Titel:
Verlängerung einer Baugenehmigung für Pflegeheim im unbeplanten Innenbereich
Normenketten:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1
VwGO § 42, § 86 Abs. 1, § 88
BauNVO § 16 Abs. 2, § 17
GG Art. 103 Abs. 1
Leitsätze:
1. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage ist nicht die Rechtmäßigkeit des versagenden Bescheids, sondern allein der geltend gemachte Anspruch des jeweiligen Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts, sodass für die Begründetheit einer solchen Verpflichtungsklage allein entscheidend ist, ob dem jeweiligen Kläger ein seinen Klageantrag (§ 88 VwGO) deckender Anspruch zusteht, nicht aber, ob der jeweilige Beklagte die Ablehnung zutreffend begründet hat. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wobei die nähere Umgebung iSd § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB der Bereich ist, auf den sich das geplante Vorhaben städtebaulich prägend auswirken wird und von dem aus die vorhandene Bebauung das Baugrundstück prägt, wobei darauf abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bedeutsam für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und sind deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung heranzuziehen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Rahmen von § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB sind bei der Bestimmung des Maßes der (tatsächlich vorhandenen) baulichen Nutzung die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO nicht unterschiedslos und mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen, vielmehr dürfen die Vorschriften der Baunutzungsverordnung insoweit nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden; maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verlängerung einer Baugenehmigung, Recht auf behördliche Erstentscheidung (verneint), Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung, Anspruch auf rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung, Vorrang der Tatbestandsberichtigung, Aufklärungsrüge, Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes, Baugenehmigung, Verlängerung, Pflegeheim, Einfügen, Umgebungsbebauung, Eigenart, nähere Umgebung, Maß der baulichen Nutzung, Streitgegenstand, Verpflichtungsklage, rechtliches Gehör, Aufklärungspflicht
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 24.07.2024 – M 29 K 21.6589
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20830
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 100.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger begehrt die Verlängerung einer Baugenehmigung.
2
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger die Genehmigung für die Errichtung eines Pflegeheims mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. …, Gemarkung W. … (im Folgenden: Vorhabengrundstück).
3
Das Vorhabengrundstück ist bislang in seinem östlichen, der Erschließungsstraße zugewandten Bereich mit einem zweigeschossigen Mehrfamilienhaus mit Satteldach bebaut. Auf den nördlich angrenzenden Grundstücken befinden sich zweigeschossige Reihenhäuser mit Satteldächern und ein weiteres zweigeschossiges Mehrfamilienhaus mit Satteldach, auf den südlich angrenzenden Grundstücken schließen sich wiederum zweigeschossige Reihenhäuser mit Satteldächern an. Westlich grenzt das Vorhabengrundstück an eine Grünfläche an. Auf dem dem Vorhabengrundstück östlich, jenseits der Erschließungsstraße gegenüberliegenden Grundstück befindet sich ein größeres, mindestens sechsgeschossiges Mehrfamilienhaus mit Flachdach. Das Pflegeheim ist in der westlichen Grundstückshälfte des Vorhabengrundstücks, von der Erschließungsstraße aus betrachtet „in zweiter Reihe“ hinter der Bestandsbebauung geplant. Dabei sollen zwei Hauptbaukörper mit Satteldach, die durch einen zweigeschossigen Zwischenbau mit Flachdach verbunden werden, entstehen. Die Hauptbaukörper sollen jeweils grenzständig unmittelbar an zwei südlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Reihenhauszeilen angebaut werden. Sie sind zweigeschossig zuzüglich eines ausgebauten Dachgeschosses geplant; an den östlichen und westlichen Traufseiten des Dachgeschosses sollen Zwerchgiebel entstehen, die über bodentiefe Fenster verfügen sollen; teilweise soll diesen zudem ein Balkon vorgelagert werden, dessen Konstruktion sich jeweils nach unten auch auf das Obergeschoss erstreckt.
4
Nachdem die Beklagte die Baugenehmigung zuletzt bis 11. Dezember 2021 verlängert hatte, beantragte der Kläger mit am 2. September 2021 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben ihre erneute Verlängerung. Diese lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Dezember 2021 mangels prüffähigen Nachweises über den vorbeugenden Brandschutz ab.
5
Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 24. Juli 2024 abgewiesen. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die maßgebliche nähere Umgebung einfüge.
6
Mit seinem Zulassungsantrag macht der Kläger insbesondere geltend, dass das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2021 vollinhaltlich ignoriert und insoweit die ihm zugewiesene Rolle verkannt habe. Insofern habe das Gericht auch eine Überraschungsentscheidung getroffen. Darüber hinaus sei die Beurteilung des „Einfügens“ selbst fehlerhaft. Außerdem sei das Urteil mangels weiterer Feststellungen im Augenschein und mangels zureichender Begründung argumentativ nicht ausreichend unterfüttert.
7
Die Beklagte tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen.
8
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten sowie die übermittelte Behördenakte Bezug genommen.
9
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die in der Sache geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegen nicht vor bzw. werden nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.
10
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.5.2019 – 2 BvR 657/19 – juris Rn. 33; B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542).
11
Das ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem Zulassungsvorbringen erscheint es nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger im Ergebnis keinen Anspruch auf die begehrte erneute Verlängerung der Baugenehmigung vom 11. Dezember 2003 hat, weil das geplante Pflegeheim bauplanungsrechtlich unzulässig ist, da es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, Art. 60 Satz 1 Nr. 1, Art. 69 Abs. 2 BayBO).
12
1.1 Soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht das Fehlen seines Anspruchs auf (erneute) Verlängerung der Baugenehmigung auf einen anderen rechtlichen Aspekt gestützt habe als die Beklagte im ablehnenden Bescheid und dabei die Frage des Einfügens des Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung gegenteilig zum Ablehnungsbescheid der Beklagten bewertet habe, vermag dies keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Streitgegenstand der Verpflichtungsklage in Form der Vornahmeklage ist nicht die Rechtmäßigkeit des versagenden Bescheids, sondern allein der geltend gemachte Anspruch des jeweiligen Klägers auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts. Daher ist für die Begründetheit einer solchen Verpflichtungsklage allein entscheidend, ob dem jeweiligen Kläger ein seinen Klageantrag (§ 88 VwGO) deckender Anspruch zusteht, nicht aber, ob der jeweilige Beklagte die Ablehnung zutreffend begründet hat (vgl. BVerwG, B.v. 29.4.1981 – 8 B 14.81 – juris Rn. 6). In diesem Rahmen hat das Gericht nicht nur gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, sondern auch die Rechtslage von Amts wegen zu prüfen. Es ist dabei grundsätzlich nicht an die Klagegründe oder sonstiges Vorbringen der Beteiligten gebunden. Die Disposi-tionsbefugnis der Klagepartei reicht nicht so weit, das Gericht in der Entscheidungsfindung auf die Prüfung bestimmter rechtlicher Erwägungen festzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2006 – 6 B 47.06 – NVwZ 2007, 104 m.w.N.). Ist eine Verpflichtungsklage unter Beachtung dieser Maßgaben im Sinn der Abweisung gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif, was sich allein nach den einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften richtet (vgl. BVerwG, U.v. 5.10.1990 – 7 C 55.89, 7 C 56.89 – BVerwGE 85, 368; U.v. 22.10.1987 – 7 C 4.85 – BVerwGE 78, 177), so ist ihre Abweisung unabhängig davon geboten, aus welchen Gründen der jeweilige Beklagte den begehrten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Ein Recht auf eine „behördliche Erstentscheidung“ besteht, anders als der Kläger meint, grundsätzlich nicht (vgl. explizit im Hinblick auf ein solches Recht der Behörde BVerwG, U.v. 12.6.1958 – III C 197.56 – BVerwGE 7, 100; allgemein Riese in Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 113 Rn. 214). Zudem hat das Verwaltungsgericht, unabhängig davon, dass die Beklagte bereits Zweifel am Einfügen des Vorhabens in die maßstabsbildende Umgebungsbebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geäußert hat, zur Klärung dieser Frage einen Augenschein durchgeführt und bereits mit dem zugrundeliegenden Beweisbeschluss zu erkennen gegeben, dass es auch auf diese Frage ankommt.
13
1.2 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht die Frage des Einfügens des Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Ergebnis unzutreffend beantwortet hat.
14
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die nähere Umgebung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Bereich, auf den sich das geplante Vorhaben städtebaulich prägend auswirken wird und von dem aus die vorhandene Bebauung das Baugrundstück prägt, wobei darauf abzustellen ist, was in der Umgebung tatsächlich vorhanden ist (vgl. BVerwG, B.v. 22.10.2020 – 4 B 18.20 – juris Rn. 4; B.v. 27.3.2018 – 4 B 60.17 – juris Rn. 7; U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – BVerwGE 157, 1). Wie weit diese gegenseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74.03 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 1 CS 17.2496 – juris Rn. 13) und für die jeweiligen Einfügenskriterien gesondert zu bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 a.a.O.; B.v. 13.5.2014 – 4 B 38.13 – NVwZ 2014, 1246; B.v. 6.11.1997 – 4 B 172.97 – NVwZ-RR 1998, 539; BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 1 CS 17.2496 – juris Rn. 13; B.v. 16.12.2009 – 1 CS 09.1774 – juris Rn. 21). Bedeutsam für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung sind solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und sind deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung heranzuziehen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 a.a.O.; B.v. 3.4.2014 – 4 B 12.14 – BauR 2014, 1126 m.w.N.). Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung (vgl. §§ 16 ff. BauNVO) zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie aus der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2014 a.a.O.; BayVGH, U.v. 26.10.2021 – 15 B 19.2130 – juris Rn. 49). Daraus kann zwar nicht geschlossen werden, dass die relativen und jeweils erst zu errechnenden Maßstäbe der Grundflächen- oder Geschossflächenzahl für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stets von vornherein keine Rolle spielen. Allerdings hängt ihre zumindest unterstützende Heranziehung von der jeweiligen konkreten Situation ab, wobei eine unterstützende Heranziehung vor allem bei nach Größe und Zuschnitt gleichen Grundstücken in Betracht kommt (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.2014 a.a.O.; U.v. 23.3.1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277).
15
Gemessen hieran vermag das Zulassungsvorbringen die Ergebnisrichtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass sich das klägerische Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die maßgebliche nähere Umgebung einfügt, nicht ernstlich zu erschüttern. Soweit der Kläger einwendet, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den im Augenscheinsprotokoll genannten, mindestens sechsstöckigen Bau in der östlichen Umgebungsbebauung übergangen habe, wird verkannt, dass das angegriffene Urteil – enger als das im Augenschein betrachtete Gebiet – nur den Bereich westlich der Erschließungsstraße als die hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung maßgebliche nähere Umgebung ansieht. Eine mögliche Fehlerhaftigkeit dieser Bestimmung der für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung zeigt der Kläger nicht auf. Soweit er vorbringt, dass das geplante Pflegeheim in dem nach seiner Einschätzung als faktisches allgemeines Wohngebiet anzusehenden Geviert gemäß § 17 BauNVO nach dem Maß der baulichen Nutzung unbedenklich sei, berücksichtigt er nicht, dass im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei der Bestimmung des Maßes der (tatsächlich vorhandenen) baulichen Nutzung die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO nicht unterschiedslos und mit allen Berechnungsregeln der Baunutzungsverordnung wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen sind und die Vorschriften der Baunutzungsverordnung insoweit nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden dürfen; maßgeblich bleibt die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277; BayVGH, U.v. 8.10.2015 – 1 BV 14.1795 – juris Rn. 17). Das bloße Abstellen auf die gemäß § 17 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet (als Orientierungswert) zulässige Geschossflächenzahl greift zudem auch deshalb zu kurz, weil Gebäude ihre im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entscheidende optisch maßstabsbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild und nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne von § 16 Abs. 2 BauNVO erzielen, und daher kumulierend vor allem auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihrem Verhältnis zur Freifläche abzustellen ist (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – BVerwGE 157, 1; BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 1 CS 17.2496 – juris Rn. 20). Dem Zulassungsvorbringen fehlt es sowohl an hinreichend substantiierten Ausführungen zur für die Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgeblichen (Gesamt-)Dimension der vorhandenen Umgebungsbebauung als auch an der Darlegung, inwiefern die „sehr großen und langen Reihenhauszeilen“ in Bezug auf die Grundfläche, die Höhe und die Geschossigkeit als Referenzgebäude anzusehen sein sollen. Auch soweit sich der Kläger gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, dass sein Bauvorhaben – im Gegensatz zu den vorhandenen zweigeschossigen Reihenhauszeilen – mit seinen westlichen und östlichen Bauteilen dreigeschossig wirkt, vermag dies die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht zu erschüttern. Dass das Verwaltungsgericht insoweit auf die optische Wirkung der beiden Hauptbaukörper des geplanten Pflegeheims und nicht auf die geplante Anzahl an Vollgeschossen im Sinn von § 20 Abs. 1 BauNVO i.V.m. Art. 83 Abs. 6 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden, weil es auf den optischen Eindruck und damit die optische Wirkung der Bebauung ankommt. Dass diese für ein erst geplantes Vorhaben lediglich aufgrund des Eingabeplans ermittelt werden kann, ist dem in Art. 55 Abs. 1 Halbs. 1 BayBO verankerten präventiven (Bau-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt immanent. Soweit der Kläger behauptet, dass sich die vom Verwaltungsgericht angenommene dreigeschossige Wirkung der Hauptbaukörper des von ihm geplanten Gebäudes nicht aus dem Plan ergebe, hat das Verwaltungsgericht hierbei auf die beiden westlichen und östlichen Hauptbaukörper des geplanten Pflegeheims abgestellt, die ausweislich des Eingabeplans – im Vergleich zur unbestritten lediglich zweigeschossigen Umgebungsbebauung – zusätzlich zu zwei Geschossen über ein mit traufseitigen Zwerchgiebeln mit bodentiefen Fenstern ausgebautes Dachgeschoss, dem zudem teilweise bis in das erste Obergeschoss reichende Balkonkonstruktionen vorgelagert werden sollen, verfügen sollen. Der Kläger stellt dem lediglich seine eigene Bewertung der Gegebenheiten gegenüber, ohne mit schlüssigen Gegenargumenten einen für das Ergebnis der Entscheidung relevanten Fehler aufzuzeigen (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen BayVGH, B.v. 26.11.2008 – 15 ZB 08.2390 – juris Rn. 11; B.v. 13.10.2005 – 26 ZB 04.3529 – juris Rn. 6), und räumt selbst ein, dass durch diesen Dachgeschossausbau ein „drittes Halbgeschoss“ entstehe, und damit die in der Umgebungsbebauung vorhandene Geschossigkeit überschritten wird. Der Hinweis, dass sich das Pflegeheim in die Giebelausrichtung der Bestandsgebäude einreihe, ist in diesem Zusammenhang unbe-helflich, da diese für die Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung keine Relevanz hat.
16
Vor diesem Hintergrund vermag auch der Einwand des Klägers, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil feststelle, dass es nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins in der maßgeblichen näheren Umgebung keine Bebauung mit einer vergleichbaren Grundfläche gebe, ohne dass im Ortstermin Feststellungen zu den Grundflächen getroffen worden seien, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Denn die (mögliche) Übereinstimmung von in Rede stehendem Vorhaben und Referenzobjekt(en) in nur einem Maßfaktor genügt für ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht; insoweit ist vielmehr kumulierend jedenfalls auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bauweise auch auf das Verhältnis von Freifläche und bebauter Fläche, abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7.15 – BVerwGE 157, 1; BayVGH, B.v. 14.2.2018 – 1 CS 17.2496 – juris Rn. 20), wozu sich das Zulassungsvorbringen, wie dargelegt, nicht verhält.
17
2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
18
2.1 Ohne Erfolg macht der Kläger sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es eine Überraschungsentscheidung getroffen und das Vorbringen der Beteiligten übergegangen habe.
19
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die für die Entscheidung erheblich sein können (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Hinweispflicht des § 86 Abs. 3 VwGO konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.2010 – 5 B 21.09 – juris Rn. 18). Allerdings bedeutet dies nicht, dass mit dem Äußerungsrecht des Verfahrensbeteiligten eine umfassende Frage- und Hinweispflicht des Gerichts korrespondiert. Vielmehr kann erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Das Gericht ist auch grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Entscheidungsfindung ergibt (vgl. BVerfG, B.v. 19.5.1992 – 1 BvR 986/91 – BVerfGE 86, 133; B.v. 5.11.1986 – 1 BvR 706/85 – BVerfGE 74, 1; BVerwG, B.v. 14.8.2018 – 7 B 8.18 – juris Rn. 8; B.v. 7.10.2010 – 5 B 67.09 – juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 19.7.2010 – 6 B 20.10 – NVwZ 2011, 372; B.v. 29.1.2010 – 5 B 21.09 – juris Rn. 18; B.v. 21.1.2000 – 9 B 614.99 – juris Rn. 5). Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verbietet es aber, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr., vgl. etwa BVerfG, B.v. 19.5.1992 a.a.O.; BVerwG, B.v. 14.8.2018 a.a.O.; B.v. 29.9.2015 – 7 B 22.15 – juris Rn. 9 m.w.N.).
20
Gemessen hieran zeigt das Zulassungsvorbringen keinen Gehörsverstoß auf. Das Verwaltungsgericht hat bereits knapp drei Monate vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss über die Einnahme eines Augenscheins über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück sowie in dessen Umgebung erlassen. Außerdem waren die das Maß der baulichen Nutzung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB betreffenden Aspekte der Zahl der Geschosse, der Dachneigung sowie des Ausbauzustands der Dachgeschosse in der Umgebung des geplanten Vorhabenstandorts Gegenstand der Beweiserhebung. Vor diesem Hintergrund war es – unabhängig davon, dass auch die Beklagte in ihrer Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren zumindest Zweifel am Einfügen des Vorhabens in die maßstabsbildende Umgebungsbebauung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geäußert hat – für einen gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren erkennbar und insofern nicht überraschend, dass es für die gerichtliche Entscheidung jedenfalls nicht nur auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten umstrittene Frage der Notwendigkeit eines prüffähigen Nachweises über den vorbeugenden Brandschutz, sondern vielmehr auch auf die Frage des Einfügens des Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ankommen kann. Denn zur Klärung der Notwendigkeit eines prüffähigen Nachweises über den vorbeugenden Brandschutz in einem Pflegeheim (vgl. Art. 62b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO) bedarf es weder eines Augenscheins über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück und in dessen Umgebung noch der im vorliegenden Fall in dessen Rahmen getroffenen Feststellungen zum in der Umgebung des geplanten Vorhabenstandorts vorhandenen Maß der baulichen Nutzung.
21
Auch soweit eine unterbliebene Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen der Beteiligten in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils geltend gemacht wird, wird kein Gehörsverstoß aufgezeigt. Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zwar grundsätzlich dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung (jedenfalls erwägend) zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 – NVwZ 2016, 238; BVerwG, U.v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 – NVwZ 1996, 378), jedoch nicht, ihnen in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 14.11.2017 – 10 B 4.17 – juris Rn. 10; B.v 30.9.2009 – 7 C 15.09 u.a. – juris Rn. 2). Das Gericht kann daher den Sachvortrag eines oder aller Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auch ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen (vgl. BVerfG, B.v. 10.12.2007 – 2 BvR 1033/06 – NVwZ 2008, 304; B.v. 17.4.1991 – 1 BvR 419/81 u.a. – BVerfGE 84, 34; BVerwG, B.v. 29.7.2010 – 8 B 10.10 – juris Rn. 10; B.v 30.9.2009 a.a.O.).
22
2.2 Mit der Rüge (vermeintlicher) Unvollständigkeiten des Tatbestands des angegriffenen Urteils (insbesondere im Hinblick auf die Kubatur des Bauvorhabens sowie die Umgebungsbebauung) wird ebenfalls kein Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan. Eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestands eines Urteils kann nur gemäß § 119 VwGO mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2009 – 8 B 17.09 – juris Rn. 9). Soweit vorgetragen wird, dass im Tatbestand des Urteils hinsichtlich der Einzelheiten des Augenscheins und damit der Umgebungsbebauung lediglich auf das Protokoll verwiesen wird, ohne diese im Tatbestand (nochmals) zu beschreiben, wird zudem verkannt, dass diese übliche Vorgehensweise § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entspricht.
23
2.3 Der Einwand, das angegriffene Urteil sei mangels zureichender Begründung argumentativ nicht ausreichend unterfüttert, zeigt ebenfalls keinen Verfahrensmangel auf. Zwar liegt nach § 138 Nr. 6 VwGO ein absoluter Revisionsgrund und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, wenn eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1998 – 9 B 412.98 – NJW 1998, 3290 zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ein Begründungsmangel im Sinn von § 138 Nr. 6 VwGO liegt außer in den Fällen des Fehlens jeglicher Begründung allerdings nur dann vor, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die angeführten Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 11.10 – NVwZ 2012, 52). Dass ein solcher Fall gegeben ist, ist dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Darstellung des Klägers nicht davon ausgegangen, dass das klägerische Bauvorhaben nach § 34 Abs. 2 BauGB, § 3 Abs. 2 und 4, § 17 BauNVO jederzeit zulässig ist. Das Zulassungsvorbringen wendet sich im Kern dagegen, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für das fehlende Einfügen des Bauvorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aus seiner Sicht inhaltlich fehlerhaft und jedenfalls teilweise auch zu knapp ist. Eine bloß unvollständige, unrichtige oder oberflächliche Entscheidung erfüllt jedoch die Voraussetzungen des für § 138 Nr. 6 VwGO erforderlichen groben Formmangels nicht (vgl. BVerwG, B.v. 4.12.1998 – 8 B 187.98 – NVwZ-RR 2000, 257).
24
2.4 Auch der nach dem Zulassungsvorbringen sinngemäß geltend gemachte Verfahrensfehler in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht erkennbar.
25
Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfordert u.a. die Darlegung, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2015 – 5 B 36.14 – juris Rn. 7; B.v. 25.1.2005 – 9 B 38.04 – NVwZ 2005, 447). Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat (§ 86 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat ausweislich des Protokolls des Verwaltungsgerichts zur als unzureichend ermittelt gerügten Thematik der Geschossigkeit der den Vorhabenstandort umgebenden Bebauung bzw. des geplanten Bauvorhabens keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um – vermeintliche – Versäumnisse eines Prozessbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 18.12.2006 – 4 BN 30.06 – NVwZ-RR 2007, 285). Aus welchen Gründen und in welcher Hinsicht sich dem Verwaltungsgericht vorliegend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags ebenfalls nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. In der Sache wendet sich der Kläger mit der Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gegen die aus seiner Sicht unrichtige Bewertung des Sachverhalts. Hierauf kann ein Verfahrensfehler nicht gestützt werden.
26
2.5 Schließlich ergibt sich auch aus dem Einwand, dass das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass „nach dem Ergebnis des gerichtlichen Augenscheins“ in der hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung keine Bebauung bestehe, die eine mit der Grundfläche des Bauvorhabens vergleichbare Grundfläche aufweise, ohne im Rahmen des Augenscheins Feststellungen zur Grundfläche der Gebäude in der Umgebung des geplanten Vorhabenstandorts getroffen zu haben, kein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Zwar muss die richterliche Überzeugung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ihre Grundlage im Gesamtergebnis des Verfahrens haben und darf das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2011 – 8 B 74.10 – NVwZ-RR 2011, 749). Dem Zulassungsvorbringen lässt sich jedoch nach den Ausführungen unter Nummer 1.2 entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht entnehmen, inwiefern die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensfehler beruhen kann.
27
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 9.1.2.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. vom 21.2.2025 (vgl. VGH BW, B.v. 22.4.1999 – 5 S 662.99 – NVwZ-RR 2000, 331) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.
28
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).