Titel:
Widerruf der Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit nach dem Luftsicherheitsgesetz wegen Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen uneidlicher Falschaussage rechtmäßig
Normenketten:
LuftSiG § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1a S. 1, S. 2 Nr. 1
BayVwVfG Art. 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
StGB § 153
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2
Leitsätze:
1. Die gesetzlichen Regelbeispiele in § 7 Abs. 1a S. 2 LuftSiG sollen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit geben. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen indizierte Fehlen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit kann durch den Betroffenen nur durch Tatsachen widerlegt werden, welche die Straftaten bei Gesamtwürdigung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit derart in den Hintergrund treten ließen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufkommen können. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
3. In dem Verhalten eines Betroffenen, vor Gericht trotz Belehrung falsche Angaben zu machen, liegen charakterliche Mängel insoweit, dass er nicht bereit ist, stets die Rechtsordnung zu respektieren und ggf. bestehende persönliche und sonstige Interessen dieser unterzuordnen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Anwendung des Regeltatbestandes des § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG erfordert keine Prüfung, ob der Betroffene die Straftat tatsächlich begangen hat. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Widerruf der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit, strafrechtliche Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen uneidlicher Falschaussage, Zulassung der Berufung, Widerruf der Zuverlässigkeit, Regelvermutung, Verurteilung, Luftsicherheitsrecht
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 31.03.2025 – RN 8 K 24.241
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20903
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit mit Bescheid vom 16. Januar 2024.
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Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Deggendorf vom 15. Mai 2023 wurde der Kläger wegen falscher uneidlicher Aussage gemäß § 153 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Ein zunächst vom Kläger hiergegen eingelegter Einspruch wurde mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. Juni 2023 im Vorfeld der für den 11. Juli 2023 anberaumten Hauptverhandlung zurückgenommen.
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Nach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 16. Januar 2024 die mit Entscheidung vom 25. Januar 2021 getroffene Feststellung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 7 LuftSiG (Nr. 1 des Bescheides) und verfügte, dass er keine Tätigkeiten aufnehmen oder ausführen dürfe, die durch eine konkrete Funktion oder durch Arbeitsabläufe dazu geeignet seien, einen unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu nehmen (Nr. 2 des Bescheides).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 7 Abs. 1a LuftSiG nur derjenige zuverlässig ist, der die Gewähr dafür biete, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz des Luftverkehrs zu tun. Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehle es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden sei und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Deggendorf mit Strafbefehl vom 15. Mai 2023 zu 90 Tagessätzen fehle dem Kläger bei einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls die erforderliche Zuverlässigkeit. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht anzunehmen. Unter Ausübung des ihm zustehenden Ermessens und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit werde die Feststellung der Zuverlässigkeit vom 25. Januar 2021 widerrufen.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 31. März 2025 ab. Der Widerruf der Zuverlässigkeitsentscheidung vom 25. Januar 2021 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG. Aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Deggendorf mit Urteil vom 15. Mai 2023 zu 90 Tagessätzen greife die Unzuverlässigkeitsvermutung des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers, er habe in der polizeilichen Zeugenvernehmung am 22. Januar 2021 gegenüber seiner Vernehmung vor Gericht deswegen unterschiedliche Angaben gemacht, weil die polizeiliche Vernehmung ohne Dolmetscher stattgefunden habe und er nicht so gut Deutsch spreche, bestünden weder gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Verurteilung noch beruhe die Verurteilung auf einem offensichtlichen Rechtsirrtum. Der Kläger lebe seit 28 Jahren in Deutschland und habe vor der polizeilichen Vernehmung angegeben, dass keine Verständigungsschwierigkeiten bestünden. Dies hätten auch die beiden Polizisten, die die Vernehmung durchgeführt hätten bestätigt. Zudem habe es der Kläger versäumt, die genauen Umstände seiner Zeugenvernehmung weiter aufzuklären, weil er den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch zurückgenommen habe.
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Mit dem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter.
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A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt und liegt auch nicht vor (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne dieser Vorschrift bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (BVerfG, B.v. 13.5.2020 – 1 BvR 1521/17 – juris Rn. 10; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 Rn. 36). Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Ersturteils auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. OVG NW, B.v. 15.04.2020 – 1 A 2501/18 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.8.2019 – 20 ZB 18.2418 – juris Rn. 2; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). „Darlegen“ im Sinne der § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das behauptete Vorliegen eines Zulassungsgrundes, sondern schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ein „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Erforderlich ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Ersturteil, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (vgl. BayVGH, B.v. 15.6.2020 – 8 ZB 19.1426 – juris Rn. 13 m.w.N.; NdsOVG, B.v. 24.03.2017 – 8 LA 197/16 – juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 63).
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger fehle die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG, ist nach diesen Grundsätzen nicht ernstlich zweifelhaft. Zuverlässig im Sinne des LuftSiG ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen bzw. dessen Identität, einschließlich etwaiger Vorstrafen, einer Beurteilung der persönlichen Eignung für den unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – BVerwGE 121, 257 – juris Rn. 20; Art. 3 Nr. 15 der VO(EG) Nr. 300/2008; van Schyndel in Giemulla/van Schyndel, LuftSiG, Stand Mai 2025, § 7 LuftSiG Rn. 47). Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit, wenn der Betroffene u.a. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die gesetzlichen Regelbeispiele in § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sollen eine Orientierung für die Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit geben. Es handelt sich nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bunderegierung um typisierte Fallgruppen, die keinesfalls abschließenden oder ausschließenden Charakter haben (vgl. BT-Drs. 18/9752 S. 53; vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1520 – juris Rn. 13; B.v. 29.3.2023 – 8 ZB 22.990 – juris Rn. 12).
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Aufgrund der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen erfüllt der Kläger diesen Regeltatbestand. Das damit indizierte Fehlen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit könnte er nur durch Tatsachen widerlegen, welche die Straftaten bei Gesamtwürdigung seines Verhaltens und seiner Persönlichkeit derart in den Hintergrund treten ließen, dass im Hinblick auf diese allein keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit aufkommen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 8 CS 18.2529 – juris Rn. 14; B.v. 23.10.2020 – 8 ZB 20.1520 – juris Rn. 14). Solche atypischen Umstände sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat detailliert und schlüssig begründet, warum im Einzelfall des Klägers keine Ausnahme von der Regelvermutung anzunehmen ist (vgl. UA S. 8 ff.). Seiner Gesamtwürdigung hat es zutreffend zugrunde gelegt, dass die Zuverlässigkeit schon dann zu verneinen ist, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen, da bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs hochrangige Güter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden, sodass bei der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33.03 – BVerwGE 121, 257 – juris Rn. 21 zu § 29d LuftVG a.F.; BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 8 CS 18.2529 – juris Rn. 11 m.w.N.; HessVGH, B.v. 7.9.2023 – 9 B 495/23 – juris Rn. 14).
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Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsantrag rechtfertigt keine andere Bewertung.
12
1. Soweit der Kläger argumentiert, bei der dem Strafbefehl vom 15. Mai 2023 zugrundeliegenden Tat handle es sich um eine charakterfremde einmalige Fehlleistung des Klägers, weil er bis zu dieser Verurteilung nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und seitdem nicht mehr, setzt er sich nicht mit den Entscheidungsgründen des Urteils auseinander. Das Verwaltungsgericht sieht in dem Verhalten, vor Gericht trotz Belehrung falsche Angaben zu machen, charakterliche Mängel des Klägers insoweit, dass er nicht bereit sei, stets die Rechtsordnung zu respektieren und ggf. bestehende persönliche und sonstige Interessen dieser unterzuordnen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2023 – 8 ZB 22.990 – juris Rn. 18). Zudem ist zu berücksichtigen, dass vergangenes straffreies Verhalten aktuelle Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht ausräumen kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2018 – 8 CS 18.21 – juris Rn. 18; B.v. 29.3.2023 – 8 ZB 22.990 – juris Rn. 19). Für die Zukunft bietet eine strafrechtliche Verurteilung nach der gesetzgeberischen Wertung in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erst nach einer Straffreiheit über einen Zeitraum von fünf Jahren keinen regelhaften Anknüpfungspunkt für die Annahme charakterlicher Mängel mehr.
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2. Mit dem Einwand, aus der verhängten Strafe ergebe sich, dass selbst das Amtsgericht Deggendorf die Tat für nicht allzu erheblich eingeschätzt habe, weil die verhängte Strafe am untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt sei, setzt sich der Kläger ebenfalls nicht mit den Ausführungen des Erstgerichts auseinander. Dieses hat bei seiner Gesamtwürdigung nicht auf die Einzelverurteilung abgestellt. Es hat vielmehr aus dem vom Gesetzgeber in § 153 StGB vorgesehenen Strafrahmen von 3 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe abgeleitet, dass es sich um eine Straftat handelt, in der der Gesetzgeber erheblichen Unrechtsgehalt sieht. Selbst bei der Verhängung der Mindeststrafe (3 Monate = 90 Tagessätze vgl. § 47 Abs. 2 StGB) liege die Geldstrafe deutlich über der die Regelvermutung auslösenden Schwelle von 60 Tagessätzen in § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG (vgl. UA S. 11).
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3. Soweit der Kläger argumentiert, es falle ihm schwer, sich in der deutschen Sprache auszudrücken, so dass seine Angaben bei der Polizei nicht verwertbar gewesen seien und für die Feststellung des Vorliegens einer Falschaussage nicht herangezogen werden dürften, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
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Die Anwendung des Regeltatbestandes des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfordert keine Prüfung, ob der Betroffene die Straftat tatsächlich begangen hat. Die Behörde darf grundsätzlich von der Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen. Etwas anderes gilt allenfalls in eng begrenzten Sonderfällen, etwa wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Rechtsirrtum beruht, oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 21.7.2008 – 3 B 12.08 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 26.1.2016 – 8 ZB 15.470 – juris Rn. 21; B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 6 und 9). Einen solchen Sonderfall hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen (vgl. UA S. 8 f.). Auch aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unvertretbare Sachverhaltsfeststellung durch das Amtsgericht Deggendorf. Die Staatsanwaltschaft Deggendorf ist den vorgetragenen Verständigungsschwierigkeiten nachgegangen und hat die Umstände der polizeilichen Vernehmung am 22. Januar 2021 durch die Kriminalpolizeiinspektion Deggendorf aufklären lassen (vgl. Strafakte des Amtsgerichts Deggendorf, Az. 4 Cs 10 Js 1562/23 Bl. 119 ff.). Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Verurteilung wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, den Strafbefehl gerichtlich überprüfen zu lassen und dem Ermittlungsergebnis der Staatsanwaltschaft Deggendorf substanziell entgegenzutreten (vgl. § 410, 411 Abs. 1 Satz 2 StPO; BayVGH, B.v. 9.6.2017 – 8 ZB 16.1841 – juris Rn. 6).
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlung in Nr. 26.5 des Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).