Titel:
Kein Krankentagegeld bei Wohnsitz im Ausland
Normenketten:
MB/KT 2009 § 1 Abs. 6, § 9 Abs. 3
BGB §§ 305 ff.
EUVO Nr. 883/2004 Art. 21 Abs. 1
Leitsätze:
1. § 1 Abs. 6 der Musterbedingungen Krankentagegeldversicherung hält der Klauselkontrolle der §§ 305 ff BGB stand. (Rn. 11 und 22 – 25)
2. Es ist kein gesetzlicher Grundsatz erkennbar, wonach privat krankenversicherten Personen in jeder Hinsicht gesetzlich krankenversicherten Personen gleichgestellt oder diesen gegenüber bessergestellt sein müssen. (Rn. 12 – 15)
3. § 1 Abs. 6 der Musterbedingungen Krankentagegeldversicherung steht nicht im Widerspruch zu Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nummer 883 /2004 des Europäischen Parlaments. (Rn. 16 – 21)
§ 1 Abs. 6 der Musterbedingungen Krankentagegeldversicherung, der den Versicherungsschutz auf Deutschland begrenzt, hält der Klauselkontrolle der §§ 305ff BGB stand. Es ist kein gesetzlicher Grundsatz erkennbar, wonach privat krankenversicherte Personen in jeder Hinsicht gesetzlich krankenversicherten Personen gleichgestellt oder diesen gegenüber bessergestellt sein müssen. Die Regelung steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Krankentagegeldversicherung, Ausland, Wohnsitz, Versicherungsschutz
Vorinstanz:
AG Lindau, Endurteil vom 23.12.2024 – 1 C 203/24
Weiterführende Hinweise:
Berufungsrücknahme nach diesem Hinweis.
Fundstellen:
VuR 2025, 438
NJOZ 2026, 13
BeckRS 2025, 20929
LSK 2025, 20929
Tenor
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) vom 23.12.2024, Az. 1 C 203/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
I. Erstinstanzlich festgestellter Sachverhalt:
1
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er unterhält bei der Beklagten auch eine Krankentagegeldversicherung. Gegenstand des Krankentagegeldversicherungsvertrages waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung – Musterbedingungen des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/ KT 2009).
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§ 1 Abs. 6 der Musterbedingungen lautet: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland.
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Am 06.11.2021 erlitt der Kläger einen Knöchelbruch. Er war zu diesem Zeitpunkt in ... S., Österreich wohnhaft.
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Er begehrt Krankentagegeld im Zeitraum vom 06.11.2021 bis einschließlich 31.01.2022.
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Die Beklagte lehnte den Anspruch unter Verweis auf § 1 Abs. 6 der Musterbedingungen ab.
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Das Amtsgericht Lindau wies die Klage im Hinblick auf den Wortlaut von § 1 Abs. 6 der Musterbedingungen ab.
II. Vortrag des Berufungsklägers:
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Die Berufung ist der Auffassung, dass § 1 Abs. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung überraschend sei und den Versicherten unbillig benachteilige. Dies ergebe sich auch aus dem Vergleich, dass gesetzlich Krankenversicherte im vorliegenden Streitfall bessergestellt seien als ein Privatversicherter.
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Im Übrigen ergebe sich der klägerische Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nummer 883 /2004 des europäischen Parlaments. Danach habe ein Versicherter, der in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohne, Anspruch auf Geldleistungen; er sei so zu stellen, als ob er im zuständigen Staat wohnen würde.
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Im Übrigen könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, im Falle geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit nur deswegen erschwert Kontrollen (bei dem Erkrankten) durchführen zu können, weil der Versicherte im Ausland wohne. Denn zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass der Kläger im EU Ausland wohne – Österreich – und hier auch noch grenznah.
III. Rechtliche Beurteilung der Berufungskammer:
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Die Berufungskammer ist der Auffassung, dass das amtsgerichtliche Urteil frei von Rechtsfehlern ist, §§ 513, 546 ZPO.
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Die vertragsgegenständliche Regelung des § 1 Abs. 6 Mb/KT ist eindeutig und hält einer Klauselkontrolle im Sinne der §§ 305 ff BGB stand.
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1. Unerheblich ist, ob die klägerische Behauptung, dass diesbezüglich der gesetzlich Krankenversicherte bessergestellt sei, zutreffend ist.
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Der damit aufgestellte Grundsatz, wonach der Privatversicherte in jeder Hinsicht gleich oder bessergestellt sein müsse als der gesetzlich Krankenversicherte, ist gesetzlich nicht verankert.
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So ist allgemein bekannt, dass den Vorteilen der privaten Krankenversicherung ohne weiteres Nachteile im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung gegenüberstehen. So zum Beispiel (und nicht abschließend) die nicht vorhandene kostenlose Mitversicherung von Familienangehörigen, die höheren Beiträge im Falle von Vorerkrankungen, die Vorleistungspflicht bei Arztrechnungen, ein erschwerter Anbieterwechsel und die mangelnde Beitragsfreiheit bei längeren Krankheiten.
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Insofern ist die von der Berufung vorgetragene unbillige Schlechterstellung des Klägers argumentativ und rechtlich nicht verwertbar.
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2. Soweit auf die EU-Verordnung abgestellt wird, stellt die streitgegenständliche Regelung keinen Verstoß hiergegen dar.
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§ 21 Abs. 1 der Verordnung verweist auf den Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden. Im Ergebnis also der Rechtslage, wie sie sich in der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Zu dieser Rechtslage gehören jedoch auch die streitgegenständlichen Musterbedingungen.
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Im Übrigen ist Schutzzweck der Verordnung die Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen durch die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Im Hinblick auf die Gesundheitsfürsorge ergibt die Betrachtung der der Verordnung vorangestellten Erwägungsgründe, dass EUweit die medizinisch notwendige Heilbehandlung sichergestellt sein muss.
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Diese Problematik ist vorliegend jedoch nicht streitbefangenen.
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Tatsächlich streitbefangen ist das Krankenhaustagegeld. Krankenhaustagegeld ist keine gesetzlich vorgesehene Kassenleistung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung, sondern eine dem Privatrecht unterfallende vertragliche Zusatzleistung.
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Insofern kann sich der Kläger hier nicht auf die EU-Verordnung berufen.
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3. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf Deutschland gemäß § 1 Abs. 6 ist nicht unbillig, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, im Falle geltend gemachter Arbeitsunfähigkeit Kontrollen durchzuführen und von seinem Nachuntersuchungsrecht nach § 9 Abs. 3 MB/KT Gebrauch zu machen. Die Ausübung dieser Kontrollmaßnahmen ist erheblich erschwert, wenn sich der VN im Ausland aufhält, vgl. Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 6. Auflage 2023 zu § 1 MB/KT.
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Eine entsprechende Unbilligkeit ergibt sich in diesem Zusammenhang nicht aus dem Umstand, dass der Kläger im europäischen Ausland und grenznah wohnt.
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Auch wenn diese Argumentation nachvollziehbar ist, so widerspricht die streitgegenständliche einschränkende Klausel keinen wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen. Sie ist klar formuliert und findet sich nicht versteckt im Vertragswerk. Entscheidend bei der Beurteilung der Frage einer eventuellen Unbilligkeit der Klausel ist wiederum der Umstand, dass die streitgegenständliche Regelung in keiner Weise eine Einschränkung der medizinisch notwendigen Heilbehandlung beinhaltet.
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Hinzu kommt, dass das jeweilige ausländische Staatsgebiet mit entsprechenden Hoheitsrechten ausgestattet ist, deren eventueller Verletzung der nach § 9 Abs. 3 Mb/KT beauftragte Arzt gerade nicht ausgesetzt werden soll.
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Die Rücknahme der Berufung wird angeregt; auf die Kostenreduzierung in Höhe von 50% bezüglich der Gerichtskosten wird hingewiesen.
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Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises.