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VG München, Urteil v. 06.02.2025 – M 21a K 22.32292
Titel:

Erfolgloses Asylstreitverfahren eines Staatsangehörigen der Demokratischen Republik Kongo 

Normenketten:
AsylG § 3, § 4
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
Leitsatz:
Ein 31-jähriger arbeitsfähiger und überdurchschnittlich gebildeter Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo mit Berufserfahrung wird bei einer Rückkehr in sein Heimatland im Stande sein, sich zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu erwirtschaften. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Asyl, DR Kongo, Verfolgung durch Familie des Vaters vor über zwölf Jahren, Asylstreitverfahren, Herkunftsland Demokratische Republik Kongo, lange zurück liegende Verfolgung durch Familienangehörige, Kinshasa, Lebensunterhalt, Existenzminimum, arbeitsfähiger jüngerer Mann
Rechtsmittelinstanzen:
VGH München, Beschluss vom 18.07.2025 – 1 ZB 25.30600
VGH München, Beschluss vom 04.08.2025 – 1 ZB 25.30717
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20836

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, christlichen Glaubens und vom Volk der Tetela. Er reiste am 28. April 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Mai 2022 einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 9. November 2022 gab der Kläger an, er habe die DR Kongo am 25. Dezember 2013 verlassen, um in der Ukraine zu studieren. Von Dezember 2013 bis Sommer 2014 habe er in der Ukraine studiert. Nachdem sein Vater im Oktober 2014 gestorben sei, hätten ihm die finanziellen Mittel für das Studium gefehlt. Er habe dann in … in einer Apotheke gearbeitet. Er habe Angst in die DR Kongo zurückzukehren. Nach dem Tod seines Vaters habe dessen Familie telefonisch gedroht, jedes Kind des Vaters, welches zurückkehre, umzubringen. Sein Vater habe bevor er seine Mutter geheiratet habe ein Kind mit einer anderen Frau gehabt. Die Familie seines Vaters habe deshalb seine Mutter nicht akzeptiert und gewollt, dass er die andere Frau heirate. Der Verwandte, der ihm am Telefon gedroht habe, sei ein Soldat. Ihm sei auch vorgeworfen worden, für den Tod des Vaters verantwortlich zu sein. Die Familie seines Vaters können zwar offiziell nicht von seiner Rückkehr erfahren. Es könne jedoch sein, dass ein Cousin in Deutschland die Familie kontaktiere. Die letzte Bedrohung sei im Dezember 2014 gewesen. Die Familie des Vaters lebe in Kinshasa. Wo genau wisse er jedoch nicht. Bis zum Februar 2022 sei er in der Ukraine geblieben und dann über Polen in das Bundesgebiet eingereist. In der DR Kongo habe er eine Tochter. Diese lebe bei seiner Mutter. Es gebe für ihn im Kongo keine Arbeit und keine Möglichkeit zu studieren. Er wisse nicht, wohin er in Kinshasa solle. Außerdem wolle er die Zukunft seiner Tochter sichern.
3
Mit Bescheid vom 22. November 2022 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nrn. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger zur Ausreise binnen 30 Tagen ab Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und drohte ihm die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo oder einen anderen zur Rückübernahme verpflichteten oder bereiten Staat an (Nr. 5). Weiter wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Die Ablehnung des Asylantrags wurde im Wesentlichen damit begründet, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden bestehe. Dagegen sprächen der große zeitliche Abstand zur letzten Bedrohung, der fehlende Kontakt zu den Verwandten und die Größe Kinshasas. Der Kläger wisse nicht einmal, wo die Verwandten lebten. Auch habe er nicht schlüssig darlegen können, wie sie von seiner Rückkehr erfahren könnten. Die Einlassung, eventuell könne der im Bundesgebiet lebende Cousin davon erfahren, werde als Schutzbehauptung gewertet, da dieser die Information vom Kläger selbst bekommen müsse. Abschiebungsverbote seien nicht ersichtlich. Dem Kläger drohe nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Leben am äußersten Rande des Existenzminimums.
4
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am *. Dezember 2022 Klage und beantragt,
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unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 22. November 2022 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Zur Begründung führt er aus, dass sein Onkel bei der kongolesischen Nationalpolizei sei. Er habe seit 2014 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Zudem leide er an einem Hautausschlag. Durch die Drohungen und den Krieg in der Ukraine sei er moralisch zerstört und traumatisiert.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit Beschluss vom 19. November 2024 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung am 31. Januar 2025 wurde der Kläger informatorisch angehört.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2025 und die Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden werden, obwohl nicht alle Beteiligten erschienen sind, da in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13
II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach der derzeit geltenden Fassung des Aufenthalts- und Asylgesetzes keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
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Das Gericht folgt der Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
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1. Der Kläger hat nach dem Ergebnis des Klageverfahrens keinen Anspruch auf internationalen Schutz, weil ihm bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden droht.
16
Für die Prognose, die bei der Prüfung der Asylanerkennung und der Flüchtlingseigenschaft anzustellen ist, ist (ebenso wie bei der des subsidiären Schutzes) der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei zusammenfassender Würdigung des zur Prüfung stehenden Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32).
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Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags ist bei einer Rückkehr nicht von einer Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden auszugehen. Der Kläger ist unverfolgt aus der DR Kongo ausgereist, um in der Ukraine zu studieren. Die von ihm geschilderten telefonischen Drohungen haben zuletzt 2014 stattgefunden. Dass die Familie des Vaters nach über zwölf Jahren immer noch nach dem Kläger sucht und ihn bei dessen Rückkehr sogar umbringen will, ist im Hinblick auf die große Zeitspanne, nicht im Ansatz nachvollziehbar. Weiter ist schon nicht ersichtlich, wie die Familie von der Rückkehr überhaupt Kenntnis erlangen soll. Der Kläger gibt selbst an, dass die Familie davon nichts mitbekäme. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Onkel als Soldat von der Rückkehr erfahren sollte. Dass ein Cousin in Deutschland davon Kenntnis erlangen und der Familie mitteilen könne, wertet das Gericht – wie schon das Bundesamt – als Schutzbehauptung. Weiter gibt der Kläger selbst an, dass er nicht einmal wisse, wo die Familie in Kinshasa lebe und er auch keinen Kontakt zu ihnen suchen werde. Dass der Kläger den Verwandten seines Vaters zufällig in Kinshasa – einer Stadt mit 17 Millionen Einwohnern – auf der Straße begegnet ist völlig ausgeschlossen.
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2. Dem Kläger steht auch derzeit kein Anspruch auf die (ausnahmsweise, vgl. die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid zum diesbezüglichen Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sowie auch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland zu.
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Die Befürchtung ist nicht gerechtfertigt, der Kläger wäre, wie es für die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG erforderlich wäre, im Fall der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern, ein Obdach zu finden oder einen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung zu erhalten; nur dann wären humanitäre Gründe gegen die Abschiebung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG zwingend (vgl. BVerwG, B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 6.7.2020 – 13a B 18.32817 – juris Rn. 41 f. m.w.N.).
20
Zwar sind die Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo schwierig. Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Weite Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Viele Kongolesen können sich das Überleben nur durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Kleinhandel sichern. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, 29.6.2022, S.27). Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15.1.2021, S. 19; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, 29.6.2022, S.27). Rückkehrer sind zur Sicherung der Existenzgrundlage bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf Unterstützung aus dem Familienkreis bzw. durch NGOs (international oder national) oder kirchlicher Institutionen angewiesen. Staatliche Hilfe (Aufnahmeeinrichtung, Wohnraum, Sozialhilfe) steht nicht, oder nur sehr begrenzt zur Verfügung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, 15.1.2021, S. 19; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt DR Kongo, 29.6.2022, S.27).
21
Es ist auch angesichts dieser schwierigen Lage davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Der Kläger ist ein 31-jähriger, gesunder, arbeitswilliger und arbeitsfähiger Mann, der mit den wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Verhältnissen in der DR Kongo vertraut ist. Er hat zwölf Jahre die Schule besucht und ein Jahr in der Ukraine studiert. Er ist somit überdurchschnittlich gut gebildet und hat durch seine Arbeit in einer Apotheke und durch die Tätigkeit als Pflegefachhelfer Berufserfahrung sammeln können. Zudem kann von ihm erwartet werden, dass er den Kontakt zu seiner im Heimatland noch lebenden Rest-Familie wiederherstellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass er nicht im Stande sein wird, sich zumindest eine existenzsichernde Grundlage zu erwirtschaften.
22
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht daraus, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Rebellengruppe M23 Gebiete im Osten der DR Kongo, insbesondere Goma die Hauptstadt der Provinz Nord-Kivu, unter ihre Kontrolle gebracht hat. Der Kläger kommt ursprünglich aus Kinshasa, wo eine Abschiebung enden würde. Obgleich die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung einigermaßen dynamisch ist, ist nicht ersichtlich, dass ein Vorrücken der Rebellengruppe M23 bis nach Kinshasa, welches mehr als 2.000 km entfernt liegt, unmittelbar bevorsteht.
23
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger gegen seine Abschiebung einen Hautausschlag sowie eine Traumatisierung anführt, hat er die Erkrankungen nicht durch eine aktuelle qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.v. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Zum Vortrag der Traumatisierung liegen überhaupt keine Unterlagen vor. Hinsichtlich des Hautausschlags hat der Kläger lediglich ein Merkblatt vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass er am 13. Februar 2023 über eine mögliche Vereisung der Hautstelle aufgeklärt wurde.
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3. Rechtliche Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung, insbesondere gegen § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG sowie gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG bestehen nicht.
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III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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IV. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.