Titel:
Prozesskostensicherheit, Verwaltungssitz, Gerichtsstandsvereinbarung, Verbraucherbegriff, Briefkastenfirma, Beweislast, Zwischenstreit
Schlagworte:
Prozesskostensicherheit, Verwaltungssitz, Gerichtsstandsvereinbarung, Verbraucherbegriff, Briefkastenfirma, Beweislast, Zwischenstreit
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 11.07.2025 – 36 U 1523/25
Tenor
1. Der Antrag des Beklagten auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch die Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Das Versäumnis-Zwischenurteil vom 23.01.2025 wird aufgehoben.
3. Das Versäumnis-Zwischenurteil vom 18.11.2024 wird aufrecht erhalten.
4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Klägerin, eine Prozesskostensicherheit leisten zu müssen.
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Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in … . Sie ist eine nach dem Recht von … gegründete Limited. In diesem Verfahren beantragte sie die Zahlung von €250.000,00 nebst Zinsen.
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Zur Begründung ihres Antrags auf Leistung einer Prozesskostensicherheit macht die Beklagteseite im Wesentlichen geltend, infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union seien die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO erfüllt.
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Das Haager-Übereinkommen über Gerichtsstandvereinbarungen finde vorliegend keine Anwendung, da der Beklagte Verbraucher sei. Er sei selbst dann Verbraucher, wenn er wie hier durch Übernahme einer persönlichen Haftung die Finanzierung der Handelsgesellschaften ermögliche (BGH, Urt. v. 24.07.2007 – XI ZR 208/06 = NJW-RR 2007, 1673, 1675, Rn. 18). Auf eine etwaige besondere Geschäftserfahrenheit komme es nicht an (BGH, Urt. v. 24.07.2007 – XI ZR 208/06 = NJW-RR 2007, 1673, 1675, Rn. 18). Der Verbraucherbegriff sei nicht eng auszulegen (OLG Köln, Urt. v. 23.11.2023 – 18 U 73/23). Darüber hinaus sei das Haager Übereinkommen auch deshalb nicht anwendbar, weil keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung iSv Art. 3 HGÜ vorliege. Der Beklagte habe keine Ausfertigung des Vertrages erhalten. Die Zuständigkeit des Landgerichts München I ergebe sich aus den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln. Die Behauptung, die Geschäftsführerinnen … und … hätten den Kapitalbeschaffungsvertrag nach der Unterzeichnung durch den Beklagten für die Klägerin unterschrieben, wird mit Nichtwissen bestritten. Da dem Beklagten keine gegengezeichnete Ausfertigung der Vertragsurkunde zugegangen sei, liege kein schriftlicher Vertragsschluss iSv Art. 3 c) HGÜ vor, sondern ein rein mündlicher bzw nur konkludenter Vertragsschluss. Überdies läge keine konkrete Verknüpfung der Gerichtsstandsklausel zum Vertrag vor.
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Überdies bestünden Zweifel an der Möglichkeit der Zwangsvollstreckung. Die Vollstreckung sei hier nicht unzweifelhaft gewährleistet.
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Der Klägerin sei es nicht gelungen, die physische Präsenz der Klägerin in … zu beweisen.
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… sei dafür bekannt, dass dort eine Vielzahl von Briefkastenunternehmen angesiedelt seien. Der Beklagte habe daher Zweifel an der Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin. Sogenannten Scheinauslandsgesellschaften sei die Rechtsfähigkeit abzusprechen. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, den Nachweis der Rechts- und Parteifähigkeit wie auch der ordnungsgemäßen Vertretung zu erbringen. Der Beklagte wisse nicht, ob die Klägerin einen tatsächlichen Verwaltungssitz in … habe. Nach der Sitztheorie komme es aber auf den tatsächlichen Verwaltungssitz an. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin überhaupt Aktivitäten in … entwickelte. Aus der Rechnung vom 31.03.2023 ergebe sich, dass die Klägerin kein eigenes Konto unterhalte. Vielmehr sei die Überweisung zu leisten auf ein Konto der Firma … in … . Der als Anlage K19 vorgelegte Kontoauszug sei aufgrund der zahlreichen Schwärzungen nicht aussagekräftig.
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Besprechungen in … habe es nicht gegeben.
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Zur Höhe der Sicherheitsleistung trägt die Beklagtenseite nichts vor.
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Der Beklagte erhebt die Einrede nach § 110 ZPO und beantragt Aufrechterhaltung des Versäumnis-Zwischenurteils vom 23.01.2025.
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Die Klägerin beantragt demgegenüber:
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Zurückweisung des Antrags und Aufhebung des Zwischen-Versäumnisurteilts vom 23.01.2025
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Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, aufgrund völkerrechtlicher Verträge könne hier keine Prozesskostensicherheit verlangt werden, § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
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Die Klageseite ist der Ansicht, dass das Haager Übereinkommen vorliegend anwendbar sei. Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Haager Übereinkommens werde eine Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts eines Vertragsstaats in den anderen Vertragsstaaten entsprechend den Vorgaben des Haager Übereinkommens anerkannt und vollstreckt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei eine solche Entscheidung. Der BGH habe dies für Kostenfestsetzungsbeschlüsse im Rahmen der Brüssel Ia VO anerkannt (BGH, Urt. v. 21.12.2023 – IX ZR 143/22). Dies gelte für das Haager Übereinkommen entsprechend.
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In § 7 des als Anlage K1 vorgelegten Vertrages sei eine aussschließliche Gerichtsstandsvereinbarung geregelt. Frau … und Frau … hätten den Kapitalbeschaffungsvertrag nach der Unterzeichnung durch den Beklagten für die Klägerin unterschrieben (Anlage K14). Frau … und Frau … wären am 27.05.2022 und am 15.06.2023 gesamtvertretungsberechtigt gewesen (Handelsregisterauszug, Anlage K12a, K12b, K13a, K13b). Der Beklagte sei Geschäftsführer und Gesellschafter verschiedener Baiträgergesellschaften in M. , die nach außen hin als … aufträten. Die Parteien hätten in ständiger Geschäftsbeziehung gestanden. Im Januar 2023 hätte sich der Beklagte in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit erneut an die Klägerin mit der Bitte um Beschaffung von Finanzmitteln gewandt.
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Die Klägerin sei rechts- und parteifähig. Dies ergebe sich aus der Bestätigung des Notars … vom 30.05.2022 (Anlage K12, K12a). Der Handelsregisterauszug vom Juni 2023, also nach dem Abschluss des Kapitalbeschaffungsvertrags, beweise die Existenz und die Parteisowie Rechtsfähigkeit der Klägerin auch zu diesem Zeitpunkt. Herr … könne die Rechts- und Parteifähigkeit sowie die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin bezeugen. Am 27.05.2022 (K12a) und am 15.06.2023 (Anlage K13a) hätte die Klägerin dieselben Geschäftsführer (“directors“) gehabt, nämlich den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer … und die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführerinnen … und … (Anlage K14). Die Klägerin unterhalte ein Girokonto (K19).
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Der Beklagte sei nicht in erster Linie als Verbraucher tätig gewesen, sodass das HGÜ gemäß Art. 2 Abs. 1 a HGÜ anwendbar sei. Der Verbraucherbegriff des HGÜ sei enger auszulegen als der Verbraucherbegriff des BGB. Gemäß § 1 der Anlage K1 sei Ziel des Vertrages das „financing to complete various real estate projects which are owned by him“ gewesen.
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Die Gerichtsstandsvereinbarung wahre auch die Form des Art. 3 c) ii) HGÜ, wonach jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, ausreiche. Es sei ausreichend, wenn das Ausdrucken und Speichern des Textes ermöglicht werde (EuGH, Urt. v. 21.05.2025 – C – 322/14).
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Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025.
Entscheidungsgründe
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Der Einspruch der Klägerin ist zulässig und begründet. Das VersäumnisZwischenurteil vom 23.01.2025 war aufzuheben. Das Versäumnis-Zwischen-Urteil vom 18.11.2024 war aufrecht zu erhalten. Dem Beklagten steht die Einrede des § 110 Abs. 1 ZPO nicht zu, da sich die Klägerin auf § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO iVm. dem Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen (im Folgenden: HGÜ) berufen kann.
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Der zulässigerweise gestellte Antrag auf Prozesskostensicherheit gemäß §§ 111, 110 ZPO ist unbegründet.
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1. Gemäß § 110 ZPO ist von Klägern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, Prozesskostensicherheit zu leisten. Bei juristischen Personen ist hierbei auf den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2017 – IV ZR 93/17, Rn 6 ff.; OLG München, Urteil vom 24.06.2010 – 29 U 3381/09). Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – X ZR 41/15, Rn. 15). Wird die Geschäftsführung ferner von mehreren Geschäftsführern an unterschiedlichen Orten wahrgenommen, kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, solange sich sämtliche Tätigkeitsorte der Geschäftsführer in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befinden (vgl. BGH GRUR 2016, 1204 Rn. 20 – Prozesskostensicherheit). Befindet sich der Tätigkeitsort von Geschäftsführern außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, ist allein relevant, in welchem Verhältnis die Geschäftsführer mit Blick auf die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung und deren Umsetzung zueinander stehen (vgl. OLG München, Zwischenurteil v. 22.02.2018 – 6 U 2594/17).
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2. Die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO liegen grundsätzlich vor. Die Klägerin hat ihren Firmensitz in … , einem britischen Überseegebiet. Infolge des „Brexit“ gehört das Vereinigte Königreich ohne jeden Zweifel nicht mehr der Europäischen Union an.
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3. Es greift jedoch die Ausnahme nach § 110 Abs. 2 ZPO:
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a. Die Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit entfällt vorliegend nicht nach § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.01.2020. Hat die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich, sind die Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO zwar erfüllt. Denn das Vereinigte Königreich ist am 31.01.2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Die Übergangszeit nach Art. 126 des genannten Austrittsabkommens, innerhalb derer das Vereinigte Königreich nach § 1 Brexit-ÜG noch zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften als Mitgliedstaat fingiert wurde, ist jedoch zum 31.12.2020 abgelaufen. Das hiesige Verfahren, welches im Jahre 2024 eingeleitet wurde, fällt mithin nicht mehr in den zeitlichen Anwendungsbereich des Austrittsabkommens.
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b. Auch Art. 14 des Deutschbritischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20.03.1928 stellt vorliegend keine Ausnahme iSv § 110 Abs. 2 ZPO dar, da die Klägerin keinen Sitz in Deutschland hat.
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c. Auch Art. 9 des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13.12.1955 kommt vorliegend nicht zur Anwendung, da es sich bei der Klägerin nicht um eine natürliche Person handelt iSv Art. 30 Abs. 1 des Abkommens.
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d. Es greift jedoch die Ausnahme des § 110 Abs. 2 Nr. 2 ZPO iVm dem HGÜ:
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Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Bundesrepublik Deutschland sind dem Abkommen beigetreten.
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(1) Das Haager Übereinkommen setzt in Art. 2 Abs. 1 lit. a voraus, dass keine Vertragspartei Verbraucher ist. Es ist folglich auf Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher und auf Verträge zwischen zwei Verbrauchern unanwendbar.
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Der Verbraucherbegriff iSv Art. 2 Abs. 1 lit. a HGÜ beschränkt sich demnach auf das Gewerbe-, Großkunden- und Industriegeschäft, wobei die Abgrenzung nicht etwa mit derjenigen der EuGVO (Art. 13 Abs. 5, 14) bzw. des Europäischen Richtlinienrechts zusammenfällt, sondern eher der von § 13 BGB gezogenen Trennlinie zwischen Verbrauchern und Nicht-Verbrauchern parallel läuft (Fricke Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2015).
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(2) Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer vertraglichen Gerichtsstandsvereinbarung in Zivil- oder Handelssachen. Diese Vereinbarung muss die ausschließliche Zuständigkeit des vereinbarten Gerichtsstandes i. S. v. Art. 3 HGÜ vorsehen. Die formellen Anforderungen an eine solche Gerichtsstandsvereinbarung sind allerdings nur gering. Gem. Art. 3 lit. c) (i) u (ii).
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HGÜ genügt hierfür schon jede in Schriftform oder durch jedes andere Kommunikationsmittel dokumentierte oder niedergelegte Vereinbarung, wobei die anderen Kommunikationsmittel einen späteren Zugriff auf die Information ermöglichen müssen. Ausreichend können damit auch Vereinbarungen sein, die per E-Mail oder Fax getroffen worden sind (Westphalen, Graf von/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 50. EL März 2024, Rn. 91).
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(3) Vorliegend ist der Beklagte nicht als Verbraucher zu qualifizieren, sodass der persönliche Anwendungsbereich des HGÜ eröffnet ist.
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Zwar unterschrieb der Beklagte den Vertrag (K1) persönliche ohne jeglichen Geschäftsführungszusatz und ohne jeglichen Verweis auf die … .
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Dennoch ist der Beklagte vorliegend nicht als Verbraucher iSv Art. 2 Abs. 1 a HGÜ zu qualifizieren. Es handelt sich vorliegend nicht um ein zu privaten Zwecken vorgenommenes Rechtsgeschäft. Vielmehr ist die Beschaffung von Geldern zur Finanzierung diverser Bauprojekts eine gewerbliche bzw selbständige berufliche Tätigkeit.
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Die vom Beklagtenvertreter zitierte Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 24.07.2007 – XI ZR 208/06) ist vorliegend nicht anwendbar. Zum einen ist hier bereits nicht vorgetragen, dass der Beklagte als Geschäftsführer einer GmbH handelte. Zum anderen verweist der BGH darauf, dass der Geschäftsführer einer GmbH nur dann als Verbraucher einzustufen sei, wenn ein eigenständiger Willensentschluss des Geschäftsführers als Privatperson vorliege.
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Ein derartiger eigenständiger Willensentschluss des Beklagten, das streitgegenständliche Geschäft als Privatperson zu tätigen, ist weder ersichtlich, noch wurde diesbezüglich vorgetragen. Überdies geht es in besagtem Urteil des BGH um die Anwendbarkeit des deutschen Verbraucherkreditgesetztes und nicht des HGÜ.
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Ebenso wenig ist vorliegender Fall mit dem Urteil des OLG Köln vom 23.11.2023 (18 U 73/23) vergleichbar. Dort war die Verbrauchereigenschaft unproblematisch gegeben.
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Vorliegend handelte der Beklagte bei Abschluss der Anlage K1 nicht in erster Linie als Verbraucher iSd Art. 2 Abs. 1a) HGÜ. Danach ist ein Verbraucher „eine natürliche Person, die in erster Linie zu persönlichen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken handelt.“ Der streitgegenständliche Vertrag (K1) wurde seitens des Beklagten aber zu dem Zweck geschlossen, um diverse Immobilienprojekte des Beklagten fertigzustellen („financing to complete various real estate projects which are owned by him“, Anlage K 1 § 1). Die Bauprojekte dienten unstreitig allein den gewerblichen Zwecken des Beklagten. Der Beklagte hat damit nicht gemäß Art. 2 Abs. 1a) HGÜ „in erster Linie“ zu persönlichen, familiären oder den Haushalt betreffenden Zwecken gehandelt.
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(4) Es liegt auch eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung iSv Art. 3 c HGÜ vor.
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Unerheblich ist, dass das unterschriebene Exemplar (K14) dem Beklagten nie zugestellt worden wurde. Ausreichend ist ein Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen. Es genügt, wenn das Ausdrucken und Speichern des Textes ermöglicht wird (EuGH, Urt. v. 21.05.2015 – c – 322/14). Vorliegend hielt der Beklagte den Vertrag unstreitig in Händen und unterzeichnete ihn. Hierbei hätte er die Möglichkeit gehabt, den Vertrag zu scannen, zu speichern oder auszudrucken. Ob er tatsächlich von diesen Möglichkeiten Gebrauch machte, ist unerheblich. Allein die Reproduzierbarkeit genügt.
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(5) Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 7 der Anlage K1 ist auch konkret genug, da im vorher gehenden Satz auf den „contract“ Bezug genommen wird.
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(6) Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind auch nach dem HGÜ vollstreckbare Entscheidungen, Art. 8 HGÜ.
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Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, dass die Klägerin über keine dauerhaft eingerichtete und genutzte Geschäftsadresse in … verfüge, weil es dort bekanntermaßen nur Briefkastenfirmen gebe. Zwar ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO nicht nur ein vorübergehendes Verweilen, angewandt auf juristische Personen also nicht nur eine kurzfristige Tätigkeit zu fassen. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte den substantiierten Vortrag der Klägerin nicht hinreichend entkräftet, dass die Klägerin einen Verwaltungssitz in … hat. Die Klägerin konnte durch die Anlagen K12, K13, K14 sowie K19 die Existenz und Geschäftstätigkeit der Klägerin in … unter Beweis stellen. Diesen Vortrag konnte der Beklagte nicht entkräften. Allein die Vermutung, dass es sich um eine Briefkastenfirma handeln müsse, da es in … nur solche Firmen gebe, überzeugt nicht. Einen dahingehenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Da unstreitig Gebäude in … vorzufinden sind, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin dort ein Büro betreibt. Trotz der Schwärzungen in der Anlage K19 kann daraus ersehen werden, dass die Klägerin ein Konto mit einem beachtlichen Kontostand bei einer Bank aus … unterhält. Zudem teilte die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2025 die Telefonnummer mit, unter welcher die beiden Geschäftsführerinnen erreichbar sind. Unerheblich ist, ob die zwei Geschäftsführerinnen der Klägerin in … wohnhaft sind und sich durchgängig dort aufhalten. Selbst wenn sie sich an Entscheidungen der Geschäftsführung stets von einem anderen Ort aus beteiligen würden, wäre dies für einen Verwaltungssitz in … unschädlich. Denn maßgeblich ist ohnehin nicht, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung getroffen werden, sondern wo sie in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 – X ZR 41/15, Rn. 15).
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Die Einvernahme des Zeugen … war daher entbehrlich.
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Da es sich um einen Zwischenstreit handelt, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
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Diese war der Schlussentscheidung vorzubehalten.