Titel:
Antragsgegner, Gemeinde, Vertretungszwang, Prozeßbevollmächtigter, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Eingegangene Schriftsätze, Kosten des Verfahrens, Festsetzung des Streitwerts, Antragsrücknahme, Kostenauferlegung, Normenkontrollantrag, Streitwertkatalog, Verfahrenskosten, VGH München, Verordnungen, Rücknahme des Antrags, Unwirksamkeit, Sonstige Tätigkeit, Antragstellers, Verschulden
Schlagworte:
Normenkontrollantrag, Verfahrenskosten, Antragsrücknahme, Veröffentlichungspflicht, Verfahrenseinstellung, Verschulden, Streitwertfestsetzung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20846
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller beantragte persönlich mit am 8. Juli 2025 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz, die Verordnung der Gemeinde P. zum Schutz vor ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten und sonstigen Tätigkeiten vom 10. Oktober 1990 für unwirksam zu erklären. Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025 teilte die Antragsgegnerin mit, die Verordnung sei zwischenzeitlich außer Kraft getreten.
2
Der Antragsteller persönlich nahm den Normenkontrollantrag mit Schriftsatz vom 27. Juli 2025 zurück und beantragte, von einer Auferlegung der Verfahrenskosten auf ihn abzusehen, weil die Verordnung nach wie vor auf der Webseite der Gemeinde P. abrufbar sei und dies Zweifel an der Rechtslage aufwerfe. Der Antrag habe sich durch das Verhalten der Antragsgegnerin faktisch erledigt. Mit Schreiben vom 1. August 2025 teilte die Antragsgegnerin mit, die Verordnung sei nicht auf der aktuellen Webseiten-Struktur der Gemeinde veröffentlicht, allerdings über eine direkte Google-Verlinkung noch auffindbar gewesen; dabei handele es sich um einen veralteten technischen Pfad aus einem früheren Webauftritt, der zwischenzeitlich vollständig entfernt worden sei.
3
Nach der Rücknahme des Antrags (vgl. zur Wirksamkeit der Antragsrücknahme trotz nicht ordnungsgemäßer Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bei einem unter Verstoß gegen den Vertretungszwang gestellten Antrag Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 67 Rn. 18) war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Antragsteller hat gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es kommt nicht in Betracht, der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, denn die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin trifft hinsichtlich der Stellung des Antrags kein Verschulden, nachdem die Verordnung – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat – nicht mehr auf der Webseite der Gemeinde veröffentlicht war. Die bloße Auffindbarkeit über eine Google-Verlinkung genügt insoweit nicht.
4
Die Festsetzung des Streitwerts basiert auf § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG i.V.m. Nr. 1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.