Inhalt

LG Nürnberg-Fürth, Endurteil v. 08.04.2025 – 6 O 5002/22
Titel:

Nachbarrechtlicher Schadensersatz- und Ausgleichsanspruch wegen Baumbruchs

Normenketten:
BGB § 276, § 823 Abs. 1, § 831 Abs. 1 S. 1, § 906 Abs. 2 S. 2
BNatSchG § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2
BayWaldG Art. 2 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Ein Waldbesitzer kann sich nicht auf den reduzierten Pflichtenkreis von waldtypischen Gefahren berufen, wenn es um die Verkehrssicherung zu einem angrenzenden Wohngrundstück geht. Dies ist auch vom Sachverständigen zu berücksichtigen, der bei einem Baumsturz, der Schäden am Wohngrundstück verursacht, als Prüfungsmaßstab auf die Verkehrssicherheit gegenüber einer Wohnbebauung abzustellen hat. (Rn. 28 und 45)
2. Eine solche Verkehrssicherungspflicht ist nicht verletzt, wenn die Auslichtungsarbeiten die örtliche Windsituation nicht so verändern, dass der Wind ungebremst auf einen verbleibenden Baum trifft. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Baum durch eine – hier gegebene – Waldrandlage besser "trainiert" und daher gesteigert standsicher ist. (Rn. 40)
3. Für eine Haftung des Waldbesitzers aus dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ist es erforderlich, dass er einen Zustand schafft oder duldet, der eine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück bildet. Der Anspruchsteller ist für diese Umstände beweisbelastet. (Rn. 52 und 56)
4. Für den Ausgleichsanspruch kann zur Begründung nicht auf das zeitweise Schneideverbot an Bäumen des § 39 BNatSchG abgestellt werden, wenn die Schnittarbeiten in einem Wald erfolgen. Für die Einordnung als Wald ist auf die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort abzustellen. (Rn. 57 – 60)
Schlagworte:
nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, Baumbruch, Verkehrssicherungspflicht, Wald, Wohnbebauung, Sachverständigengutachten, Auslichtung, Kiefer, Windlast, Sicherheitsreserve, Schiefstand, Waldarbeiten, Gefährdungshaftung, Naturereignis, Schneideverbot
Fundstelle:
BeckRS 2025, 21358

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 28.109,25 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über einen Schadensersatz- bzw. nachbarrechtlichen Ausgleichanspruch infolge eines Bruchs an einer Kiefer, die im Eigentum des Beklagten steht und zu einem Schaden am Gartenteich der Kläger führte.
2
Den Klägern gehört ein Wohngrundstück, auf dem sich ein Gartenteich befindet und das an das Grundstück des Beklagten angrenzt. Das Grundstück des Beklagten besteht großteils aus Bäumen, davon steht eine Kiefer in Grenznähe zum klägerischen Grundstück (“Randkiefer“). Der Kieferstamm gabelt sich im oberen Bereich zu einem Doppelstamm (sog. Zwiesel).
3
Der Beklagte ließ am 28.03.2022 auf seinem Grundstück Wald- und Abholzungsarbeiten durchführen. Dabei wurden gesunde wie auch nicht mehr verkehrssichere Bäume gefällt und entnommen. An der hier gegenständlichen Kiefer wurden keine Arbeiten durchgeführt.
4
Am Abend des 07.04.2022 brach ein Teil des oberen Kieferstamms einschließlich der Zwiesel ab, fiel auf das klägerische Grundstück und beschädigte den dort befindlichen Gartenteich.
5
Die Kläger beziffern die erforderlichen Reparaturkosten am Gartenteich mit 28.109,25 € netto, bei diesem Betrag handelt es sich um die Hauptforderung des Rechtsstreits.
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Vorgerichtlich wendeten die Kläger sich an die Haftpflichtversicherung des Beklagten. Diese lehnte eine Schadensregulierung mit Schreiben vom 14.04.2022 ab.
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Die Kläger behaupten, dass die vom Beklagten beauftragten Wald- und Abholzungsarbeiten am 28.03.2022 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Dies gelte auch unter forstwirtschaftlichen Aspekten. Es sei durch die Arbeiten, unter anderem durch die dabei erfolgte Entfernung gesunder Bäume, eine Schneise im Baumbestand entstanden, die zu Luftströmungen mit einer Gefährdung der restlichen Bäume geführt habe. Der Windschutz der verbliebenen Bäume sei also durch die Arbeiten und die hierdurch entstandene, übersteigerte Auslichtung aufgehoben worden. Daher sei der hier gegenständliche Baum nicht mehr standsicher gewesen und habe bereits vor dem Schadensereignis eine Gefahrenquelle dargestellt, durch seinen Doppelstamm sei er zudem besonders anfällig gewesen. Ferner habe der durch die Arbeiten aufgehobene Windschutz bzw. die hervorgerufene Veränderung der lokalen Windverhältnisse den Baumbruch zumindest mitverursacht. Die veränderten Windverhältnisse seien nicht im Toleranzbereich von Waldbäumen gelegen. Daher wäre es nach den erfolgten Arbeiten erforderlich gewesen, die Bäume – einschließlich des hier gegenständlichen Baums – entlang der Nachbargrundstücke zu entfernen, um deren Gefährdung zu verhindern. Die Fällung des Baums wäre auch unter dem Aspekt einer ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung erforderlich gewesen.
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Schließlich, so tragen die Kläger vor, habe der Baum aufgrund seiner Neigung sogar schon vor den Waldarbeiten eine Gefahrenquelle dargestellt und hätte deswegen entfernt werden müssen.
9
Der durch den Baumsturz auf ihren Gartenteich entstandene Schaden betrage 28.109,25 € netto. Die Kläger beziehen sich dafür auf einen Kostenvoranschlag, der die schadensbedingt erforderlichen Reparaturarbeiten und -kosten aufführe (siehe Anlage K5).
10
Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beklagte gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe. Denn die Baumarbeiten seien schon nicht ordnungsgemäß gewesen und dem Beklagten hätte es im Nachgang überdies oblegen, ein Unternehmen mit der Überprüfung des verbliebenen Baumbestands im Hinblick auf Windbruch und -wurf (Nachkontrolle) zu beauftragen. Durch die einmalige Beauftragung der Baumarbeiten habe der Beklagte auch seine Verkehrssicherungspflichten nicht wirksam auf einen Dritten übertragen. Die Verkehrssicherungspflichten des Beklagten bestünden gleichermaßen, selbst wenn es sich bei dessen Grundstück um einen Wald im Rechtssinne handeln sollte. Die Kläger stützen ihren Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht auf § 823 BGB.
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Ferner sei der Beklagte auch aus einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog zu verurteilen. Denn die erfolgte Beeinträchtigung gehe mittelbar auf dessen Willen als Eigentümer zurück, da er die Auslichtungsarbeiten beauftragt habe. Zudem hätten diese aufgrund des im fraglichen Zeitraum bestehenden Schnittverbots des BNatSchG auch nicht stattfinden dürfen. Selbst wenn die Arbeiten sachgemäß erfolgt seien, wären die geänderten Windverhältnisse auf diese zurückzuführen. Und da der Beklagte die Kiefer als Gefahrenquelle nicht entfernt habe, sei er als Störer anzusehen.
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Die Klage wurde am 23.09.2022 zugestellt.
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Die Kläger beantragen,
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gesamtschuldnerisch 28.109,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2022 zu bezahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger gesamtschuldnerisch die durch die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte …& … entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.842,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2022 zu bezahlen.
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Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
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Der Beklagte behauptet, dass es sich bei seinem Grundstück um einen Wald handele. Auf seinen Auftrag hin habe die Forstbetriebsgemeinschaft X e.V., Y., (“FBG“) im Februar / März 2022 den Wald überprüft und durchforstet. Eine Mitarbeiterin der FBG, die Zeugin A. (geb. B.), habe daraufhin Kiefern mit schlechten Vitalitätsmerkmalen ausgezeichnet und für die Fällung der nicht verkehrssicheren Bäume den Fachbetrieb C. beauftragt. Die Fällungsarbeiten habe der Zeuge C. vorgenommen. In diesem Rahmen sei auch die hier gegenständliche Kiefer überprüft aber aufgrund ihrer Stabilität und Vitalität nicht gefällt worden. Die Fällung der gesunden Bäume sei zu Verkaufszwecken erfolgt.
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Es hätten sich für ihn, den Beklagten, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die FBG nicht ordnungsgemäß arbeite. Auch habe er selbst in der Vergangenheit wie auch bei den Waldarbeiten vor Ort kontrolliert und überprüft. Ferner sei die streitgegenständliche Kiefer auch nach den Waldarbeiten vital und stabil gewesen sei. Dies habe seinerzeit auch eine Nachhiebkontrolle der FBG ergeben. Anhaltspunkte, die auf einen (zukünftigen) Bruch hingewiesen und eine Reaktion seitens des Beklagten erfordert hätten, hätten nicht vorgelegen. Weder für ihn, den Beklagten, noch für die beauftragte Fachfirma sei das Schadensereignis vorhersehbar und daher seien auch keine weiteren Maßnahmen veranlasst gewesen.
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Der Beklagte wendet sich ferner gegen die klägerseits geltend gemachte Schadenshöhe. Der geforderte Schadensbetrag sei überhöht und nicht nachvollziehbar.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass den Klägern ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach nicht zustehe.
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Insbesondere habe er, der Beklagte, keine Verkehrssicherungspflichten verletzt. Da er über die FBG die Fachfirma C. mit der Kontrolle bzw. den Pflegearbeiten (Entfernung u.a. nicht verkehrssicherer Bäume) beauftragt habe, habe er die Verkehrssicherungspflicht vertraglich wirksam auf Dritte übertragen. Dabei sei er seinen Kontroll- und Überwachungspflichten vor Ort nachgekommen, darüber hinausgehende Kontrollpflichten bestünden nicht. Er sei nicht verpflichtet, jeder abstrakten Gefahr vorbeugend zu begegnen. Komme es wegen besonders eigenartiger und entfernt liegender Umstände ausnahmsweise dennoch zu einem Schaden, so müsse der Geschädigte diesen selbst tragen. Ein Anspruch nach § 823 BGB bestehe daher nicht.
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Da die Kiefer selbst bei unterstellter Windveränderung durch die Waldarbeiten noch standsicher gewesen sei, fehle es zudem an der Kausalität von Baumsturz und Forstarbeiten. Demnach sei von ihm keine Gefahrenlage geschaffen worden, so dass auch ein Anspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog ausscheide.
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Ferner sei der – beklagtenseits schon bestrittenen – Schadenshöhe jedenfalls der Einwand eines „Abzugs neu für alt“ entgegenzusetzen.
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Das Gericht hat aufgrund seines Beweisbeschlusses vom 20.06.2023, auf den für das Beweisthema Bezug genommen wird (Bl. 71 d.Akt.), ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen D. eingeholt. Auf dessen schriftliche Ausführungen vom 25.08.2023 und 15.04.2024 wird Bezug genommen (Bl. 82 bzw. 145 d.Akt.). Diese hat der Sachverständige in den Sitzungen vom 22.11.2023 und 18.02.2025 ergänzend erläutert, hierfür wird auf die Protokolle verwiesen (Bl. 110 bzw. 176 d.Akt.).
23
Ferner hat das Gericht die Zeugen A. und C. uneidlich vernommen. Zu Beweisthema und ergebnis wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22.11.2023 hingewiesen.
24
Zur Vervollständigung des Tatbestands wird im Übrigen auf die Sitzungsniederschriften vom 15.03.2023, 22.11.2023 und 18.02.2025 sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
A. Hauptforderung
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1. Die Kläger können ihren Anspruch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB stützen.
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Nach dieser Vorschrift ist zum Schadensersatz verpflichtet, wer das Eigentum eines anderen schuldhaft (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) verletzt. Im Falle eines Unterlassens ist darauf abzustellen, ob gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen und hierdurch eine Haftung begründet wurde. Diese bilden zugleich den allgemeinen Sorgfaltsmaßstab der Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 823 Rn. 45). Aus § 823 Abs. 1 BGB folgt, dass eine Person, die in ihrem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, die Verpflichtung trägt, die notwendigen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um andere vor Schäden zu bewahren. Im Rahmen dieser Verkehrssicherungspflicht hat derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Grundstück ausübt, soweit möglich und zumutbar grundsätzlich dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für die Rechtsgüter anderer, etwa auf benachbarten Privatgrundstücken, ausgeht (BGH, Urteil vom 13.06.2017, VI ZR 395/16, NJW 2017, 2905 mwN). Zwar ist die Verkehrssicherungspflicht eines Waldbesitzers darauf beschränkt, gegen atypische Gefahren eines Waldes abzusichern. Dies gilt aber nur insoweit es Gefahren für Waldbesucher betrifft, die also den Wald betreten (BGH, Urteil vom 02.10.2012, VI ZR 311/11, NJW 2013, 48f.). Für die Zurechnung reicht es bei Verkehrssicherungspflichten aus, dass ein Verstoß gegen sie eine Rechtsgutverletzung, etwa die Verletzung von Eigentum, mitverursacht hat (Grüneberg, a.a.O., § 823 Rn. 53). Für den Verstoß ist der Geschädigte beweisbelastet (Grüneberg, a.a.O., § 823 Rn. 54).
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1.1 An diesen Maßstäben gemessen, konnte sich der Beklagte zwar vorliegend nicht auf einen reduzierten Pflichtenkreis als Waldbesitzer berufen (siehe zur Einordnung als Wald Ziff. 3.2). Denn dies gilt nur dann, wenn sich der Geschädigte in einen Wald und damit in waldtypische Gefahren begibt. Im hier gegenständlichen Fall geht es hingegen um die Verkehrssicherung gegenüber dem angrenzenden Wohngrundstück der Kläger.
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1.2 Jedoch konnten die Kläger nicht beweisen, dass der Beklagte gegen seine Verkehrssicherungspflichten als Eigentümer der Kiefer verstoßen hat.
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a) Aus den Angaben der beklagtenseits benannten Zeugin A. ergab sich schon nicht, dass die Arbeiten unsachgemäß erfolgten. Diese machte Angaben zur Vorbereitung und Durchführung der Arbeiten. Dazu gab sie an, dass sie sich mit dem Beklagten besprochen und die Baumauszeichnungen für die Durchforstung (rot: Abschneiden; weiß: Rückegasse) vorgenommen habe. Der Zeuge C. sei für das Abschneiden der Bäume zuständig gewesen. Abgestorbene oder kranke Bäume sollten entfernt werden. Aus der Aussage ging auch hervor, dass zwar viele Kiefern von Misteln befallen waren – was unstrittig auch bei der hier gegenständlichen Kiefer der Fall war –, ihre Entfernung aus dem Wald aber nur erfolgte, um noch vor einem späteren Erkranken und Absterben das Holz verwerten zu können. Ferner gab die Zeugin detailliert an, wie sie die Bäume auswählte, die zum Verbleib oder zur Entfernung vorgesehen wurden. Den hier gegenständlichen Baum habe sie wegen seiner relativ großen Krone, guten Begrünung und Vitalität nicht zur Fällung vorgesehen. Sie habe nur zwei Randbäume entfernen müssen, da diese schon braun und von der Krone nicht so gut gewesen seien.
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Das Gericht hält die Zeugin für glaubwürdig, auch wenn es sich insoweit nur auf das Sitzungsprotokoll des Referatsvorgängers vom 22.11.2023 stützen konnte. Zwar hatte die Zeugin seinerzeit ihr Studium des Forstingenieurwesens noch nicht abgeschlossen, dies steht aber für sich noch nicht dem Umstand entgegen, dass sie bereits entsprechende Arbeiten oder Einschätzungen vornehmen konnte. Dies ergibt sich für das Gericht auch unter Berücksichtigung der Angaben des Sachverständigen D. in seiner Befragung am 18.02.2025. Dort kam er zu dem Ergebnis, dass er auch bei einer (gedachten) Begutachtung der Kiefer, die nach der „Freistellung“ - hierbei sind die durchgeführten Waldarbeiten gemeint – und vor dem Sturz erfolgt wäre, diesen Baum für sicher gehalten hätte. Er hätte ihn also seinerzeit – wie dies auch durch die Zeugin A. tatsächlich geschah – nicht entfernen lassen und dies auch nicht empfohlen. Zwar monierte die Klagepartei schriftsätzlich, dass die Angaben der Zeugin A. widersprüchlich gewesen seien, da sich diese einerseits an einen relativ dicken Baumstamm und eine lange Krone sowie einen sehr guten Zustand erinnerte, sie aber andererseits keine Erinnerung mehr an die doch sehr markante Zwiesel hatte. Jedoch ist an dieser Stelle aus gerichtlicher Sicht zu bedenken, dass die Zeugen – was insoweit nicht angezweifelt wurde – angabegemäß sämtliche Randkiefern überprüfte, nur zwei davon als nicht mehr vital (braun, keine gute Krone) einstufte und diese zur Entfernung kennzeichnete. Den restlichen Randbestand, der auch die hier gegenständliche Kiefer umfasst haben muss, stufte sie folglich als vital und sicher ein. Ein möglicher Irrtum in der Aussage über den konkreten Baum des Randbestands ist insofern unschädlich.
32
b) Die Einschätzung der Zeugin wurde ferner durch die Angaben des ebenso beklagtenseits benannten Zeugen C. bestätigt. Dieser erklärte den Zweck und die Durchführung der damaligen Arbeiten und das gewöhnliche Vorgehen, wenn ihm Bäume auffallen, bei denen eine Entfernung in Betracht kommt. Dazu äußerte er, dass die Arbeiten der Stabilisierung des Waldbestands gedient hätten, denn die Kiefern und das Laub bräuchten entsprechenden Platz. Ihm seien bei den Waldarbeiten keine besonders schiefen Bäume im Randbereich aufgefallen seien. In solchen Fällen würde er ansonsten auch Rücksprache halten, ob der betreffende Baum zu entfernen wäre.
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Vorliegend hätten solche Besonderheiten aber nicht vorgelegen, ein weitergehendes Abschneiden war also nicht angezeigt. Ferner erklärte er, dass ein Baum mit Zwiesel, Mistelbefall und ohne starke Neigung noch nicht ausschlaggebend für eine Entfernung sei. Vielmehr sei für ihn die Vitalität des Baums (Stamm, kahle / faule Stellen, Abplatzungen) entscheidend. Grundsätzlich halte er sich an die ihm erteilten Vorgaben zur Baumentfernung, er sei aber vereinbarungsgemäß durch die Förster auch ermächtigt, kranke oder schadhafte Bäume selbständig zu entfernen.
34
Das Gericht geht von der Glaubwürdigkeit des Zeugen aus, die auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen wurde. Insofern es das Vorgehen bei Arbeiten angeht, berichtete der Zeuge ausweislich des Protokolls im Zusammenhang und machte kenntlich, wenn er sich unsicher war. Seine Einschätzungen zu den Bäumen vor Ort, insbesondere dass keine auffälligen Randbäume vorhanden waren, ist ebenso nachvollziehbar. Zwar mag er keine abgeschlossene Ausbildung in diesem Bereich haben, doch er führt den Forstbetrieb seit dem Jahr 2006 und kann daher entsprechende Erfahrung vorweisen. Der Umstand, dass Förster ihn anscheinend dazu ermächtigten, ohne Rücksprache kranke oder schadhafte Bäume selbständig zu entfernen, spricht zudem dafür, dass diese seine Fachkenntnisse und Einschätzungen anerkennen und auf diese vertrauen. Dies verstärkt für das Gericht den vorgenannten Eindruck.
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c) Die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sei es durch eine unsachgemäße Auslichtung im Umfeld der Kiefer (aa) oder durch eine gebotene aber unterlassene Entfernung der Kiefer (bb), konnte schließlich auch nicht durch den Sachverständigen D. bewiesen werden.
36
Der Sachverständige kam hinsichtlich des Bruchs zu dem Ergebnis, dass der Stammbruch unterhalb der Zwiesel auf außerordentliche Kräfte zurückzuführen sei. Am Unfalltag seien starke Böenspitzen bis knapp an Bft. 10 (schwerer Orkan) gemessen worden, die bei Überlagerungen mit anderen Momenten (u.a. Masse des Baums) zu einem Bruch führen können. Der Bruch sei auf eine Verkettung nicht vorhersehbarer Umstände, insbesondere aus dem Bereich der Schwingungsdynamik zurückzuführen.
37
(aa) Zur Frage der unsachgemäßen Auslichtung machte der Sachverständige Angaben schriftlich wie auch in der Sitzung. Er stellte zunächst klar, dass er dies nicht aus forstwirtschaftlichen Aspekten beurteilen könne, insoweit es also um die Frage der Wirtschaftlichkeit / Ertragskraft eines Waldes geht. Dasselbe gelte hinsichtlich der Frage, ob zu viele Bäume oder ob diese an der richtigen Stelle entnommen wurden. Allerdings machte er deutlich, dass er trotzdem beurteilen könne, wie die Verkehrssicherheit durch die erfolgte Bauentnahme zu beurteilen ist.
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Nach seiner Einschätzung hätten die Arbeiten zu keiner so drastischen Veränderung der Oberflächenrauigkeit geführt, dass Anlass zur Sorge bestanden hätte, dass der Baum nicht verkehrssicher sei. Eine übersteigerte Auslichtung konnte er, auch nach augenscheinlicher Einschätzung, nicht erkennen. Für ihn seien, so gab er an, keine auffälligen Freistellungen oder flächenweise Fällungen von Nachbarbestandsbäumen aufgefallen, die die örtliche Windsituation dergestalt verändert hätten, dass Wind ungebremst auf die Kiefer hätte einwirken können.
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Hinsichtlich seiner Erkenntnisgewinns führte der Sachverständige aus, dass es für seine Beurteilung der Windveränderung es auch nicht darauf ankomme, wie viele Umgebungsbäume entfernt wurden.
40
Der vorgenannten Einschätzung steht aus Sicht des Gerichts auch nicht die Angabe des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 15.04.2024 entgegen, dass bereits nach einer Vegetationsperiode durch baumeigene Kompensationsmaßnahmen (Bildung von verstärkten Jahresringen) eine mögliche höhere Windlast nahezu 1:1 ausgeglichen werde. Zwar verweist die Klägerseite darauf, dass vorliegend zwischen den Arbeiten und dem Bruch kein Jahr, sondern nur etwas mehr als ein Monat vergangen war. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass der Sachverständige die Kompensationsmaßnahmen nur als zusätzlichen Aspekt einbrachte. Zuvörderst erklärte er in seinem Gutachten vom 25.08.2023 wie auch in der Stellungnahme vom 15.04.2024, dass Bäume eine Sicherheitsreserve gegen erhöhte Windlasten, die etwa durch Auslichtung entstehen, vorhielten und schon hierdurch kompensieren können. Der hier gegenständliche Baum sei durch seine Waldrandlage ohnehin besser „trainiert“ gewesen und habe daher eine erhöhte Sicherheitsreserve gehabt (Sitzung vom 18.02.2025). Er erklärte zudem, dass er auch bei einer (gedachten) Begutachtung, die nach der „Freistellung“ – hierbei ist die durch die Waldarbeiten bedingte Auslichtung gemeint – und vor dem Sturz erfolgt wäre, den Baum für sicher gehalten hätte.
41
Das Gericht hält die Angaben des Sachverständigen für glaubwürdig. Insbesondere sind sie hinsichtlich der schriftlichen Angaben des Sachverständigen vom 25.08.2023 und 15.04.2024 sowie seinen Erörterungen in den Sitzungen vom 22.11.2023 und 18.02.2025 konsistent und nachvollziehbar.
42
Das Gericht kann daher nicht erkennen, dass der Beklagte nach der Auslichtung gehalten gewesen wäre, weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
43
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist es aus Sicht des Gerichts auch nicht maßgeblich, ob die Auslichtung forstwirtschaftlichen Aspekten entsprach. Denn selbst wenn die vorliegenden Arbeiten nicht mit einer ordentlichen Bewirtschaftung (Steigerung der Ertragskraft des Waldes) in Einklang stünden, so würde dies nichts an dem Umstand ändern, dass gegen die Verkehrssicherheit durch die konkret erfolgten Arbeiten nicht verstoßen wurde, da die Standsicherheit gemäß der gängigen Bewertungsmethoden gegeben war.
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(bb) Hinsichtlich des Baumzustands führt das schriftliche Gutachten vom 25.08.2023 aus, dass am noch stehenden Stamm keine Auffälligkeiten vorgefunden wurden, welche den Baumbrauch verursacht und / oder unterstützt hätten. Dieser sei augenscheinliche gesund, vital und stabil gewesen. Äußere Merkmale, die auf einen bevorstehenden Stammbruch in ca. 8 – 9 m unterhalb der Zwiesel hätten schließen lassen können, seien nicht feststellbar gewesen. Der vorhandene Schiefstand der Kiefer sei auf dessen Randlage zurückzuführen, dadurch entstehende Dauerlasten würden durch die baumeigene Selbstoptimierung kompensiert werden. Die Kiefer habe durch ihre Vitalität die Selbstoptimierung leisten können. Der Schiefstand gelte nicht als Gefahrenzeichen. Demnach gab der Sachverständige die Einschätzung ab, dass bei sachgemäßer Prüfung keine Merkmale aufgefallen wären, die eine Verkehrsunsicherheit der Kiefer aufgezeigt hätten. Es seien keine Umstände vorhanden gewesen, aufgrund derer Maßnahmen an der Kiefer zur Herstellung der Verkehrssicherheit hätten getroffen werden müssen. Diesbezüglich verwies der Sachverständige darauf, dass der Bruch unterhalb der Zwiesel gerade für deren Stabilität spreche. Ferner müsse die Kiefer eine außerordentlich feste Verankerung im Boden gehabt haben, da es nur durch eine solche Verwurzelung zu einem Stammbruch kommen konnte.
45
Die Glaubwürdigkeit der getroffenen Angaben ergeben sich, neben ihrem logischen Aufbau, auch aus den Erläuterungen des Sachverständigen in der Sitzung am 22.11.2023. So habe er die Verkehrssicherheit unter dem Aspekt geprüft, ob und wie die urbane Bebauung – also auch das klägerische Grundstück – vom Wald tangiert ist. Aus Sicht des Gerichts hat der Sachverständige daher auch den richtigen Maßstab angelegt und sich richtigerweise nicht auf atypische Waldgefahren beschränkt (siehe Ziff. 1). Dabei ging er auch umfassend auf die von den Parteien vorgebrachten Aspekte ein, unter anderem einen Mistelbefall. Diesen erörterte er dahingehend, dass ein solcher am Baum unschädlich wäre, da er diesem nur Wasser entziehen aber keine strukturellen Veränderungen hervorrufen würde.
46
Für das Gericht ist also auch im Bezug auf den eigenen Zustand der Kiefer nicht bewiesen, dass es für den Beklagten notwendig gewesen wäre, den Baum aus Gründen der Verkehrssicherung zu entfernen.
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2. Es scheidet auch ein Anspruch nach § 831 Abs. 1 S. 1 BGB aus.
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Nach dieser Norm haftet, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, wenn dieser in Ausführung der Verrichtung einem Dritten einen Schaden widerrechtlich zufügt. Dabei muss der widerrechtlich zugefügte Schaden den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung der §§ 823 ff. BGB erfüllen (Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 831 Rn. 8).
49
Eine solche unerlaubte Handlung ist vorliegend nicht gegeben.
50
Aus den voranstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Gericht schon keine unsachgemäß durchgeführten Waldarbeiten für bewiesen erachtet. Aber selbst wenn dies so gewesen wäre, so hätte der Stammbruch und damit auch die am Gartenteich eingetretene Eigentumsverletzung nicht darauf beruht. Denn nach den Angaben des Sachverständigen D. gab es schon keinen Anlass die Kiefer zu entfernen. Ferner führte die erfolgte Auslichtung zu keiner lokalen Windveränderung, welche die Standsicherheit der Kiefer einschließlich ihrer Sicherheitsreserve so beeinträchtigen konnte, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit auch ihre Entfernung veranlasst gewesen wäre.
51
3. Die Kläger können ihren Zahlungsanspruch auch nicht auf einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog stützen.
52
Der Anspruch aus dieser Gefährdungshaftung, die kein Verschulden voraussetzt, erfordert eine Stellung des Anspruchsgegners als Störer, indem dieser eine wenigstens mittelbar auf seinen Willen als Eigentümer zurückgehende Beeinträchtigung herbeiführt. Durch Naturereignisse ausgelöste Beeinträchtigungen sind ihm allenfalls dann als Störer zuzurechnen, wenn er sie durch eigene Handlungen ermöglicht hat oder wenn sie erst durch ein pflichtwidriges Unterlassen herbeigeführt worden sind. Weitere Voraussetzung für die Zurechnung einer Beeinträchtigung ist aber auch dann, dass der vom Eigentümer geschaffene oder geduldete Zustand eine konkrete Gefahrenquelle für das Nachbargrundstück gebildet hat (BGH, Urteil vom 23. April 1993 – V ZR 250/92, Rn. 7f.).
53
3.1 Vorliegend ist es aber nicht beweisbar, dass die Auslichtung zu einer lokalen Windveränderung führte, die zumindest mitkausal für den Baumbruch war und damit eine konkrete Gefahrenquelle für das klägerische Nachbargrundstück schaffte.
54
Hierzu hatte das Gericht, durch den Referatsvorgänger, einen Hinweisbeschluss am 04.01.2024 und einen entsprechenden Beweisbeschluss am 04.03.2024 erlassen. Mit dem vorgenannten Beweisbeschluss sollte ein ergänzendes Sachverständigengutachten des Sachverständigen D zur Frage eingeholt werden, ob durch die vom Beklagten veranlassten Auslichtungsarbeiten eine Veränderung der lokalen Windverhältnisse geschaffen wurde, die zumindest mitkausal zum Abbrechen des Baumes geführt hat und damit eine konkrete Gefahrenquelle für das klägerische Nachbargrundstück bildete. Das Gericht sah es allerdings, insbesondere nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 18.02.2025, als nicht mehr als erforderlich, an dem genannten Beweisbeschluss festzuhalten. Auf diese Möglichkeit hatte das Gericht die Parteien in der Terminsverfügung vom 14.10.2024 auch vorab hingewiesen.
55
Denn der Sachverständige führte in der Sitzung vom 18.02.2025 aus, dass es eine Frage der Schwingungsdynamik sei, wie sich die Windverhältnisse durch eine Rodung ändern. Erforderlich sei die Mitwirkung eines Meteorologen und ggf. eines Materialsachverständigen sowie eine tatsächliche Baumrekonstruktion für eine Elastizitätsmessung mit Seilzug. Trotzdem, so der Sachverständige, würde dies aller Voraussicht nach nicht zu konkreten Ergebnissen führen. Denn es wäre weiterhin unbekannt, zu welchem Zeitpunkt des Sturms und bei welcher Sturmstärke der Baum umgeknickt ist. Ferner könne ein Meteorologe nur Daten aus einer Messtation beibringen, die allerdings entfernt und nicht vor Ort sei. Bei diesen Daten müssten Topographie und Waldverhältnisse vor der Öffnung / Auslichtung berücksichtigt werden, um zu berechnen, ob durch die Auslichtung die Sicherheitsreserven der Kiefer aufgebraucht waren. Im Ergebnis wäre mit einer erheblichen Ergebnisspreizung zu rechnen, die auf den verschiedenen Einflussfaktoren beruht (z.B. Windrichtung, Widerstand der Bäume). Theoretisch könnte dies sogar zu einem Ergebnis führen, dass die Auslichtung sogar die Windlast an der Kiefer verringerte. Aus seiner sachverständigen Sicht würden auch die beizubringenden Daten des Meteorologen zu keinen gesicherten Angaben führen, mit denen er eindeutige Zahlen berechnen könnte, ob und wie sich die Windlast nach der Auslichtung geändert hat.
56
Auch diese Angaben des Sachverständigen sind glaubwürdig. Durch die detaillierte Erklärung des in Betracht kommenden Versuchsaufbaus, der hierzu erforderlichen Daten und einfließenden Berechnungsfaktoren hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Feststellung zutrifft, dass mit keiner eindeutigen Aussage zu rechnen sein wird. Die Kläger bleiben damit beweisfällig.
57
3.2 Für den Anspruch ist es auch unbehelflich, dass die Kläger auf das Schneideverbot von Bäumen verweisen, dass nach § 39 BNatSchG vom 01.03. – 30.09. eines Jahres besteht, und mit dem sie eine vom Beklagten durch die am 28.03.2022 erfolgten Arbeiten geschaffene Beeinträchtigung begründen wollen.
58
Denn das genannte Verbot betrifft nur „Bäume, die außerhalb des Waldes, … stehen“, § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchaG. Für die Einordnung als Wald gilt Bundes- und Landesrecht (Landmann/Rohmer, UmweltR/Gellermann, Werkstand: 105. EL September 2024, § 39 BNatSchG Rn. 20). Vorliegend bestehen aus Sicht des Gerichts keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück des Beklagten um eine Waldfläche im Sinne der vorgenannten Vorschrift und der § 2 Abs. 1 S. 1 BWaldG sowie Art. 2 Abs. 1 BayWaldG, die den Waldbegriff wortgleich als „jede mit Forstpflanzen bestockte Grünfläche“ definieren, handelte.
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Denn maßgebend für die Waldeigenschaft sind die tatsächlichen Verhältnisse (Münchner Anwaltshandbuch Agrarrecht, 3. Aufl. 2022, § 20 Forstrecht Rn. 12). Schon ausweislich der klägerseits vorgelegten Photos und Google-Luftbildbetrachtung (insb. Anlagen K1, K2, K10, K11) ergibt sich zweifelsohne das Vorliegen einer zusammenhängenden Baumfläche, bei der es sich nur um ein Waldstück handeln kann. Das Schnittverbot des § 39 BNatschG kam vorliegend also schon nicht zum Tragen.
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Des Weiteren wäre es selbst dann, wenn das Schnittverbot zu beachten gewesen wäre, nicht zu beweisen, dass hierdurch die Windverhältnisse geändert und damit eine erhöhte Gefahr geschaffen wurde, die den Baumbruch zumindest mitverursachten. Hinsichtlich der Nichterweislichkeit wird auf die vorangegangenen Ausführungen verwiesen (Ziff. 3.1).
61
Der Klageantrag zu I. war daher in seiner Hauptforderung abzuweisen.
B. Nebenforderung und -entscheidungen
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1. Die Nebenforderungen, bestehend aus vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen, teilen das Schicksal der Hauptforderung.
63
Daher war die Klage auch im Übrigen abzuweisen.
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2. Die Kostenfolge ergibt sich nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
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3. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 S. 1, 2 ZPO.
66
4. Der Streitwert ergab sich aus der bezifferten Hauptforderung der Klage, § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 4 ff. ZPO.