Inhalt

VGH München, Beschluss v. 05.08.2025 – 8 ZB 25.727
Titel:

Klage auf Beseitigung des Teils einer Ortsstraße

Normenketten:
BGB § 242, § 903
GG Art. 14 Abs. 1
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11
Leitsatz:
Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist wegen unzulässiger Rechtsausübung nur dann mit Treu und Glauben unvereinbar, wenn hinreichend sicher zu erwarten ist, dass der rechtswidrige Zustand sogleich beendet sein wird, dh die Legalisierung zeitlich unmittelbar bevorsteht. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berufungszulassung (abgelehnt), Duldung der Beseitigung einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche, unzulässige Rechtsausübung (verneint), nachträglicher Straßenbebauungsplan, Beseitigung einer Straße, Folgenbeseitigungsanspruch, unzulässige Rechtsausübung, Treu und Glauben
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 14.01.2025 – RO 2 K 22.101
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20900

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die (Duldung der) Beseitigung des Teils einer Orts straße, der über ihr straßenrechtlich nicht gewidmetes Grundstück verläuft.
2
Die Klägerin ist Eigentümerin des innerorts bebauten Grundstücks FlNr. 20/1 Gemarkung S. Östlich davon liegt das Grundstück FlNr. 8/41, eine von der Hauptstraße nach Norden abzweigende Stichstraße, die als Orts straße (Hauptstraße) gewidmet ist. Die Stichstraße verläuft an ihrem westlichen Rand über das Grundstück der Klägerin; ohne diese Teilfläche beträgt die Straßenbreite mindestens 3,20 m.
3
Der Beklagte beschloss am 28. Februar 2023 den Bebauungsplan Nr. … „An der Hauptstraße“, der für den südlichen Abschnitt der Stichstraße im Bereich des nicht gewidmeten Teils eine öffentliche Verkehrsfläche und Straßenbegrenzungslinien festsetzt. Einen hiergegen gerichteten Normenkontrollantrag der Klägerin lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 17. Dezember 2024 (Az. 15 N 23.1106) ab.
4
Mit Urteil vom 14. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht Regensburg der Klage der Klägerin teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, es zu dulden, dass die Klägerin den auf ihrem Grundstück Fl.Nr. 20/1 verlegten Straßenkörper (Asphaltfläche) mit Ausnahme des Gehwegs an der Südseite ihres Grundstücks beseitigt. Die nachträgliche Festsetzung des Grundstücksteils als öffentliche Verkehrsfläche lasse eine Legalisierung des rechtswidrigen Zustands nicht sicher erwarten. Der Bebauungsplan verschaffe dem Beklagten kein Recht, das Grundstück in Anspruch zu nehmen; eine enteignungsrechtliche Vorwirkung komme ihm nicht zu. Der Ausgang eines Enteignungsverfahrens, das vom Beklagten noch nicht eingeleitet worden sei und für den Grundstückseigentümer Rechtsschutzmöglichkeiten vorsehe, sei offen.
5
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Beklagte gegen den stattgebenden Urteilsspruch. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne ein Eigentümer die Beseitigung einer über sein Grundstück verlaufenden Straße nicht mehr verlangen, wenn ein Bebauungsplan eine öffentliche Verkehrsfläche festsetze, in Kraft getreten und im Normenkontrollverfahren bestätigt worden sei. Der Durchführung eines Enteignungsverfahrens bedürfe es bei einer solchen Sachlage nicht.
II.
6
A.Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von dem Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt und/oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
7
I.Aus dem Vorbringen des Beklagten ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
8
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 = juris Rn. 23 m.w.N.) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
9
Die Wertung des Verwaltungsgerichts, das auf Duldung der Beseitigung der Straße gerichtete Klagebegehren sei nicht treuwidrig, ist nicht ernstlich zweifelhaft.
10
Die Voraussetzungen einer unzulässigen Rechtsausübung liegen auch in Ansehung der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2019 (Az. 9 C 5.19 – juris Rn. 14) nicht vor. Das Verlangen der Klägerin, den auf ihrem Grundstück liegenden Straßenkörper beseitigen zu dürfen, wäre – vorbehaltlich der vom Ausgangsgericht offengelassenen Anwendbarkeit der zum Folgenbeseitigungsanspruch entwickelten Grundsätze auf ein Duldungsbegehren des Eigentümers (vgl. Urteilsabdruck [UA] S. 17) – nur dann mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar, wenn hinreichend sicher zu erwarten wäre, dass der rechtswidrige Zustand sogleich beendet sein wird, d.h. die Legalisierung zeitlich unmittelbar bevorsteht (vgl. BVerwG, U.v. 6.9.1988 – 4 C 26.88 – BVerwGE 80, 178 = juris Rn. 15; U.v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100 = juris Rn. 42). Der in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. … „An der Hauptstraße“ der Beklagten, der auf dem Grundstück der Klägerin eine öffentliche Verkehrsfläche festsetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB), genügt dafür nicht. Zwar wurde der Bebauungsplan mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Dezember 2024 (Az. 15 N 23.1106) für rechtmäßig befunden. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, so dass dahinstehen kann, ob dies allein – trotz der fehlenden enteignungsrechtlichen Vorwirkung eines Bebauungsplans (vgl. BVerwG, U.v. 27.8.2009 – 4 CN 5.08 – BVerwGE 134, 355 = juris Rn. 24) – hinreichend sicher erwarten ließe, dass der rechtswidrige Zustand „sogleich“ beendet sein wird (in diese Richtung vgl. BVerwG, U.v. 19.9.2019 – 9 C 5.19 – juris Rn. 14). Zudem ist unklar, ob der Beklagte einen Antrag auf Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB stellen wird; bislang wollte er dies vermeiden (vgl. Sitzungsprotokoll des VG S. 3 f.).
11
II.Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
12
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich, bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer berufungsgerichtlichen Klärung bedarf (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 = juris Rn. 33; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 20). Dies zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
13
Die vom Beklagten angeführte Rechtsfrage,
14
ob der in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Folgenbeseitigungsansprüchen anerkannte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung im Zusammenhang mit der entscheidungsrelevanten Ausübung der Rechte der Klägerin aus dem Eigentumsrecht (Art. 14 GG, § 903 BGB) überhaupt angewendet werden könne“,
15
hat das Verwaltungsgericht offengelassen (vgl. UA S. 17). Eine für die Entscheidung des Ausgangsgerichts nicht maßgebliche Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision jedoch nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2024 – 6 BN 2.24 – NVwZ 2025, 188 = juris Rn. 10; B.v. 7.6.2022 – 4 BN 2.22 – juris Rn. 15; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 37).
16
B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
17
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).