Titel:
Schmerzensgeld wegen Impfschaden nur bei substantiierter Darlegung einer kausalen Gesundheitsverletzung
Normenkette:
AMG § 84 Abs. 2 S. 2, § 84a
Leitsätze:
Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Impfschäden setzt voraus, dass der Kläger eine kausale Gesundheitsverletzung hinreichend substantiiert darlegt. (Rn. 55-67) (Rn. 35)
Nach § 84 Abs. 2 S. 2 AMG beurteilt sich die Eignung eines Arzneimittels im Einzelfall nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schmerzensgeld, Arzneimittel, Impfschaden, Kausalität, Substantiierung, Eignung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 21850
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 95.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden im Zusammenhang mit seiner Covid-19-Schutzimpfung, auf Erteilung von Auskunft und auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.
2
Die Beklagte ist ein deutsches Biotechnologieunternehmen. Sie entwickelte zur Bekämpfung der im Jahr 2020 ausgebrochenen Covid-19-Pandemie den Impfstoff Comirnaty. Nach Prüfung durch die Europäische Arzneimittelagentur (nachfolgend: EMA) ließ die Europäische Kommission den Impfstoff am 21.12.2020 bedingt zu. Durch Beschluss der Europäischen Kommission vom 10.10.2022 wurde die Standardzulassung erteilt. Am 28.10.2022 teilte der Ausschuss für Humanarzneimittel bei der EMA (Committee for Medicinal Products for Human Use; nachfolgend CHMP) mit, dass sich während des Zeitraums, auf den sich diese jährliche Verlängerung bezogen hatte, neue Daten ergeben hätten, die jedoch keinen Einfluss auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty in der zugelassenen Indikation gehabt hätten, und dass das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis in der zugelassenen Indikation bestätigt worden sei. Die EMA als zentrale Behörde in der EU bestätigte am 30.08.2023 die Sicherheit von Comirnaty, als sie der Europäischen Kommission empfahl, den auf die Covid-19-Subvariante Omikron XBB.1.5 angepassten Comirnaty Impfstoff zuzulassen. Der CHMP erklärte ausdrücklich, alle verfügbaren Daten zu Comirnaty, einschließlich Daten zur Sicherheit und Wirksamkeit, geprüft zu haben. Im Rahmen der Zulassung war den zuständigen Behörden auch das sog. Fatigue-Syndrom bekannt. Der Impfstoff Comirnaty wurde seit seiner Zulassung in Deutschland und weltweit zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eingesetzt.
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Der Kläger erhielt eine erste Impfung am 07.2021(Chargennr.) und eine zweite Impfung am 07.2021 (Chargennr.) jeweils mit dem Impfstoff Comirnaty der Beklagten.
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Die Impfung ließ der Kläger vornehmen, um am sozialen Leben teilnehmen zu können und um wieder arbeiten gehen zu können.
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Der Kläger erlitt nach den Impfungen Herzrhythmusstörungen sowie im März 2022 einen Herzinfarkt.
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Folgende diagnostizierte wesentliche Vorerkrankungen lagen vor der Erstimpfung vor:
- Orthopädie (Bandscheiben, Knie, Fersensporn)
- Tinnitus und leichte Schwerhörigkeit links
- Nasenscheidewand verkrümmt (Erkältungskrankheiten)
- Fettleber, Fettstoffwechselstörung, leicht erhöhte Cholesterinwerte
7
Für die Einzelheiten wird auf die als Anlage K2 vorgelegte Übersicht der Krankenkasse des Klägers für den Zeitraum 01.01.2020 – 08.10.2024 verwiesen.
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Im November 2021 erkrankte der Kläger an Covid-19.
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Mit anwaltlichem Schreiben (Anlage K16) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.10.2024 erfolglos auf, Auskünfte nach dem AMG zu erteilen, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und den bereits bezifferbaren Schaden zu erstatten.
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Der Kläger behauptet, vor den Impfungen altersgerecht fit und gesund gewesen zu sein. Er habe infolge der Impfungen gesundheitliche Schäden in Form von Herzrhythmusstörungen und des Herzinfarkts vom März 2022 erlitten. Er habe nach der zweiten Impfung vorübergehend Potenzprobleme sowie eine dauerhaft eingeschränkte Leistungsfähigkeit (GdB 30) erlitten. Diese seien in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten und wirkten sich auf seine Lebensführung insoweit aus, als er dauerhaft auf Herzmedikamente angewiesen sei und sich wegen der Umstände des erlittenen Herzinfarktes noch in psychologischer Behandlung befinde.
11
Es liege kein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis des Impfstoffs vor. Der Impfstoff habe bereits keinen therapeutischen Nutzen und schütze nicht vor einer Coronainfektion. Zudem gebe es bereits wirksame Medikamente. Der streitgegenständliche Impfstoff ... weise erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung auf, die alle geeignet sind, den streitgegenständlichen Schaden zu verursachen. Da die Beklagte von der Gefahr gewusst habe, die von ihrem Produkt ausging, hätte sie es kennzeichnen müssen, als sie es in Verkehr brachte.
12
Die Beklagte habe vorsätzlich in Kauf genommen, dass Menschen durch das Verabreichen der Impfung an ihrer Gesundheit geschädigt werden. Selbst wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht von der Gefährlichkeit des Impfstoffes gewusst habe, so hätte sie dies später, bei Bekanntwerden von Impfschäden, offenlegen müssen. Stattdessen habe die Beklagte, zusammen mit der Bundesregierung, die Risiken aber weiter verschwiegen, bzw. heruntergespielt, um ihre kommerzielle Interessen nicht zu gefährden.
13
Der Kläger meint, ihm stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 80.000 € und weiterer Schadensersatz aus § 84 Abs. 1 AMG i.V.m. § 87 AMG, § 32 Abs. 1 GenTG, § 826 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V.m. § 95 AMG und § 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 223, 224, 226 StGB zu. Er habe gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch aus § 84a AMG.
14
Mit Replik vom 28.03.2025 konkretisierte der Kläger den in Ziffer IV. geltend gemachten Auskunftsanspruch.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
- 1.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch EUR 80.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 zu zahlen.
- 2.
-
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche sonstigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die künftig noch aus der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
- 3.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 5.619,18 nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2024 zu zahlen.
- 4.
-
Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei Auskunft zu erteilen über die ihr im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung bekannten Wirkungen und Nebenwirkungen sowie über sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs „Comirnaty“ von Bedeutung sein können, soweit diese die dargelegten Beschwerden Herzrhythmusstörungen, Herzinfarkt betreffen. Insbesondere sind dazu die folgenden Auskünfte zu erteilen:
a. Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.
b. Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden und welche Auswirkungen ein abweichender Reinheitsgrad auf die vorstehenden gesundheitlichen Schäden hat.
c. Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen ImpfCharge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.
d. Auskunft über die Funktion der im SpikeProtein „Wuhan 1“ verbauten Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1- Proteins vom S2- Protein und zu den gesundheitlichen Folgen, bezogen auf die streitgegenständlichen Gesundheitsschäden der Klagepartei.
e. Auskunft über den verwendeten P2- Lock und die Auswirkung auf den S1-Teil des SpikeProteins, bezogen auf ein Lösen des S1-Teils und ein Andocken an den menschlichen ACE2-Rezeptor.
f. Auskunft darüber, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanzspektroskopie) gibt die belegen, dass das SpikeProtein nicht an den ACE2-Rezeptor andockt.
g. Auskunft zu erteilen, welche Cluster von HIV-Sequenzen und GP- 120 im Spike-Protein verbaut sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei sowie die weiteren gesundheitlichen Schäden hat.
h. Auskunft über die Neuropilin-Schnittstelle im SpikeProtein und darüber, ob das SpikeProtein auch auf Nervenzellen und Gehirnzellen exponiert sowie über die Folgen einer solchen Exposition auf die Nervenzellen, bezogen auf die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.
i. Auskunft über alle von der Beklagten im Rahmen der Pharmakovigilanz erfassten gesundheitlichen Schäden am Menschen, soweit diese mit den konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei übereinstimmen, sowie Vorlage der entsprechenden Auswertungen.
j. Auskunft dazu wie die Beklagte sicherstellte, dass das SpikeProtein im Impfstoff von der Zellwand gehalten werden konnte (Membrananker) und nicht stattdessen frei im Körper verfügbar wurde, sowie Auskunft darüber, ob ein freies, im Blut verfügbares SpikeProtein die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei hätte bewirken können.
k. Auskunft über die Auswertungen und Feststellungen der Beklagten auf den ACE-Rezeptor menschlicher Zellen und der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus, bezogen auf die gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.
l. Auskunft über die festgestellte Genotoxizität beim Menschen durch den Impfstoff ....
m. Auskunft über Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen ....8 und ....9 und welche der beiden Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.
n. Auskunft über eigene Feststellungen der Beklagten zur Feststellung von Prof. M. von der T. University of S. zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff ..., insbesondere zum SV40-Promotor/Enhencer, bezogen auf die streitgegenständlichen Schäden. Ergänzend: Seit wann wird der SV40-Promotor/Enhencer von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus und welche gesundheitlichen Schäden stellte die Beklagte in „Process 2“ in ihrer Versuchsgruppe fest?
o. Auskunft über die von der Beklagten unternommenen Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins in Bezug auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur PräKlinik vom 21.01.2021.
p. Auskunft über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) zur Eruierung des NutzenRisiko-Verhältnisses.
q. Auskunft zu den Maßnahmen die die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin
... die Blockade/Zerstörung des P53-Protein an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:
- Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/
- Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung;
Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/
- Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/
- Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs,
Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/
- Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/
- Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/ Ergänzung: In welchem Zusammenhang steht diesbezüglich die Zulassung im Jahr 2022 von 23 neuen Krebsmedikamenten des Pfizer-Konzerns?
r. Auskunft über etwaige Feststellungen zu Oncomiren – d.h. mit Krebs assoziierte miRNA – in dem streitgegenständlichen Impfstoff Comirnaty und welche Feststellungen der Beklagten zu den gesundheitlichen Schäden der Beklagten vorliegen.
s. Auskunft darüber zu erteilen, ob sich Herr Uğur Şahin und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten selbst mit Comirnaty haben impfen lassen und falls bejahend, welche Abweichung im Inhalt und in der Produktionsart bei den sog. Mitarbeiterchargen und den Sonderchargen bestand, die u.a. für das Personal der Bundesregierung vorgehalten wurden. Gibt es in der Erfassung gesundheitlicher Schäden Unterschiede zwischen den Mitarbeiterchargen und jenen Chargen, die für die übrige Bevölkerung produziert wurden?
t. Auskunft über das Patent US 2015/0086612 A1 und die dortige Feststellung „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht. (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar geting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.)“ zu erteilen, inwieweit Folgeschäden für die Klagepartei zu erwarten sind. Ergänzend: Welche Änderungen in der Kenntnis liegen der Beklagten vor, die diese Einschätzung zum streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?
u. Auskunft über die Gesundheit der Klagepartei zu erteilen, wenn die Kombination von Salzen mit Nanolipiden vorgesehen ist (Patent US10,485,884 B2)? Welche Erkenntnisse über das Ausflocken von SpikeProteinen liegen der Beklagten vor und welche gesundheitlichen Schäden ließen sich dazu verzeichnen?
v. Auskunft der Beklagten über das SpikeProtein „Wuhan 1“ und die proteinbiochemischen Grundlagen wie:
- PH-Sensitivität Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?
w. Auskunft über Art und Häufigkeit fehlgefalteter Proteine und die Prüfung, ob Einschlusskörperchen in den Zellen festgestellten wurden. Falls bejahend, mit welchen gesundheitlichen Folgen?
x. Auskunft über den Einbau von N1- Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA zu erteilen.
Falls der Einbau bejaht wird: Welche gesundheitlichen Schäden wurden bisher dazu festgestellt?
y. Auskunft über die Feststellungen der Quantifizierung zu erteilen, d.h. wieviel Spike-Protein durch einen Menschen mengenmäßig nach der Verabreichung von Comirnaty tatsächlich produziert wird. Um welchen Faktor erhöht dabei das N1- Methylpseudouridin die Produktion der SpikeProteine im gesamten Körper?
z. Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu Auskunft erteilen wie sie sicherstellte, dass die SpikeProteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life an the edge of solubility).
aa. Auskunft über konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaften ihres Produktes zu erteilen, die nach Ansicht der Beklagten zu einem feststellbaren Nutzen führen sollen.
bb. Auskunft über den Verbleibt des N1-Methylpseudouridin als Nukleotid im Körper der Klagepartei zu erteilen, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziertwurde, sowie darüber, ob das N1-Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut.
cc. Auskunft über den Herstellungsprozess „Process 2“ zu erteilen und welche konkreten DNA-Verunreinigungen die Beklagte vor der Chargenfreigabe bei den hier streitgegenständlichen Chargen feststellte (Messprotokolle und Sequenzierung für die streitgegenständliche(n) Charge(n)).
dd. Auskunft über die Menge der festgestellten Verunreinigung in Nanogramm an DNA (alle DANN-Schnipsel) zu erteilen, die sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden.
ee. Auskunft über das gesamte Konformitätsverfahren zum Produktionsprozess „Process 2“ zu erteilen und darüber, inwieweit das Produkt und die Qualität des Produkts verändert wurde.
ff. Auskunft über die üblichen Beschreibungen „Integrität, Reinheit und produzierte Wirkstoffinenge“ zu den streitgegenständlichen Chargen zu geben, da Comirnaty im Arzneimittelhandbuch nicht als Arzneimittel aufgenommen wurde und diese Daten daher nicht einsehbar sind.
gg. Auskunft über die Gefahrguteinstufung der Lipide ALC-0315 und ALC-0159 mit der Gefahrenklasse 3 -„gefährlich“ sowie über das Gesamtprodukt Comirnaty mit OEB 5 – „sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm“ zu erteilen.
16
Die Beklagte beantragt,
17
Die Beklagte behauptet, der Vortrag des Klägers zu seinem gesundheitlichen Zustand vor der Impfung mit dem Impfstoff der Beklagten sei nicht hinreichend substantiiert und genüge nicht der erweiterten Darlegungslast in Arzneimittelhaftungsverfahren. Es fehle an Vortrag zu Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie zur Einnahme anderer Arzneimittel. Es seien nicht sämtliche Krankenunterlagen aus der Zeit vor der Impfung vorgelegt. Die Beklagte behauptet, die behaupteten Impfschäden seien durch die Vorerkrankungen erklärbar.
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Die Beklagte meint, das daher kein Anspruch des Klägers auf ein Schmerzensgeld sowie auf die begehrte Feststellung bestünde. Ein Auskunftsanspruch bestünde ebenfalls nicht. Dieser Anspruch diene der Vorbereitung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 Abs. 1 AMG. Vorliegend sei die Auskunft jedoch überflüssig, da ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 AMG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sei. Der Anspruch auf Auskunft sei ausgeschlossen, da unabhängig von der Auskunft keine Haftung der Beklagten bestehe.
19
In der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Hinsichtlich des Inhalts der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2024 Bezug genommen.
20
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2025 umfassend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
22
Die Klage ist zulässig.
23
I. Das Landgericht Augsburg ist sachlich und örtlich zuständig.
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Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, sowie hinsichtlich eines begehrten Anspruchs aus § 84 AMG aus § 94a Abs. 1 AMG, da der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts Augsburg hatte.
25
Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG.
26
II. Ferner besteht ein Feststellungsinteresse hinsichtlich der begehrten Feststellung in dem Klageantrag Ziffer 2, § 256 Abs. 1 ZPO. Dieses ergibt sich daraus, dass ein zukünftiger materieller oder immaterieller Schaden aufgrund der streitgegenständlichen Impfung angesichts der ungewissen Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des Klägers derzeit noch nicht beziffert werden kann.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schmerzensgeld sowie weitergehende Feststellung und Auskunft gegen die Beklagte. In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
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I. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt sich weder aus §§ 84 Abs. 1 S. 1, 2, 87 S. 2 AMG noch aus § 32 Abs. 1 GenTG, § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223 ff. StGB bzw. § 95 AMG.
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1. Ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 84 Abs. 1 S. 1, 2, 87 S. 2 AMG.
31
Nach § 84 Abs. 1 S. 1 AMG ist ein pharmazeutischer Unternehmer, der ein Arzneimittel in den Verkehr gebracht hat, dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieser infolge der Anwendung des Arzneimittels nicht nur unerheblich in seiner Gesundheit verletzt wird. Zwar hat die Beklagte mit dem Impfstoff Comirnaty ein Arzneimittel i.S.v. §§ 4 Abs. 4, 2 Abs. 1 AMG in Deutschland in den Verkehr gebracht. Es fehlt jedoch bereits an hinreichend substantiiertem Vortrag des Klägers zu einer bei ihm vorliegenden Gesundheitsverletzung. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die klägerseits behaupteten Impfschäden in Form von Herzrhytmusstörungen und eines Herzinfarkts ursächlich auf die Impfung des Klägers mit dem Impfstoff Comirnaty zurückzuführen sind. Die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG kommt dem Kläger mangels hinreichenden Vortrags, jedenfalls aber wegen § 84 Abs. 2 S. 3 AMG nicht zugute.
32
a. Aus dem klägerischen Vortrag nicht ersichtlich, dass die Herzrhythmusstörungen und der Herzinfarkt „infolge“ der Impfungen eingetreten sind.
33
aa. Nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG wird, wenn das angewendete Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen, vermutet, dass der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht ist. Erforderlich ist dabei nicht lediglich eine abstrakt-generelle, sondern eine konkrete Verletzungseignung des Arzneimittels. Nach § 84 Abs. 2 Satz 2 AMG beurteilt sich die Eignung im Einzelfall nach der Zusammensetzung und der Dosierung des angewendeten Arzneimittels, nach der Art und Dauer seiner bestimmungsgemäßen Anwendung, nach dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schadenseintritt, nach dem Schadensbild und dem gesundheitlichen Zustand des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwendung sowie allen sonstigen Gegebenheiten, die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursachung sprechen. Eine Verletzungseignung kann angenommen werden, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass das Arzneimittel die Rechtsgutverletzung verursacht hat. Es genügt allerdings nicht, wenn nur eine ungesicherte Hypothese für den ursächlichen Zusammenhang spricht (BeckOGK/Franzki, AMG § 84 Rn. 110).
34
Den Kläger als Geschädigten trifft insoweit eine erweiterte Darlegungslast für die konkrete Schadenseignung des Arzneimittels nach § 84 Abs. 2 S. 1 AMG (Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 127). An diese dürfen, um ein weitgehendes Leerlaufen der Vorschriften über die Haftung für Arzneimittelschäden zu vermeiden, zwar keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2008 – VI ZR 287/07, NJW 2008, 2994). Der Geschädigte kann sich aber nicht darauf beschränken, nur die für ihn günstigen Tatsachen vorzutragen. Der Geschädigte hat demnach alle für die Einzelfallbeurteilung relevanten Tatsachen vorzutragen; es soll sichergestellt werden, dass das Gericht sich ein umfassendes Bild über die Schadenseignung auf der Grundlage aller zur Beurteilung des Einzelfalls relevanten Informationen machen kann (Brock, a. a. O.). Dies schließt gerade auch solche Informationen ein, über die nur der Geschädigte verfügt, wie z. B. Grund- und Parallelerkrankungen, Risikofaktoren sowie die Einnahme anderer Arzneimittel (Brock, a. a. O.). Seiner Darlegungslast kommt der Geschädigte in erster Linie durch die Vorlage seiner Krankenunterlagen nach; legt der Geschädigte keine oder unvollständige Krankenunterlagen vor, ist sein Vortrag unsubstantiiert (Brock, a. a. O.). bb. Diesen Anforderungen wird der klägerische Vortrag nicht gerecht.
35
(1) Zwar behauptet der Kläger vor der Impfung fit, sportlich und körperlich belastbar gewesen zu sein und nach den Impfungen deutliche Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit zu haben. Eine darüber hinaus gehende Darlegung des klägerischen Gesundheitszustands vor der streitgegenständlichen Impfung einschließlich Grund- oder Parallelerkrankungen, Risiken und der Einnahme anderer Arzneimittel sowie zu Beginn, Dauer, Art, Schwere und Ausgang der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach der Impfung und ihrer Behandlung ist dem schriftsätzlichen Vortrag nicht zu entnehmen.
36
(2) Eine Substantiierung der pauschalen Behauptungen des Klägers erfolgt auch nicht durch die eingereichten Behandlungsunterlagen. Schon wegen deren ersichtlicher Unvollständigkeit fehlt es an substanziiertem Vortrag zu der Vermutungswirkung. So legt der Kläger lediglich Arztberichte über den Behandlung infolge des Herzinfarkts im März 2022 (Anlagenkonvolut K4) und den Leistungsbericht der Krankenkasse (Anlage K2), der lediglich einen Zeitraum 01.01.2020 – 08.10.2024 umfasst, vor.
37
(3) Mangels hinreichend substantiierten Vortags des Klägers war das Gericht auch nicht gehalten, weitere Krankenunterlagen des Klägers beizuziehen bzw. bei der zuständigen Stelle anzufordern (vgl. LG Berlin II, Urteil vom 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 34 m.w.N.). Da die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung (S. 28, Bl. 102 d. A.) darauf hinwies, war das Gericht im Sinne von § 139 ZPO nicht gehalten hierauf erneut hinzuweisen.
38
(4) Auf Grundlage des klägerischen Vortrags konnte bereits keine Plausibilitätskontrolle erfolgen. Jedenfalls wurde nicht plausibel dargelegt, dass die Schutzimpfung geeignet war, die behaupteten Impfschäden hervorzurufen bzw. dass die Impfschäden infolge der Impfung aufgetreten sind.
39
b. Selbst wenn – entgegen den vorangegangenen Ausführungen – der klägerische Vortrag ausreichenden sollte, um die Vermutungswirkung zu begründen, wäre die Vermutung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 AMG ausgeschlossen, weil ein anderer Umstand nach den Gegebenheiten des Einzelfalles geeignet ist, die eingetretene Rechtsgutverletzung zu verursachen.
40
aa. Insoweit ist die Beklagte als pharmazeutische Unternehmerin darlegungs- und beweisbelastet. Es obliegt ihr ausreichend konkret darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine konkrete Alternativursache, die ihr als pharmazeutische Unternehmerin nicht zuzurechnen ist, geeignet war, den vorgebrachten Schaden herbeizuführen. Der pharmazeutische Unternehmer kann dabei an den Tatsachenvortrag des Geschädigten – einschließlich der vorzulegenden Krankenunterlagen – anknüpfen, sofern sich darin andere Umstände finden lassen, die geeignet waren, den Schaden zu verursachen (vgl. Brock, in: Kügel/Müller/Hofmann, 3. Aufl. 2022, AMG § 84 Rn. 127)
41
bb. Die Beklagte führt als naheliegende Alternativursachen für die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers eine fortgeschrittene atherosklerotisch bedingte koronare Dreigefäßerkrankung in Betracht und für die beim Kläger aufgrund vorliegender kardiovaskulärer Risikofaktoren ein erhöhtes Risiko bestanden habe. Aus Sicht des Gerichts sind diese Ursachen nach unter Berücksichtigung des Sachstandes jedenfalls genauso geeignet, die klägerseits vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden zu verursachen.
42
(1) Die Beklagte führt zur Begründung ins Feld, dass beim Kläger kardiovaskuläre Risikofaktoren diagnostiziert sind, insbesondere eine arterielle Hypertonie (Arztbrief der I vom 03.2022, Anlage K 4, PDF-S. 13; Arztbrief der vom 06.2024, Anlage K 4, PDF-S. 5), eine Störung des Fettstoffwechsels (Hyperlipidämie) mit Erhöhung der LDL-Cholesterinwerte (Arztbrief der Praxis vom 06.2024, Anlage K 4, PDF-S. 5; Vorläufiger Arztbrief des vom 03.2023, Anlage K 4, PDF-S. 1) sowie eine familiäre Disposition (Arztbrief der 03.2022, Anlage K 4, PDF-S. 13). Der Kläger leidet zudem an einer Fettleber.
43
(2) Diesem Vortrag ist der Kläger nicht in substanziierter Weise entgegengetreten. Das pauschale Berufen darauf, dass sich vor den Impfungen altersgerecht fit und gesund gefühlt habe, genügt nicht, dem substanziierten Vortrag der Beklagten in Bezug auf die konkrete Alternativursache entgegenzutreten.
44
(3) Auch ist gerichtsbekannt, dass eine Infektion mit Covid-19 zu den vom Kläger geltend gemachten Beschwerden führen kann. Der Kläger gab an, ihm November 2021, also Monate vor dem Herzinfarkt an Covid-19 erkrankt zu sein.
45
d. Da der Kläger eine kausale Rechtsgutverletzung i. S. d. § 84 Abs. 1 AMG nicht substanziiert vorgetragen hat, kommt es auf die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht mehr an. Insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob der gegenständliche Impfstoff ein negatives Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist, § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder ob ein Informationsfehler i. S. d. § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AMG vorliegt.
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2. Soweit sich der Kläger auf § 32 Abs. 1 GenTG beruft, ist festzuhalten, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Impfstoff Corminaty um einen Impfstoff i.S.d. § 4 Abs. 4 AMG handelt und dieses im Rahmen des AMG an den Verbraucher abgegeben wurde. Daher findet § 32 GenTG infolge des § 37 Abs. 1 GenTG keine Anwendung. Eine Genveränderung durch den streitgegenständlichen Impfstoff ist im Übrigen nicht erkennbar. Die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerseite erfolgen erkennbar ins Blaue hinein (vgl. LG Kleve Urt. v. 27.11.2024 – 2 O 133/23, BeckRS 2024, 33759 Rn. 42).
47
3. Ein Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB. Auch insoweit hat der Kläger einen kausalen Schaden nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zudem ist eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte nicht ersichtlich.
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Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Auflage 2024, § 826 Rn. 4 m. w. N.). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 – II ZR 187/21 –, Rn. 23, juris). Dass das Inverkehrbringen des Impfstoffs der Beklagten in diesem Sinne sittenwidrig wäre, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Der Impfstoff wurde durch die EMA zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie zugelassen. Eine Täuschung der EMA ist nicht hinreichend dargelegt. Die Entwicklung und das Inverkehrbringen eines zugelassenen Impfstoffs sind weder besonders verwerflich noch mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar (LG Berlin II Urt. v. 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 44).
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Jedenfalls fehlt es am Schädigungsvorsatz. Selbst wenn die Beklagte auch in Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat, ist nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass sie den Impfstoff in den Verkehr gebracht hat, um vorsätzlich Menschen an der Gesundheit zu schädigen (LG Berlin II Urt. v. 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 44).
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4. Aus den gleichen Gründen hat der Kläger keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 223 ff. StGB bzw. § 95 AMG. Es ist weder die Verletzung eines der Schutzgesetze noch ein schuldhaftes Handeln der Beklagten ersichtlich.
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5. Weitere Anspruchsgrundlagen aus denen sich ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers ergibt, sind nicht ersichtlich.
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6. Mangels Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die beantragten Zinsen.
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II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag Ziffer 2 begehrte Feststellung. Es ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag kein Anhaltspunkt dafür, dass aus der Impfung ein kausaler Schaden entstanden ist oder entstehen könnte (vgl. LG Berlin II Urt. v. 22.11.2024 – 17 O 162/23, BeckRS 2024, 35619 Rn. 48).
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III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Klageantrag Ziffer 4 verfolgte Auskunft. Ein Anspruch auf Auskunft besteht nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG dann, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel einen Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Eine Erforderlichkeit ist dann zu bejahen, soweit die Möglichkeit besteht, dass die mit der Auskunft begehrte Information der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG dienen kann (BGH, Urteil vom 12.05.2015 – VI ZR 328/11, BeckRS 2015, 10535, Rn. 21; Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84a Rn. 17). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 AMG eindeutig nicht vorliegen (zuletzt: OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.11.2024 – 14 U 2313/24 e, BeckRS 2024, 31623 Rn. 227; LG Kleve Urt. v. 27.11.2024 – 2 O 133/23, BeckRS 2024, 33759 Rn. 46; OLG Koblenz Urteil vom 10.07.2024 – 5 U 1375/23, BeckRS 2024, 16169, Rn. 160; LG Bielefeld, Urteil vom 12.07.2024 – 4 O 296/22, BeckRS 2024, 19424, Rn. 42 f.; BeckOGK/Franzki, 1.6.2024, AMG § 84a Rn. 15; LG Detmold, Urteil vom 13.02.2024 – 02 O 85/23, PharmR 2024, 228, 233).
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Dem Kläger ist es nicht gelungen einen kausalen Gesundheitsschaden hinreichend darzulegen (s.o.). Da der Schadensersatzanspruch nach § 84 Abs. 1 AMG bereits daran scheitert, ist die begehrte Auskunft nicht erforderlich.
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IV. Mangels Anspruchs in der Hauptsache ergibt sich auch kein Anspruch auf Ersatz der mit Klageantrag Ziffer 3 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2, S. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zum Streitwert folgt aus §§ 48 Abs. 1, 43GKG, §§ 1 ff. ZPO. Das Gericht bewertete den Feststellungsantrag mit 5.000 € und den Auskunftsantrag mit 10.000 €.