Inhalt

LG Kempten, Beschluss v. 24.03.2025 – 42 T 335/25
Titel:

Beschwerdeeinlegung - Schriftformerfordernis

Normenketten:
FamFG § 14, § 64 Abs. 2
ZPO § 130a
Leitsatz:
Gemäß § 64 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerde durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Da eine Schrift verlangt wird, muss die Schriftform gewahrt sein. Erforderlich ist eine eigenhändige Unterschrift (so auch BGH BeckRS 2019, 15621). (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Beschwerdeeinlegung, Schriftform, eigenhändige Unterschrift, elektronisches Dokument, elektronischer Rechtsverkehr
Vorinstanz:
AG Lindau vom 14.03.2025 – 4 XVII 212/22
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.07.2025 – XII ZB 156/25
Fundstelle:
BeckRS 2025, 21010

Tenor

1. Die Beschwerde des Betreuten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 14.03.2025, Az. 4 XVII 212/22, wird verworfen.
2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.

Gründe

I.
1
Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 17.11.2022 durch das Amtsgericht Lindau (Bodensee) rechtliche Betreuung angeordnet. Dem Betreuer wurde auch der Aufgabenbereich der ‚Aufenthaltsbestimmung einschließlich der Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung‘ übertragen.
2
Mit Schreiben vom 15.01.2025 beantragte der Betreuer für den Betroffenen die dauerhafte Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder einer ähnlichen geschlossenen Einrichtung. Auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 15.01.2025 wird verwiesen.
3
Das Amtsgericht Lindau (Bodensee) fasste auf der Grundlage einer persönlichen Anhörung nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie der Bestellung eines Verfahrenspflegers am 14.03.2025 Beschluss, wonach die Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. einen geschlossenen Bereich aller Pflegeeinrichtungen bis längstens 09.02.2026 genehmigt wird.
4
Am 15.03.2025 versandte der Betroffene an die Poststelle des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) eine einfache E-Mail mit dem Betreff „Fwd: Beschwerde“ und dem Text „Der Paragraf ist unnötig Eilsache“ unter Angabe des amtsgerichtlichen Aktenzeichens von der Mailadresse „...-@web.de“. Eine Signatur enthielt die Nachricht nicht, auch keine Namensnennung. Der E-Mail waren verschiedene Bilddateien angehängt, die mehrere handschriftlich beschriebene Blätter abbilden, dessen erstes mit dem Namen des Betroffenen in Druckbuchstaben beginnt und im Folgenden geschrieben ist:
„Hiermit lege ich Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.03.2025 ein“
5
Die einzelnen abgebildeten Blätter sind nicht fortlaufend nummeriert, enthalten keine Datumsangabe und keine Unterschrift des Betroffenen.
6
Bereits mit Datum vom 12.03.2025 ging am selben Tag beim Landgericht Kempten (Allgäu) ein unterzeichneter Schriftsatz des Betroffenen ein mit dem 'Antrag auf Aufhebung der Unterbringung'.
7
Das Amtsgericht Lindau (Bodensee) fasste am 18.03.2025 den Beschluss, dass der Beschwerde des Betroffenen vom 17.03.2025 gegen den Beschluss vom 14.03.2025 nicht abgeholfen und dem zuständigen Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
II.
8
Die Beschwerde wurde nicht formgerecht eingelegt und war daher als unzulässig zu verwerfen, § 68 Abs. 2 FamFG.
9
Der Schriftsatz des Betroffenen vom 12.03.2025 stellt bereits deshalb keine Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.03.2025 dar, da dieser zum Zeitpunkt der Abfassung des Schriftsatzes noch nicht existent war. Eine Einlegung der Beschwerde, bevor ein Beschluss überhaupt iSv § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG erlassen wurde, scheidet generell aus, so dass ggf. nach Erlass der Endentscheidung nochmals Beschwerde eingelegt werden muss (BeckOK FamFG/Obermann, 53. Ed. 1.3.2025, FamFG § 58 Rn. 56-69 m.H.a. LG Meiningen BeckRS 2014, 2882).
10
Auch im Weiteren liegt eine von formwirksame Beschwerdeeinlegung nicht vor.
11
Gemäß § 64 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerde durch Einreichung einer von dem Beschwerdeführer unterzeichneten Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Da eine Schrift verlangt wird, muss die Schriftform gewahrt sein. Erforderlich ist eine eigenhändige Unterschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 26.06.2019, Az. XII ZB 35/19, Rn. 8; Sternal, FamFG, § 64, Rn. 40 ff.; Fischer in MüKoFamFG, § 64, Rn. 26 ff.).
12
Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments ersetzt nur dann die Schriftform, wenn sie durch eine Rechtsverordnung nach § 130a ZPO, §§ 14 Abs. 4, 113 Abs. 1 FamFG zugelassen ist. Nach diesen Regelungen richtet sich etwa die Frage, in welcher ausschließlichen Dateiform das Dokument zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Die Beschwerde kann deshalb nicht nur durch einfache E-Mail eingelegt werden.
13
Auf diese Formvorschriften wurde der Betroffene in der Rechtsbehelfsbelehrungdes zur Prüfung gestellten Beschlusses hingewiesen.
14
Anders kann es sich ausnahmsweise dann verhalten, wenn eine unterschriebene Beschwerde per E-Mail als PDF-Datei übersandt und im Empfangsgericht noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ausgedruckt wird, weil sie dann rechtzeitig gleich eines Telefaxes in Schriftform vorliegt (MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 64 Rn. 24, 25).
15
Eine derartige Ausnahme liegt indes nicht vor.
16
Sofern sich aus den einzelnen angehängten Bilddateien ein einheitlicher Schriftsatz entnehmen lassen könnte, enthält dieser gleichwohl keine eigenhändige Unterschrift des Betroffenen.
17
Das Erfordernis der Unterschrift dient der Rechtssicherheit. Denn anhand der Unterschrift kann das Gericht erkennen, dass nicht nur ein nicht autorisierter Entwurf einer Beschwerde vorliegt, sondern wer der Urheber ist und dass diese von ihm mit dem unbedingten Willen übersandt worden ist, die volle Verantwortung für das Rechtsmittel zu übernehmen (MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 64 Rn. 26-30).
18
Gerade dies kann durch die eingereichte E-Mail nebst Anlagen nicht sichergestellt werden. Weder die E-Mail, die keinen Namenszusatz enthält, noch die Anlagen, denen eine Unterschrift fehlt, bieten Gewähr dafür, dass es sich um ein vom Betroffenen als Urheber der Erklärung eingelegtes Rechtsmittel handelt.
19
Auch der eigenhändige, in Druckbuchstaben geschriebene Namen des Betroffenen zu Beginn der ersten angehängten Abbildung genügt den Anforderungen an eine Unterschrift nicht. Im Interesse der Rechtssicherheit muss eine Unterzeichnung den Inhalt der Erklärung räumlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 29.10.2021 – 3 W 59/21 m.H.a. BGH Beschluss vom 15.6.2004 – VI ZB 9/04)
20
Ein erneuter, den in der Rechtsmittelbelehrungwiederholender Hinweis auf die Formvorschriften war in Anbetracht der noch laufenden Rechtsmittelfrist nicht angezeigt.
21
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG.