Inhalt

VG Augsburg, Urteil v. 27.03.2025 – Au 5 K 23.1966
Titel:

Strafgerichtliche Verurteilung wegen gewerbebezogener Straftaten als Grundlage für die Prognose gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit

Normenketten:
AO § 149, § 369, § 370 Abs. 1 Nr. 2
GewO § 35 Abs. 1 S. 1, S. 2
InsO § 15a Abs. 1, Abs. 4
StGB § 266a Abs. 1
UStG § 18 Abs. 3
GG Art. 12
Leitsätze:
1. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit kann sich aus strafgerichtlichen Verurteilungen dann ergeben, wenn die Straftaten von einigem Gewicht sind und die Tathandlung einen Gewerbebezug aufweist. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Strafgerichtliche Tatsachenfeststellungen können der Zuverlässigkeitsprognose von der Verwaltungsbehörde und vom Verwaltungsgericht ohne weitergehende eigene Ermittlungen zugrunde gelegt werden, weil einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung in einem Gewerbeuntersagungsverfahren eine indizielle Wirkung dafür zukommt, dass der vom Strafgericht zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. (Rn. 34 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen nicht im Rahmen des im Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbeuntersagungsbescheids betriebenen Gewerbes eingetreten sein, weil es lediglich darauf ankommt, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken. (Rn. 37 – 40) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Einstellung der untersagten Tätigkeit ist grds. als Folge einer rechtmäßigen einfachen Gewerbeuntersagung geboten. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr steht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 GG in Einklang. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
einfache Gewerbeuntersagung, erweiterte Gewerbeuntersagung, gewerberechtliche Unzuverlässigkeit (bejaht), gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit (bejaht), gewerbebezogene Straftaten, Insolvenzverschleppung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Steuerhinterziehung, Gewerbeuntersagung, Zeitpunkt des Erlasses, Prognoseentscheidung, Unzuverlässigkeit, Verhältnismäßigkeit, strafgerichtliche Verurteilung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 29.07.2025 – 22 ZB 25.893
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20851

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
2
Bis Anfang 2020 wohnte die Klägerin in S. Seit Januar 2020 wohnt sie in A. Die Klägerin meldete mittels Gewerbeanzeige vom 7. Januar 2020 bei der Beklagten die Wiedereröffnung eines Gewerbes nach Verlegung aus einem andere Meldebezirk als Einzelfirma an. Als Inhalt der Tätigkeit gab sie an: „Abbrucharbeiten, Buchführungshilfe, Übersetzung deutsch-polnisch, allgemeine Sekretariatsarbeiten, Fliesen-, Platten- und Mosaikeger, Trockenbau, allgemeine Bauarbeiten sowie Bodenleger“.
Betriebssitz ist ...berg, ... A.
3
Parallel meldete die Klägerin am 22. Januar 2020 unter demselben Betriebssitz die Wiedereröffnung nach Verlegung aus einem anderen Meldebezirk der von ihr geführten Gesellschaft „X. UG (haftungsbeschränkt)“, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts (AG) – Registergericht – C. HR 1.. Gegenstand der Tätigkeiten waren: „Trockenbau sowie Abbrucharbeiten“. Am 11. Februar 2022 wurde mittels Beschluss des AG A., Insolvenzgericht (2.../21) über das Vermögen der „X. UG“ das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Gesellschaft wurde in Folge aufgelöst und zum 17. März 2022 formell bei der Beklagten abgemeldet.
4
Am 16. Februar 2022 wurde die Klägerin vom AG C. (Az. 3.../22) gem. §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, 149 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt. Die Entscheidung ist seit 24. Februar 2023 rechtskräftig.
5
Am 19. Mai 2022 wurde die Klägerin vom AG B. (Az. 4.../22) wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 21 tatmehrheitlichen Fällen gem. §§ 15a Abs. 1, Abs. 4 Insolvenzordnung (InsO), §§ 266a Abs. 1, 14 Abs. 1, 53 Strafgesetzbuch (StGB) zu einer Geldstrafe in Höhe von 170 Tagessätzen verurteilt. Die Entscheidung ist seit 6. Juni 2023 rechtskräftig.
6
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2023 untersagte die Beklagte der Klägerin die weitere selbständige Ausübung des angemeldeten und ausgeübten Gewerbes „Abbrucharbeiten u.a.“ (Ziff. I). Darüber hinaus wurde der Klägerin auferlegt, die Ausübung der untersagten Tätigkeiten innerhalb von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Ziff. II). Überdies wurden der Klägerin alle anderen im stehenden Gewerbe auszuübenden selbständigen Tätigkeiten untersagt (Ziff. III). Für den Fall der Nichterfüllung der Unterlassung der Tätigkeiten (Ziff. II) wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR festgesetzt (Ziff. IV). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin gewerberechtlich unzuverlässig sei. Sie habe durch das, den strafrechtlichen Verurteilungen zugrundeliegende, Verhalten gegen die Pflichten eines ordnungsgemäßen und zuverlässigen Gewerbetreibenden verstoßen. Eine Gewerbeuntersagung sei zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.
7
Mit Schriftsatz vom 27. November 2023 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2023 aufzuheben.
9
Zur Begründung wird in diesem Schriftsatz und im Schriftsatz vom 1. Februar 2024 ausgeführt, dass die Klägerin gewerberechtlich zuverlässig sei. Dies ergebe sich aus einer Gesamtschau der Umstände und dem Gesamteindruck von der Klägerin. Hervorzuheben sei ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit seit 2019. Darüber hinaus sprächen die vorgelegten Schreiben der ... Krankenkasse, des Insolvenzverwalters und der Bescheid der Rentenversicherung für die Zuverlässigkeit der Klägerin. Hinsichtlich der Verurteilung durch das Amtsgericht B. wird betont, dass der genannte Zahlungsrückstand von 50.876,18 EUR tatsächlich deutlich niedriger sei. Der Rückstand habe nur 9.000,00 EUR betragen und sei mittlerweile beglichen. Auf die Forderung der ... Krankenkasse habe die Klägerin zur Wiedergutmachung 10.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter bezahlt. Die Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt könne der Klägerin nicht mehr vorgehalten werden, da der ausstehende Betrag überwiegend beglichen worden sei. Auch könne der Klägerin nicht vorgehalten werden, dass sie die Vorauszahlung auf die Gewerbesteuer nicht geleistet hätte. Es habe sich um eine Fehlbuchung gehandelt. Überdies lägen die Verurteilungen im unteren Bereich; die Verurteilung des AG C. habe nicht einmal zu einer Vorstrafe geführt. Zukünftig könne es nicht mehr zu solchen Situationen kommen, da die Klägerin nunmehr eine Mitarbeiterin für die Verwaltung und die Buchhaltung eingestellt habe und über entsprechende Buchhaltungssoftware verfüge.
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Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 beantragt die Beklagte,
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die Klage abzuweisen.
12
Zur Begründung wird im Schriftsatz vom 19. Januar 2025 ausgeführt, dass die von der Klägerin vorgelegten Dokumente keine Unbedenklichkeitsbescheinigungen seien.
Vielmehr handle es sich lediglich um Bestätigungen, dass hinsichtlich der Klägerin als Einzelunternehmung aktuell keine Beitragsrückstände bestehen. Die Beitragsrückstände aus der Verurteilung des AG B. beträfen die von der Klägerin geführte „X. UG“. Der Betrag lasse sich auch der von der Klägerin vorgelegten Insolvenztabelle entnehmen. Dieser Betrag sei nicht von der Klägerin beglichen worden. Ansonsten wäre er nicht in dieser Höhe zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Auch das Schreiben des Insolvenzverwalters sei keine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Dies sei insbesondere deshalb der Fall, weil im Insolvenzgutachten sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung bejaht und keine positive Fortführungsprognose ausgesprochen worden sei. Die vorgelegten Einkommensteuerbescheide und Einnahmen-/Überschussrechnungen seien unvollständig. Insoweit ließen sich diesen Dokumenten keine Aussagen über eine etwaige Zuverlässigkeit der Klägerin entnehmen. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin folge aus den strafrechtlichen Verurteilungen durch das AG B. und das AG C.. Dabei sei zu betonen, dass das überwiegende, nachträgliche Begleichen der Sozialversicherungsbeiträge nichts an der Verwirklichung des Tatbestands des Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgelt ändere.
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Am 27. März 2023 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.
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Ergänzend wird auf die vorgelegten Akten, die Gerichtsakte und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
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1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
17
a) Die Untersagungsverfügung (Ziff. I des Bescheides) ist rechtmäßig.
18
Sie stützt sich auf § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
19
In Ziff. I. des Bescheids wurde der Klägerin nur die Ausübung des angemeldeten und ausgeübten Gewerbes „Abbrucharbeiten u.a.“ untersagt. Mithin sind keine gewerblichen Tätigkeiten erfasst, für die besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder für die eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann. Insofern ist die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO hier nicht nach § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO wegen des Vorrangs der Rücknahme bzw. des Widerrufs der erteilten Erlaubnis nach § 33c GewO ausgeschlossen.
20
Dies vorausgeschickt, konnte die Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin in Ziff. I. des Bescheids auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgesprochen werden.
21
aa) Die Klägerin ist gewerberechtlich unzuverlässig.
22
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus gewerbebezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 – 1 B 56/97 – juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 – juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5/94 – juris). Der Begriff der Unzuverlässigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und vom Gericht vollumfänglich zu überprüfen. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Behörde (vgl. Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2024, § 35 Rn. 29b; BVerwG, U.v. 15.7.2004 – 3 C 33/03 – BVerwGE 121, 257).
23
Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.1998 – 1 B 26/98 – juris Rn. 4).
24
Die Unzuverlässigkeit kann sich aus strafgerichtlichen Verurteilungen dann ergeben, wenn die Straftaten von einigem Gewicht sind und die Tathandlung einen Gewerbebezug aufweist. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen Strafgesetze kann insoweit bei bestehendem Gewerbebezug die Unzuverlässigkeit des Betroffenen begründen, wenn es sich um ein gravierendes Delikt handelt. Eine Unzuverlässigkeit kann aber auch dann zu bejahen sein, wenn die Häufung der Straftaten einen Hang zur Missachtung geltender Vorschriften erkennen lässt (vgl. Ennuschat in Wank/Winkler/Ennuschat, GewO, 9. Aufl. 2022, § 35 Rn. 37 ff.).
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bb) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Klägerin als gewerberechtlich unzuverlässig. Die Einschätzung der Beklagten, wonach die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides nicht die Gewähr dafür bot, ihr Gewerbe zukünftig ordnungsgemäß auszuüben, begegnet keinen Bedenken.
26
(1) Der Verurteilung des AG C. zufolge, unterließ es die Klägerin im Jahr 2017 entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Geschäftsführerin der „Y. GbR“ gemeinschaftlich handelnd mit einem anderweitigen Tatbeteiligten die Umsatzsteuererklärung 2017 fristgemäß einzureichen, obwohl das von ihr geführte Unternehmen steuerpflichtige Umsätze erzielte.
27
Bis zu ihrem Umzug im Jahr 2020 war die Klägerin mit ihrer Einkommensteuer beim Finanzamt E.-F. unter der Steuernummer 6... erfasst. Seit dem Umzug ist das Finanzamt A.-D. unter der Steuernummer 5... zuständig. Die Firma „Y. GbR“ wird weiterhin unter der Steuernummer 6... beim Finanzamt E.-F. geführt.
28
Als Unternehmerin war sie, wie sie wusste, verpflichtet bis zum 31. Dezember 2018 die Umsatzsteuer 2017 beim zuständigen Finanzamt in Form der Umsatzsteuererklärung 2017 anzumelden. In dieser hatte sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Dieser Verpflichtung kam sie, wie sie wusste, nicht nach. Obwohl die Klägerin steuerpflichtige Umsätze in Höhe von 407.296,00 EUR (netto) erzielte, unterließ sie es pflichtwidrig, die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017 fristgerecht bis zum 31. Dezember 2018 beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Hierdurch wurde die Umsatzsteuer 2017 in Höhe von 18.270,29 EUR nicht rechtzeitig festgesetzt. Daneben wurden Vorsteuern in Höhe von 6.206,55 EUR zu hoch erklärt.
29
Insoweit hat die Klägerin die Finanzbehörden pflichtwidrig und vorsätzlich über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt. Aufgrund dieser Steuerhinterziehung gem. §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 2, 149 AO i.V.m. § 18 Abs. 3 UStG wurde die Klägerin zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
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(2) Der Verurteilung des AG B. zufolge wusste die Klägerin spätestens seit dem 26. September 2019, dass die von ihr geführte „X. UG“ zahlungsunfähig und daher nicht mehr in der Lage war, fällige Verbindlichkeiten zu befriedigen. Die Zahlungsunfähigkeit ergab sich aus den folgenden, der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt bekannten Gründen:
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Fällige Sozialversicherungsbeiträge wurden bereits seit Juli 2019 nicht mehr rechtzeitig abgeführt. Seit dem 26. September 2019 konnten Forderungen der ... Krankenkasse nicht mehr bzw. nicht mehr rechtzeitig entrichtet werden. Zum Zeitpunkt des durch die ... Krankenkasse beantragten Insolvenzantrags bestanden Rückstände in Höhe von 50.876,18 EUR. Am 28. Oktober 2021 sowie am 13. Januar 2022 gingen Vorführ- und Vollstreckungsaufträge bei der zuständigen Obergerichtsvollzieherin ein. Seit 15. August 2021 fällige Steuern wurden bei der Stadt A. nur noch verspätet bzw. nach Mahnung entrichtet. Obwohl die Klägerin dies wusste, unterließ sie es, entgegen der ihr bekannten Verpflichtung als Geschäftsführerin der Firma gem. § 15a Abs. 1 InsO innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen.
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Ferner beschäftigte die Klägerin als Geschäftsführerin der „X. UG“ Arbeitnehmer, die keine Geringverdiener waren, gegen Entgelt. Die Klägerin wusste, dass sie als Arbeitgeberin für eine rechtzeitige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war, dennoch kam sie dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nach. In den Zeiträumen Juli 2019 bis Januar 2022 unterließ sie es in 21 Fällen, die nachfolgenden Beiträge der von ihr beschäftigten Arbeitnehmer an die zuständigen Sozialversicherungsträger abzuführen. Insgesamt führte sie Beiträge in Höhe von 13.531,86 EUR nicht bzw. nicht rechtzeitig ab.
Schadenswiedergutmachung wurde in der Folgezeit überwiegend geleistet.
33
Insoweit hat die Klägerin es als Geschäftsführerin vorsätzlich unterlassen, bei Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der von ihr geführten Gesellschaft zu beantragen und durch 21 weitere selbständige Handlungen jeweils als Arbeitgeberin Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung der Einzugstelle vorenthalten. Aufgrund dieser vorsätzlichen Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit in Tatmehrheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 21 Fällen gem. § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO, §§ 266a Abs. 1, 14 Abs. 1, 53 StGB wurde die Klägerin zu einer erheblichen Gesamtgeldstrafe in Höhe von 170 Tagessätzen verurteilt.
34
cc) Diese strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen können der Zuverlässigkeitsprognose von der Beklagten und vom Gericht ohne weitergehende eigene Ermittlungen zugrunde gelegt werden. Zwar steht mit der Rechtskraft einer strafgerichtlichen Entscheidung im Gewerbeuntersagungsverfahren nicht mit bindender Wirkung fest, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat. Denn § 35 Abs. 3 GewO schreibt eine Bindung an die dort bezeichneten Inhalte von Strafurteilen nur mit der Maßgabe vor, dass die Verwaltungsbehörde hiervon nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen darf (vgl. BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 – juris Rn. 26).
35
Einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung kommt in einem Gewerbeuntersagungsverfahren vielmehr eine indizielle Wirkung dafür zu, dass der vom Strafgericht zugrunde gelegte Sachverhalt den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2018 – 22 ZB 18.841 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 29.3.2017 – 22 ZB 17.244 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 6.4.2016 – 22 ZB 16.366 – juris Rn. 22). Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit dürfen Feststellungen, die die Strafgerichte unanfechtbar getroffen haben, ihren Entscheidungen deshalb regelmäßig ohne eigene Ermittlungen zugrunde legen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2017 – 22 ZB 17.244, juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.10.2016 – 22 ZB 16.722 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 24.9.2015 – 22 ZB 15.1722 – juris Rn. 10). Eine Ausnahme hiervon greift nur Platz, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die gemäß § 359 Nr. 5 StPO eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2017 – 22 ZB 17.244, juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.10.2018 – 22 ZB 16.722 – juris Rn. 10).
36
Die Beklagte hat den der strafrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt daraufhin überprüft, ob sich daraus eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin ergibt. Im streitgegenständlichen Bescheid hat sich die Beklagte ausführlich mit den, den Verurteilungen zugrundeliegenden, strafrechtlich relevanten Sachverhalten auseinandergesetzt (S. 3 und 4 des Bescheides). Infolgedessen kam die Beklagte zum zutreffenden Ergebnis der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin. Es wurden keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, die gegen eine Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellungen sprechen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des klägerischen Vortrags, dass die im Verfahren vor dem AG B. zugrunde gelegten Ausstände geringer gewesen seien.
37
dd) Die Tatsachen, die auf die Unzuverlässigkeit schließen lassen, brauchen dabei nicht im Rahmen des im Zeitpunkt des Erlasses des Gewerbeuntersagungsbescheids betriebenen Gewerbes eingetreten sein. Es kommt lediglich darauf an, ob sich die betreffenden Tatsachen auf die ordnungsgemäße Führung des in Rede stehenden Gewerbes auswirken.
38
Dies ist hier der Fall; insbesondere hat die Klägerin durch die Nichtbeachtung der Pflichten der Geschäftsführerin einer GbR und einer UG gezeigt, dass sie ihre eigenen Belange bzw. diejenigen der von ihr vertretenen Gesellschaften über die geltenden Vorschriften, die dem Schutz des Vermögens anderer dienen, stellt. Auch als Einzelgewerbetreibende unterliegt sie vergleichbaren Pflichten (BayVGH, B.v. 3.3.2021 – 22 ZB 20.1576 – juris Rn. 16; VG München, U.v. 9.2.2022 – M 16 K 21.2040 – juris Rn. 29). Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin als Geschäftsführerin der „Y. GbR“ und der „X. UG“ begangenen Pflichtenverstöße keine Auswirkung auf die Zuverlässigkeit als Einzelgewerbetreibender haben sollten. Auf die Motive der Straftaten kommt es wegen der rein final- und zweckorientierten Betrachtungsweise nicht an.
39
ee) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (stRspr. BVerwG, z.B. BVerwG, B.v. 19.2.1995 – 1 B 19/95 – GewArch 1995, 200). Für die Prognose der Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit ist es der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2021 – 22 ZB 21.1862 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 1.10.2012 – 22 ZB 12.787 – juris Rn. 16). Es kommt nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des behördlichen Untersagungsverfahrens entwickelt haben. Ist ein Gewerbe wirksam untersagt worden, hat die Behörde nicht mehr zu prüfen, ob die Untersagungsgründe die ergangene Gewerbeuntersagung weiterhin tragen. Haben sich die tatsächlichen Umstände geändert, muss von der Behörde jeweils auf Antrag des Betroffenen die Widerzulassung nach den einschlägigen Vorschriften geprüften werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – C 6/14 – juris Rn. 15).
40
Aus diesem Grund vermögen weder die von der Klägerin behauptete, verbesserte wirtschaftliche Situation noch eine Umstrukturierung des Buchhaltungswesens etwas daran ändern, dass die Beklagte zutreffend von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin ausgegangen ist. Auch etwaige Schadenswiedergutmachungen oder die nachträgliche Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge können hieran nichts ändern.
41
ff) Ermessensfehler oder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegen nicht vor. Bei der einfachen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO handelt sich um eine gebundene Entscheidung. Insofern ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann (BVerwG, B.v. 19.1.1994 – 1 B 5.94 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 18.9.2023 – 22 ZB 23.1019 – juris Rn. 20). Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls wurden nicht vorgetragen und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich.
42
b) Auch die Anordnung der Gewerbeeinstellung (Ziff. II des Bescheids) ist rechtmäßig.
43
Die Einstellung der untersagten Tätigkeit ist grundsätzlich als Folge einer rechtmäßigen einfachen Gewerbeuntersagung geboten. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Anordnung der Betriebseinstellung innerhalb von einem Monat nach Bestandskraft. Die der Klägerin eingeräumte Frist erscheint als angemessen und ausreichend, um eine ordnungsgemäße Restabwicklung der Geschäfte sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben zwar auf fünf Mitarbeiter zurückgreifen kann. Diese beschäftigt sie zum Teil im Rahmen eines Minijob-Verhältnisses, zum Teil handelt es sich um Verwandte. Zudem wurde kein Sofortvollzug angeordnet, so dass der Kläger sich auf die Betriebseinstellung über einen längeren Zeitraum hinweg einstellen kann.
44
c) Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf die Ausübung aller anderen im stehenden Gewerbe auszuübenden selbständigen Tätigkeiten (Ziff. III. des Bescheides) ist ebenfalls rechtmäßig.
45
Rechtsgrundlage hierfür ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt dabei voraus, dass der Gewerbetreibende nicht nur für den bisherigen Gewebebetrieb unzuverlässig ist, sondern auch in Bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 12.1.1993 – 1 B 1/93 – GewArch 1993, 155). Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 19.01.1994 – 1 B 5/94 – GewArch 1995, 115). Die von der Klägerin begangenen gewerbebezogenen Straftaten sind gewerbeübergreifend von Relevanz und rechtfertigen demzufolge die erweiterte Gewerbeuntersagung.
46
Für die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer anderweitigen Gewerbeausübung ist es weiterhin nicht erforderlich, dass positive Anhaltspunkte hierfür gegeben sind. Vielmehr kann es bereits ausreichen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende in Zukunft ein anderes Gewerbe ausübt.
47
Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung folgt hier schon daraus, dass die Gewerbetreibende trotz der Insolvenz der „X. UG“ und der erfolgten Verurteilungen an ihrer einzelgewerblichen Tätigkeit festgehalten hat. Durch dieses Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe hat sie regelmäßig ihren Willen bekundet, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (vgl. BVerwG U.v. 2.2.1982 – 1 C 17/79 – BVerwGE 65, 9). Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde.
48
Bei der Untersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Notwendigkeit einer Ermessensbetätigung wurde von der Beklagten erkannt und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Zu Recht wurde das öffentliche Interesse an der erweiterten Gewerbeuntersagung zum Schutz der Allgemeinheit höher bewertet als das private Interesse der Klägerin an einer Fortführung des Gewerbes. Ermessensfehler, auf deren Nachprüfung das Gericht beschränkt ist (§ 114 Satz 1 VwGO), sind nicht ersichtlich.
49
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in seiner Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz in Einklang steht. Sind die Voraussetzungen auch der erweiterten Gewerbeuntersagung erfüllt, kann die Untersagung grundsätzlich nicht hinsichtlich der Folgen unverhältnismäßig sein (BayVGH, U.v. 14.8.2014 – 22 B 14.880 – juris Rn. 27). Für einen Ausnahmefall sind keine Anhaltspunkte ersichtlich 50 d) Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 3.000 Euro bei Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. II genannte Verpflichtung zur Betriebseinstellung (Ziff. IV des Bescheids) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie ist zulässigerweise mit dem Grundverwaltungsakt verbunden, der aufgrund der Anknüpfung an die Bestandskraft der Gewerbeuntersagungen insoweit nach Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) vollziehbar ist. Das innerhalb der möglichen Zwangsmittel einzuhaltende Stufenverhältnis ist gewahrt, da Zwangsgeld grundsätzlich das mildeste Mittel ist. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds ist von Art. 31 Abs. 2 VwZVG gedeckt.
50
e) Die Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden der Klägerin zu Recht auferlegt (Ziff. V des Bescheids). Die Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG). Die Gebührenhöhe (Ziff. VI des Bescheids) ergibt sich aus Art. 5, Art. 6 KG i.V.m. Tarifnummer 5.III.5/15 des Kostenverzeichnisses zum KG. Die Gebühren in Höhe von 650,00 EUR halten sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens und sind nicht zu beanstanden.
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2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).