Inhalt

VGH München, Beschluss v. 15.07.2025 – 15 N 24.908
Titel:

Antragsbefugnis für Anfechtung eines Bebauungsplans

Normenketten:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 7
Leitsätze:
1. Ist die einen Bebauungsplan anfechtende Person nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange gem. § 1 Abs. 7 BauGB folgen, wobei der Antragsteller dabei hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen muss, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Sind keine oder nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung iSv § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Abwägungserheblich sind nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere der Zahl der jeweils zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, aber auch der Vorbelastungen und Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei der Nutzung von Photovoltaikanlagen muss stets mit dem Eintritt von Verschattungen, die durch nachträglich errichtete Gebäude, die die gesetzlichen Abstandsflächen einhalten, gerechnet werden. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Normenkontrollantrag, Plannachbar, Verkehrslärm, Verschattung Photovoltaikanlagen (verneint), Antragsbefugnis (verneint), Antragsbefugnis, Bebauungsplan, Bagatellgrenze, Rechtsverletzung, Plangebiet, Abwägungserheblichkeit, Verkehrslärmbelastung, abwägungserhebliche Belange, Photovoltaikanlage, Verschattung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20819

Tenor

I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Die Antragsteller tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen die am 6. Mai 2024 öffentlich bekanntgemachte 1. Änderung des Bebauungsplans „Am S.-weg“ der Antragsgegnerin. Mit dem Änderungsbebauungsplan werden gegenüber dem ursprünglichen Bebauungsplan u.a. die maximal zulässigen Wohneinheiten von 22 auf insgesamt 32 Wohneinheiten und im WA 1 die maximal zulässigen Wand- und Firsthöhen um 1 m erhöht.
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Die Antragsteller, deren Grundstücke außerhalb des Planbereichs liegen und auf deren Gebäudedächern sich Photovoltaik-Anlagen befinden, erhoben im Rahmen des Aufstellungsverfahrens gegen den Bebauungsplan Einwendungen. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2024 haben sie einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie tragen vor, sie seien wegen der Höhenentwicklung im WA 1 sowie der schwierigen Verkehrssituation im S.-weg und den etwaigen Immissionsfolgen antragsbefugt. Es entstünden mehr Fahrbewegungen und eine erhöhte Geräusch- und Verkehrsbelastung. Im S.-weg sei wegen der zu geringen Straßenbreite ein Begegnungsverkehr nicht möglich. Der Bebauungsplan leide an formellen Fehlern und Abwägungsmängeln. Es liege ein Verstoß gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz vor, da keine Nachfrage nach Miet- oder Eigentumswohnungen bestehe, und es sei nicht ermittelt worden, ob das Kanalnetz leistungsfähig genug sei. Die Photovoltaikanlagen der Antragsteller und des Nachbarn würden durch die Erhöhung der First- und Traufhöhen verschattet.
3
Die Antragsteller haben sinngemäß beantragt,
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die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am S.-weg“ der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 6. Mai 2024, für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin hat beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Die Antragsteller seien nicht antragsbefugt, da sich aus deren Vortrag keine fehlerhafte Behandlung abwägungserheblicher Belange ergebe.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Planaufstellungsakten Bezug genommen.
II.
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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Den Antragstellern fehlt bereits die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO.
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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Mangels Antragsbefugnis für die mit ihren Grundstücken außerhalb des Plangebiets belegenen Antragsteller ist keine nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO relevante Rechtsposition des Grundeigentümers, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eine mündliche Verhandlung erforderlich machen könnte (BVerwG, B.v. 30.7.2021 – 4 BN 41.01 – juris Rn. 7 ff.), unmittelbar betroffen.
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Darüber hinaus liegt eine Ausnahmesituation, in der von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, auch deshalb vor, weil der Fall offensichtlich und einfach gelagert ist (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – C-348/16 – juris Rn. 47; BayVGH, B.v. 10.2.2025 – 2 N 22.984 – juris Rn. 9). Bei Offensichtlichkeit der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs – wie hier – kann das Normenkontrollgericht auch mit Blick auf Art. 6 EMRK von der durch den § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO eröffneten Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch machen (BVerwG, B.v. 26.2.2008 – 4 BN 51.07 – juris Rn. 5). Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es hierfür nicht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.2.2008 – 2 N 05.3358 – juris Rn. 13). Die Beteiligten haben in ihren Schriftsätzen ihre Rechtsauffassungen zur Antragsbefugnis der Antragsteller auch ausreichend erörtert (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2024 – 1 N 23.594 – juris Rn. 15). Eine Antragsbefugnis ergibt sich aus den Ausführungen der Antragsteller gleichwohl nicht.
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Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ist die antragstellende Person nicht Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Der Antragsteller muss dabei hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Sind keine oder nur nicht abwägungserhebliche Interessen des Antragstellers betroffen, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vorneherein aus (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2020 – 4 BN 50.19 – juris Rn. 6; B.v. 1.7.2020 – 4 BN 49.19 – juris Rn. 7; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 53.19 – juris 9; B.v. 16.6.2020 – 4 BN 39.19 – juris Rn. 4; vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 – 15 NE 19.551/15 NE 19.579 – juris Rn. 21). Für die Prüfung der Antragsbefugnis kommt es grundsätzlich auf die Darlegungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren an. Enthalten sie keine Tatsachen, die die Missachtung eines abwägungserheblichen Belangs als möglich erscheinen lassen, ist die Antragsbefugnis zu verneinen. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung i.S.v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet (BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 15 N 20.2050 – juris Rn. 21). Abwägungserheblich sind nur private Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben und schutzwürdig sind. An Letzterem fehlt es bei geringwertigen oder mit einem Makel behafteten Interessen sowie bei solchen, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solchen, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2015 – 4 CN 5.14 – juris Rn. 14; B.v. 30.11.2016 – 4 BN 16.16 – juris Rn. 7).
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1. Gemessen an diesen Maßstäben begründet die von den Antragstellern behauptete erhöhte Geräusch- und Verkehrsbelastung keine Antragsbefugnis.
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Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn das entsprechende Grundstück über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, ist unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen, insbesondere der Zahl der jeweils zu erwartenden zusätzlichen Verkehrsbewegungen, aber auch der Vorbelastungen und Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.2015 – 4 BN 12.15 – BRS 83 Nr. 49 = juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 28.4.2017 – 15 N 15.967 – Rn. 48; HessVGH, U.v. 29.6.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris 38). Ein Unterschreiten der abwägungsirrelevanten Bagatellgrenze hat die Rechtsprechung vor allem in Fällen einer durch das Hinzukommen von nur wenigen Wohnhäusern verursachten Verkehrslärmbelastung angenommen. So hat das Bundesverwaltungsgericht den durch einen Bebauungsplan ermöglichten zusätzlichen Verkehr von 20 bis 30 Einzel- oder Doppelwohnhäusern, der teilweise am Grundstück des dortigen Antragstellers vorbeigeführt wurde, für so geringfügig gehalten, dass es die Antragsbefugnis verneint hat (vgl. BVerwG, U.v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 807 = juris Rn. 17). Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass in Baugebieten, in denen durch Bebauungsplan nur wenige Einzelhäuser bzw. Wohneinheiten zugelassen wurden, durch den anliegerbedingten zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr keine abwägungsrelevanten Beeinträchtigungen hervorgerufen werden (vgl. HessVGH, U.v. 28.3.2011 – 4 C 2708/09.N – juris Rn. 20 zu 18 Wohneinheiten mit weiteren Beispielen für 16, 17 bzw. 20 Wohneinheiten; U. v. 7.4.2014 – 3 C 914/13.N – DVBl 2014, 1013 = juris LS 2 und Rn. 19 zu 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet). Dabei stellt er vor allem auf die Anzahl der zu erwartenden Fahrbewegungen ab und geht unter Zugrundelegung eines Erfahrungswerts von je 1,5 Fahrzeugen mit 2,5 Fahrzeugbewegungen täglich, mithin also von 3,75 Fahrzeugbewegungen täglich pro Wohneinheit aus (so bereits HessVGH, B.v. 17.1.1995 – 4 N 3707/88 – n.v.; U.v. 28.5.2001 – 9 N 1626/96 – juris Rn. 65; B.v. 26.3.2004 – 3 N 2180/99 – juris Rn. 18 m.w.N.). Weiterhin geht er in der Regel davon aus, dass die Betroffenheit der Anlieger bei einer voraussichtlichen Zunahme des Verkehrs von bis zu 200 Fahrzeugbewegungen täglich nur geringfügig und daher nicht mehr abwägungsrelevant ist (vgl. HessVGH, B.v. 5.2.2015 – 4 B 1756/14.N – BauR 2015, 1101 = juris LS und Rn. 15; U.v. 29.6.2016 – 4 C 1440/14.N – ZfBR 2016, 803 = juris 38). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und andere Oberverwaltungsgerichte sind dieser Rechtsprechung gefolgt (vgl. BayVGH, U.v. 15.5.2017 – 15 N 15.1485 – juris Rn. 23; B.v. 19.8.2016 – 9 NE 16.1512 – juris Rn. 15 zu vier Einfamilienhäusern mit je einer Wohneinheit; VGH BW, U.v. 21.4.2015 – 3 S 748/13 – NuR 2015, 647 = juris Rn. 28 zu 12 Wohneinheiten unter Annahme einer Anzahl von 45 Verkehrsbewegungen; OVG LSA, B.v. 8.1.2015 – 2 R 94/14 – UPR 2015, 232 = juris Rn. 27 zu 26 Wohneinheiten und 19 Einfamilienhäusern bei teilweise am Grundstück des Antragstellers vorbeigeführtem Verkehr).
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Danach liegt hier kein abwägungserheblicher Belang der Antragsteller vor, vom planbedingten Verkehrslärm verschont zu bleiben. Die Antragsgegnerin geht ausweislich des Protokolls der Sitzung vom 18. Dezember 2023 davon aus, dass schon der gesamte Verkehr im Baugebiet mit maximal 32 Wohneinheiten unterhalb der Bagatellgrenze von 200 Fahrbewegungen pro Tag liegt und daher nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2020 – 15 N 19.210 – juris Rn. 25). Da im hier maßgeblichen Verfahren der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am S.-weg“ lediglich die zusätzliche Verkehrslärmbelastung zu berücksichtigen wäre, gilt dies erst Recht für den durch die Erhöhung der bisher maximal zulässigen 22 Wohneinheiten auf nunmehr 32 Wohneinheiten entstehenden Verkehrslärm. Die Antragsteller legen mit ihrer Begründung zum Normenkontrollantrag nicht dar, aus welchen Gründen gleichwohl ein abwägungserheblicher Belang nach § 1 Abs. 7 BauGB über der Schwelle der Unerheblichkeit betroffen sein könnte. Die bloße Behauptung, bei Realisierung des betreuten Wohnens auf Parzelle 1 würden sich die Fahrbewegungen erhöhen, genügt insoweit nicht, die Antragsbefugnis bejahen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 31.7.2023 – 15 N 22.2509 – juris Rn. 17).
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2. Zwar kann grundsätzlich das Interesse vor einer Verschattung des Grundstücks im Falle der Planumsetzung verschont zu bleiben, abwägungsrelevant sein (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.2018 – 15 N 17.1175 – juris Rn. 28; U.v. 31.1.2013 – 1 N 11.2087 – juris Rn. 25). Die von den Antragstellern befürchtete Verschattung ihrer Photovoltaikanlagen begründet jedoch im vorliegenden Fall keine Antragsbefugnis.
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Bei der Nutzung solcher Anlagen muss stets mit dem Eintritt von Verschattungen, die durch nachträglich errichtete Gebäude, die die gesetzlichen Abstandsflächen einhalten, gerechnet werden (BayVGH, B.v. 28.11.2023 – 2 NE 23.1881 – juris Rn. 11; U.v. 24.10.2024 – 9 N 22.1303 – juris Rn. 28). Die Abstandsflächen richten sich hier nach den Bestimmungen der jeweils gültigen Fassung der Bayerischen Bauordnung (B.8. der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan). Am 1. Dezember 2023 wurden zudem im Rahmen eines Ortstermins u.a. auch die Photovoltaik-Anlagen der umliegenden Gebäude besichtigt und im Protokoll vermerkt, die Anlage der Antragsteller würde nicht beeinträchtigt. Der Gemeinderat wurde in der Sitzung vom 18. Dezember 2023 darüber unterrichtet und kam zu dem Schluss, dass aufgrund der Entfernung zu den bereits bestehenden Gebäuden eine Verschattung der Photovoltaik-Anlagen nicht zu befürchten sei. Nicht nachvollziehbar ist daher die Behauptung der Antragsteller, der Winkel und die Himmelsrichtung der Anlage sowie die Anlage auf dem Carport seien nicht berücksichtigt worden. Die Antragsteller treten der Argumentation der Antragsgegnerin, die Firsthöhe sei zum Anwesen der Antragsteller 3 m höher, bei einem Abstand der Gebäude von mindestens 30 Metern sei daher eine Beschattung der bestehenden PV-Anlagen abwegig, auch nicht substantiiert entgegen. Aus den Luftbildern des Bayernatlas Plus ist erkennbar, dass das Plangebiet durch den S.-weg vom Grundstück der Antragsteller getrennt ist. Die Erwägungen der Antragsgegnerin sind daher nachvollziehbar. Die Einwendungen der Antragsteller setzen sich offensichtlich nicht hinreichend mit der örtlichen Situation und den Plangegebenheiten auseinander. Das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung scheidet demnach offensichtlich aus (BayVGH, B.v. 30.6.2021 – 15 N 20.2050 – juris Rn. 21).
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3. Ebenso wenig können die Antragsteller aus der behaupteten unterlassenen Prüfung der Leistungsfähigkeit des Kanalnetzes eine Antragsbefugnis ableiten.
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Das Entwässerungskonzept des Ursprungsbebauungsplans und der 1. Änderung sieht für das Schmutz- und Regenwasser vor, dass die Grundstücksentwässerungsanlage nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt wird (vgl. unter C.6. Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen auf S. 7). Für die 1. Änderung ist zudem festgesetzt, dass die Überläufe an den geplanten Mischwasserkanal angeschlossen werden (vgl. C.8.). Das Wasserwirtschaftsamt hat hierzu keine Einwände erhoben (vgl. Schreiben vom 14.3.2024; Abwägung vom 22.4.2024, S. 7). Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, inwieweit eine Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch die Änderung des Bebauungsplans eintreten soll, so dass weder dargelegt noch ersichtlich ist, aus welchen Gründen gleichwohl nach § 1 Abs. 7 BauGB ein abwägungserheblicher Belang über der Schwelle der Unerheblichkeit betroffen sein könnte.
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4. Gleiches gilt auch bezüglich der Bedenken der Antragsteller im Hinblick auf die vorgetragene schwierige Verkehrssituation im S.-weg. Die Antragsgegnerin ist in der Gemeinderatssitzung vom 18. Dezember 2023 zu den Schlüssen gekommen, die Fahrbahnbreite des S.-weges von 4,50 m ermögliche auch die Befahrung mit Lastwägen und sollte es durch parkende Fahrzeuge im S.-weg später zu Problemen kommen, könne diesen z.B. mit einem Parkverbot im S.-weg begegnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2003 – 4 B 76.03 – juris Rn. 2). Das Staatliche Bauamt Bereich Straßenbauamt hat keine Einwände gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans erhoben (vgl. E-Mail vom 27. Dezember 2023). Abwägungsrelevante Aspekte sind insoweit weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich. Die Antragsteller machen lediglich allgemeine städtebauliche und verkehrliche Interessen geltend, die für sie ebenso wie für andere Bewohner und Verkehrsteilnehmer gelten. Eine besondere Betroffenheit der Antragsteller durch chaotische Verkehrsverhältnisse ist nicht erkennbar (vgl. BayVGH, U.v. 12.5.2023 – 15 N 22.1802 – juris Rn. 14.). Ihr Vortrag geht über die bloße Behauptung einer Beeinträchtigung nicht hinaus.
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Eine mögliche subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller von nicht nur geringwertigen, über der jeweiligen Bagatellgrenze liegenden abwägungsrelevanten Belangen ergibt sich aus den Einwänden der Antragsteller daher nicht. Auf den Vortrag der Antragsteller, der Bebauungsplan leide an Verfahrensfehlern, er sei u.a. städtebaulich nicht erforderlich, verstoße gegen den Gebietserhaltungsanspruch und beachte die Belange des Artenschutzes nicht, kommt es daher nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 71 Abs. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1, Abs. 8 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2015 – 15 C 14.508 – juris Rn. 5; VGH BW, U.v. 10.12.2015 – 8 S 1531/14 – juris Rn. 72).
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).