Titel:
Wohnsitzwechsel, Änderung der örtlichen Zuständigkeit und des Rechtsträgers der zuständigen Behörde, Fortführungsvereinbarung, mangels Passivlegitimation unbegründete Klage auf Vornamensänderung, öffentlich-rechtliche Namensänderung:, Änderung des Vornamens, Zuständigkeit in Bayern, Zuständigkeit der Gemeinden für Vornamensänderung, keine Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für Entscheidung über Änderung des Vornamens
Normenketten:
NamÄndG § 3
NamÄndG § 6
NamÄndG § 11
ZustV § 6
VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG § 3 Abs. 3
BayVwVfG Art. 3 Abs. 3
Leitsatz:
Eine Verpflichtungsklage ist gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde zu richten, da nur dieser passivlegitimiert ist. (Rn. 26)
Schlagworte:
Wohnsitzwechsel, Änderung der örtlichen Zuständigkeit und des Rechtsträgers der zuständigen Behörde, Fortführungsvereinbarung, mangels Passivlegitimation unbegründete Klage auf Vornamensänderung, öffentlich-rechtliche Namensänderung:, Änderung des Vornamens, Zuständigkeit in Bayern, Zuständigkeit der Gemeinden für Vornamensänderung, keine Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für Entscheidung über Änderung des Vornamens
Fundstelle:
BeckRS 2025, 21866
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Änderung ihres Vornamens „T1 …“ in den Namen „T2 …“.
2
Die am … 1985 in …Ukraine geborene Klägerin ist seit ihrer Einbürgerung durch die Landeshauptstadt … am … 2020 deutsche Staatsangehörige. Im Zuge der Einbürgerung machte sie von der Möglichkeit der Namensangleichung gemäß Art. 47 EGBGB Gebrauch und legte den Vatersnamen „…“ ab.
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Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18. Februar 2021, beim Landratsamt Straubing-Bogen (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 19. Februar 2021, ließ die Klägerin einen Antrag auf Änderung ihres Vornamens „T1 …“ in die Kurzform „T2 …“ stellen. Zur Begründung machte sie geltend, dass es sich bei dem Vornamen „T1 …“ um einen ukrainischen Vornamen handle, der in Deutschland nicht geläufig und außerdem für Personen in Deutschland nahezu nicht aussprechbar, nicht merkbar und auch nicht richtig zu schreiben sei. Es komme meist zu Verwechslungen mit der russischen, also nicht ukrainischen Form „T3 …“. Dadurch werde sie oft mit der russischen Kurzform „T4 …“ angesprochen, was mit starken negativen Erinnerungen an Diskriminierung während ihrer Schulzeit in der sowjetischen Ukraine vor 1991 verbunden sei. Aufgrund dieser negativen Erfahrungen mit der Aussprechbarkeit und Nichtverwendbarkeit ihres eigentlichen Vornamens habe sie einen Anspruch auf eine Änderung ihres Vornamens. Die dargestellten Umstände führten zu einer starken seelischen Belastung, welche nicht hinnehmbar sei.
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Ein von der Klägerin vorgelegtes Führungszeugnis vom 15. April 2021 weist keine Eintragungen auf.
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Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 teilte das Landratsamt der Klägerin mit, dass eine eingehende Prüfung des Antrags ergeben habe, dass dem Antrag voraussichtlich nicht entsprochen werden könne, weil kein wichtiger Grund gegeben sei. Der Klägerin wurde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags zu äußern. Eine weitere Äußerung der Klägerin in der Sache erfolgte innerhalb der gesetzten Frist nicht.
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Mit Bescheid vom 16. August 2021, dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 17. August 2021, lehnte das Landratsamt den Antrag der Klägerin auf Änderung ihres Vornamens ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für eine Namensänderung gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG und § 11 NamÄndG nicht vorliege. Die Klägerin sei volljährig und lebe bereits langjährig in Deutschland. Ein Antrag auf Änderung des Vornamens sei erst jetzt gestellt worden. Schwerwiegende Beeinträchtigungen seien bisher nicht erkennbar gewesen. Bei der Namensänderung im Zuge ihrer Einbürgerung habe sie keine Veränderung ihres Vornamens gewünscht bzw. beantragt, obwohl dies möglich gewesen wäre, sondern habe nur den Vatersnamen abgelegt. Gewisse Schwierigkeiten bei der Aussprache und Schreibweise von ausländischen Vornamen seien hinzunehmen und rechtfertigten für sich noch keine Änderung des Vornamens. Selbst bei Vorliegen eines gewichtigen Grundes wäre die Entscheidung über die beantragte Namensänderung jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die Beibehaltung des bisherigen Vornamens sei unter Abwägung der Interessen der Klägerin an einer Namensänderung gegen die öffentlichen Interessen an der Beibehaltung eines Namens zumutbar und nicht unverhältnismäßig. Der Vorname sei auch weder anstößig noch sei er schwierig auszusprechen.
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Mit am 15. September 2021 bei Gericht eingegangenem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 14. September 2021 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.
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Zur Klagebegründung werden die bei Antragstellung geltend gemachten Gründe wiederholt und vertieft. Zum Nachweis einer seelischen Belastung, die ihre Ursache darin habe, dass sie sich immer im Hinblick auf ihren Vornamen erklären müsse, ließ die Klägerin ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin … B …, …, vom 8. Dezember 2021 sowie eine nicht datierte ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. … K …, MVZ …, vorlegen. In dem hausärztlichen Attest wird ausgeführt, dass die Klägerin glaubhaft unter ihrem Vornamen leide, da der Vorname einerseits durch die untypische Schreibweise zu Behinderungen im Alltag und andererseits reaktiv zu seelischen Belastungen führe, da sich die Klägerin bei jeder namentlichen Vorstellung erklären müsse, ob ihr Name russischen Ursprungs sei und ob sie russische Vorfahren habe. Die Voraussetzungen für eine Namensänderung aufgrund dieser seelischen Belastung seien aus ärztlicher Sicht eindeutig gegeben. In der ärztlichen Stellungnahme des MVZ … wird ausgeführt, dass aus ärztlicher Sicht aus organisatorischen Gründen und auch im Rahmen des gegenwärtigen Kriegsgeschehens eine Namensänderung hinsichtlich der psychiatrischen Gesundheit der Klägerin stabilisierend sei.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit den ärztlichen Unterlagen eine seelische Belastung, die einen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstelle, nachgewiesen sei, jedenfalls die Stellungnahmen aber Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bezüglich der seelischen Belastung der Klägerin gäben, welche für den Fall, dass das Gericht Zweifel am Vorliegen eines wichtigen Grundes habe, beantragt werde.
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Die Klägerin lässt beantragen,
Unter Aufhebung des Bescheides vom 16.08.2021 des Landratsamtes Straubing-Bogen, Az. 32-1161, wird der Vorname der Klägerin von „T1 …“ in „T2 …“ geändert.
11
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Der Beklagte ist der Auffassung, ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung liege nicht vor. Vorrangig sei stets zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht erreicht werden könne. Die Klägerin habe im Anschluss an ihre Einbürgerung eine namensgestaltende Erklärung nach Art. 47 EGBGB abgegeben, eine unter Umständen nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB mögliche Vornamensanpassung aber nicht beantragt. Ihr Vorname sei zwar womöglich in Deutschland nicht so geläufig. Er sei aber keinesfalls nahezu nicht aussprechbar und nicht merkbar. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass es häufig zur Verwendung der ähnlichen Namensform „T3 …“ komme. Dies zeige, dass dieser Name offenbar aussprechbar und merkbar sei. Die richtige Schreibweise des Namens der Klägerin weiche hiervon nur geringfügig ab und könne durch einfache Erläuterung problemlos richtiggestellt werden. Dies sei der Klägerin auch zumutbar. Gewisse Probleme bei Aussprache und Schreibweise von Namen seien hinzunehmen und rechtfertigten keine Namensänderung. Dies sei zumutbar, zumal wohl auch der Familienname der Klägerin Erläuterungsbedarf begründe. Allein die Tatsache, dass ein Name fremdsprachigen Ursprung sei, rechtfertige für sich ebenfalls keine Namensänderung. Zudem sei auch der gewünschte Name „T2 …“ in Deutschland nicht geläufig, kaum merkbar und kaum schreibbar, sodass auch die Verwendung dieses Vornamens fast immer eine Klarstellung erfordern dürfte. Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung sei jedoch regelmäßig schon dann zu verneinen, wenn die angestrebte Namensführung ihrerseits wieder einen möglichen Grund für eine spätere Namensänderung setzen würde.
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Der Beklagte meint außerdem, ein wichtiger Grund für eine Namensänderung ergebe sich auch nicht aus der geltend gemachten seelischen Belastung. Eine solche könne nur als wichtiger Grund angesehen werden, wenn sie verständlich und begründet sei. Die seelische Belastung der Klägerin sei zunächst nur mit wenigen Worten allgemein behauptet und nicht substantiiert dargelegt oder auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht worden. Die 1985 geborene Klägerin sei zum Zeitpunkt der Unabhängigkeit der Ukraine von der Sowjetunion im August 1991 auch nur gut sechs Jahre alt gewesen. Inwieweit Erinnerungen an eine damalige Diskriminierung nach 30 Jahren noch zu einer schwerwiegenden seelischen Belastung führen könnten, sei nicht dargelegt worden. Auch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien nicht geeignet, eine seelische Belastung als wichtigen Grund für eine Namensänderung nachzuweisen bzw. hinreichend glaubhaft zu machen. Das hausärztliche Attest sei aufgrund einer einmaligen Vorstellung in der hausärztlichen Praxis am 8. Dezember 2021 ausgestellt worden. Die Klägerin habe offenbar erst nach Antragstellung bzw. Klageerhebung eine Ärztin aufgesucht. In dem Attest werde außerdem lediglich knapp das Vorbringen der Klägerin wiederholt, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Namensänderung aufgezählt und das Vorliegen dieser Voraussetzungen aus ärztlicher Sicht festgestellt. Die Bescheinigung enthalte jedoch keinerlei konkrete Angaben, Erläuterungen oder fachliche Feststellungen oder Diagnosen. Auch Art, Umfang und fachliche Eignung der durchgeführten Untersuchungen würden nicht dargelegt. Auch die außerordentlich kurz gefasste ärztliche Stellungnahme des MVZ … enthalte keine konkreten Angaben, kein Datum, keine Erläuterungen und keine fachlichen Feststellungen und Diagnosen. Es sei aus der Stellungnahme auch nicht ersichtlich, ob ärztliche Untersuchungen durchgeführt worden seien. Schließlich fehle es auch an nachvollziehbaren Ausführungen, welche organisatorischen Gründe für eine Namensänderung sprechen könnten und in welchem Zusammenhang das aktuelle Kriegsgeschehen in der Ukraine mit der psychiatrischen Gesundheit der Klägerin stehe. Außerdem habe die mittlerweile 36-jährige Klägerin auch bisher mit ihrem derzeitigen Vornamen gelebt, als Erwachsene am Rechtsverkehr teilgenommen, eine Ehe geschlossen und auch öffentliche Dokumente erhalten und beantragt. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Weiterführung des Namens.
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Mit Schreiben vom 23. September 2024 wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin bereits seit 29. November 2022 nicht mehr im Landkreis Straubing-Bogen wohne, sondern in … A …, Niedersachsen gemeldet sei. Dies führe nach Auffassung des Landratsamtes dazu, dass die gegenständliche Klage gegen den Freistaat Bayern sich somit gegen den falschen Beklagten richte. Nach weiteren schriftsätzlichen Stellungnahmen zu den Auswirkungen des Wohnsitzwechsels und der Möglichkeit einer Fortführungsentscheidung durch das Landratsamt als bisher zuständiger Behörde des Freistaates Bayern gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG bzw. Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG teilte das Landratsamt unter Vorlage eines Schriftverkehrs mit dem Landratsamt A … mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 schließlich mit, dass mit Blick auf den Verfahrensstand und die wohl vorliegende Entscheidungsreife aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung eine Fortführung des Verfahrens durch das Landratsamt Straubing-Bogen als bisher zuständiger Behörde des Freistaates Bayern als zweckmäßig erachtet werde und der Landkreis A … als nunmehr zuständige Namensänderungsbehörde mit einer Fortführung einverstanden sei.
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Jeweils mit Schreiben vom 26. Februar 2025 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass Bedenken bestünden, ob die Zuständigkeit für die Entscheidung über die begehrte Vornamensänderung vor dem Umzug der Klägerin überhaupt beim Landratsamt Straubing-Bogen oder nicht bei der damaligen Wohnortgemeinde der Klägerin gelegen habe. Sollte von vornherein keine Zuständigkeit des Landratsamtes Straubing-Bogen bestanden haben, sei wohl auch eine Vereinbarung über die Fortführung des Verfahrens mit dem Landkreis A … hinfällig und die Klage wohl von vornherein gegen den falschen Beklagten gerichtet gewesen. Dem liege zugrunde, dass Art. 5 NamÄndG in der seit 18. März 2021 geltenden Fassung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Namensänderung auf landesrechtliche Regelungen verweise. In Bayern finde sich eine solche Regelung in § 6 ZustV. Die nach wie vor gültige, zum 1. Mai 2019 in Kraft getretene Fassung des § 6 ZustV sei aber erkennbar auf die bis 17. März 2021 geltende, alte Fassung der §§ 5 ff. NamÄndG bezogen und habe wohl – wie dies auch im Namensänderungsgesetz in der bis 17. März 2021 geltenden Fassung angelegt gewesen sei – unterschiedliche Zuständigkeiten festgelegt, je nachdem ob z.B. eine Änderung des Familiennamens (Zuständigkeit gemäß § 6 Satz 1 NamÄndG a.F. i.V.m. § 6 Nr. 2a ZustV: Kreisverwaltungsbehörden) oder des Vornamens (Zuständigkeit gemäß § 11 Halbs 1 NamÄndG a.F. i.V.m. § 6 Nr. 3 ZustV) gewollt sei. Die Neufassung bzw. teilweise Aufhebung der §§ 5, 6 und 11 NamÄndG sei in § 6 ZustV bis dato nicht nachvollzogen worden. Es stelle sich daher die Frage, ob die zum 18. März 2021 in Kraft getretenen Änderungen der genannten Vorschriften des Namensänderungsgesetzes Auswirkungen auf die Zuständigkeit für die Entscheidung über Änderungen von Vornamen hätten und ob hierfür überhaupt die Kreisverwaltungsbehörden zuständig seien.
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Das Landratsamt übersandte zur Frage der Zuständigkeit unter dem 3. März 2025 ein Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 17. August 2021. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass die Zuständigkeiten beim Vollzug des Namensänderungsgesetzes von der zum 18. März 2021 erfolgten Änderung des Namensänderungsgesetzes unberührt blieben. § 6 ZustV gelte trotz Änderung des Bundesrechts unverändert fort. Die darin enthaltenen Verweisungen auf inzwischen außer Kraft getretenes Bundesrecht seien im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung weiter maßgeblich. Sachlich zuständig für Namensänderungen blieben damit die Kreisverwaltungsbehörden und für Namensfeststellungen die Regierungen. Unter dem 25. März 2025 übersandte das Landratsamt ein weiteres Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 25. März 2025. In dem Schreiben wird ausgeführt, dass an der im IMS vom 17. August 2021 vertretenen Rechtsauffassung, dass für öffentlich-rechtliche Namensänderungen (sowohl für Vornamen als auch Familiennamen) die Kreisverwaltungsbehörden zuständig seien, festgehalten werde. Es werde jedoch erwogen, die Regelung in § 6 ZustV klarstellen anzupassen.
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Die Klägerin hat sich zur Frage der Zuständigkeit nicht geäußert.
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Jeweils mit weiteren Schreiben vom 11. April 2025 teilte das Gericht den Beteiligten unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit, dass es sich zwischenzeitlich in einem anderen Klageverfahren mit der auch vorliegend entscheidungserheblichen Frage der Zuständigkeit für Anträge auf Namensänderungen auseinandergesetzt und entschieden habe, dass die Zuständigkeit für Vornamensänderungen bei der Wohnortgemeinde liege, sodass die gegen den Freistaat Bayern gerichtete Verpflichtungsklage auf Vornamensänderung mangels Passivlegitimation als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Den Beteiligten wurden die maßgeblichen Passagen des noch nicht veröffentlichen Urteils übermittelt.
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Unter Bezugnahme auf dieses Hinweisschreiben wurden die Beteiligten jeweils mit gesonderten Schreiben vom 11. April 2025 um Mitteilung gebeten, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 101 Abs. 2 VwGO bestehe. Zugleich wurde in den Schreiben darauf hingewiesen, dass das Gericht, wenn kein Einverständnis bestehe, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid in Betracht ziehe (§ 84 VwGO).
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Der Beklagte hat mit Schreiben vom 22. April 2025, die Klägerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 25. April 2025 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
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Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 28. April 2025 außerdem in der Sache dahingehend ergänzend Stellung, dass nach seiner Auffassung das Landratsamt Straubing-Bogen für die beantragte Namensänderung zuständig und dementsprechend der Freistaat Bayern im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch passivlegitimiert sei, die Klage jedoch abzuweisen sei, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung habe, da ein wichtiger Grund nicht vorliege. Hinsichtlich der Frage zur Zuständigkeit wird in dem Schreiben zur Begründung weiter ausgeführt, dass im Namensänderungsgesetz bis zum 18. März 2021 zwischen der Antragsbehörde und der Entscheidungsbehörde unterschieden worden und die untere Verwaltungsbehörde, d.h. in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden, nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. für die Entgegennahme des Antrags zuständig gewesen seien, während § 6 Satz 1 NamÄndG a.F. die höhere Verwaltungsbehörde, d.h. in Bayern die Regierungen, als für die Entscheidung über die Namensänderung zuständige Behörde festgelegt habe, sodass kraft Bundesrechts für die Entgegennahme die Kreisverwaltungsbehörde als „untere Verwaltungsbehörde“ i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F., für die Entscheidung gemäß § 6 Satz 1 NamÄndG a.F. die Regierung als höhere Verwaltungsbehörde zuständig gewesen wären. In § 1 Nr. 2 Buchst. a ZustVNamÄndG sei jedoch eine von § 6 Satz 1 NamÄndG a.F. abweichende Zuständigkeitsregelung getroffen und die Kreisverwaltungsbehörde auch als zuständige (Entscheidungs-)Behörde bestimmt worden. § 11 NamÄndG a.F. habe für die Änderung von Vornamen u.a. § 5 NamÄndG a.F. mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass die Entscheidung der unteren Verwaltungsbehörde (in Bayern also der Kreisverwaltungsbehörde) zustehe. Die Entscheidungszuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für Vornamensänderungen habe sich damit insoweit bereits aus der eindeutigen bundesrechtlichen Vorgabe im NamÄndG ergeben und es habe in der ZustVNamÄndG keiner eigenen Regelung mehr bedurft, um auch insoweit die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden zu begründen. Allein für die Entgegennahme von Anträgen auf Familiennamens- und Vornamensänderung sei allerdings in § 1 Nr. 3 ZustVNamÄndG abweichend von den Vorgaben in § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 NamÄndG a.F. die Zuständigkeit der Gemeinden festgelegt worden. Die Regelungen aus der ZustVNamÄndG seien zum 1. Juli 2015 unverändert in § 6 ZustV übernommen worden. Durch die zum 18. März 2021 erfolgte Änderung des NamÄndG seien die Zuständigkeiten unverändert geblieben. Maßgeblich bleibe somit § 6 ZustV, der u.a. die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde für Entscheidungen über die Änderung von Familiennamen und Vornamen bestimme. Die Bezugnahme auf die Regelungen des NamÄndG in der alten Fassung lasse diese Bestimmungen nicht gegenstandslos werden. Die Regelung über die Zuständigkeit für die Entscheidung über Namensänderungen (§ 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV) schließe nunmehr auch Änderungen des Vornamens mit ein, nachdem die Neufassung des § 11 NamÄndG hierzu keine ausdrückliche Regelung mehr enthalte, aber für die Änderung von Vornamen u.a. auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Änderung von Familiennamen verweise.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Verpflichtung des Beklagten zur Namensänderung gerichtete Klage erweist sich als unbegründet, weil es im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch an der Passivlegitimation des beklagten Freistaats Bayern fehlt und sich die Klage daher gegen den falschen Beklagten richtet.
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Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO trifft eine Regelung über die Passivlegitimation und orientiert sich dabei am Rechtsträgerprinzip als gesetzlichem Regelfall. Die Passivlegitimation ist ein Aspekt des materiellen Rechts; sie betrifft die Frage danach, wer nach den Vorschriften des einschlägigen materiellen Rechts zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Schuldner des geltend gemachten Anspruchs ist (vgl. zum Ganzen Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 1 m.w.N.). Richtet sich die Klage im Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den falschen Beklagten, so ist sie unbegründet, weil der Beklagte nicht der nach materiellem Recht Verpflichtete ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 3). Eine Verpflichtungsklage ist demnach gegen den Rechtsträger der zuständigen Behörde zu richten, weil nur gegen ihn der geltend zu machende Anspruch bestehen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 78 Rn. 17, der zu Recht darauf hinweist, dass § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bei seiner insoweit etwas missverständlichen Fassung davon ausgeht, dass das Verwaltungsverfahren bereits bei der zuständigen Behörde des zuständigen Rechtsträgers stattgefunden hat).
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Zuständig geworden für das Begehren der Klägerin ist infolge ihres Umzugs der Landkreis A … Da es in der vorliegenden Verpflichtungssituation auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ankommt und die Klägerin nunmehr in … im Landkreis A … wohnt, ist der Landkreis A … gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Verordnung über Zuständigkeiten für Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Namensrechts, nach dem Gesetz über Orden und Ehrenzeichen sowie im Pass- und Ausweiswesen (ZustVO-NOA) sachlich und gemäß § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) örtlich für die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Vornamensänderung zuständig. Nachdem mit § 79 Abs. 2 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) eine Regelung des niedersächsischen Landesrechts i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, nach welcher die Klage gegen die Behörde zu richten ist, die den begehrten Verwaltungsakt unterlassen hat, nur für Landesbehörden besteht, wäre richtiger Beklagte gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aufgrund seiner sich nach den vorgenannten Regelungen ergebenden Zuständigkeit für die begehrte Namensänderung der Landkreis A … Der Landkreis A … ist hier auch nicht, obwohl die Zuständigkeit für das verfahrensgegenständliche Namensänderungsbegehren erst nach Klageerhebung auf ihn übergegangen ist, im Wege eines gesetzlichen Parteiwechsels anstelle des ursprünglich beklagten Freistaats Bayern zum Beklagten geworden. Zwar kommt es, wenn während einer laufenden Verpflichtungsklage die Zuständigkeit auf einen anderen Rechtsträger übergeht, nach § 173 VwGO i.V.m. den Regelungen der §§ 239 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) zu einem gesetzlichen Parteiwechsel mit der Folge, dass der zuständig gewordene Rechtsträger unabhängig von der Zustimmung der Beteiligten an die Stelle des bisher verklagten Rechtsträgers tritt (vgl. BVerwG, U.v. 2.11.1973 – IV C 55.70 – juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 24.7.1978 – 60 VIII 77 – juris). Dies gilt aber nur bei „organisatorischen Zuständigkeitswechseln“, etwa bei Rechts- oder Funktionsnachfolge, nicht aber, wenn die Zuständigkeitsänderung auf einen Wohnsitzwechsel des Klägers beruht. Hier kommt es nicht kraft Gesetzes zu einem Beklagtenwechsel, sondern ein solcher wäre über einen gewillkürten Beklagtenwechsel unter den für eine Klageänderung gemäß § 91 VwGO geltenden Voraussetzungen herbeizuführen (vgl. zum Ganzen Kintz in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Edition Stand: 01.01.2025, § 78 Rn. 46 f.; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, § 78 Rn. 65 f.; Peters/Kujath in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 91 Rn. 20; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2018, § 91 Rn. 24). Diese differenzierende Betrachtung ist aus Sicht der Kammer sachgerecht, da ein Wohnsitzwechsel keine außerhalb des Einflussbereichs der Klägerseite liegenden Gründe hat, wie sie auch den von §§ 239 ff. ZPO erfassten Sachverhalten zugrunde liegen, und es daher im Verantwortungsbereich der Klagepartei liegt, auf eine von ihr selbst herbeigeführte Änderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände durch eine prozessuale Erklärung zu reagieren.
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Eine demnach auch vorliegend für einen Beklagtenwechsel erforderliche Klageänderung hat die Klägerin nicht erklären lassen. Der Landkreis A … ist damit auch nicht durch gewillkürten Parteiwechsel zum Beklagten geworden. Beklagter ist damit nach wie vor der Freistaat Bayern, gegen welchen die Klage von der Klägerin gerichtet wurde.
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Dem Freistaat Bayern fehlt es jedoch an der Passivlegitimation, da infolge des Umzugs der Klägerin, wie dargelegt, der Landkreis A … zuständig geworden ist und damit keine Zuständigkeit des Landratsamtes Straubing-Bogen besteht. Eine Zuständigkeit des Landratsamtes Straubing-Bogen besteht auch nicht deshalb, weil zwischen dem Landratsamt und dem Landkreis A … eine Fortführungsvereinbarung nach Art. 3 Abs. 3 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz/§ 3 Abs. 3 VwVfG getroffen wurde. Zwar hätte eine solche Vereinbarung zur Folge, dass trotz Änderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände ein Verfahren von der bisher zuständigen Behörde fortgeführt werden kann. Diese Vereinbarung geht hier aber ins Leere und kann deshalb nicht zur Aufrechterhaltung einer etwaigen Zuständigkeit des Landratsamtes Straubing-Bogen führen, da das Landratsamt Straubing-Bogen von vornherein für die von der Klägerin begehrte, hier verfahrensgegenständliche Vornamensänderung überhaupt nicht zuständig war. Für die Entscheidung über die Änderung von Vornamen gemäß § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NamÄndG) sind in Bayern nämlich – anders als bezüglich der Änderung von Familiennamen – nicht die Kreisverwaltungsbehörden als Behörden des Freistaates Bayern, sondern die Gemeinden zuständig sind.
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Das Namensänderungsgesetz enthält selbst keine Regelungen zur Zuständigkeit für Entscheidungen über Namensänderungen, sondern überlässt die Festlegung von Zuständigkeiten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG den Ländern. In Bayern wird eine Regelung hierzu in § 6 Zuständigkeitsverordnung (ZustV) getroffen. Dieser ist in seiner jetzigen Fassung seit 1. Mai 2019 unverändert in Kraft und daher auf die zum damaligen Zeitpunkt geltende Fassung des Namensänderungsgesetzes zugeschnitten. Dies zeigt sich auch daran, dass § 6 ZustV mit §§ 6, 11 Halbs. 1 NamÄndG auf Vorschriften Bezug nimmt, die – wie § 6 NamÄndG – als solche vollständig bzw. – wie § 11 Halbs. 1 NamÄndG – jedenfalls teilweise seit einer zum 18. März 2021 in Kraft getretenen, umfangreicheren Änderung des Namensänderungsgesetzes nicht mehr bestehen. Aufgrund dieser letztlich ins Leere führenden Bezugnahmen auf jedenfalls so nicht mehr bestehende Vorschriften des Namensänderungsgesetzes enthält § 6 ZustV keine klaren Regelungen zur Zuständigkeitsverteilung im Namensänderungsrecht in Bayern.
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Legt man – was im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage eine klare Regelung zur Zuständigkeitsverteilung erkennen lässt – die von § 6 ZustV in Bezug genommene, bis 17. März 2021 geltende Fassung der für die Zuständigkeit maßgeblichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes zugrunde, so ergibt sich, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der Zuständigkeiten im Namensänderungsrecht bei Schaffung des § 6 ZustV in seiner zum 1. Mai 2019 in Kraft getretenen und nach wie vor geltenden Fassung zum einen die im Namensänderungsgesetz in seiner bis 17. März 2021 geltenden Fassung angelegte Differenzierung zwischen Antrags- und Entscheidungsbehörde aufgenommen hat. § 5 NamÄndG in der bis 17. März 2021 geltenden, alten Fassung (im Folgenden: a.F.) legte fest, dass der Antrag auf eine Namensänderung bei der örtlich zuständigen, unteren Verwaltungsbehörde zu stellen ist. Untere Verwaltungs- und damit Antragsbehörde in diesem Sinne sind in Bayern gemäß § 6 Nr. 3 ZustV die Gemeinden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die bei der Antragsbehörde gestellten Anträge auf Änderung eines Familiennamens wies § 6 Satz 1 NamÄndG a.F. davon abweichend der höheren Verwaltungsbehörde als Entscheidungsbehörde zu; dies sind in Bayern gemäß § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV die Kreisverwaltungsbehörden. Abweichend von dieser Differenzierung zwischen Antrags- und Entscheidungsbehörde beließ § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F. bezüglich der Entscheidung über Anträge auf Änderung von Vornamen die Zuständigkeit bei der hinsichtlich aller Namenänderungen als Antragsbehörde fungierenden unteren Verwaltungsbehörde. Diese von dem Grundsatz, dass die Entscheidung über Namensänderungen bei der höheren Verwaltungsbehörde (in Bayern gemäß § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV die Kreisverwaltungsbehörden) liegen soll, abweichende Zuweisung der Entscheidungskompetenz für Anträge auf Vornamensänderungen, die bezüglich der Entscheidung über Vornamensänderungen von der im Gesetz eigentlich angelegten Differenzierung zwischen Antrags- und Entscheidungsbehörde absieht und bezüglich der Änderung von Vornamen die Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde sowohl für Antrag als auch für die Entscheidung vorsieht, hat der Verordnungsgeber in § 6 Nr. 3 ZustV auch für die Zuständigkeiten in Bayern übernommen und – was die Bezugnahme auf § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F., der bundesrechtlich die gerade dargelegte Regelung zur Zuständigkeit zum Gegenstand hat, belegt – die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf die Änderung von Vornamen ebenfalls den Gemeinden übertragen. Denn § 6 Nr. 3 ZustV bestimmt die Gemeinden gerade nicht nur zur zuständigen Behörde, soweit es darum geht, wer untere Verwaltungsbehörde und damit Antragsbehörde i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. ist, sondern nach dem klaren Wortlaut auch, soweit § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F. auf die untere Verwaltungsbehörde i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. verweist und diese für den dort genannten Teilbereich der Vornamensänderungen auch zur Entscheidungsbehörde bestimmt. Überdies kann mit der Regelung des § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV, welche die Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden für die Namensänderungen festlegt, schon deshalb nur eine Zuständigkeitsregelungen für Familiennamen gewollt gewesen sein, weil sich § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV ausdrücklich nur auf § 6 Satz 1 NamÄndG a.F., der eine Regelung nur für die Entscheidung über die Änderung von Familiennamen traf, bezieht und gerade nicht auch auf die bundesgesetzlichen Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Vornamensänderungen nach § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F..
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An dieser Zuständigkeitsverteilung, die sich aus § 6 ZustV klar ergibt, soweit man die von § 6 ZustV in Bezug genommenen §§ 5, 6, 11 NamÄndG a.F. zugrunde legt, nämlich dass für die Entscheidung über Vornamensänderungen die Gemeinden, für Entscheidungen über Änderung von Familiennamen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind, hat sich auch durch die zum 18. März 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Namensänderungsgesetzes nichts geändert. Zwar gehen die in § 6 ZustV auf das Namensänderungsgesetz enthaltenen Verweise infolgedessen, wie ausgeführt, weitgehend ins Leere, sodass § 6 ZustV unter Zugrundelegung der geänderten, derzeit geltenden Fassung des Namensänderungsgesetzes keine eindeutige Regelung enthält. Gerade vor diesem Hintergrund und weil der Verordnungsgeber die Änderungen des Namensänderungsgesetzes nicht zum Anlass genommen hat, auch die Zuständigkeitsregelungen anzupassen, muss aber davon ausgegangen werden, dass an der vom Verordnungsgeber bei Schaffung des § 6 ZustV gewollten und festgelegten Zuständigkeitsregelung festgehalten werden soll. Hiervon gehen auch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration aus, die den Behörden aus Anlass der Änderungen des Namensänderungsgesetzes im Jahr 2021 mit Schreiben vom 17. August 2021, welches der Beklagte vorliegend zur Begründung, warum das Landratsamt für die verfahrensgegenständliche Entscheidung zuständig gewesen sei, vorgelegt hat. Nicht nachvollzogen werden kann allerdings der nicht näher begründete und entgegen der gesetzlichen Systematik nicht zwischen Vor- und Familiennamen differenzierende Schluss in diesen Vollzugshinweisen, dass für Namensänderungen die Kreisverwaltungsbehörden zuständig „bleiben“. Denn es ist, wie dargelegt, unzutreffend, dass die Kreisverwaltungsbehörden auch für die Entscheidung über Vornamensänderungen zuständig waren. Vielmehr besteht eine Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörden nur für die Entscheidungen über die Änderung von Familiennamen. Die Zuständigkeit für Vornamensänderung lag seit jeher und liegt auch weiterhin bei den Gemeinden.
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Auch die mit Schreiben vom 28. April 2025 vom Beklagten ergänzend vorgebrachten Argumente veranlassen nicht zu einer anderen Einschätzung. Die Annahme des Beklagten, für Vornamensänderungen seien die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, teilt die Kammer auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens nicht. So erscheint die Annahme, es seien stets die Kreisverwaltungsbehörden gemeint und damit schon kraft Bundesgesetzes zuständig, wenn in den bis 17. März 2021 geltenden Fassungen der Vorschriften des Namensänderungsgesetzes die „unteren Verwaltungsbehörden“ genannt würden, schon generell fraglich, vor allem auch deshalb, weil der Verordnungsgeber mit § 6 ZustV – wie sich schon daran zeigt, dass einleitend sowie in den einzelnen Ziffern sämtliche zuständigkeitsrelevanten Vorschriften des Namensänderungsgesetzes erfasst werden – wohl eine völlig eigenständige Zuständigkeitsregelung treffen wollte und damit, selbst wenn die Vorschriften des Namensänderungsgesetzes eigenständigen Regelungsgehalt hinsichtlich der Frage, welche konkreten Behörden zuständig sind, haben sollten, hiervon wohl insgesamt abweichen wollte. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten aber insoweit zutreffend sein sollte, dann hätte der Verordnungsgeber jedoch mit § 6 Nr. 3 ZustV bezüglich Vornamensänderungen eine abweichende Regelung dahingehend getroffen, dass, wie soeben dargelegt, die Gemeinden auch für die Entscheidung über Vornamensänderungen zuständig sind. Für das einschränkende Verständnis des Beklagten, § 6 Nr. 3 ZustV lege allein für die Entgegennahme von Anträgen die Zuständigkeit der Gemeinde fest, bietet die Regelung keine tragfähige Grundlage. Denn § 6 Nr. 3 ZustV legt eben gerade nicht nur fest, dass die Gemeinde als untere Verwaltungsbehörde anzusehen sein soll, soweit diese gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. als Antragsbehörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Namensänderungen zuständig ist, sondern ausweislich des klaren Wortlauts des § 6 Nr. 3 ZustV eben auch, soweit auf § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. in § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F. verwiesen wird, d.h. soweit die untere Verwaltungsbehörde, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG a.F. eigentlich nur Antragsbehörde ist, im Anwendungsbereich des § 11 Halbs. 1 NamÄndG a.F., d.h. soweit es um Vornamensänderungen geht, ausnahmsweise zugleich auch Entscheidungsbehörde ist. Dafür, dass der Verordnungsgeber den Gemeinden damit auch eine Teilzuständigkeit als Entscheidungsbehörde einräumen wollte, spricht außerdem auch, dass die Antragsbehörde, die nicht zugleich Entscheidungsbehörde ist, einen solchen Antrag lediglich der Entscheidungsbehörde vorlegt, ohne etwa eine eigene Stellungnahme abgeben zu müssen. Die Einschaltung einer gesonderten Antragsbehörde ohne über die bloße Weiterleitung hinausgehenden, eigenen Zuständigkeitsbereich wäre jedoch unnötig. Sie erscheint vielmehr gerade dann sinnvoll, wenn die Antragsbehörde zugleich zumindest in Teilbereichen weitere Aufgaben hat und mithin ihre erste Aufgabe nach Erhalt eines Antrags gerade darin besteht, zu prüfen, ob sie einen Antrag an eine andere Behörde weiterzugeben oder selbst darüber zu entscheiden hat. Fehl geht schließlich auch die Annahme des Beklagten, die Regelung des § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV beziehe sich jedenfalls nunmehr, nachdem § 11 NamÄndG keine eigene Regelung zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Vornamensänderungen mehr beinhalte, auch auf Vornamen. § 6 Nr. 2 Buchst. a ZustV nimmt nach wie vor ausdrücklich Bezug auf § 6 Satz 1 NamÄndG a.F., welcher sich nur auf Familiennamen bezogen hat und nunmehr vollständig aufgehoben ist, sodass der Verweis keine weitergehenden Schlüsse mehr zulässt. Es erscheint außerdem widersprüchlich, wenn der Beklagte einerseits meint, Schlüsse aus einem Zusammenspiel von § 6 ZustV und der aktuellen Fassung des Namensänderungsgesetzes ziehen zu können, andererseits aber selbst einräumt, dass § 6 ZustV unter Bezugnahme auf die alte, bis 17. März 2021 geltende Fassung konzipiert worden sei, und davon ausgeht, dass sich durch die zum 18. März 2021 in Kraft getretenen Änderungen des Namensänderungsgesetzes an den Zuständigkeiten beim Vollzug des Namensänderungsgesetzes in Bayern nichts geändert habe.
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Das vorliegend klagegegenständliche, auf Änderung ihres Vornamens gerichtete Begehren der Klägerin bleibt vor diesem Hintergrund schon deshalb ohne Erfolg, weil sich die Klage nicht gegen den für die Entscheidung über eine Vornamensänderung zuständigen Rechtsträger, d.h. den Landkreis A … richtet, sondern gegen den Freistaat Bayern, der nicht passivlegitimiert ist, weil das Landratsamt Straubing-Bogen als Behörde des Freistaates Bayern zu keiner Zeit für die Vornamensänderung zuständig war und deshalb auch keine Fortführungsvereinbarung mit dem Landkreis A … gemäß Art. 3 Abs. 3 BayVwVfG/§ 3 Abs. 3 VwVfG treffen konnte.
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Auf eine inhaltliche Prüfung des Begehrens der Klägerin dahingehend, ob die von ihr geltend gemachten Umstände einen wichtigen Grund i.S.d. § 11 i.V.m. § 3 Abs. 1 NamÄndG darstellen, der eine Vornamensänderung rechtfertigt, kommt es daher nicht mehr an, nachdem die Klage schon mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet ist. Diese Prüfung muss, falls die Klägerin dort einen erneuten Antrag auf Änderung ihres Vornamens stellt, dem hierfür aus den vorgehend dargestellten Gründen nunmehr zuständigen Landkreis A … vorbehalten bleiben.
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Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).