Titel:
Darlegungsanforderungen, Bezugnahme auf Parteivorbringen, Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 64. Lebensjahres, Versorgungsabschlag, Dienstzeit von 45 Jahren, Berücksichtigung von Studienzeiten bis zu drei Jahren, Zeitliche Überschneidung von praktischer Ausbildung und Studienzeit, Einmalige Berücksichtigung von sich überschneidenden Zeiten, Versorgungsauskunft
Normenketten:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4
BayBeamtVG Art. 20 Abs. 1 Nr. 1, Art. 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 4, Art. 103 Abs. 5
Schlagworte:
Darlegungsanforderungen, Bezugnahme auf Parteivorbringen, Ruhestandsversetzung nach Vollendung des 64. Lebensjahres, Versorgungsabschlag, Dienstzeit von 45 Jahren, Berücksichtigung von Studienzeiten bis zu drei Jahren, Zeitliche Überschneidung von praktischer Ausbildung und Studienzeit, Einmalige Berücksichtigung von sich überschneidenden Zeiten, Versorgungsauskunft
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 29.10.2024 – RN 12 K 21.2300
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20868
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.887,54 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Auf der maßgeblichen Grundlage des Zulassungsvorbringens sind keine ernstlichen Zweifel dargelegt bzw. liegen solche nicht vor.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage des mit Ablauf des 30. Juni 2021 gem. Art. 64 Nr. 1 BayBG in den Ruhestand versetzten Klägers (Ltd. Landwirtschaftsdirektor, Besoldungsgruppe A 16) auf Festsetzung der Versorgungsbezüge ohne Versorgungsabschlag (in Höhe von 3,31% nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG) zu Recht mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keine Dienstzeit von 45 Jahren erreicht (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG).
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1.1 Entgegen der Zulassungsbegründung kann die Studienzeit des Klägers gemäß Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG nicht über einen Umfang von drei Jahren hinaus als Dienstzeit anerkannt werden. Die Regelung gilt aufgrund der Verweisung des Art. 26 Abs. 3 Satz 2 BayBeamtVG für die Ermittlung der 45-jährigen Dienstzeit nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG gleichermaßen (BayVGH, U.v. 23.6.2021 – 3 B 20.686 – juris Rn. 20). Im Festsetzungsbescheid vom 18. Juni 2021 wurde bei der Ermittlung der Dienstzeiten im Rahmen der Berechnung des Versorgungsabschlags die Studienzeit zugunsten des Klägers bereits im höchstmöglichen Umfang von drei Jahren (1.10.1975 bis 30.9.1978) berücksichtigt. Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Studienzeiten ist von Gesetzes wegen nicht möglich; es besteht insoweit auch kein Ermessen der Verwaltungsbehörde. Der Senat hat ferner bereits entschieden (U.v. 23.6.2021 a.a.O. Rn. 21), dass eine über drei Jahre hinausgehende Berücksichtigung von Studienzeiten des Klägers auch nach der Übergangsvorschrift des Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG ausscheidet. Denn diese Vorschrift ist nur für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im Sinn von Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG maßgeblich und findet auf die Berechnung des Versorgungsabschlags sowie die Voraussetzungen dessen Entfallens nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG keine Anwendung, weil das Gesetz zwischen ruhegehaltfähiger Dienstzeit (im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG) und Dienstzeit (im Sinn des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG) differenziert. Auch für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit konnte sich Art. 103 Abs. 5 BayBeamtVG hier nicht mehr für den Kläger günstig auswirken, weil im Festsetzungsbescheid vom 18. Juni 2021 ohnehin schon der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 v.H. (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG) zugrunde gelegt wurde.
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Die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 11), vermag der Kläger nicht damit in Frage zu stellen, dass er meint, es sei vorliegend auch „die konkrete Fallsituation“ zu berücksichtigen, es liege eine unbillige Härte vor und die Anerkennung der streitgegenständlichen Zeiten sei vielmehr „sachlich gerechtfertigt“ (Zulassungsbegründung S. 8). Denn mit der schlichten Darstellung der eigenen Rechtsauffassung wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt (BayVGH, B.v. 24.4.2023 – 3 ZB 23.484 – juris Rn. 4; B.v. 21.9.2022 – 15 ZB 22.1621 – juris Rn. 12). Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der über den damals zu entscheidenden Fall hinausgehenden allgemeinen Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 23. Juni 2021 (3 B 20.686 – juris) kann der Kläger auch nicht mit seinem nicht näher begründeten Vorbringen durchdringen, das Senatsurteil betreffe eine andere Fallgestaltung. Entgegen der Zulassungsbegründung verstößt die Höchstgrenze (von 3 Jahren) nach Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auch nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Anrechnung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähig ist kein hergebrachter Grundsatz der Beamtenversorgung (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2007 – 2 C 18.06 – juris Rn. 30; U.v. 16.11.2000 – 2 C 23.99 – juris Rn. 15 f. zu § 12 BeamtVG).
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Die Zulassungsbegründung beschränkt sich größtenteils auf eine wörtliche Wiederholung des Klagevortrags und rekurriert dabei überwiegend auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte persönliche Erklärungen des Klägers nebst Anlagen (6.4.2022 und 14.9.2024). Damit erfüllt sie nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, da hierfür eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Mit bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens wird dem Gebot der Darlegung im Sinn von § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht genügt. Um ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen, muss der Rechtsmittelführer vielmehr konkret erläutern, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Erforderlich ist eine substantiierte – und auch in sich schlüssige – Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird; der Rechtsmittelführer muss im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsgründe ernstlichen Zweifeln begegnen.
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Wörtliche Zitate aus Stellungnahmen des Klägers (darunter auch die im Zulassungsverfahren neu vorgelegte persönliche Erklärung v. 27.11.2024) und Bezugnahmen hierauf werden den Darlegungsanforderungen nicht gerecht, wenn nicht erkennbar wird, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt in der Zulassungsbegründung eine eigene Prüfung, Gewichtung oder rechtliche Durchdringung des Streitstoffes vorgenommen hat (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 200). Angesichts des Sinns und Zwecks der Postulationsfähigkeit (§ 67 Abs. 4 VwGO) genügt es nicht, wenn sich der Prozessbevollmächtigte nur das Vorbringen der Partei zu eigen macht (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2012 – 7 CE 12.180 – juris Rn. 4).
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Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil auf die Einwände des Klägers ausführlich eingegangen. Ohne mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG die Anforderungen zu überspannen, wäre es erforderlich gewesen, dass die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu diesen tragenden Erwägungen im Urteil zumindest ansatzweise Stellung nimmt. Substantiierte Rechtsausführungen hierzu sind dem Zulassungsantrag jedoch nicht zu entnehmen.
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Es genügt nicht, wenn die Zulassungsbegründung ausführt, es bestehe mit der „Beurteilung“ des Verwaltungsgerichts „von Klägerseite (…) kein Einverständnis“ (S. 2, 3, 5, 8, 9, 10) oder das Verwaltungsgericht habe rechtliche Bewertungen „nicht zutreffend“ vorgenommen (S. 5, 6, 11). In seinen persönlichen Erklärungen (insbesondere v. 27.11.2024) wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt, die Zeit seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft und sein einjähriges Praktikum müssten bei der Berechnung der Dienstzeit Berücksichtigung finden. Er weise „nochmals“ darauf hin, dass die Praktikumszeiten in Rücksprache mit dem staatlichen Praktikantenamt hätten geplant werden müssen und nach der Informationsbroschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (S. 30) „die Zeit einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung“ zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit zähle. Es hätte eine Informationspflicht bestanden, dass für eine Anrechnung [der Praktikumszeiten] eine Unterbrechung des Studiums vorzunehmen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe „verkannt“, dass Art. 33 Abs. 5 GG, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Alimentationsprinzip zu berücksichtigen seien. Die Regelung des Art. 103 BayBeamtVG sei „anders als das Verwaltungsgericht meint“ zu beachten. Der Versorgungsabschlag sei im Hinblick auf die Lebenssituation und den Studienverlauf des Klägers „nicht sachgerecht“, „unverhältnismäßig“ und stelle in der vorliegenden Fallsituation wegen der übermäßigen Belastung des Klägers eine besondere, unbillige Härte für ihn dar. Das Informationsblatt zur verkürzten Versorgungsauskunft vom 7. Dezember 2020 habe als verbindliche Zusage „rechtsbindende Wirkung“. Das Vertrauen des Klägers auf diese Auskunft sei schutzwürdig. Die von Seiten des Verwaltungsgerichts vorgenommenen rechtlichen Bewertungen „überzeugten nicht“. In der Versorgungsauskunft hätte der Hinweis stehen müssen, dass Vorbeschäftigungszeiten bei einer „Einstellungen über das Zweiten Staatsexamen“ auf keinen Fall anerkannt werden könnten. Dann hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, 122 Tage später abschlagsfrei in den Ruhestand zu treten.
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Die Zulassungsbegründung bringt in erster Linie zum Ausdruck, dass sie die rechtliche Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht teilt, ohne dies mit einer substantiierten Begründung unter Auseinandersetzung mit den konkreten und teils mit Rechtsprechungsnachweisen unterlegten Argumenten im angegriffenen Urteil zu untermauern. Schon wegen der unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe im Zulassungsverfahren einerseits und im nachfolgenden Berufungsverfahren andererseits genügt es in der Regel nicht, etwa unter Bezugnahme auf das bisherige Vorbringen und unter schlichter Wiederholung der eigenen Ansichten die erstinstanzliche Entscheidung nur in Frage zu stellen. Auch eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt nicht.
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a) Bereits dem Titel der klägerseits angeführten Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat „Informationen Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern“ (VG-Akte S. 44 ff.) lässt sich entnehmen, dass es sich lediglich um eine Informationsbroschüre zu den Grundzügen der Beamtenversorgung handelt, die an alle Beamtinnen und Beamte unabhängig von deren individuellen beruflichen Werdegängen gerichtet ist, ohne dass daraus ein Anspruch auf bestimmte Versorgungsleistungen abgeleitet werden könnte. Zweck der Broschüre (vgl. Vorwort) ist es, Beamtinnen und Beamten einen Überblick über die Beamtenversorgung und ihre Leistungen zu geben und ihnen zu helfen, auf Fragen Antworten zu finden. Sie will und soll, kurzgefasst, über Rechte informieren, sie aber nicht einräumen bzw. begründen. Abgesehen hiervon hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen (UA S. 13), dass sich aus der Broschüre – insbesondere den Seiten 27 f. (inhaltsgleich mit den Seiten 29 f. unter 5. Ausbildungszeiten der aktuell im Internet verfügbaren Fassung) – hinreichend deutlich ergibt, dass sich allein aus der Nennung der Zeit einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung als Mindestzeit kein gebundener Anspruch oder eine Ermessensreduktion auf Null für alle denkbaren Fallkonstellationen ergibt. Dies gilt insbesondere für den hier vorliegenden Fall, dass sich das Praktikum und die Studienzeit überschneiden (vgl. Nr. 20.1.12 Satz 12 BayVV-Versorgung; Art. 26 Abs. 3 Satz 4 BayBeamtVG).
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b) Das Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 13 unter IV.) hat auch zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger aus dem Informationsblatt zur verkürzten Versorgungsauskunft (LfF v. 7.12.2020 – VG-Akte S. 199 ff.) keinen Anspruch auf Wegfall des Versorgungsabschlags herleiten kann. Denn die verkürzte Versorgungsauskunft trifft zunächst lediglich eine Aussage zur Berechnung des Ruhegehaltssatzes. Der Ruhegehaltssatz des Klägers nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG wird in der verkürzten Versorgungsauskunft mit 71,75 v.H. beziffert, wie auch im späteren Bescheid vom 18. Juni 2021. Keine Aussage trifft die verkürzte Versorgungsauskunft hingegen zu einem möglichen Versorgungsabschlag nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG oder gar einem Entfallen eines solchen nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG. Aus Berechnungen zu Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG kann ein Vertrauensschutz für die Ermittlung der „Dienstzeit“ im Sinne des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG deswegen schon nicht hergeleitet werden.
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Darüber hinaus ist das Schreiben eindeutig als unverbindlich („…begründet keinerlei Rechtsansprüche“) gekennzeichnet und beinhaltet keine Zusicherung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 BayVwVfG. Die Versorgungsauskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2017 – 3 ZB 15.2495 – juris Rn. 7). Hierauf musste der Kläger sein weiteres Handeln ausrichten, so dass er nicht auf die Richtigkeit und Endgültigkeit dieser Information vertrauen konnte. Zudem wäre eine solche Zusicherung gemäß Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG unwirksam, weil sie darauf hinausliefe, dem Kläger eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung zu verschaffen.
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In die Versorgungsauskunft musste auch nicht der Hinweis aufgenommen werden, dass Vorbeschäftigungszeiten (wie die 122 Tage der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftliche Hilfskraft) bei „Einstellungen über das Zweite Staatsexamen“ auf keinen Fall anerkannt werden könnten. Zwar trifft es zu, dass im allgemeinen der beamtenrechtliche Vorbereitungsdienst gemäß Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG „zur Ernennung geführt hat“ und demgegenüber Fähigkeiten und Erfahrungen aus vorangegangenen privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen regelmäßig zurücktreten (vgl. BayVGH, U.v. 27.7.2020 – 3 B 18.866 – juris Rn. 15). Jedoch musste – abgesehen davon, dass es auf diese Zeit nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. sogleich unter 1.2) – ein entsprechender Hinweis schon deshalb nicht erfolgen, weil der Versorgungsauskunft keine Prüfung der individuellen Umstände des jeweiligen Einzelfalls bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 18 Satz 1 BayBeamtVG zugrunde liegt, sondern sie sich ausschließlich auf die Angaben des Versorgungsempfängers stützt, worauf in der Versorgungsauskunft auch ausdrücklich hingewiesen wird.
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c) Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt (UA S. 13 unter IV.), dass der Versorgungsabschlag auch nicht auf Grund der durch das Praktikantenamt erfolgten Beratung im Hinblick darauf, wann eine Ableistung des Praktikums sinnvoll erscheine, entfallen ist. Eine Bindungswirkung für die die Versorgung festsetzende Stelle kann dadurch offenkundig nicht entstehen (vgl. auch Art. 3 BayBeamtVG). Eine Informationspflicht im Hinblick auf eine versorgungsrechtlich optimale Ausgestaltung des beruflichen Werdegangs bestand weder seitens des Praktikantenamtes noch seitens des Beklagten. Eine solche lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Beklagten ableiten. Informationsrechte und -pflichten bestehen regelmäßig nur im Verhältnis zum Dienstherrn und auch erst mit Begründung eines Beamtenverhältnisses. Während des Studiums und der Praktikumszeiten war zudem weder abzusehen, ob der Kläger in ein Beamtenverhältnis des Freistaates Bayern eintreten, in den Ruhestand versetzt und welche Rechtslage hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgung zu diesem Zeitpunkt maßgeblich sein würde. Vor diesem Hintergrund geht auch der klägerische Einwand fehl, er hätte sein Praktikum nach dem achten Semester absolviert, wenn das Landesamt (damals) in Infomaterialien auf diese Möglichkeit der vollen Berücksichtigung der Praktikumszeit hingewiesen hätte.
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d) Weder im Klage- noch im Zulassungsverfahren hat der Kläger plausibel aufgezeigt, worin für ihn eine besondere Härte bestehen sollte. Der allgemeine Verweis auf seine „Lebenssituation und den Studienverlauf“ sowie seine übermäßige Belastung durch den Versorgungsabschlag (hier in Höhe von 3,31%) reicht hierfür angesichts seiner Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 16 Stufe 11 nicht aus. Zu den weiteren zutreffenden Argumenten des Verwaltungsgerichts (UA S. 14), dass die Versorgung durch Gesetz bestimmt wird (Art. 3 Abs. 2 BayBeamtVG) und das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz eine Härtefallregelung nicht vorsieht, verhält sich die Zulassungsbegründung nicht.
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1.2 Der Beklagte macht zu Recht geltend, dass es auf alle sonstigen, in der Antragsbegründung angeführten Zeiten, die der Kläger als Dienstzeit im Sinn des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG anerkannt haben möchte, nicht mehr entscheidungserheblich ankommt, weil der Kläger selbst dann, wenn alle diese sonstigen Zeiten berücksichtigungsfähig wären, eine Dienstzeit von 45 Jahren nicht erreichen würde.
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Eine Anerkennung der vom Kläger über die bereits anerkannten drei Jahre der Hochschulausbildung (1.10.1975 bis 30.9.1978) hinaus (zum Teil hilfsweise) geltend gemachten Zeiten als Dienstzeiten, nämlich der Zeit vom 30. April 1980 (= erster Tag nach Beendigung der Hochschulausbildung) bis zur Praktikantenprüfung am 20. Mai 1980 (21 Tage), der Zeit der Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft vom 1. Juni 1980 bis 30. September 1980 (122 Tage) und der hilfsweise geltend gemachten Zeiten des Praktikums (insgesamt 149 Tage), die außerhalb des dreijährigen Hochschulausbildungsanerkennungszeitraums (1.10.1975 bis 30.9.1978) liegen: 1. bis 29. Oktober 1978 (29 Tage), 5. bis 16. März 1979 (12 Tage), 23. bis 27. April 1979 (5 Tage) und 30. Juli bis 9. November 1979 (103 Tage), würde lediglich zu einer Dienstzeit von 44 Jahren und 186 Tagen führen (Berechnung ausgehend von der im Bescheid vom 18.6.2021 anerkannten Dienstzeit von 43 Jahren und 259 Tagen zuzüglich vorgenannter 292 Tage [21+122+149] ergibt 44 Jahre und 186 Tage). Denn die Praktikumszeiten, die vor dem 1. Oktober 1978 absolviert wurden, liegen in dem bereits anerkannten Zeitraum der Hochschulausbildung vom 1. Oktober 1975 bis 30. September 1978 und sind daher gemäß Art. 26 Abs. 3 Satz 4 BayBeamtVG nicht berücksichtigungsfähig. Nach dieser Vorschrift sind Zeiten, soweit sie sich überschneiden, nur einmal zu berücksichtigen.
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2. Der Zulassungsantrag war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Für den zweiten Rechtszug beträgt der Streitwert 7.887,54 Euro (§ 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG), weil die Anlage 3 zum BayBesG im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (November 2024) andere Grundgehaltssätze vorsah.
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3. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).