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LG Landshut, Beschluss v. 02.04.2025 – J KLs 411 Js 40502/23
Titel:

Unzulässige Revision – fehlende rechtzeitige Einlegung

Normenkette:
StPO § 43, § 341, § 345 Abs. 1, § 346 Abs. 1
Schlagworte:
Revision, Unzulässigkeit, Fristversäumnis, Kostenentscheidung, Gerichtseingang, Rechtsmittel, Verwerfung
Vorinstanz:
LG Landshut, Urteil vom 06.11.2024 – J KLs 411 Js 40502/23
Rechtsmittelinstanz:
BGH, Beschluss vom 06.08.2025 – 1 StR 298/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 21585

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten T. K. A. gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1
Gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 06.11.2024 hat der Angeklagte T. K. A. am ...2024, bei Gericht eingegangen am 19.03.2025, Revision eingelegt.
2
Die Revision war kostenfällig als unzulässig zu verwerfen, da die Revisionsanträge nicht rechtzeitig bei Gericht eingegangen sind, §§ 43, 341, 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO.