, jeweils zugestellt am 16. Mai 2024, zurück. Zur Begründung, im Hauptsacheverfahren (B 8 K 24.143) wiederum unter Inbezugnahme der Gründe des Beschlusses im Eilverfahren (B 8 E 24.144), wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers sich in der Äußerung einer anderen Rechtsauffassung erschöpfe. Soweit der Beschwerdeführer Unverständlichkeiten bzw. Irrtümer in den vorhergehenden Beschlussbegründungen betreffend die Frage, ob es eine oder zwei Fristverlängerungen gegeben hatte, beanstandete, stellte das Verwaltungsgericht klar, dass es keinem Irrtum unterlegen sei. In diesem Zusammenhang stellte das Verwaltungsgericht die beiden Schreiben bzw. Kurzmitteilungen vom 11. April 2024 dar und erläuterte, dass es an einer bestimmten Stelle des Beschlusses mit „zweiter Fristverlängerung“ die zweite Verzögerung im Verfahrensablauf gemeint habe.
II.
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1. Mit seiner am 21. Juni 2024 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, ergänzt durch Schreiben vom 17. November 2024, rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV), seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV). Er beantragt, die Beschlüsse vom 6. und 14. Mai 2024 in beiden Verfahren aufzuheben und gegebenenfalls weitere mögliche Maßnahmen des Verfassungsgerichtshofs („z. B. Entscheidung über Ablehnungsgesuch“) durchzuführen.
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a) Zur Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) wiederholt der Beschwerdeführer seine im Rahmen der Ablehnungsgesuche vorgebrachte Argumentation zu der von ihm angenommenen Befangenheit des Berichterstatters Richter am Verwaltungsgericht W. Ziel der Absprache zwischen diesem und der Beklagten sei entgegen den Beschlussbegründungen nicht die Vorbereitung eines Vergleichs, sondern die Rücknahme des Antrags (eventuell auch der Klage) gewesen. Ein Vergleich wäre zudem für den Beschwerdeführer nicht vorteilhaft gewesen und die erwähnten „Vorteile der Steigerung der Verfahrensökonomie“ wären lediglich bei der Beklagten und dem Gericht entstanden; diese hätten – zumindest als Nebeneffekt – eine Verweigerung der Prüfung der Grundrechte des Beschwerdeführers zur Folge gehabt. Zu der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, die durch den Berichterstatter hergestellte Transparenz sei ausreichend gewesen, seien in den Beschlüssen keine Ausführungen gemacht worden. Soweit das Verwaltungsgericht das Prinzip der Waffengleichheit dadurch als wiederhergestellt gesehen habe, dass der Richter seine Ausführungen dem Beschwerdeführer gegenüber mit Schreiben vom 3. April 2024 (zugegangen am 6. April 2024) wiederholt habe, habe es weder berücksichtigt, dass diese „Heilung“ faktisch fast drei Wochen später stattgefunden habe – was in einem vom Beschwerdeführer angestrengten Eilverfahren eine massive Begünstigung einer Partei darstelle –, noch dass das Gericht im Beschluss vom 6. Mai 2024 selbst davon ausgegangen sei, dass sich die Rechtsauffassung des Richters zwischen dem 19. März und dem 3. April 2024 (mehrmals) verändert habe und die den beiden Parteien gegebenen rechtlichen Hinweise somit nicht deckungsgleich gewesen seien. Die in den Beschlüssen vom 6. und 14. Mai 2024 geäußerte Ansicht, der „Vergleichsvorschlag“ hätte zur Verfahrensverzögerung von zwei Wochen geführt, sei falsch, da es keinen Vergleichsvorschlag gegeben habe. Die Verweigerung der Prüfung der Grundrechte des Beschwerdeführers sei in den angegriffenen Beschlüssen vom 6. Mai 2024 lediglich als möglicherweise falsche Rechtsansicht des Berichterstatters dargestellt worden, die ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen könne, ohne darauf einzugehen, dass ein Verzicht auf die vom Beschwerdeführer geforderte Grundrechtsprüfung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und somit objektiv willkürlich gewesen sei. Die Gewährung einer Fristverlängerung für die Beklagte durch den Berichterstatter habe das Verwaltungsgericht in den angegriffenen Beschlüssen offenbar nicht als willkürlich angesehen und behaupte zudem, dass eine „Prüfung der Erheblichkeit des Fristverlängerungsantrags“ stattgefunden hätte, wogegen eine solche mangels Begründung eines Fristverlängerungsantrags nicht habe erfolgt sein können.
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b) Zur Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) führt der Beschwerdeführer aus, das Verwaltungsgericht gehe in den Beschlüssen vom 6. Mai 2024 nicht auf die von ihm vermutete Absprache zwischen dem abgelehnten Richter und der Beklagten ein, sondern werte diese Absprache konsequent als beginnende Vergleichsverhandlungen, was nicht dem Sachverhalt entspreche. Die diesbezüglichen wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers, dass er nach dem Wortlaut des Aktenvermerks vom 19. März 2024 durch das Verhalten des Richters und die Zusammenarbeit zwischen Richter und Beklagter zur Antrags- bzw. Klagerücknahme gebracht werden sollte, seien in den Beschlüssen vom 6. und 14. Mai 2024 ignoriert worden. Die Beschlüsse vom 6. Mai 2024 gingen auch nicht auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument ein, dass eine Information des Beschwerdeführers über die Absprache zwischen Gericht und Beklagter im Hinblick auf das Prinzip der Waffengleichheit notwendig und angebracht gewesen wäre; die Beschlüsse würdigten zudem nicht die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache, dass sein Antrag vom 8. April 2024, das Gericht möge über stattgefundene Rechtsgespräche zwischen Richter und Beklagter Auskunft geben, (bis zum Eingang des Ablehnungsgesuchs am 17. April 2024) nicht beantwortet worden sei. Die angegriffenen Beschlüsse gingen weiter nicht auf die vorgebrachte Tatsache ein, dass der Antrag auf Fristverlängerung der Beklagten vom 10. April 2024 nicht mit einer Begründung versehen gewesen sei und diese deswegen nach § 173 VwGO i. V. m. § 224 ZPO nicht hätte gewährt werden dürfen. Vom Gericht werde eine vorgenommene Erheblichkeitsprüfung lediglich behauptet, aber nicht ausgeführt, wie diese ohne von der Beklagten vorgebrachte Gründe überhaupt möglich gewesen sein sollte; auch werde nicht ausgeführt, warum die „klar gegen das Gesetz“ gewährte Fristverlängerung nicht willkürlich gewesen sein sollte. Auf das Argument des Beschwerdeführers, dass eine Prüfung des Verfahrens, die der Beschwerdeführer schon seit Klageerhebung unter Berufung auf seine Grundrechte und das Rechtsstaatsprinzip immer wieder verlangt habe, nicht hätte unterbleiben dürfen bzw. vom Gericht in seinem rechtlichen Hinweis vom 3. April 2024 nicht hätte abgelehnt werden dürfen, gehe das Gericht nicht ausreichend ein. Der lediglich formelhafte Hinweis, dass eine falsche Rechtsansicht ein Ablehnungsgesuch regelmäßig nicht begründen könne, genüge im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Prüfung der Verletzung von Grundrechten, auf die sich der Beschwerdeführer explizit und wiederholt berufen habe, nicht. Ebenso wenig gehe der Beschluss darauf ein, „ob es keine die Befangenheit besorgende Entscheidung des Richters [sei], die ersten beiden vom Beschwerdeführer in der Klageschrift gestellten Anträge außer Acht zu lassen und sich stattdessen in seinem richterlichen Hinweis nur mit den Erfolgsaussichten des hilfsweise an dritter Stelle gestellten Antrags zu befassen“.
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c) Im Rahmen der Rüge des Verstoßes gegen das Recht auf effektiven Rechtsschutz macht der Beschwerdeführer geltend, dieses Recht sowie sein Recht auf rechtliches Gehör seien weiter dadurch verletzt worden, dass erst in der Begründung der Zurückweisung der Anhörungsrügen und damit nach Verbrauch seines letzten Rechtsmittels die gerügten Unverständlichkeiten in den vorhergehenden Beschlussbegründungen durch Bekanntgabe von bis dato unbekannten Sachverhalten (Kurzmitteilung vom 11. April 2024) und die Sinnänderung des Wortlauts von Argumenten („zweite Verzögerung“ anstelle „zweite Fristverlängerung“) ausgeräumt worden seien.
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2. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.
III.
13
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Sie ist unzulässig, soweit sie sich in beiden Verfahren (B 8 E 24.144 und B 8 K 24.143) gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2024 richtet. Denn diese Entscheidungen, mit denen das Verwaltungsgericht die Anhörungsrügen (§ 152 a VwGO) des Beschwerdeführers gegen die Beschlüsse vom 6. Mai 2024 zurückgewiesen hat, schaffen keine eigenständige Beschwer. Sie lassen allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidungen eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen, indem eine „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 23.3.2022 – Vf. 36-VI-21 – juris Rn. 25 m. w. N.; vom 12.7.2022 BayVBl 2023, 155 Rn. 33; vom 13.3.2024 – Vf. 37-VI-20 – juris Rn. 34). Dies gilt auch dann, wenn ein Zurückweisungsbeschluss ergänzende Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art wie die vom Beschwerdeführer angeführten Erläuterungen enthält (vgl. VerfGH vom 17.5.2022 – Vf. 63-VI-19 – juris Rn. 26 und 34; vom 12.9.2024 BayVBl 2025, 13 Rn. 23). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss über die Anhörungsrüge dazu führt, dass bereits der Zugang zu dem Anhörungsverfahren mit nicht tragfähiger Begründung versagt wird (VerfGH vom 19.9.2024 BayVBl 2025, 86 Rn. 31; vgl. auch BVerfG vom 26.2.2008 NJW 2008, 2167 Rn. 17; vom 10.5.2023 NJW 2023, 2173 Rn. 20; vom 29.4.2025 – 2 BvR 1440/23 – juris Rn. 21). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Inwieweit die vom Beschwerdeführer angeführten Erläuterungen das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzen könnten, erschließt sich nicht. Deshalb kann weiterhin offengelassen werden, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof überhaupt auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gestützt werden kann (vgl. VerfGH vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 37; vom 28.1.2020 – Vf. 56-VI-18 – juris Rn. 29).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2024 im Verfahren Az. B 8 E 24.144 (Eilverfahren) richtet.
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a) Das Rechtsschutzinteresse fehlt in der Regel, wenn sich für den Beschwerdeführer die Beschwer durch den angegriffenen Hoheitsakt erledigt hat. Das ist der Fall, wenn die Maßnahme prozessual überholt ist oder wenn die begehrte verfassungsgerichtliche Entscheidung etwa wegen Zeitablaufs keinerlei praktische Auswirkungen mehr haben würde (VerfGH vom 16.10.1981 VerfGHE 34, 145/148 f.; vom 21.7.2020 – Vf. 56-VI-17 – juris Rn. 100; vom 12.1.2022 – Vf. 55-VI-21 – juris Rn. 22). Unter besonderen Umständen kann das Rechtsschutzbedürfnis trotz Beendigung der beanstandeten Maßnahme gegeben sein, etwa bei Wiederholungsgefahr, bei einer fortwirkenden Diskriminierung, im Zusammenhang mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen oder bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/532; vom 15.2.2023 – Vf. 70-VI-21 – juris Rn. 40; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 120 Rn. 57).
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b) Gegenstand der angegriffenen Entscheidung vom 6. Mai 2024 ist das auf das damals beim Verwaltungsgericht anhängige Eilverfahren bezogene Ablehnungsgesuch im Schreiben vom 16. April 2024. Den dort gestellten Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 123 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 2024 in der Sache zurückgewiesen. Die ursprünglich hiergegen mit Schriftsatz vom 29. Mai 2024 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte Beschwerde hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 zurückgenommen, woraufhin der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog mit Beschluss vom 14. Juni 2024 eingestellt hat. Damit war der Beschluss vom 14. Mai 2024 über die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers gemäß § 123 VwGO bereits vor Eingang der Verfassungsbeschwerde am 21. Juni 2024 rechtskräftig geworden und somit nicht mehr abänderbar. Inwieweit die begehrte Aufhebung der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung vom 6. Mai 2024 über das Ablehnungsgesuch irgendeinen Einfluss auf diesen rechtskräftigen Beschluss bzw. das erledigte Verfahren, das der Beschwerdeführer aus eigenem Entschluss nicht weiterverfolgt hat, haben oder eine Aufhebung noch zu einer Behebung der behaupteten Grundrechtsverletzungen beitragen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Auch sonst ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit ausgehend von den dargestellten Maßstäben ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Überprüfung dieses angegriffenen Beschlusses bestehen soll.
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3. Die Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2024 im Verfahren Az. B 8 K 24.143 (Hauptsacheverfahren) richtet.
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a) Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) ist sie unzulässig, weil sie den Grundsatz der Subsidiarität nicht wahrt.
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aa) Die Verfassungsbeschwerde ist ein letzter außerordentlicher Rechtsbehelf mit subsidiärem Charakter. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt über das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus, dass ein Beschwerdeführer alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausschöpft, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Verfahren entgegenzutreten; die Verfassungsbeschwerde ist daher unzulässig, wenn ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtshofs eine andere Möglichkeit besteht oder bestand, die gerügte Rechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen oder im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Der Beschwerdeführer muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 – Vf. 36-VI-14 – juris Rn. 23; vom 13.01.2022 – Vf. 61-VI-19 – juris Rn. 39; vom 27.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 21; vom 14.5.2024 – Vf. 81-VI-21 – juris Rn. 33, jeweils m. w. N.).
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Vor diesem Hintergrund sind Zwischenentscheidungen im Rahmen laufender Verfahren vor den Fachgerichten grundsätzlich nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil etwaige Verfassungsverstöße gewöhnlich noch mit der Endentscheidung angegriffen werden können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zwischenentscheidungen zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen führen, der später nicht oder jedenfalls nicht vollständig behoben werden kann. Bei fachgerichtlichen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche – wie hier der Beschluss vom 6. Mai 2024, mit dem über das Befangenheitsgesuch im Verfahren über die Hauptsache entschieden wurde – kann dies der Fall sein, wenn sie über eine für das weitere Verfahren wesentliche Rechtsfrage abschließend entscheiden und in weiteren Instanzen nicht mehr nachgeprüft und korrigiert werden können (vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17; vom 1.4.2009 – Vf. 28-VI-09 – juris Rn. 12; vom 21.7.2020 – Vf. 56-VI-17 u. a. – juris Rn. 81; vom 15.7.2022 – Vf. 96-VI-20 – juris Rn. 19; zur Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht vgl. BVerfG vom 27.10.1999 BVerfGE 101, 106/ 120; vom 23.10.2007 BVerfGE 119, 292/294; vom 21.12.2022 – 1 BvR 2578/21 – juris Rn. 3; vom 5.12.2023 NJW 2024, 2107 Rn. 13).
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bb) Ausgehend von diesen Maßstäben besteht hier die naheliegende Möglichkeit, dass ein unterstellter Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV – der nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn einer Partei der gesetzliche Richter durch eine willkürliche, offensichtlich unhaltbare Entscheidung entzogen wird (vgl. nur VerfGH vom 16.4.2024 – Vf. 58-VI-22 – juris Rn. 37 m. w. N.) – noch im Fachverfahren beseitigt werden kann; dies zugrunde gelegt, ist nicht dargetan, dass die Verfassungsbeschwerde die Anforderungen, die sich aus dem Subsidiaritätsgrundsatz ergeben, wahrt.
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Das Hauptsacheverfahren, in dem der selbst gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht anfechtbare Beschluss vom 6. Mai 2024 ergangen ist, ist weiterhin beim Verwaltungsgericht anhängig. Gegen eine etwaige klageabweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts stünde dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung zu. Dieses bedarf zwar gemäß § 124 Abs. 1 i. V. m. § 124 a Abs. 1, 4 und 5 VwGO der Zulassung durch den Verwaltungsgerichtshof. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass ungeachtet von § 173 VwGO i. V. m. § 557 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch, die – wie hier geltend gemacht – gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verstößt, einen Verfahrensmangel darstellt, der eine Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO rechtfertigt (vgl. BVerwG vom 19.9.2018 – 8 B 2.18 – juris Rn. 14 m. w. N.; BayVGH vom 8.6.2021 – 10 ZB 21.1242 – juris Rn. 4 m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 18.12.2007 NVwZ-RR 2008, 289/290). Das kommt bei Willkür und dann in Betracht, wenn die Ablehnungsentscheidung auf einem vergleichbar schweren Mangel des Verfahrens beruht, der in der Sache die Rüge einer nicht vorschriftsgemäßen Besetzung des Gerichts rechtfertigt (vgl. BVerwG vom 15.5.2008 NVwZ 2008, 1025 Rn. 6; vom 25.6.2019 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 85, jeweils m. w. N.). Insoweit besteht auf Basis einer entsprechenden Verfahrensrüge die zumutbare Möglichkeit einer Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung im Instanzenzug (ebenso für das sozialgerichtliche Verfahren BVerfG NJW 2024, 2107 Rn. 14 ff.).
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Dass trotz der dargestellten Möglichkeit, die behauptete Grundrechtsverletzung im Fachverfahren nachprüfen zu lassen oder sonst eine verfassungsrechtlich beanstandungsfreie Sachentscheidung zu erreichen, gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für eine verfassungsrechtliche Überprüfung des Beschlusses vom 6. Mai 2024 bestünde (zu den Voraussetzungen vgl. VerfGH vom 28.2.2011 – Vf. 84-VI-10 – juris Rn. 39; vom 15.2.2023 – Vf. 70-VI-21 – juris Rn. 40, jeweils m. w. N.), ist weder dargelegt noch ersichtlich.
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b) Hinsichtlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht den innerhalb der zweimonatigen Frist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG) zu erfüllenden Anforderungen genügt, die Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG an ihre Substanziierung stellt.
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aa) Art. 91 Abs. 1 BV gibt den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 25.5.2021 – Vf. 38-VI-20 – juris Rn. 25; vom 20.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 27, jeweils m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht aber nicht dazu, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (VerfGH vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 49); aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich keine Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen (VerfGH vom 23.1.2024 – Vf. 70-VI-22 – juris Rn. 46). Es besteht zudem kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (VerfGH vom 13.2.2020 – Vf. 23-VI-18 – juris Rn. 35 m. w. N.). Daher kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig. Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht erhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.12.2022 – Vf. 32-VI-22 – juris Rn. 27; vom 23.1.2024 – Vf. 70-VI-22 – juris Rn. 46; BayVBl 2025, 86 Rn. 47, jeweils m. w. N).
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bb) Eine Darlegung, die den o. g. Gesichtspunkten Rechnung trägt, erfolgt mit der Verfassungsbeschwerde nicht. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine besonderen Einzelfallumstände, die auf ein Übergehen seines Vortrags zum Vorliegen von Ablehnungsgründen, den das Verwaltungsgericht in seinem in Bezug genommenen Beschluss vom 6. Mai 2024 Az. B 8 E 24.144 ausführlich dargelegt hat, hinweisen würden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen – weder eine für eine Partei ungünstige Rechtsauffassung, selbst wenn diese falsch sein sollte, noch Verfahrensverstöße eines Richters für sich genommen auf eine Befangenheit schließen lassen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, dass das Verwaltungsgericht seinen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte und unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei Berücksichtigung seines Sachvortrags zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen. Vielmehr greift er im Ergebnis nur die Bewertung des Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht an. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer bei der Aufzählung der einzelnen Punkte des angeblich übergangenen Sachvortrags praktisch durchgehend die bei seiner Rüge einer Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter von ihm vorgenommene, von der Würdigung des Verwaltungsgerichts abweichende Bewertung der aufgeführten Sachverhalte wiederholt und als nicht berücksichtigt rügt. Wie bereits ausgeführt, kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aber nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig. Letztlich wendet sich der Beschwerdeführer im Gewand einer Gehörsrüge gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene, von seiner eigenen Würdigung abweichende Rechtsauffassung, womit aber schon im Ansatz ein Gehörsverstoß nicht dargelegt werden kann.
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c) Eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG entsprechenden Weise dargetan. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde bezieht sich insoweit allein auf Erläuterungen im in Bezug genommenen Beschluss vom 14. Mai 2024 Az. B 8 E 24.144, die lediglich – dem Sinn des Anhörungsrügeverfahrens entsprechend – auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Anhörungsrüge eingehen. Inwieweit dadurch der Schutzbereich des Rechts auf effektiven Rechtsschutz – unterstellt, es handle sich um ein gemäß Art. 120 BV rügefähiges Grundrecht – berührt sein soll, erschließt sich nicht (siehe bereits oben unter III. 1.).
IV.
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Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG).