Titel:
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Zulassungsverfahren
Normenkette:
VwGO § 161 Abs. 2 S. 1
Leitsatz:
Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO findet eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (Fortführung von BeckRS 2015, 50365). (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Erledigung der Hauptsache im Berufungszulassungsverfahren, Rechtsmittel der Beigeladenen, Kostenverteilung, Kostentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung, keine weitere Sachaufklärung, keine Klärung schwieriger Rechtsfragen
Vorinstanz:
VG Regensburg, Urteil vom 17.10.2023 – RO 2 K 22.939
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20820
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 17. Oktober 2023, Az. RO 2 K 22.939, ist unwirksam geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt der Beklagte. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst zu tragen.
IV. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt und in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO mit der Folge einzustellen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos geworden ist (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten beider Instanzen nach Maßgabe des Tenors zu verteilen.
2
Zwar lassen sich die Erfolgsaussichten des gesamten Verfahrens nicht abschließend beurteilen, weil der Prozessausgang nicht ohne Weiteres zu übersehen ist. Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO findet jedoch eine weitere Sachaufklärung oder die Klärung schwieriger Rechtsfragen nicht statt (vgl. BayVGH, B.v. 20.7.2015 – 9 B 13.192 – juris Rn. 6). Da die Beigeladene aus eigenem Willensentschluss durch Stellung eines Tekturantrags den Bedenken gegen die erteilte Baugenehmigung Rechnung getragen und der Beklagte die entsprechende Tekturgenehmigung erteilt hat, haben beide gemeinsam die Erledigungserklärung der Klägerin herbeigeführt. Es entspricht deshalb billigem Ermessen, ihnen die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 4.1.2012 – 15 ZB 11.2314 – juris Rn. 2, B.v. 3.5.2010 – 20 BV 09.2009 – juris Rn. 2). Die Beigeladene ist zudem alleinige Rechtsmittelführerin, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, nur dem Beklagten die Kosten des Zulassungsverfahrens aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Für eine Änderung der vom Verwaltungsgericht in erster Instanz getroffenen Kostenentscheidung besteht bei dieser Konstellation kein Anlass. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.
3
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG und – nach entsprechender Anhörung der Parteien – Nr. 9. 7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2013. Sie folgt im Übrigen der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).