Titel:
Wegfall der Beteiligungsfähigkeit durch Tod des Klägers
Normenkette:
VwGO § 61 Nr. 1, § 155 Abs. 1, § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Bei einem Verwaltungsstreitverfahren, bei dem, wie zB bei einem Asylverfahren, um höchstpersönliche Rechte gestritten wird, tritt durch den Wegfall der Beteiligungsfähigkeit durch Tod des Klägers auch ohne entsprechende weitere Erklärungen der Beteiligten die Erledigung der Hauptsache ex nunc ein. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Iran, Asyl, Tod des Klägers, Unfalltod des 17-jährigen Klägers durch Ertrinken, Rechtsstreit betreffend höchstpersönliche Rechte des Klägers, nachträglicher Wegfall der Beteiligungsfähigkeit, Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ohne Erfordernis weiterer Erledigungserklärungen der Beteiligten, Kostenentscheidung, Aufhebung der Kosten gegeneinander wegen offener Erfolgsaussichten der Klage, Erledigung der Hauptsache, Beteiligungsfähigkeit, höchstpersönliches Recht, Asylverfahren, Asylanerkennung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 21323
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Kosten des Verfahrens werden – zwischen den Erben des Klägers und der Beklagten – gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1
Das Verfahren ist (deklaratorisch) einzustellen, weil durch den Tod des Klägers und durch den damit einhergehenden Wegfall seiner Beteiligungsfähigkeit nach § 61 Nr. 1 VwGO die Erledigung der Hauptsache eingetreten ist. Denn bei einem Verwaltungsstreitverfahren, bei dem um höchstpersönliche Rechte gestritten wird, hier beim Asylrechtsstreit, in dem die Asylanerkennung und die Zuerkennung internationalen oder nationalen Schutzes begehrt wird, tritt durch den Wegfall der Beteiligungsfähigkeit eines Berechtigten, hier durch den Tod des Klägers, auch ohne entsprechende weitere Erklärungen der Beteiligten die Erledigung der Hauptsache ex nunc ein (VG Regensburg, B.v 23.1.2020 – RO 13 K 18.33029 – juris Rn. 7.; VG VG Sigmaringen, B.v. 23.3.2015 – A 5 K 268/15 – juris Rn. 3; Schenke bzw. Schenke/Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 61 Rn. 16 bzw. § 113 Rn. 103).
2
Infolge der Erledigung der Hauptsache hat das Gericht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur noch nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (Kintz in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 73. Ed. Stand: 1.1.2025, § 61 Rn. 20; Hoppe in Eyermann, VwGO, § 61 Rn. 12).
3
Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, die Kosten dem Beteiligten aufzuerlegen, der bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen und deshalb nach Maßgabe der §§ 154, 155 VwGO kostenpflichtig geworden wäre. Eine Verpflichtung des Gerichts, allein im Hinblick auf die noch offene Kostenentscheidung ansonsten erforderliche Feststellungen zu treffen, Beweise zu erheben oder schwierige Rechtsfragen zu klären, besteht nicht. Bei der Billigkeitsentscheidung kann auch berücksichtigt werden, inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluss eines Beteiligten zurückzuführen ist (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 161 Rn. 15 ff.).
4
Billigem Ermessen entspricht es hier die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VwGO gegeneinander aufzuheben, mit der Folge, dass wegen der gemäß § 83b AsylG ohnehin bestehenden Gerichtskostenfreiheit die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. In der Sache sind die Erfolgsaussichten der Klage, bei der es auch um Konversion des Klägers vom Islam zum Christentum ging, als offen zu bewerten. Jedenfalls ist weder von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit noch von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides auszugehen. Vielmehr hing der Ausgang des Rechtsstreits vom weiteren Verlauf des Klageverfahrens und vor allem auch vom persönlichen Eindrucks des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Beurteilung seines Vorbringens ab.
5
Ergänzend wird angemerkt, dass die pauschale, nicht namentliche Benennung der Erben des Klägers in der Kostenentscheidung zulässig ist, da diese hinreichend bestimmbar sind (vgl. VG Regensburg, B.v 23.1.2020 – RO 13 K 18.33029 – juris Rn. 11; VG Sigmaringen, B.v. 23.3.2015 – A 5 K 268/15 – juris Rn. 3; jeweils m.w.N.).