Inhalt

VG München, Beschluss v. 05.06.2025 – M 16 S 25.729
Titel:

Fehlende Zuverlässigkeit zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes wegen Verletzung steuerlicher Pflichten

Normenketten:
GewO § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 2 S. 1, § 35
GG Art. 12 Abs. 1
ProstSchG § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 2, § 28, § 34 Abs. 1, § 37 Abs. 4 S. 1
AO § 30 Abs. 1, Abs. 4
Leitsätze:
1. Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Abs. 1 S. 1 ProstSchG ist unvollständig, wenn er ohne einen aktuellen Grundriss der Betriebsräume nicht erkennen lässt, auf welche konkreten Räume mit welcher jeweiligen Nutzungsbestimmung sich die Erlaubnis beziehen soll. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Betriebskonzept iSd § 12 Abs. 2 ProstSchG ist aus sich heraus nicht ausreichend verständlich und verbindlich, wenn es nicht ermöglicht, die tatsächlichen Umstände unter denen die Prostitutionsausübung vor Ort konkret stattfindet, hinreichend nachzuvollziehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die bloße Duldung des Weiterbetriebs bewirkt nicht die formelle Legalisierung des Betriebs. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
4. Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. (Rn. 31 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
5. Erhebliche Umsatzsteuerrückstände können allein die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. (Rn. 40 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
6. Die Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gem. § 28 ProstSchG ist mit der Annahme einer ordnungsgemäßen Prostitutionsgewerbeausübung nicht zu vereinbaren. (Rn. 45 – 48) (redaktioneller Leitsatz)
7. Die wirtschaftliche Lage einer Gewerbetreibenden kann keine Rechtfertigung dafür bieten, sie als gewerberechtlich unzuverlässige Person weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen zu lassen und dadurch die Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger zu gefährden. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
(Prostitutions-)gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, Steuerschulden, Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Steuerrückstände, Fiktionswirkung, Aufzeichnungspflichten, Betriebsschließung, Erlaubnisversagung, Prostitutionsgewerbe, Zuverlässigkeit
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 06.08.2025 – 22 CS 25.1359
VGH München, Beschluss vom 05.09.2025 – 22 CS 25.1629, 22 AS 25.1634
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20843

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Erlaubnis für ihr Prostitutionsgewerbe sowie die Einstellung ihrer Prostitutionsstätte.
2
Die Antragstellerin ist Betreiberin der Prostitutionsstätte „… …“, …Str. …, … …
3
Am 20. September 2010 zeigte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin erstmals die „gewerbliche Zimmervermietung“ zum 15. September 2010 an. Mit Schreiben vom 25. September 2017 beantragte die Antragstellerin sodann eine Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes für ihren bestehenden Betrieb
„ … …“.
4
Im Zeitraum von Juli 2018 bis Juli 2024 führte die Antragsgegnerin mehrere Kontrollbesichtigungen im Betrieb der Antragstellerin durch. Dabei wurde ausweislich der Kontrollberichte vom 6. Juni 2018 sowie 11. März 2019 eine Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten bemängelt. Bei weiteren Kontrollen am 18. Februar 2020 und 8. Juli 2024 wurde festgestellt, dass das Notrufsystem nicht funktionierte und der zweite Notausgang versperrt bzw. nicht mehr vorhanden war.
5
Das Finanzamt … regte mit Schreiben vom 5. Juni 2024 die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens durch die Antragsgegnerin an und teilte mit, dass bei der Antragstellerin beruhend auf Schätzungen einer Steuerfahndung Betriebssteuerrückstände bzw. offene Personensteuern, die aus dem Betrieb resultieren, in Höhe von …,37 € bestehen. Am 22. Oktober 2024 teilte das Finanzamt … gegenüber der Antragsgegnerin mit, dass die Umsatzsteuerrückstände auf …,87 € angewachsen sind. Das Finanzamt München erteilte der Antragsgegnerin am 16. Oktober 2024 Auskunft, dass bei der Antragstellerin Einkommensteuerrückstände in Höhe von …,58 € bestehen.
6
Mit Schreiben vom 19. Juni 2024, 21. Juni 2024, 29. Juli 2024 und 25. Oktober 2024 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Darlegung des jeweiligen Ermittlungsstands zu der beabsichtigten Versagung einer Erlaubnis für ihre Prostitutionsstätte und bot ihr zugleich mehrfach Möglichkeit zur Stellungnahme.
7
Die Antragstellerin äußerte sich hierzu durch ihren ehemaligen Bevollmächtigten mit Schreiben vom … Juli 2024 sowie … August 2024 und gab im Wesentlichen an, dass es sich bei den Steuerrückständen lediglich um Schätzungen handele, die die Wirklichkeit nicht abbildeten. Die Steuerschätzungen seien anhand von beschlagnahmten Schichtzetteln der Prostituierten, die in den Jahren 2014 bis 2018 im Betrieb der Antragstellerin tätig gewesen seien, erfolgt. Nach freiwilliger Übergabe der fehlenden Schichtzettel für die Jahre 2012 bis 2022 habe die Behörde einen Verkürzungsbetrag in Höhe von … € ermittelt, wobei sie unterstelle, dass der Antragstellerin auch die Umsätze der Prostituierten zuzurechnen seien. Die Prostituierten seien jedoch eigenständige Unternehmerinnen gewesen, denen die Umsätze selbst zuzurechnen gewesen seien. Die Zuverlässigkeit sei der Antragstellerin schon deshalb nicht abzusprechen, da sie nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt sei. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren sei noch nicht einmal abgeschlossen. Die Antragstellerin habe keine vorsätzliche Steuerhinterziehung begangen. Es gelte die Unschuldsvermutung. Die Versagung der Erlaubnis zum Betrieb des Bordells sei nicht erforderlich, nicht angemessen und ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Grundrecht auf freie Berufswahl. Es könnten alle Aufzeichnungen vorgelegt werden. Die Antragstellerin bewahre die Aufzeichnungen nicht im Betrieb auf, sondern nehme diese jeden Abend mit nach Hause. Der Vermieter der Antragstellerin habe zugesichert, sich zeitnah um die Freilegung der Rettungswege zu kümmern. Die baulichen Veränderungen würden nicht die Statik betreffen und könnten in kürzester Zeit rückgebaut werden.
8
Mit Bescheid vom 25. November 2024, der Antragstellerin zugestellt am 27. November 2024, versagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die beantragte Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 ProstSchG zum Betrieb der Prostitutionsstätte „… …“ in …, …Str. … (Nr. 1 des Bescheidstenors), verfügte die Einstellung der Prostitutionsstätte „… …“ innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheids (Nr. 2 des Bescheidstenors) und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen unter Nr. 1 und Nr. 2 an (Nr. 3 des Bescheidstenors). Für den Fall der Nichtbeachtung der unter Nr. 2 verfügten Schließungsanordnung drohte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Schließung im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Nr. 4 des Bescheidstenors). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verwaltungsverfahrens i.H.v. 825 € auferlegt (Nr. 5 des Bescheidstenors). Den entscheidungstragenden Feststellungen der Antragsgegnerin zufolge besitze die Antragstellerin wegen der hohen Steuerschulden und der dauerhaften Verletzung steuerlicher Erklärungspflichten nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Daneben würden die Umstände, die bei Kontrollen in der Prostitutionsstätte festgestellt worden seien, für die fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin sprechen. Die bei den Kontrollen anwesenden Hausdamen hätten weder Aufzeichnungen zur Zahlungsabwicklung mit den Sexarbeiterinnen noch aktuelle Aufzeichnungen über die anwesenden Prostituierten vorweisen können. Bedenken an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin ergäben sich außerdem aus einer im Rahmen von Ermittlungen im Jahr 2019 erfolgten Vernehmungen, wonach der Verdacht auf Nötigung und Unterschlagung in der Prostitutionsstätte „… …“ bestanden habe. Die Allgemeinheit sei davor zu schützen, dass ihr die benötigten Geldmittel vom Gewerbetreibenden in Auswirkung seiner Unzuverlässigkeit vorenthalten würden. Die Anordnung, den Prostitutionsbetrieb spätestens zwei Wochen nach Zustellung einzustellen, sei im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gerechtfertigt. Die Abwägung des Interesses an der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage trete hinter das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Es sei zu befürchten, dass bei einem Zuwarten bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung die Steuerschulden weiter anwüchsen und die Antragstellerin weiterhin ihre Pflichten nach dem ProstSchG verletze und damit billigend in Kauf nehme, auch die Prostituierten in Gefahr zu bringen. Aufgrund der über Jahre hinweg anhaltenden Verstöße gegen unser Rechtssystem sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung die einzig erfolgversprechende Maßnahme, die Allgemeinheit vor den Ordnungsverstößen der Antragstellerin zu schützen und einen dem Rechtsstaatsprinzip entsprechenden Zustand wiederherzustellen. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs erfolge nach Art. 29, 34 und 36 VwZVG. Das weniger einschneidende Zwangsgeld verspreche im Hinblick auf die finanzielle Situation der Antragstellerin keinen Erfolg.
9
Mit Schreiben vom … Dezember 2024 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin sinngemäß die Aussetzung der Vollziehung der Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25. November 2024, was die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Januar 2025 ablehnte.
10
Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2024, bei Gericht eingegangen am 11. Dezember 2024, hat die Antragstellerin durch ihre Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2024 erhoben und am ... Februar 2025 durch ihre Prozessbevollmächtigte Eilantrag gestellt.
11
Zur Begründung führt die Antragstellerin im Wesentlichen an, die angefochtene Verwaltungsentscheidung sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Denn diese basiere auf der Missachtung des Rechtes auf rechtliches Gehör sowie auf unzutreffenden und unvollständigen Sachverhaltsunterstellungen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bezwecke nicht die Befriedigung von Steuerforderungen, sondern die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin. Die Mitteilungen der Finanzämter München und … seien unzulässig gewesen und stellten einen Verstoß gegen das Steuergeheimnis dar. Für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bestehe weder dem Grunde noch der Höhe nach Anlass, da anderweitige Ermittlungen zur Klärung der Besteuerungsgrundlagen möglich und zumutbar gewesen seien. Darüber hinaus habe die Finanzbehörde keinerlei Sachaufklärung dahingehend betrieben, dass die Hinzuschätzungen schlüssig oder wirtschaftlich möglich seien.
12
Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerpartei gegen den Bescheid vom 22.11.2024 über die Versagung der Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe in …, …Straße … anzuordnen.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
14
Die Antragsgegnerin trägt insoweit ergänzend vor, die Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt, sich zu dem dem Bescheid zugrundliegenden Sachverhalt zu äußern.
Eine Anhörung vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht vorgesehen.
15
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Hauptsacheverfahren (M 16 K 24.7477), und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
II.
16
Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
17
1. Im wohlverstandenen Interesse der Antragstellerin wird der Antrag gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Erlaubnis zur Ausübung des Prostitutionsgewerbes begehrt.
18
Die Versagung der Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann Gegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sein, wenn die für sofort vollziehbar erklärte Versagung der Erlaubnis die zuvor nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG eingetretene Erlaubnisfiktion entfallen lässt. Die Regelungswirkung der Ablehnungsentscheidung beschränkt sich dann nämlich nicht auf die bloße Versagung der begehrten Vergünstigung, sondern knüpft an die Ablehnung des Antrags auf Erlass der beantragten Erlaubnis auch die Rechtsfolgen, die den Verlust einer bislang innegehabten Rechtsposition ‒ hier die Beendigung der Erlaubnisfiktion ‒ bewirken (vgl. OVG NW, B.v. 28.10.2024 – 4 B 1126/22 – juris Rn. 13 m.w.N.).
19
Vorliegend war die Erlaubnisfiktion nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG jedoch nicht eingetreten. Die streitgegenständliche Versagungsentscheidung verweigert somit eine begehrte Begünstigung, die im Hauptsacheverfahren prozessual mit der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO und im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu verfolgen ist.
20
Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 ProstSchG gilt die Fortführung des Prostitutionsgewerbes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als erlaubt, wenn die Antragsfrist nach Absatz 2 eingehalten wurde. Wer bereits vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hatte, hatte dies der zuständigen Behörde bis zum 1. Oktober 2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31. Dezember 2017 vorzulegen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 ProstSchG). Aus dem Antrag müssen bereits die zur Erlaubniserteilung notwendigen Informationen ersichtlich sein, soweit sie von den Gewerbetreibenden zur Verfügung gestellt werden können (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 77). Zu den vom Betreiber bereitzustellenden Unterlagen gehören das Betriebskonzept, die weiteren erforderlichen Unterlagen und Angaben zum Nachweis des Vorliegens der Erlaubnisvoraussetzungen sowie bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Person, für die die Erlaubnis beantragt wird (§ 12 Abs. 5 Satz 2 ProstSchG). Im Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben (vgl. § 16 Abs. 1 ProstSchG). Hierzu sollen u. a. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft, dargelegt werden (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG). Das Betriebskonzept dient der Schaffung von Transparenz bezogen auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen, die nach den Vorstellungen der antragstellenden Person in ihrem Betrieb für die Prostituierten gewährleistet sein sollen. Damit bildet das Betriebskonzept eine wichtige Grundlage zur Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt (vgl. BTDrs. 18/8556, S. 81).
21
Der am 4. Oktober 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangene Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung eines Prostitutionsgewerbes entspricht diesen Anforderungen nicht.
22
Der Antrag ist unvollständig, weil er ohne einen aktuellen Grundriss der Betriebsräume nicht erkennen lässt, auf welche konkreten Räume mit welcher jeweiligen Nutzungsbestimmung sich die Erlaubnis beziehen soll (vgl. § 12 Abs. 2 ProstSchG). Der mit der ursprünglichen Gewerbeanzeige vom 20. September 2010 vorgelegte Lageplan (Behördenakte, S. 53 f.) kann nicht zur Vervollständigung herangezogen werden, weil dieser bereits nicht den Angaben zu den Betriebsräumen im Antrag vom 25. September 2017 entspricht. Das mit dem Antrag vom 25. September 2017 vorgelegte Betriebskonzept ermöglicht zudem nicht die Beurteilung, ob die im Betrieb bereitstehenden Schlafmöglichkeiten den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (vgl. § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG). Im Antrag vom 25. September 2017 sind mehrere Arbeitszimmer benannt sowie u.a. „Aufenthaltsräume“. Schlafräume sind nicht angegeben. Die Anzahl und Größe der Aufenthaltsräume wird nicht erkennbar. Mangels Angaben zur Beschaffenheit der „Arbeitsräume“ kann zudem nicht beurteilt werden, ob eine Gefährdung der Prostituierten bei ihrer Tätigkeit aufgrund der Beschaffenheit der Räume ausgeschlossen ist. Nach dem Betriebskonzept finde sich zwar ein Notrufsystem in jedem Arbeitszimmer mit Notruftaste, welche einen Ton/ein Warnsignal und ein Lichtsignal im Außenbereich des Arbeitszimmers und im Aufsichtszimmer/Büro abgebe. Unklar ist aber, ob die Notrufsysteme ohne Weiteres von dem konkreten Ort aus betätigt werden können, welcher im jeweiligen Raum für die Erbringung der sexuellen Dienstleistung vorgesehenen ist oder tatsächlich hierfür genutzt wird. Werden im jeweiligen Raum mehrere Orte für die Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt, ist die Erreichbarkeit der Notrufvorrichtung entsprechend für jeden dieser Orte sicherzustellen. Zu berücksichtigen ist ferner die Art der im Betrieb angebotenen sexuellen Dienstleistungen. Beinhaltet diese beispielsweise eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Prostituierten, ist dafür Sorge zu tragen, dass auch in diesem Fall durch eine geeignete Vorrichtung ein Notruf ausgelöst werden kann. Auch muss das Notrufsystem so ausgestaltet sein, dass es nicht durch ein Eingreifen des Kunden bzw. der Kundin wieder außer Kraft gesetzt werden kann (vgl. VG Minden, B.v. 16.5.2023 – 3 L 276.23 – juris Rn. 23 ff.).
23
In Ermangelung näherer raum-, einrichtungs- und personenbezogene Erläuterung der typischen Betriebsabläufe ist das vorgelegte Betriebskonzept zudem aus sich heraus nicht ausreichend verständlich und verbindlich. Das Betriebskonzept ermöglicht es nicht, die tatsächlichen Umstände unter denen die Prostitutionsausübung vor Ort konkret stattfindet, hinreichend nachzuvollziehen. Das Betriebskonzept lässt bereits nicht erkennen, welche Anzahl von Prostituierten sich während der Öffnungszeiten in der Prostitutionsstätte aufhalten. Zwar werden die Zahlungsabläufe zwischen den Prostituierten und der Antragstellerin im Betriebskonzept skizziert und der vorgelegte „Mietvertrag für ein möbliertes Zimmer“ verhält sich zur Preisgestaltung für die im Betrieb der Antragstellerin tätigen Prostituierten. Mangels näherer Angaben zu den vermieteten Zimmern und in Ansehung dessen, dass nicht gewährleistet ist, dass die zu sexuellen Dienstleistungen genutzten Räume nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt sind, ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich die Antragstellerin von den Prostituierten Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung oder zu deren Vermittlung stehen (vgl. § 26 Abs. 4 ProstSchG). Dies birgt die Gefahr, dass die Prostituierten ihrerseits ihren Kunden gegenüber zu einer Gestaltung der Preise für ihre Dienstleistungen angehalten werden, die mit den Schutzzwecken des Gesetzes nicht mehr im Einklang steht.
24
Damit fehlt es bereits an einem die Erlaubnisfiktion auslösenden Antrag, weil das vorgelegte Betriebskonzept nicht detailliert und bestimmt genug ist. Die Verpflichtungsklage ist somit die prozessual richtige Klageart und eine vorläufige Erweiterung des Rechtskreises der Antragstellerin ist im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu erwirken. Für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Fiktionswirkung ist unerheblich, dass die Antragsgegnerin diese fälschlicherweise zugunsten der Antragstellerin angenommen hat (vgl. OVG NW, B.v. 28.10.2024 – 4 B 1126.22 – juris Rn. 15). Die bisherige faktische Duldung verleiht der Antragstellerin auch keine Rechtsposition, weil die bloße Duldung des Weiterbetriebs – anders als eine vorläufige Erlaubnis – nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. OVG NW, B.v. 28.10.2024 – 4 B 1126.22 – juris Rn. 26 ff. m.w.N.).
25
Nachdem für das Gericht einzig erkennbaren Klage- und Antragsziels (§ 88 VwGO) wird zudem hinsichtlich der Nr. 2 des Bescheids davon ausgegangen, dass die Antragstellerin Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Betriebseinstellung (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie hinsichtlich der Nr. 4 (vgl. Art. 21a VwZVG) und Nr. 5 (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) des Bescheids Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellt.
26
2. Der im Wege der einstweiligen Anordnung auf Erlass einer vorläufigen Erlaubnis des Prostitutionsbetriebs gerichtete Antrag ist unbegründet.
27
a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen notwendig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
28
Da § 123 VwGO nur eine vorläufige Regelung durch das Gericht erlaubt, sind jedoch Regelungen, die die Hauptsache vorwegnehmen und nicht umkehrbar sind, dem Grunde nach ausgeschlossen. Etwas Anderes kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gelten, wenn dies etwa zur Wahrung der Grundrechte der Antragstellerin erforderlich erscheint, weil das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für sie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Die begehrte Regelung muss zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig sein und es muss ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache sprechen (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2025 – 11 CE 25.212 – juris Rn. 18 m.w.N.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 123 VwGO Rn. 145).
29
b) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
30
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin voraussichtlich keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG. Die Antragstellerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass ihrem Prostitutionsbetrieb keine Versagungsgründe nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG entgegenstehen.
31
aa) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis für das Prostitutionsgewerbe zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person oder eine als Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehene Person nicht die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Grundlage für die Prüfung ist insoweit ein einheitlicher gewerberechtlicher Zuverlässigkeitsbegriff (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 117).
32
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14 m.w.N.). Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8).
33
Die Unzuverlässigkeit kann sich dabei insbesondere aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14 m.w.N.).
34
Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4). In den Gesetzesmaterialien zum Prostituiertenschutzgesetz findet sich zudem ausdrücklich die Klarstellung, dass die ordnungsgemäße Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten – wie bei jedem Gewerbetreibenden – auch zu den gewerberechtlichen Pflichten von Prostitutionsgewerbetreibenden gehört, deren Verletzung auf ihre gewerberechtliche Unzuverlässigkeit schließen lassen kann (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 117).
35
Ob die Steuerrückstände auf der Grundlage von Schätzungen beruhen, ist ebenso unbeachtlich, wie die Frage danach, wie hoch die zu zahlende Steuer nach der Einschätzung der Antragstellerin ausfallen mag.
36
Steuerrückständen, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche Steuern, die der Steuerpflichtige noch nicht gezahlt hat, obwohl er sie von Rechts wegen bereits hätte entrichten müssen. Die Steuern bedürfen, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, der Festsetzung durch Steuerbescheid (§ 155 AO).
37
Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 AO nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt werden. Eine auf einer Schätzung der Besteuerungsgrundlage beruhende Steuerfestsetzung ist dabei nicht von einer anderen rechtlichen Qualität und daher im Rahmen des § 35 GewO nicht anders zu würdigen als eine Steuerschuld, die sich aus exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergibt (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.1996 – 1 B 214.96 – BeckRS 2010, 52718; B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4; B.v. 26.9.1991 – 1 B 115.91 – juris Rn. 7 f.). Schätzungsbescheiden kommt bezüglich der Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2022 – 22 ZB 21.360 – juris Rn. 19; B.v. 13.6.2017 – 22 C 16.2481 – juris Rn. 10; B.v. 8.5.2015 – 22 C 15.760 – juris Rn. 19). Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO. Ein Steuerbescheid ist grundsätzlich, auch wenn ein Rechtsbehelf dagegen eingelegt wird, vollziehbar. Ist die Vollziehung ausgesetzt (§ 361 AO, § 69 FGO), braucht der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer noch nicht zu entrichten (vgl. BVerwG, B.v. 30. 3 1992 – 1 B 42.92 – juris Rn. 4; B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4; B.v. 26.9.1991 – 1 B 115.91 – juris Rn. 7 f.).
38
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich betont, dass es auf die materielle Berechtigung zur Steuererhebung nicht ankommt, sondern die Festsetzung und Fälligkeit der Steuer ausreicht, um bei Nichtbegleichung der Steuerschuld die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen (vgl. BVerwG, B. v. 22.6.1994 – 1 B 114.94 – juris Rn. 10). Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte sind demnach nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang ggf. weitere Ermittlungen vorzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.1997 – 1 B 72.97 – juris Rn. 4; BVerwG, B.v. 26.9.1991 – 1 B 115.91 – juris Rn. 7 f.; BayVGH, B.v. 23.3.2020 – 22 ZB 18.1514 – juris Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.).
39
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe besitzt die Antragstellerin die erforderliche gewerberechtliche Zuverlässigkeit nicht.
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(1) Die Antragstellerin hat seit dem Veranlagungsjahr 2022 erhebliche Umsatzsteuerrückstände beim Finanzamt … ohne nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept zu arbeiten (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6.14 – juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.7.2013 – 22 C 13.1163 – juris Rn. 10). Ausgehend davon, dass Steuerbescheide grundsätzlich vollziehbar sind, sofern die Vollziehung nicht ausnahmsweise ausgesetzt worden ist (§§ 220, 361 AO, § 69 FGO), besteht keine Veranlassung, die Höhe der vollstreckbaren Forderungen anzuzweifeln. Insoweit wäre es Sache der Antragstellerin gewesen, substantiiert vorzutragen, dass und gegebenenfalls in welchem Umfang die Vollziehung der festgesetzten Steuerforderungen im finanzgerichtlichen Verfahren ausgesetzt worden sein könnte (vgl. OVG NW, B.v. 27.11. 2017 – 4 B 1352.17 – juris, Rn. 7).
41
Die Antragsgegnerin durfte sich zur Bewertung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin jedenfalls auf die Mitteilungen des Finanzamtes … vom 5. Juni 2024 und 22. Oktober 2024 und die damit übermittelten steuerlichen Verhältnisse stützen. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 AO. Es bestand eine Offenbarungsbefugnis der Finanzbehörde aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO. Zwar erfüllt die Mitteilung des Finanzamts an die Gewerbebehörde keinen der in § 30 Abs. 4 AO ausdrücklich genannten Tatbestände eines zwingenden öffentlichen Interesses an der Offenbarung der Tatsachen unter Überwindung des Steuergeheimnisses. Allerdings ist die Aufzählung nicht abschließend, so dass ein zwingendes öffentliches Interesse an der Offenbarung unter das Steuergeheimnis fallender Tatbestände auch vorliegt, wenn die Mitteilung erheblicher Steuerrückstände der Gewerbebehörde die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ermöglicht, gegen ihre steuerlichen Pflichten verletzende Gewerbetreibende einzuschreiten. Ein Finanzamt hat lediglich die Mitteilung solcher Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, allein oder mit anderen Tatsachen zusammen ein gewerberechtliches Einschreiten zu rechtfertigen, und insoweit lediglich eine Vorprüfung vorzunehmen. Ob die Voraussetzungen hierfür tatsächlich vorliegen, gehört hingegen zur Prüfungskompetenz der Gewerbebehörde. Nicht nur bestandskräftig festgesetzte, sondern auch strittige oder vorläufige Steuerforderungen dürfen daher mitgeteilt werden (vgl. BverwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 28.8.2013 – 22 ZB 13.1419 – juris Rn. 28 m.w.N.).
42
Die Erforderlichkeit von Daten über die Erfüllung der Steuerpflicht für die Prüfung einer Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wird im Übrigen in § 34 Abs. 1 ProstSchG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 GewO vorausgesetzt. Damit gilt auch für das Prostitutionsgewerbe, dass die Finanzämter die Gewerbebehörden nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO von Steuerrückständen in Kenntnis setzen dürfen, die auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden hindeuten (vgl. OVG NW, B.v. 15.1.2020 – 4 B 468.19 – juris Rn. 23).
43
Ob bei den vom Finanzamt München mitgeteilten Einkommensteuerrückständen von dem erforderlichen Zusammenhang mit der Gewerbeausübung ausgegangen werden kann (vgl. BFH, U.v. 10.2.1987 – VII R 77.84 – juris Rn. 24), kann aufgrund der erheblichen Umsatzsteuerrückstände, die allein die Prognose der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, dahinstehen. Bei der treuhänderisch für den Staat vereinnahmten Umsatzsteuer handelt es sich um einen durchlaufenden Posten, der den Gewerbetreibenden im Ergebnis nicht belastet und dessen Nichtabführung daher besonders schwer wiegt (vgl. OVG Bremen, B.v. 11.3.2024 – 12 LA 323.23 – juris Rn. 13).
44
(2) Darüber hinaus handelt es sich bei Verletzung von Steuererklärungspflichten um eine von den Steuerschulden selbst zu trennende Pflichtverletzung, auf die die Prognose der Unzuverlässigkeit neben dem Gesichtspunkt der Steuerschulden gestützt werden kann. Und ein Gewerbetreibender, der die Steuererklärungspflicht verletzt, kann nicht verlangen, von den Konsequenzen verschont zu bleiben, die das Gesetz an eine solche Pflichtverletzung (Schätzung) knüpft (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 52.78 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 8.5.2020 – 22 ZB 20.127 – juris Rn. 35 m.w.N.).
45
(3) Auch die Verletzung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten gemäß § 28 ProstSchG ist mit der Annahme einer ordnungsgemäßen Prostitutionsgewerbeausübung nicht zu vereinbaren.
46
Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, bestimmte Angaben über die Prostituierten, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen, sowie Zahlungen von diesen aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen aufzubewahren (vgl. § 28 ProstSchG). Die Aufzeichnungspflichten des Betreibers dienen der Sicherung der empfindlichen Schutzzwecke des Gesetzes; sie erleichtern die behördliche Nachschau und Überwachung und dienen dazu, die Transparenz des legalen Prostitutionsgewerbes zu verbessern und kriminelles Gebaren in Form von Schwarzarbeit, Menschenhandel, Ausbeutung zulasten von Prostituierten sowie verschiedene Formen von Vermögensdelikten zulasten von Kunden oder Prostituierten oder Delikte aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität (einschließlich Steuerhinterziehung und Unterschlagung von Sozialversicherungsbeiträgen) zu erschweren. Sie tragen damit auch zum Schutz der Prostituierten bei (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 92).
47
Die Antragsgegnerin hat bei verschiedenen Kontrollbesuchen des Betriebs der Antragstellerin in den Jahren 2018 und 2019 mehrfach keine Aufzeichnungen mit den erforderlichen Angaben über die Prostituierten, die in der Prostitutionsstätte sexuelle Dienstleistungen erbringen, vorgefunden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie bewahre die Unterlagen bei sich zuhause auf, genügt dies der Aufbewahrungspflicht nach § 28 ProstSchG nicht. Der Betreiber hat die Aufzeichnungen – in der jeweiligen Betriebsstätte – so aufzubewahren, dass sie bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Zuge behördlichen Überwachungsmaßnahmen eingesehen werden können (vgl. § 28 Abs. 4 Satz 1 f. ProstSchG; BT-Drs. 18/8556, S. 93).
48
Damit hat die Antragstellerin Pflichten verletzt, die in einem Prostitutionsbetrieb zum Schutz aller Beteiligter essentiell sind.
49
(4) Soweit die Antragsgegnerin die Versagung der Erlaubnis zusätzlich auf den Tatverdacht der Nötigung und Unterschlagung gegen die Antragstellerin aufgrund eines vorgeblichen Vorfalls im September 2019 stützt, steht der Sachverhalt nicht mit der nötigen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts fest.
50
Zwar ist eine strafrechtliche Ahndung nicht erforderlich, um der Antragstellerin Rechtsverstöße gewerberechtlich anlasten zu können (vgl. HessVGH, B.v. 9.11.2022 – 6 B 1526.22 – juris Rn. 12). Der Tatvorwurf, den Prostituierten würden ihre Papiere abgenommen und sie würden zu sexuellen Handlungen ohne Kondom gezwungen, stützt sich jedoch allein auf die Aussage der Anzeigenerstatterinnen. Die Antragstellerin und die ebenfalls beschuldigte Hausdame bestreiten die Vorwürfe. Aufgrund der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation sind besondere Anforderungen an die Glaubhaftigkeitswürdigung zu stellen, die es hier nicht rechtfertigen, die geschilderten Vorkommnisse ohne Weiteres allein aufgrund der Polizeiberichte in der Behördenakte als Tatsachen anzunehmen.
51
(5) Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG ist die Erlaubnis bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen. Ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht des erheblichen Steuerrückstands ist die Erlaubnisversagung zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin kann keine Rechtfertigung dafür bieten, sie als gewerberechtlich unzuverlässige Gewerbetreibende weiterhin am Geschäftsverkehr teilnehmen zu lassen und dadurch die Forderungen öffentlich-rechtlicher Gläubiger zu gefährden. Es ist ihr vielmehr zuzumuten, sich um eine abhängige Beschäftigung zu bemühen und auf diese Weise den Lebensunterhalt zu sichern und ihre Schulden zu bedienen. Im Übrigen hatten sich die Steuerrückstände der Antragstellerin zuletzt trotz Fortführung des Gewerbes auf …,87 € erhöht, so dass ohnehin fraglich erscheint, ob die Antragstellerin bei einer weiteren Fortführung ihres Prostitutionsgewerbes überhaupt in der Lage wäre, dadurch ihre Kosten zu decken (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2020 – 22 ZB 20.127 – juris Rn. 41). Die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich aus ihrer wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit aus Umständen, von denen schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Diesen Gefahren kann nur durch die Versagung der Erlaubnis gewehrt werden. Die Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis für die Prostitutionsstätte verletzt die Antragstellerin vor diesem Hintergrund auch nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl und -ausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG.
52
3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Betriebsschließung vom 25. November 2024 wiederherzustellen, ist ebenfalls nicht begründet.
53
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 3 des Bescheids vom 25. November 2025 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO weist keine formellen Fehler auf. Die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin bringt im Bescheid vom 25. November 2024 hinreichend zum Ausdruck, welche Gründe sie im konkreten Einzelfall dazu bewogen haben, die aufschiebende Wirkung einer Klage der Antragstellerin auszuschließen und hierbei insbesondere auf die hohen Schutzgüter des ProstSchG abgestellt.
54
Eine Anhörungspflicht aus § 28 Abs. 1 BayVwVfG bestand schon deshalb nicht, weil die Vollziehbarkeitsanordnung kein Verwaltungsakt ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 45. EL Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 258 ff.). Vor dem Erlass des Bescheids vom 25. November 2024 wurde die Antragstellerin mehrfach unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Darüber hinaus hat sie davon Gebrauch gemacht, ihre Gründe im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO vorzubringen. Eine Überraschungsentscheidung der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor.
55
b) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall. Gegenstand dieser Abwägung sind das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, insbesondere, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfes offensichtlich erscheinen. Offensichtlich sind die Erfolgsaussichten, wenn das beschließende Gericht im Eilverfahren meint, bereits mit hinreichender Sicherheit den Ausgang in der Hauptsache, also vorrangig seine eigene Entscheidung, prognostizieren zu können. Bei offener Erfolgsprognose ist eine (reine) Interessenabwägung durchzuführen, bei der die überschaubaren Erfolgsaussichten in der Hauptsache gleichwohl mit einbezogen werden können (vgl. BVerfG, B.v. 11.6.2008 – 2 BvR 2062.07 – juris Rn. 12 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 80 VwGO Rn. 372 ff.).
56
Nach der gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug als überwiegend gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin anzusehen, den Prostitutionsbetrieb vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzuführen.
57
aa) Rechtsgrundlage der Betriebsschließung ist § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (vgl. BTDrs. 18/8556, S. 87; Heß in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 93. EL März 2024, § 15 GewO Rn. 19). Danach kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.
58
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Prostitutionsstätte der Antragstellerin verfügt nicht über die erforderliche Prostitutionsgewerbeerlaubnis, die der Antragstellerin nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 ProstSchG auch nicht zu erteilen ist.
59
Die Betriebsschließung ist auch ermessensfehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Antragstellerin gewerberechtlich unzuverlässig ist. Die der Antragstellerin eingeräumte Frist zur Einstellung ihres Betriebs innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids ist ausreichend und angemessen.
60
c) Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Schließungsanordnung nicht schon allein deshalb gerechtfertigt, weil sich diese bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erweist. Vielmehr erfordert die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2003 – 1 BvR 1594.03 – juris Rn. 16). Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Bescheidserlass eingetreten sind (vgl. OVG NW, B.v. 20.5.2016 – 4 B 12.16 – juris Rn. 15).
61
Auch diese Voraussetzung ist aber gegeben. Die Antragstellerin hat in vergleichsweise kurzer Zeit seit 2022 Steuerschulden in massiver Höhe aufgebaut, die aus dem Prostitutionsgewerbebetrieb resultieren. Neben einer bereits verwirklichten Gefährdung von Vermögensinteressen besteht die Besorgnis, dass die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin einer Ausbeutung der Prostituierten Vorschub leistet. Eine hohe Verschuldung und die Notwendigkeit, zur Schuldentilgung in kurzer Zeit hohe Geldbeträge zu erzielen, kann die Gefahr der Entstehung einer ruinösen Negativspirale zugunsten immer extremerer Angebote und zulasten von Prostituierten begründen, der das Prostituiertenschutzgesetz vorbeugen möchte (vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 78; OVG NW, B.v. 15.1.2020 – 4 B 468.19 – juris Rn. 27). Angesichts der besonders sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden ist diese Gefährdung ausreichend gewichtig, um eine Betriebsschließung schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen.
62
4. Soweit es die Zwangsmittelandrohung in Nr. 4 des Bescheids vom 25. November 2024 betrifft, hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ebenfalls keinen Erfolg.
63
Nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache wird die Anfechtungsklage gegen die Androhung des unmittelbaren Zwangs voraussichtlich nicht erfolgreich sein. Liegen, wie hier, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, so überwiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung das Interesse des Vollstreckungsschuldners an der Verhinderung der Vollstreckung, weil nur so Anordnungen effektiv durchgesetzt werden können (vgl. Zeiser in Wernsmann, Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz: VwZVG, 1. Auflage 2020, Art. 21a Rn. 4). Es ist insbesondere auch die Bestimmung des angedrohten Zwangsmittels nicht zu beanstanden. Aufgrund der mangelnden Leistungsfähigkeit der Antragstellerin verspricht das weniger beeinträchtigende Zwangsgeld keinen Erfolg.
64
5. Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kostenentscheidung in Nr. 5 des Bescheids vom 25. November 2024 hat in der Sache keinen Erfolg.
65
Da der Rechtsbehelf gegen die in Nr. 1 des Bescheids verfügte Erlaubnisversagung und die in Nr. 2 verfügte Schließungsanordnung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht nichts Überwiegendes dafür, dass die behördliche Kostengrundentscheidung in Nr. 5 des Bescheids rechtswidrig ist oder eine Kostenerhebung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens unbillig wäre (vgl. Art. 16 Abs. 5, Abs. 2 KG).
66
Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt insoweit zu Lasten der Antragstellerin aus. Soweit es Kosten im Sinn von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO betrifft, die dem Schuldner als Gebühren und Auslagen in einem Verwaltungsverfahren auferlegt werden, hat der Gesetzgeber entschieden, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an deren sofortigem Vollzug Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse des Bürgers hat, vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von Vollzugsmaßnahmen verschont zu bleiben. Besondere Umstände, die hier eine andere Bewertung erforderten, liegen nach vorstehenden Ausführungen nicht vor.
67
Auch die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 825 € ist anhand des Gebührenrahmens von 500 bis 50.000 € im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. Art. 5 KG, Tarif-Nr. 7.VIII.1/6.1 der Anlage zum KVz).
68
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine im Eilverfahren grundsätzlich angezeigten Halbierung des sich hieraus ergebenden Wertes ist aufgrund des temporären Charakters einer vorläufigen Fortführung eines Prostitutionsbetriebs auch vorliegend angezeigt.