Titel:
nachträgliche Änderung der Sachlage aufgrund Schwangerschaft
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 7
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Leitsätze:
1. Schwangerschaft stellt einen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO dar. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
2. Anerkannt Schutzberechtigten droht in Zypern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Einer schwangeren, in Zypern anerkannt Schutzberechtigten im letzten Drittel der Schwangerschaft droht aufgrund ihrer durch die Schwangerschaft bedingten Vulnerabilität im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh iVm Art. 3 EMRK. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung nach Zypern, nachträgliche Änderung der Sachlage, beachtliche Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung für eine schwangere Frau im letzten Drittel der Schwangerschaft in Zypern, Abschiebungsandrohung, erniedrigende Behandlung, Schwangerschaft, unzulässiger Asylantrag, Vulnerabilität
Fundstelle:
BeckRS 2025, 21326
Tenor
I. Unter Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2025 im Verfahren W 4 S 24. … wird die aufschiebende Wirkung der Klage (W 4 K 24. …*) der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamts vom 2. Dezember 2024 angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
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Die Antragstellerin begehrt erneut vorläufigen Rechtsschutz, nachdem ihr Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt und ihr die Abschiebung nach Zypern angedroht wurde.
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1. Die Antragstellerin, somalische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am 13. April 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 24. April 2024 einen förmlichen Asylantrag. Ausweislich eines Auszugs aus der Eurodac-Datenbank war der Antragstellerin bereits am 11. April 2022 in Zypern internationaler Schutz zuerkannt worden.
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Die Anhörung der Antragstellerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Zulässigkeit ihres Asylantrags fand am 11. Juli 2024 statt. Auf die dabei gemachten Angaben der Antragstellerin wird Bezug genommen Mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Bescheides stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In Ziffer 3 wurde die Antragstellerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Sollte die Antragstellerin die Ausreisefrist nicht einhalten, werde sie nach Zypern abgeschoben. Der Antragstellerin könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die Antragstellerin dürfe nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zu Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Wegen der Begründung wird auf den vorgenannten Bescheid des Bundesamts Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin ausweislich der bei der Behördenakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 5. Dezember 2024 zugestellt.
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2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2024, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Antragstellerin Klage (W 4 K 24. …*) gegen den vorgenannten Bescheid des Bundesamts erheben, über die noch nicht entschieden ist. Im Verfahren W 4 S 24. … hatte die Antragstellerin zudem beantragen lassen, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 2. Dezember 2024 anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg vom 10. Januar 2025 abgelehnt. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird verwiesen.
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3. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Juni 2025 hat die Antragstellerin nunmehr sinngemäß beantragen lassen, unter Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 2. Dezember 2024 anzuordnen.
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Begründet wurde der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin mittlerweile schwanger sei und sich in der 26. Schwangerschaftswoche befinde. Aufgrund dieses Umstands sei die Antragstellerin nunmehr als besonders vulnerabel einzustufen. In Zypern drohe ihr damit mit ganz erheblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung. Insbesondere sei der in Zypern erheblich verzögerte Zugang zur medizinischer Behandlung für die schwangere Antragstellerin als anerkannt Schutzberechtigte unzumutbar. Eine sichere Geburt sei damit nicht sichergestellt. Auch werde es der Antragstellerin in ihrem aktuellen Zustand auf absehbare Zeit nicht möglich sein, ihr Existenzminimum zu sichern. In Zypern würde die Antragstellerin daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mittel- und obdachlos sein, zumal öffentliche Mittel regelmäßig erst rund zwölf Monate nach Antragstellung gewährt würden. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass bei der Antragstellerin allein schon mit Blick auf die aktuellen Temperaturen von einer Reiseunfähigkeit auszugehen sei.
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4. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz des Bundesamts vom 1. Juli 2025 beantragt,
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Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass ein Überstellungshindernis aufgrund einer Schwangerschaft nur entsprechend den Mutterschutzzeiten angenommen werden könne. In diesem Stadium befände sich die Antragstellerin jedoch noch nicht. Anhaltspunkte für eine Risikoschwangerschaft seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Alle beteiligten Stellen trügen der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Antragstellerin Rechnung, so dass eine Überstellung durchführbar sei. Durch Unterrichtung des Zielstaats durch die Ausländerbehörde sei eine reibungslose Aufnahme und Weiterversorgung sichergestellt.
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5. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren W 4 K 24. … und W 4 S 24. … sowie auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
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Der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO erlassenen Beschlusses wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich nach der gerichtlichen Entscheidung eine Veränderung der für die Entscheidung maßgeblichen Sach- oder Rechtslage ergeben hat (vgl. hierzu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 80 Rn. 107).
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Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient dabei nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung – hier der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Januar 2025 im Verfahren W 4 S 24. … – formell und materiell richtig ist. Es eröffnet vielmehr die Möglichkeit, eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO sind mithin hinsichtlich der Begründetheit dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Falle eines erstmaligen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2011 – 8 VR 2.11; B.v. 25.8.2008 – 2 VR 1.08; B.v. 21.7.1994 – 4 VR 1.94 – jeweils juris).
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2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben bestehen unter Berücksichtigung der nunmehr bestehenden Schwangerschaft der Antragstellerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstlichen Zweifel (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 2. Dezember 2024.
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2.1. Die Schwangerschaft der Antragstellerin stellt zweifelsfrei einen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO dar, der im ersten Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (W 4 S 24. …*) noch nicht geltend gemacht werden konnte.
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2.2. Diese neue Sachlage rechtfertigt unter Berücksichtigung der derzeit vorhandenen Erkenntnismittel zu Zypern auch die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 10. Januar 2025 (W 4 S 24. …*).
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Zwar geht der Einzelrichter weiter davon aus, dass anerkannt Schutzberechtigten in Zypern keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, jedenfalls sofern es sich um arbeitsfähige, nicht vulnerable Personen handelt (vgl. hierzu etwa VG Würzburg, B.v. 10.1.2025 – W 4 S 24.32554; B.v. 13.1.2025 – W 4 S 24.32596; B.v. 10.4.2025 – W 4 S 25.31070 – jeweils juris).
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Bei der Antragstellerin, die sich im letzten Drittel ihrer Schwangerschaft befindet (errechneter Entbindungstermin ist der 5.10.2025, vgl. Blatt 251 GA), handelt es sich allerdings um eine vulnerable Person (vgl. hierzu Art. 21 RL 2013/33/EU), der unter Berücksichtigung der derzeit vorhandenen Erkenntnismittel zu Zypern (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIS) – Zypern, 17.12.2024) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK droht.
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2.2.1. Denn anerkannt Schutzberechtigte müssen sich in Zypern selbst um eine Unterkunft kümmern, Programme, die Schutzberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen gibt es dort nicht (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 181; BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19). Zwar ist nach der Zuerkennung eines Schutztitels theoretisch der weitere Aufenthalt in einem Unterbringungszentrum möglich (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19). Allerdings hatte die Antragstellerin bei ihrem Voraufenthalt in Zypern bereits das Unterbringungszentrum verlassen. Zudem ist es nach der aktuellen Erkenntnislage höchst unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin dort erneut einen Platz bekommen wird. Denn auf rund 3.000 Unterbringungsplätze kamen zuletzt rund 25.000 Asylbewerber, unter denen sich die Zahl der Obdachlosen zuletzt wieder erhöht hat (vgl. BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 13 und 15). Die Annahme, dass die Antragstellerin nicht erneut in einem Unterbringungszentrum wird unterkommen können, wird zudem gestützt durch den Umstand, dass Ende 2024 von rund 23.000 in Zypern registrierten Schutzberechtigten (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 18) gerade einmal 17 in einem solchen Unterbringungszentrum untergebracht waren (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 181).
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Viele Schutzberechtigte – auch nicht vulnerable – tun sich demnach in Zypern schwer, eine private Unterkunft zu finden und sind dem Risiko von Obdachlosigkeit ausgesetzt, wobei dieses Risiko für vulnerable Personengruppen höher ist (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 181; BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 19). Dies trifft für die Antragstellerin umso mehr zu, als diese sich mittlerweile in der 28. Schwangerschaftswoche befindet (vgl. Blatt 250 GA), und daher – für jeden potentiellen Vermieter ersichtlich – in absehbarer Zeit nicht wird arbeiten können und somit die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin stets in Frage gestellt werden wird.
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Ob die Antragstellerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in einer sonstigen staatlichen, kommunalen oder von einer NGO organisierten Unterkunft unterkommen kann, ist derzeit nicht abzusehen, unabhängig davon, dass derartige Unterbringungsmöglichkeiten stets nur vorübergehender Natur (oft nur für drei Monate) sind (vgl. BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 6; siehe hierzu etwa auch die Angaben bei Caritas Cyprus unter: https://caritascyprus.org/our-projects/, abgerufen am 7.7.2025). Ob und inwieweit die Antragstellerin vor Ort noch auf ein privates Netzwerk zurückgreifen kann, ist derzeit offen, zumal die Antragstellerin Zypern bereits im März 2024 verlassen hat.
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Bei der schwangeren Antragstellerin besteht aufgrund ihrer dadurch bedingten Vulnerabilität nach derzeitigem Erkenntnisstand eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit in Zypern, was im Falle einer schwangeren Frau aufgrund der damit verbundenen Gefahren auch für das noch ungeborene Kind als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK einzustufen ist.
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2.2.2. Aber auch mit Blick auf die sonstige Versorgung droht der vulnerablen Antragstellerin in Zypern unter Berücksichtigung der aktuell zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK.
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Davon, dass die Antragstellerin, die sich mittlerweile in der 28. Schwangerschaftswoche befindet und deren Schwangerschaft damit für jedermann unschwer zu erkennen sein dürfte, unmittelbar im Anschluss an eine Rückkehr nach Zypern zeitnah eine Arbeitsstelle finden wird, ist bei realitätsnaher Betrachtung nicht auszugehen, zumal viele Arbeiten (gerade körperliche schwere Arbeiten oder Tätigkeiten im Stehen) für die Antragstellerin aktuell ohnehin nicht mehr in Frage kommen, ohne sich und das noch ungeborene Kind zu gefährden. Aus eigener Arbeit wird die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt daher für die nächsten Monate sicherlich nicht erwirtschaften können.
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Zwar dürfte die Antragstellerin einen Anspruch auf das in Zypern garantierte Mindesteinkommen haben. Dies beträgt derzeit 480,00 EUR für einen Erwachsenen und 144,00 EUR für jedes Familienmitglied unter 14 Jahren (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20). Allerdings dauert es aktuell sechs bis sieben Monate, bis über einen entsprechenden Antrag entschieden wird. Auch im Falle vulnerabler oder obdachloser Personen wird nur selten schneller entschieden (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 185; BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20).
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Für die Zwischenzeit könnte die Antragstellerin zwar eine Nothilfe beantragen. Bis hierüber entschieden ist, vergehen aber ebenfalls regelmäßig bis zu drei Wochen (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 185), und die Nothilfe ist sehr gering. Sie beträgt zwischen 100,00 und 150,00 EUR für eine Einzelperson und 150,00 bis 280,00 EUR für eine Familie im Monat (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 185). Der Antragstellerin stünden damit zwischen 3,33 EUR und 5,00 EUR am Tag zur Verfügung. Zudem muss die Nothilfe jeden Monat erneut beantragt werden (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 185 f.). Mit dem garantierten Mindesteinkommen, das die Antragstellerin nach aktueller Sachlage frühestens sechs Monate nach Antragstellung bekommen würde, stünden ihr dann 16,00 EUR/Tag bzw. zusammen mit ihrem Kind dann 20,80 EUR/Tag ggf. zuzüglich eines Mietzuschusses zwischen 96,00 und 280,00 EUR zur Verfügung (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 20). Gerade die Zeit bis zur Entscheidung über das garantierte Mindesteinkommen ist daher für in Zypern anerkannt Schutzberechtigte – auch nicht vulnerable – „extrem schwierig“ (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 186).
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In finanzieller Hinsicht wäre die Antragstellerin also die ersten Wochen komplett auf sich alleine gestellt, nach voraussichtlich zwei bis drei Wochen stünden ihr dann für rund sechs Monate zwischen 3,33 EUR und 5,00 EUR am Tag zur Verfügung, um ihren kompletten Lebensunterhalt zu bestreiten. Ob die damit bleibenden Lücken durch NGOs oder ein privates Netzwerk der Antragstellerin überbrückt werden könnten, lässt sich derzeit nicht abschließend beantworten. Denn es ist aktuell unklar, inwieweit die Antragstellerin, die Zypern im März 2024 verlassen hat, überhaupt (noch) auf ein nennenswertes Netzwerk vor Ort zurückgreifen kann.
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Was die unterstützende Hilfe durch NGOs vor Ort anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass deren Unterstützungsmöglichkeiten einerseits begrenzt sind (vgl. hierzu etwa die Angaben der Caritas Cyprus unter: https://caritascyprus.org/our-projects/, abgerufen am 7.7.2025), und andererseits derartige Leistungen auch von Asylbewerbern, die in Zypern eigentlich ein Recht auf materielle Versorgung haben, und anderen anerkannt Schutzberechtigten, vor allem in der Phase bis zur Gewährung des garantierten Mindesteinkommens (s.o.), sehr stark in Anspruch genommen werden (vgl. BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 11 und 13, wonach viele Asylbewerber in Zypern, einschließlich Familien mit Kindern, in Armut leben und stark auf Wohltätigkeitsorganisationen angewiesen sind). Hinzu kommt, dass die Belastungs- und Bewegungsfähigkeit der Antragstellerin mit fortschreitender Schwangerschaft immer stärker abnimmt, so dass der tatsächliche Zugang zu solchen Leistungen von NGOs auch aus diesem Grund für die Antragstellerin immer schwieriger werden würde.
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2.2.3. Unter Berücksichtigung der Rückkehrsituation in Zypern und der Gesamtumstände der Antragstellerin geht der Einzelrichter nach derzeitigem Erkenntnisstand daher davon aus, dass der Antragstellerin in Zypern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC i.V.m. Art. 3 EMRK in Zypern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Denn als schwangere Frau im letzten Drittel der Schwangerschaft hat sie einerseits einen deutlich höheren Unterhaltsbedarf (insb. an (Umstands-)Kleidung, medizinische Versorgung, aber auch an gesunder und regelmäßiger Nahrung), andererseits ist sie in ihrer Leistungsfähigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bis zur Geburt ihres Kindes und in den ersten Monaten nach der Geburt erheblich beeinträchtigt.
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2.2.4. Nur ergänzend und ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, stünde der Antragstellerin als anerkannt Schutzberechtigte in Zypern zwar grundsätzlich eine medizinische Versorgung zur Verfügung, die kostenlos ist bzw. für die nur relativ geringe Kosten anfallen (AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 187 f.; BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 21). Allerdings gilt das erst ab Zugang zum Allgemeinen Gesundheitssystem (GESY). Der Zugang zu GESY ist aber häufig mit mehrmonatigen Verzögerungen verbunden (BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S. 21). In dieser Zeit haben anerkannt Schutzberechtigte zwar Zugang zu medizinischer Versorgung wie Asylbewerber, müssen jedoch zusätzliche Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie zwar schutzberechtigt sind, aber noch keinen Zugang zu GESY haben. Dieser Umstand führt in vielen Fällen zu einem zumindest verzögerten Zugang zu medizinischer Versorgung, was mitunter auch gravierende Folgen gerade für Vulnerable haben kann (vgl. hierzu AIDA, Country Report: Cyprus, 4/2025, S. 188 mit Fn. 927: „She lost her twins due to paperwork and delay in the … registration“; BFA, LIS – Zypern, 17.12.2024, S.21).
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3. Dem Antrag war aus den genannten Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.