Titel:
Innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, Prozeßkostenhilfeverfahren, Subsidiär Schutzberechtigter, Abschiebungsandrohung, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Verwaltungsgerichte, Gerichtskostenfreiheit, Abschiebungshindernis, Abschiebungsschutz, Nationales Abschiebungsverbot, Ausreiseaufforderung, Flüchtlingseigenschaft, Verfassungskonforme Anwendung, Beweiserleichterung, Sicherer Drittstaat, Dienstliche Anordnungen, Bundsverwaltungsgericht, Subsidiärer Schutzstatus, Asylverfahren, Beachtliche Wahrscheinlichkeit
Schlagworte:
Asylrecht, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz, Abschiebungsverbot, Glaubhaftmachung, Verfolgungsgefahr, Abschiebungsandrohung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 04.08.2025 – 2 ZB 25.30755
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20806
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und weiter hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.
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Der Kläger, ein am ... 1982 geborener aserbaidschanischer Staats- und Volkszugehöriger zunächst muslimischen und nach eigenen Angaben nunmehr christlichen Glaubens, verließ Aserbaidschan nach eigenen Angaben am 12.10.2023 auf dem Landweg und reiste wiederum nach eigenen Angaben am 19.10.2023 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 18.01.2024 einen förmlichen Asylantrag stellte.
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Ausweislich mehrerer in der Bundesamtsakte befindlicher Auszüge aus dem Visa Informationssystem (VIS) – Antragsauskünfte – wurde dem Kläger am 27.03.2023 von der deutschen Botschaft in Baku ein deutsches Kurzaufenthaltsvisum erteilt, gültig von 29.04.2023 bis 22.05.2023, und am 10.10.2023 von der litauischen Botschaft in Aserbaidschan ein litauisches Kurzaufenthaltsvisum, gültig von 15.10.2023 bis 16.11.2023. Für den Antragsteller hinterlegt ist hierbei ein aserbaidschanischer Reisepass, gültig von 05.05.2022 bis 04.05.2032.
4
Bei seiner Erstbefragung durch die Regierung von Niederbayern – Zentrale Ausländerbehörde Niederbayern – am 27.11.2023 gab der Kläger u.a. an, dass seine letzte offizielle Anschrift in Aserbaidschan Stadt B. , Stadtteil S. , Bezirk G. , S. Str. … laute, dort sei er offiziell gemeldet gewesen. Tatsächlich gewohnt habe er das letzte Jahr vor der Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern in B. , Stadtteil N. , K. Str. …, seine Eltern würden dort immer noch leben. Er stehe über Whatsapp in Kontakt mit seinen Eltern. Neben seinen Eltern habe er noch seinen Bruder und seine Schwester in Aserbaidschan, zu denen er ebenfalls in Kontakt stehe, sowie weitere Verwandte. Er sei weder verheiratet noch habe er Kinder. Die Schule habe er neun Jahre lang besucht, danach sei er drei Jahre in der Berufsschule gewesen. Er habe 19 Jahre lang als Polizeibeamter gearbeitet. Wehrdienst habe er eineinhalb Jahre geleistet als einfacher Soldat in der Einheit R. Er habe Aserbaidschan am 12.10.2023 auf dem Landweg verlassen und sei über ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 19.10.2023 nach Deutschland eingereist. Für die ganze Reise habe er insgesamt 5.000 EUR bezahlt, dieses Geld habe er sich bei einem Bekannten geliehen.
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Im Fragebogen zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrages zuständigen Mitgliedstaates (Erstbefragung) gab der Kläger u.a. an, dass ihm am 03.03.2023 von der deutschen Botschaft ein einen Monat gültiges Visum erteilt worden sei, das er aber nicht genutzt habe. Er habe sein Heimatland Aserbaidschan am 12.10.2023 auf dem Landweg verlassen und sei am 19.10.2023 über unbekannte Länder auf dem Landweg nach Deutschland eingereist.
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Bei der Aktenanlage gab der Kläger an, islamischen Glaubens sowie ledig zu sein.
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Bei seiner Anhörung gem. § 25 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 20.02.2024 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er Muslim sei. Die letzten ca. eineinhalb Jahre vor der Ausreise habe er gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder in der Stadt B. im Stadtteil N. und der G. Str. … in Wohnung … zur Miete gelebt. Zuvor habe er ca. sechs bis sieben Jahre in der gleichen Straße ebenfalls zur Miete gewohnt. Gemeldet sei er in B. im Stadtteil S. im Bezirk G. in der S. Sr. …, das sei das Eigentumshaus seines Vaters, das, soweit er wisse, leer stehe. Insgesamt habe die Reise nach Deutschland 5.000 EUR gekostet, er habe das finanziert, indem er gearbeitet und gespart habe. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, sich das Geld geliehen zu haben, gab der Kläger an, dass er keine Euros gehabt habe. Er habe eigenes Geld in Manat gehabt, aber nicht 5.000 EUR auf einmal bei der Bank abheben können. Daher habe er sich die 5.000 EUR geliehen und versprochen, dass seine Familie es in Raten zurückzahle. Seine Eltern würden beide an der o.g. Adresse leben, sie seien Rentner und ihre finanzielle Situation sei normal, sie bekämen Rente. Er sei von ihnen nicht finanziell unterstützt worden, sondern habe selbst gearbeitet. Daneben habe er in Aserbaidschan noch eine Schwester, einen Bruder und eine Tante. Auch deren finanzielle Lage sei normal. Das letzte Mal habe er vor zwei bis drei Monaten telefonisch Kontakt mit seinen Eltern und seiner Schwester gehabt, sein Bruder sei stumm. Seine Mutter habe gesagt, dass es ihnen gut gehe. Seine Eltern seien sehr alt, sein Vater 70 und seine Mutter 68. Er habe in Aserbaidschan die Mittelschule besucht und danach die Berufsschule in Baku, außerdem sei er ein Istallateurmeister für Fenster und Türen, das sei seit 2022 sein Nebenjob gewesen. Von April 2002 bis April 2023 sei er in Aserbaidschan Polizist gewesen, bis er offiziell entlassen worden sei. Zuletzt habe er monatlich 800 Manat verdient, zusätzlich habe er einmal im Jahr einen Urlaubszuschuss erhalten. Seine finanzielle Situation damals sei gut gewesen. Bei seiner Tätigkeit als Installateur für Fenster und Türen habe er je nach Auftrag zwischen 50 und 100 Manat pro Auftrag verdient. Diese Tätigkeit habe er bis September 2023 ausgeübt, zwischen 2022 und seiner Ausreise habe er ca. 10 Aufträge pro Monat gehabt. Bei der Polizei habe er den Dienstgrad eines Sergeants gehabt, er sei diensthabender Fahrer gewesen. Er habe z.B. die Polizeibeamten gefahren oder Beschuldigte abgeholt oder an Demonstrationen verhaftete Menschen transportiert. Er habe zur Polizeiinspektion im R. S. , Stadtpolizei gehört. Vom Bundesamt nach seinem unmittelbar vorgesetzten Offizier befragt, gab der Kläger an, dass die Dienstschicht der Oberoffiziere immer wieder gewechselt habe. Über den Offizieren habe damals Oberstleutnant S. A. gestanden. Er habe eine Pistole getragen. Handlungen gegen die zivile Bevölkerung seien Dienstzwang gewesen. Sie hätten Zivilisten bei den Demonstrationen festnehmen müssen. Geschlagen oder getötet habe er niemanden. Das letzte Mal habe er Anfang 2023 Menschen verhaftet, wobei er aber nicht persönlich jemanden festgenommen habe. Er habe nur das Auto gefahren. Es habe zwar Befehle gegeben, dass sie Menschen festnehmen sollten, aber diese Befehle habe er nicht befolgt. Vom Bundesamt nach seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt, trug der Kläger vor, dass er eine lange Zeit bei der Polizei gearbeitet habe, dafür habe er auch Beweise, auch auf seinem Mobiltelefon. Seine Probleme bei der Polizei hätten begonnen, als man ihm gesagt habe, dass er am Krieg in Bergkarabach teilnehmen müsse. Damit sei er nicht einverstanden gewesen. Die Polizeiabteilung habe angefangen, ihn und seine Familie zu bedrohen. Er sei dazu gedrängt worden, Bestechungsgeld anzunehmen und unschuldige Menschen an Demonstrationen festzunehmen. Er habe 24 Stunden Schicht gehabt und nur einen Ruhetag, obwohl er drei Tage hätte bekommen sollen. Nach dem Ruhetag sei er für eine weitere 24-Stunden-Schicht eingeteilt worden. Er habe Überstunden machen müssen, das sei eine Belastung für seine Gesundheit gewesen. Als Strafe sei er fünf Tage lang in einer Gefängniszelle eingesperrt und dort misshandelt worden. Man habe ihn psychisch unter Druck gesetzt. Er habe dort sein Bewusstsein verloren und sei deswegen in einer Klinik beim Neurologen behandelt worden, das sei im März 2023 gewesen. Einer seiner Kollegen, ein Major, habe sich selbst verletzt, da ihm illegale Befehle erteilt worden seien. Man habe ihn ausnutzen wollen und deshalb Druck auf ihn ausgeübt. Deshalb habe er im März 2023 ein Visum für Deutschland beantragt. Er habe mit diesem Visum nicht ausreisen können. Er habe auch Videos und Fotos auf seinem Handy, wie unschuldige Menschen festgenommen würden. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, als Polizist Demonstranten festzunehmen und Bestechungsgeld zu erhalten. Wegen seiner Weigerung, am Karabachkrieg teilzunehmen, habe man kein Strafverfahren gegen ihn eröffnen können, solange er als Polizist gearbeitet habe. Deswegen sei ihm gekündigt worden. Da er schon lange Zeit bei der Polizei gearbeitet habe, hätte er in Pension gehen können. Ihm hätte gekündigt werden müssen, sonst hätte er bis zum Pensionsalter weiter als Polizist arbeiten können. Er sei dazu gezwungen worden, zu kündigen. Danach habe er von einem Bekannten erfahren, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe und man ihn verhaften und verurteilen wolle. Wenn er in Aserbaidschan geblieben wäre, hätte man ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und ihn verhaftet. Er habe auf die Teilnahme am Krieg verzichtet, da er sich um seine Eltern habe kümmern müssen, die alt seien. Seine Schwester habe geheiratet und sei aus dem Familienhaus ausgezogen. Sein Bruder sei krank. Er sei der einzige, der den Haushalt erledige und sich um die Familie kümmere. Andere Polizeibeamte seien in die Kriegsgebiete geschickt worden, die meisten seien in den Minenzonen stationiert gewesen und letzten September seien ein paar Polizisten im Kriegsgebiet getötet worden. Man sage, der Krieg sei schon vorbei, aber er sei nicht vorbei. In manchen Orten sei er immer noch aktiv. Aus diesen Gründen sei er nach Deutschland ausgereist, da politische Flüchtlinge hier in Sicherheit seien. Er könne derzeit nicht nach Aserbaidschan zurück, da dort die Gefahr bestehe, dass er rechtswidrig verhaftet werde. Politische Flüchtlinge würden in der Haft misshandelt und man gebe ihnen eine Spritze, dass sie ihr Bewusstsein verlieren würden. Das seien seine Asylgründe gewesen. Nach seinen konkreten Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan befragt, gab der Kläger an, dass er rechtswidrig verhaftet und misshandelt würde. Ihm könne Vieles angetan werden, z.B. habe er von dieser Spritze gehört, bei der man sein Gedächtnis verliere. Wenn er geblieben wäre, wäre er vielleicht bereits verhaftet. Auf Frage des Bundesamtes, welche Beweismittel genau er auf seinem Mobiltelefon habe, gab der Kläger an, dass er ein Foto von sich im Dienstwagen habe und ein Foto und Video mit einem gefesselten Beschuldigten, den er gehalten habe. Diesem Beschuldigten sei vorgeworfen worden, Drogen zu besitzen. Er habe auch ein Foto von seiner Dienstwaffe und von sich im Arbeitszimmer. Diese Fotos und Videos würden beweisen, dass er bei der Polizei gearbeitet habe, aber auch, dass der Beschuldigte ohne Grund festgehalten worden sei. Er kenne diesen Beschuldigten nicht persönlich. Auf Frage des Bundesamtes, weshalb er denke, dass der Beschuldigte unschuldig gewesen sei, gab der Kläger an, dass das mehrmals passiert sei. Er habe von den Kollegen, wo er gearbeitet habe, gehört, dass es immer diese Infos gegeben habe. Es seien meistens Personen gewesen, die bei den Demonstrationen festgenommen worden seien. Auf Nachfrage des Bundesamtes, wann genau seine Probleme angefangen hätten, also wann ihm gesagt worden sei, dass er am Krieg in Bergkarabach teilnehmen müsse, gab der Kläger an, dass das nach 2020 gewesen sei. Selbst während des Krieges habe es Vorfälle gegeben, aber nach dem Krieg sei es weitergegangen. Auf Nachfrage des Bundesamtes, was genau passiert sei, als die Polizeiabteilung begonnen habe, ihn und seine Familie zu bedrohen, gab der Kläger an, dass seine Familie und er damit bedroht worden seien, dass er zum Krieg gehen müsse. Er sei dazu gezwungen worden, Bestechungsgeld zu akzeptieren. Vom Bundesamt aufgefordert, das genau zu erklären, gab der Kläger an, dass er mit Haft und einer Festnahme bedroht und in eine Gefängniszelle gesperrt worden sei. Die Frage des Bundesamtes, ob er dann Bestechungsgeld angenommen habe, wurde vom Kläger verneint, doch er sei immer dazu gedrängt worden. Vom Bundesamt aufgefordert, genau zu erzählen, wie und wann er in diese Gefängniszelle gesperrt worden sei, gab der Kläger an, dass das Ende 2022 gewesen sei. Dezember 2022. Die Zelle heiße „vorläufige Stelle für Festgenommene“ und befinde sich im Keller seiner Arbeitsstelle, der Polizeiinspektion. Dort sei er gefoltert und psychisch unter Druck gesetzt worden. Auf Nachfrage des Bundesamtes, wie genau und weshalb man ihn zu dieser Zelle gebracht habe, gab der Kläger an, dass er nicht auf die rechtswidrigen Befehle gehört habe. Er sei in dieser Zelle eingesperrt, geschlagen und beleidigt worden. Das habe er nicht mehr aushalten können, deswegen habe er im April 2023 gekündigt. Er sei gezwungen worden, zu kündigen. Auf Frage des Bundesamtes, wie genau er zur Kündigung gezwungen worden sei und was man ihm gesagt habe, gab der Kläger an, dass sie ihn bedroht hätten. Auf Frage des Bundesamtes, wer ihn bedroht habe und wie, gab der Kläger an, dass ihm gesagt worden sei, dass sie ihm etwas Schlimmes antun würden, wenn er nicht kündige. Das habe die Leitung gesagt. Auf Frage des Bundesamtes, ob er nach der Kündigung eine Pension erhalten habe, gab der Kläger an, dass das ein paar Monate gedauert habe, er aber schon eine Pension bekommen habe, monatlich 430 Manat, zuletzt im September 2023. Die Pension habe mit seiner Arbeit nichts zu tun. Auf Frage des Bundesamtes, wie er aus dieser Gefängniszelle entlassen worden sei, gab der Kläger an, dass er einfach freigelassen worden sei. Auf Frage des Bundesamtes, wie es nach der Entlassung mit seiner Arbeit und seinem Leben weitergegangen sei, gab der Kläger an, dass er ein paar Tage nicht zur Arbeit gegangen sei, da er sich unwohl gefühlt habe. Er habe eine Pause eingelegt. Später habe er sich in der Behandlung befunden. Im März habe ihn ein Neurologe behandelt. Nach den Behandlungen sei es ihm gut gegangen und er habe Urlaub genommen. Zu der Zeit habe er ein Visum für Deutschland beantragt. Die Frage des Bundesamtes, ob er nach dem Vorfall weitergearbeitet habe, wurde vom Kläger bejaht. Er habe gearbeitet. Ohne Grund habe man nicht gegen ihn klagen können. Seine Familie sei auch bedroht worden, aber ihr sei nichts Konkretes passiert. Seiner Familie sei gesagt worden: „Sagen Sie Ihrem Sohn, dass er uns gehorchen muss.“ Auf Nachfrage des Bundesamtes, ob ihm nicht einfach gekündigt worden sei, sondern man ihn in die Pension entlassen habe, gab der Kläger an, dass ihm gekündigt worden sei, denn während des Arbeitsverhältnisses könne kein Strafverfahren eröffnet werden. Vom Bundesamt nach einem Nachweis über die Entlassung befragt, gab der Kläger an, dass er hier ein Arbeitsbuch habe, in dem stehe, dass er entlassen worden sei. Auf Frage des Bundesamtes, wann er von einem Bekannten erfahren habe, dass ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei, gab der Kläger an, dass das im Mai oder Juni 2023 gewesen sei. Sein Bekannter habe beim Gericht gearbeitet. Etwas Schriftlich bezüglich des Ermittlungsverfahrens habe er nicht bekommen, sein Bekannter habe ihm nur gesagt, dass es ein Ermittlungsverfahren gebe. Vom Bundesamt befragt, weshalb er das erteilte deutsche Visum nicht für die Ausreise benutzt habe, gab der Kläger an, dass er nicht ausreisen können habe, da er damals noch in der Arbeit gewesen sei. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er schon ein Visum im Reisepass gehabt habe, und Frage, weshalb ihm die Ausreise nicht möglich gewesen sei, nur weil er ein Arbeitsverhältnis gehabt habe, gab der Kläger an, dass es ein Ermittlungsverfahren gegen ihn gegeben habe, daher habe er das Land nicht offiziell verlassen können. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er nach seinen eigenen Angaben erst im Mai/Juni 2023 davon erfahren habe, das Visum aber ja schon vorher gehabt habe, gab der Kläger an, dass er wegen Schwierigkeiten bei der Arbeit nicht mit dem deutschen Visum habe ausreisen können. Er sei unter Druck gesetzt und bedroht worden. Man habe bei der Arbeit gewusst, dass er die Bescheinigung für das deutsche Visum brauche, daher habe man ihm bei der Arbeit Schwierigkeiten gemacht, damit er das Land nicht habe verlassen können. Ihm sei gesagt worden „Wir geben dir keine Möglichkeit, das Land zu verlassen.“ Das habe ihm die Leitung im März 2023 gesagt. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er im April 2023 entlassen worden und im Oktober 2023 ausgereist sei, und Frage, ob ihm in dieser Zeit etwas Konkretes diesbezüglich passiert sei, gab der Kläger an, dass er im Juni erfahren habe, dass man ihn verhaften wolle und es ein Ermittlungsverfahren gegen ihn gebe, daher habe er angefangen, die Unterlagen für seine Ausreise vorzubereiten. Dann habe er das Visum für Litauen beantragt. Dann habe er erfahren, dass er festgenommen werden solle, die Situation ernst werde und er nicht legal ausreisen könne. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass ihm außer der Äußerung seines Bekannten über ein Ermittlungsverfahren nichts Konkretes passiert sei, und Frage, weshalb er denke, dass ihm bei einer Rückkehr etwas passieren werde, gab der Kläger an, dass das Gerichtsverfahren nicht so schnell gehe und die Informationen erst gesammelt werden müssten. Zuerst komme die Ermittlung und dann Haft und das Gerichtsverfahren. Bei einer Rückkehr werde er direkt verhaftet werden. Auf Frage des Bundesamtes, wie er trotz eines Ermittlungsverfahrens gegen ihn ein Visum für Litauen habe bekommen können, gab der Kläger an, dass er bei der Beantragung sein Arbeitsbuch vorgelegt habe. Bei der Rückübersetzung korrigierte der Kläger, dass er nicht sein Arbeitsbuch, sondern seine Pensionsbescheinigung und seine Pensionskarte vorgelegt habe. Vom Bundesamt nach dem Grund für eine Verhaftung befragt, gab der Kläger an, dass er wegen seines Widerstands gegen Bestechung, gegen den Krieg und gegen die Festnahmen bei Demonstrationen verhaftet werde. Auf Frage des Bundesamtes, ob es nicht gefährlich für ihn gewesen sei, bei der Ausreise seinen Beamtenpolizeiausweis mit sich zu führen, gab der Kläger an, dass er illegal ausgereist sei, daher habe man nicht gewusst, dass er diese Unterlagen bei sich habe. Auf Frage des Bundesamtes, weshalb er seinen Pass nicht mitgenommen habe, gab der Kläger an, dass die Ausreise spontan gewesen sei, daher habe er nur diese Unterlagen dabeigehabt. Diese Unterlagen seien im Auto versteckt gewesen, das seinem Vater gehört habe, aber vom Kläger genutzt worden sei, während sein Reisepass und Personalausweis zu Hause gewesen seien. Als er ausgereist sei, habe zuhause niemand gewusst, dass er ausreise. Er habe seine Ausreise vor der Familie geheim gehalten. Auf Vorhalt des Bundesamtes, dass er einmal angegeben habe, selbst gekündigt zu haben, da er es nicht mehr ausgehalten habe, und einmal angegeben habe, dass man ihn entlassen habe, und Frage, was denn nun stimme, gab der Kläger an, dass ihm gekündigt worden sei. Es sei so, dass man, wenn man 20 Jahre bei der Polizei gearbeitet habe, in Pension geschickt werde. Er habe arbeiten wollen, doch da man gegen ihn ein Ermittlungsverfahren habe eröffnen wollen, sei ihm gekündigt worden. Auf Frage des Bundesamtes, ob er ein Kündigungsschreiben bekommen habe, gab der Kläger an, dass er ein Arbeitsbuch bekommen habe. Auf Nachfrage des Bundeamtes, weshalb in diesem Arbeitsbuch keine weiteren Einträge und kein Datum stehen würden, gab der Kläger an, dass er das so bekommen habe. Es sei nur ein Eintragsbuch. Auf Frage des Bundesamtes, weshalb man ihm seinen Dienstausweis nicht abgenommen habe, gab der Kläger an, dass er denen gesagt habe, er habe ihn verloren. Auf Frage des Bundesamtes, weshalb man ein Ermittlungsverfahren gegen ihn führen sollte, wenn man ihn bereits entlassen habe, gab der Kläger an, dass ein Polizist im Dienst nicht festgenommen werden könne, erst nach seiner Entlassung. Vom Bundesamt befragt, weshalb man ihn nicht früher festgenommen habe, z.B. während der Inhaftierung in der Gefängniszelle, gab der Kläger an, dass man schon gewusst habe, dass er ein Visum habe und das Land verlassen wolle. Erst danach sei ihm gekündigt worden. Auf Vorhalt des Bundeamtes, dass es widersprüchlich sei, wenn er einerseits angebe, man mache ihm Schwierigkeiten und wolle ihn festnehmen, und ihm andererseits ein Schreiben zur Vorlage bei der Botschaft erstellt werde, gab der Kläger an, dass er die Bescheinigung von der Personalabteilung erhalten habe, das sei nicht kompliziert. Man habe schon gemerkt, für welchen Zweck er die Bescheinigung genutzt habe, daher habe man ihn entlassen, damit man ihn festnehmen könne. Auf Vorhalt des Bundesamtes, wie es ihm 2022 möglich gewesen sei, einen Reisepass zu erhalten, wenn sein Probleme 2020 begonnen hätten, gab der Kläger an, dass er keine Probleme gehabt habe. Er habe seinen Pass Anfang des Jahres bekommen. Sein Reisepass habe mit seinen Problemen nichts zu tun. Bis 2020 sei es bei der Polizei normale Arbeit gewesen, von 2004 bis 2008 habe er bei Verkehrskontrollen gearbeitet, von 2008 bis 2016 habe er Bürotätigkeiten erledigt und von 2016 bis 2023 habe er als Polizeibeamter-Fahrer des Pflichtteils gearbeitet. Vom Bundesamt aufgefordert, sämtliche Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären, trug der Kläger vor, in Deutschland niemanden zu haben.
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Vom Kläger vorgelegt wurden folgende Unterlagen:
- sein aserbaidschanischer Polizeiausweis im Original
- sein aserbaidschanischer Wehrpass im Original
- eine Bescheinigung der Polizeidienststelle des Bezirks S. vom 03.09.2022 in Kopie zur Vorlage bei der Deutschen Botschaft, wonach der Kläger seit dem 30.04.2004 ein Sonderrangangestellter des Innenministeriums und seit dem 11.10.2016 als Polizist/Fahrer in der Dienstabteilung der Polizeibehörde des Bezirks S. tätig sei und sein Monatsgehalt 762,32 Manat betrage
- die Kopie einer Auszeichnung des Klägers mit der Medaille des 3. Grades vom 04.02.2015 für fehlerfreie Dienste
- sein Arbeitsbuch in Kopie, in dem vermerkt ist, dass der Kläger aus dem Dienst des Innenministeriums entlassen werden soll und die Berechnung eine Dauer von 20 Jahren, 4 Monaten und 29 Tagen ergibt
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Im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG am 20.02.2024 gab der Kläger u.a. an, früher ein Visum für Deutschland gehabt zu haben, das er nicht genutzt habe, da er noch in der Arbeit gewesen sei. Dann habe er ein Visum für Litauen beantragt, doch es sei ihm nicht gelungen damit auszureisen. Mit dem Visum habe er zuerst nach Litauen und dann nach Deutschland gewollt. Er habe bei der litauischen Botschaft in B. im September 2023 einen Antrag gestellt und im Oktober 2023 habe er das Visum erhalten. Er habe das mit Hilfe eines Büros in B. gemacht, dessen Namen er nicht mehr kenne. In diesem Büro habe er auch Fingerabdrücke und ein Foto abgegeben. Die Frage des Bundesamtes nach gesundheitlichen Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder einer Behinderung wurde vom Kläger verneint.
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Mit Bescheid vom 02.09.2024 (Gesch.-Z.: …*), als Einschreiben zur Post gegeben am 04.09.2024, erkannte das Bundesamt dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Ziffer 1) und lehnte seine Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4). Unter Androhung der Abschiebung in die Republik Aserbaidschan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Gegen diesen Bescheid vom 02.09.2024 ließ der Kläger mit Schriftsatz seines damaligen Bevollmächtigten vom 17.09.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Klage erheben. Zur Klagebegründung ließ der Kläger mit Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 02.10.2024 vortragen, dass er aus Gewissensgründen die Ausführung von Dienstanordnungen als Polizist und Beamter des Staates verweigert habe und deswegen jetzt durch den Staat verfolgt werde. Er habe sich geweigert, gegen geltende Gesetze des Landes zu verstoßen (z.B. Verhaftungen von Demonstranten zum Erpressen von Geld) und am Kriegsgeschehen in Karabach teilzunehmen. Man habe ihn mit Drohungen und gegen seinen Willen dazu genötigt, den Dienst selbst zu kündigen, um dann unter falschen Vorwänden ein Strafverfahren gegen ihn führen können, nachdem er als aktiver Polizist immun gewesen sei. Der Kläger sei seiner Freiheit beraubt und in der eigenen Dienststelle misshandelt worden. Selbst seine Frau und die Kinder seien aufgesucht und bedroht worden. Wie dringlich die Flucht gewesen sei, zeige sich allein an der Tatsache, dass der Kläger, obwohl er ein deutsches Visum gehabt und einfach nach Deutschland hätte fliegen können, illegal unter dem Radar der Behörden habe ausreisen müssen, da er sonst das Land nicht hätte verlassen können. Anstatt ein Flugticket für 300 EUR zu kaufen, habe er einem Schleuser mehrere Tausend Euro zahlen und den Weg der anstrengenden, gefährlichen und illegalen Schleusung wählen müssen. Niemand mache dies freiwillig, wenn er ein Visum habe und der Kläger, der Frau und Kinder habe, schon gar nicht. Er sei vor seiner Ausreise durch den Staat bedroht und verfolgt worden und habe das Land aus Angst um sein Leben und seine Gesundheit verlassen. Bei einer Rückreise drohe ihm ein ernsthafter Schaden, er würde bereits bei der Einreise verhaftet werden, da die schon bei seiner Ausreise vorliegenden Verfahren nach wie vor laufen würden. Zum Schutz seiner Familie habe der Kläger nicht einmal mehr Kontakt zu dieser. Seine Eltern und seine Frau würden noch heute regelmäßig von Beamten aufgesucht und nach seinem Verbleib befragt. Die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid, wonach der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft sei, seien aus der Luft gegriffen. Mit Schreiben vom 01.04.2025 trug der Kläger ergänzend vor, dass er Aserbaidschan als politischen und religiösen Gründen verlassen habe. Während seiner Tätigkeit als Polizist in Aserbaidschan habe er sich geweigert, an Korruption teilzunehmen, unschuldige Menschen festzunehmen, gefälschte Beweise zu präsentieren und Bürgerrechtsaktivisten zu inhaftieren. Aufgrund seiner Weigerung, an diesen illegalen Aktivitäten teilzunehmen, sei seine Familie bedroht worden. Bei einer Abschiebung nach Aserbaidschan drohe ihm dort Folter und möglicherweise sogar der Tod. Zusätzlich habe er in Deutschland den katholischen Glauben angenommen, er sei in der katholischen Kirche in S. offiziell konvertiert, daher würde ihn eine Abschiebung auch aus religiösen Gründen in Lebensgefahr bringen. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Bevollmächtigten vom 16.05.2025 ließ der Kläger ergänzend vortragen, dass er zum Christentum konvertieren wolle und die Taufe bevorstehe, so dass er befürchte, auch aufgrund seines Glaubens im Heimatland diskriminiert zu werden.
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Für den Kläger wird beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 02.09.2024, Az. … aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und weiter hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
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Für die Beklagte beantragt das Bundesamt mit Schriftsatz vom 20.09.2024 unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
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Zur klägerseits vorgetragenen Konversion trug die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.05.2025 vor, dass nach den Erkenntnismitteln von Seiten des aserbaidschanischen Staates ein Religionswechsel akzeptiert werde und nicht zu Benachteiligungen führe. Allenfalls komme eine soziale Stigmatisierung durch nicht-staatliche Akteure in Betracht. Ob dem Kläger Stigmatisierung drohe, ob diese den erforderlichen Schweregrad erreiche und ob dem Kläger auch interner Schutz nicht zur Verfügung stehe, sei eine Frage des Einzelfalls. Der bisherige Vortrag des beweisbelasteten Klägers lasse insoweit keine Beurteilung zu. Ferner werde darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage bereits unklar sei, ob der Kläger bislang überhaupt zum Christentum konvertiert sei oder nicht. Der Kläger habe mitgeteilt, den katholischen Glauben bereits angenommen zu haben, der Klägervertreter hingegen habe in dem Schriftsatz vom 16.05.2025 vorgetragen, der Kläger wolle zum Christentum konvertieren und die Taufe stehe bevor. Nach dem römisch-katholischen Kirchenrecht sei die Taufe jedoch Voraussetzung für die Kirchenmitgliedschaft. Eine bloß beabsichtigte Taufe reiche nicht aus. Außerdem begründe hier auch eine tatsächlich durchgeführte Taufe keinen Schutzanspruch. Denn nach der Rechtsprechung sei die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit anknüpfe. Sei dies jedoch nicht der Fall, hätten das Bundesamt bzw. die Verwaltungsgerichte auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend bei der Beurteilung der Schwere einer drohenden Verletzung der Religionsfreiheit des Betroffenen zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis für ihn zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig sei (vgl. BVerwG, B. v. 25.08.2015, Az. 1 B 40.15, Rn. 11). Hinsichtlich Aserbaidschans deute jedoch nichts darauf hin, dass bereits die formale Kirchenmitgliedschaft verfolgungsauslösend sei. Ein Schutzanspruch komme daher allenfalls dann in Betracht, wenn die Ausübung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis für den Kläger persönlichkeitsprägend sei. Welche religiöse Praxis im Fall des Klägers hierfür in Frage komme und ob diese für den Kläger persönlichkeitsprägend sei, könne anhand des bisherigen Klägervortrags jedoch nicht beurteilt werden. Hinzu komme hier, dass der Kläger eine Konversion erstmals im Klageverfahren geltend gemacht habe. Offenbar habe er sich erst dann zur Konversion entschlossen, nachdem sein Asylantrag von der Beklagten bereits abgelehnt worden sei. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs stehe daher die Frage im Raum, ob die nun geltend gemachte Konversion nicht lediglich asyltaktisch motiviert sei. Eine genauere Prüfung sei jedoch nur im Rahmen der mündlichen Verhandlung möglich.
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Mit Beschluss vom 06.03.2025 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Bundesamtsakten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 27.05.2025 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). In dem für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage liegen bezogen auf den Kläger nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter (vgl. unter 1.) oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 3 AsylG (vgl. unter 2.) vor. Darüber hinaus steht dem Kläger kein subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 2 oder 3 AsylG zu (vgl. unter 3.) und es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. unter 4.). Nicht zu beanstanden sind schließlich die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (vgl. unter 5.) sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (vgl. unter 6.).
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Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend und zusammenfassend ist anzumerken:
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Asyl nach Art. 16a Grundgesetz (GG), da er über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.
21
Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Darauf kann sich jedoch nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG). Der Kläger ist nach seinen Angaben auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG und der dazu ergangenen Anlage I. Nach den genannten Vorschriften sind alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten mit der Folge, dass eine Einreise auf dem Landweg immer das Grundrecht auf Asyl ausschließt. Wer über einen sicheren Drittstaat einreist, hat dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder hätte ihn finden können und bedarf deshalb nicht mehr des Schutzes des Asylrechts (BVerfG, U. v. 14.05.1996, Az. 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93). Unschädlich ist, wenn der konkrete sichere Drittstaat, über den die Einreise erfolgt ist, nicht festgestellt werden kann (BVerwG, U. v. vom 07.11.1995, Az. 9 C 73/95).
22
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG.
23
a) Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskommission – GFK) ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG insbesondere voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Von einer Verfolgung kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Einzelne in Anknüpfung an die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3a AsylG ausgesetzt ist. Erforderlich ist insoweit, dass der Ausländer gezielte Rechtsverletzungen zu befürchten hat, die ihn wegen ihrer Intensität dazu zwingen, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen.
24
Verfolgung im Sinne der Vorschrift kann nach § 3c AsylG vom Staat (Buchst. a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Buchst. b), aber auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen (Buchst. c). Letzteres gilt jedoch nur, sofern die staatlichen Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten, unabhängig davon, ob in dem betreffenden Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nach § 3b Abs. 2 AsylG auch unerheblich, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist, weil er tatsächlich die Merkmale besitzt, die zu seiner Verfolgung führen, sofern der Verfolger dem Betroffenen diese Merkmale tatsächlich zuschreibt. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (vgl. § 3e AsylG).
25
Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG begründet ist, gilt unabhängig davon, ob bereits eine Vorverfolgung stattgefunden hat, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 01.06.2011, Az. 10 C 25.10 – juris Rn 22). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab bedingt, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechende Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2013, Az. 10 C 23.12 – juris Rn 19).
26
Die Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften hat in Übereinstimmung mit den Vorgaben der RL 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie – QRL) zu erfolgen. Wie sich aus Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 QRL ergibt, kann entsprechend der überkommenen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, U. v. 22.03.1983, Az. 9 C 68/81 – juris Rn. 5 m.w.N.) von dem schutzsuchenden Ausländer erwartet werden, dass er sich nach Möglichkeit unter Vorlage entsprechender Urkunden bemüht, seine Identität und persönlichen Umstände sowie die geltend gemachte Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr nachzuweisen oder jedenfalls substantiiert glaubhaft zu machen. Für den Erfolg der Klage muss das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangen.
27
Eine Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL. Eine bereits erlittene Vorverfolgung oder ein erlittener bzw. drohender sonstiger ernsthafter Schaden ist danach ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass ein Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt nur dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. In der Vergangenheit liegenden Umständen ist damit Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beizumessen (vgl. BverwG, U. v. 27.04.2010, Az. 10 C 5.09 – juris Rn 23; OVG NRW, U. v. 21.02.2017, Az. 14 A 2316/16.A – juris Rn 24). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf internationalen Schutz geltend macht. Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Heimatland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, U. v. 19.04.2019, Az. 1 C 29.17 – juris Rn. 15 m.w.N.).
28
Angesichts des typischen Beweisnotstands, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt ein Anspruch auf der Grundlage des § 3 Abs. 4, 1 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei ist es seine Sache, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 08.05.1984, Az. 9 C 141.83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147). An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. vom 29.11.1990, Az. 2 BvR 1095/90 – infAuslR1991, 94, 95; BVerwG, U. v. 30.10.1990, Az. 9 C 72.89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).
29
b) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger in Aserbaidschan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus einem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Grund eine Verfolgung gemäß § 3a AsylG durch einen der in § 3c AsylG genannten Akteure droht und zwar weder aus politischen Gründen aufgrund der von ihm geltend gemachten Weigerung, als Polizist verschiedenen Dienstanordnungen Folge zu leisten (dazu aa.) noch aus religiösen Gründen aufgrund der von ihm geltend gemachten Konversion (dazu bb.).
30
aa) Dem Kläger droht zur Überzeugung des Gerichts keine Verfolgung aufgrund der von ihm geltend gemachten Weigerung, als Polizist in Aserbaidschan am Karabachkrieg teilzunehmen, Bestechungsgelder anzunehmen und unschuldige Demonstrationsteilnehmer zu verhaften.
31
Das Gericht teilt die Einschätzung des Bundesamtes zur fehlenden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags hierzu. So hat der Kläger in seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, dass seine Probleme bei der Polizei im Jahr 2020 begonnen hätten, als er sich geweigert habe, am Karabachkrieg teilzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt seien er und seine Familie unter Druck gesetzt und bedroht worden, ohne dass es dem Kläger gelungen ist, diesen pauschalen Vortrag näher zu substantiieren bzw. nachvollziehbar darzutun, inwiefern sich deshalb Konsequenzen des aserbaidschanischen Regimes angeschlossen hätten. Nach seinem eigenen Vortrag hat er weder am Karabachkrieg teilgenommen noch Bestechungsgelder angenommen noch selbst Unschuldige verhaftet. Weshalb seine Weigerung, im Jahr 2020 am Karabachkrieg teilzunehmen, bei seiner Ausreise im Oktober 2023 überhaupt noch relevant gewesen sein soll, erschließt sich bereits nicht, ebensowenig, weshalb der Kläger wegen seiner bereits seit 2020 bekannten Weigerung, als Polizist Dienstanweisungen zu befolgen, nicht bereits wesentlich früher aus dem Polizeidienst entlassen worden ist. Schließlich kann auch dem Vortrag des Klägers, dass ihm als Polizist gekündigt worden sei, da man ihn andernfalls nicht hätte strafrechtlich belangen können, nicht geglaubt werden, da sich eine derartige generelle Immunität aserbaidschanischer Polizisten nicht aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt und darüber hinaus auch vom Kläger lediglich pauschal behauptet wurde. Wenngleich die Polizei in Aserbaidschan eine staatliche Institution ist, geht das Gericht davon aus, dass sie dem Gesetz unterliegt und bei Gesetzesübertretungen genauso zur Rechenschaft gezogen werden kann wie jeder andere Bürger auch, insbesondere wenn – wie vom Kläger vorgetragen – der aserbaidschanische Staat ein Interesse hieran hat. Wenn im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan (Stand: Juni 2021) vom 25.03.2022 auf S. 19 ausgeführt wird, dass Ermittlungsverfahren gegen einige aserbaidschanische Militärangehörige eingeleitet worden sind und es teilweise auch zu Verurteilungen gekommen ist, ergibt sich hieraus gerade keine generelle Immunität aserbaidschanischer Militärangehöriger, was einer generelle Immunität aserbaidschanischer Polizisten im Rückschluss ebenfalls entgegenstehen dürfte. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht auch nicht, weshalb der Kläger seinen Beruf als Polizist in Aserbaidschan nicht einfach aufgegeben hat, nachdem er sich Dienstanordnungen ausgesetzt gesehen hat, denen er nicht Folge leisten wollte. Die vom Kläger in der mündliche Verhandlung gegebene Erklärung, dass er nicht kündigen habe können, da sie ihn dann ja ganz leicht hätten verhaften können, überzeugt nicht, nachdem das Gericht – wie bereits ausgeführt – davon ausgeht, dass gerade keine generelle Immunität aserbaidschanischer Polizisten besteht und der Kläger darüber hinaus nach eigenen Angaben auch erst im Juni 2023 davon erfahren haben will, dass man ihn verhaften wolle, weshalb die Furcht vor einer Verhaftung in den Jahren ab 2020, als er sich nach eigenen Angaben der Dienstanordnung widersetzt hat, am Karabachkrieg teilzunehmen, einer Kündigung seiner Arbeit als Polizist denklogisch noch gar nicht entgegengestanden haben kann. Schließlich stehen einer politischen Verfolgung des Klägers durch den aserbaidschanischen Staat auch die Umstände seiner Ausreise entgegen. So wurde dem Kläger ausweislich mehrerer in der Bundesamtsakte befindlicher Auszüge aus dem Visa Informationssystem (VIS) – Antragsauskünfte – am 27.03.2023 von der deutschen Botschaft in B. ein deutsches Kurzaufenthaltsvisum und am 10.10.2023 von der litauischen Botschaft in Aserbaidschan ein litauisches Kurzaufenthaltsvisum erteilt, was allerdings nicht möglich gewesen sein dürfte, wenn ihm die Leitung seiner Polizeidienststelle – wie vom Kläger vorgetragen – im März 2023 tatsächlich gesagt hätte, dass sie ihm keine Möglichkeit geben würden, das Land zu verlassen, und folglich bereits ab diesem Zeitpunkt ein Verfolgungsinteresse der aserbaidschanischen Sicherheitsbehörden im Hinblick auf den Kläger tatsächlich bestanden hätte, insbesondere nachdem er für die Visumsbeantragung auch eine Bescheinigung der Polizei benötigt und problemlos erhalten hat. Ebenso fernliegend erachtet es das Gericht, dass der Kläger bei einer tatsächlich bestehenden Verfolgung durch den aserbaidschanischen Staat nach seiner Entlassung aus dem Polizeidienst Pensionsbezüge erhalten hat. Auch dieser vom Kläger eingeräumte Umstand steht einer politischen Verfolgung des Klägers ersichtlich entgegen. Hinzu kommt, dass der Kläger abgesehen von dem vagen Vortrag, dass ihm Bekannten, der im Gerichtsgebäude arbeite, gesagt habe, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet werde, keinerlei nähere Angaben zu möglichen Strafverfahren gegen seine Person in Aserbaidschan machen konnte. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage hierzu angegeben, nicht zu wissen, ob zwischenzeitlich ein offizielles Strafverfahren in Aserbaidschan gegen ihn eingeleitet worden sei, nachdem er hier in Deutschland sei. Auch seine Eltern hätten ihm davon nichts erzählt, denn woher sollten die das auch wissen. Angesichts des Umstandes, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern an derselben Adresse gelebt hat, überzeugt diese Aussage des Klägers nicht, nachdem zu erwarten wäre, dass bei der Einleitung eines offiziellen Strafverfahrens die schriftlichen Unterlagen hierzu an seine Wohnadresse geschickt worden wären, so dass seine Eltern sehr wohl hiervon erfahren hätten. Der Umstand, dass er hierzu nichts vorgetragen hat, spricht entschieden gegen die Einleitung eines offiziellen Strafverfahrens gegen ihn.
32
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags konnte das Gericht auch nicht unberücksichtigt lassen, dass sich der Kläger bereits im Hinblick auf seine Angaben zu seinem Familienstand in unauflösbare Widersprüche verstrickt hat. So hat er sowohl bei seiner Erstbefragung durch die Regierung von Niederbayern als auch bei der Aktenanlage im Rahmen der Asylantragstellung angegeben, weder verheiratet zu sein noch Kinder zu haben, und auch in seiner Anhörung durch das Bundesamt, befragt nach Familienangehörigen und Verwandten in Aserbaidschan, weder eine Ehefrau noch Kinder erwähnt. Dies erfolgte erstmals im Schriftsatz seiner damaligen Bevollmächtigten vom 02.10.2024. Hierauf angesprochen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben, in Aserbaidschan Frau und Kinder zu haben, ohne eine plausible Erklärung dafür zu geben, weshalb er dies im Verwaltungsverfahren verschwiegen hat. Nachvollziehbare Gründe hierfür wurden klägerseits weder geltend gemacht noch sind sie sonst ersichtlich, was insgesamt Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags weckt.
33
bb) Darüber hinaus hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen wegen der von ihm geltend gemachten Konversion zu befürchten.
34
Auch insoweit bleibt zunächst festzuhalten, dass das Gericht den Vortrag des Klägers zu seiner Konversion zum Christentum bereits als nicht glaubhaft einstuft. Erstmals mit Schreiben vom 01.04.2025 hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren Ausführungen hierzu gemacht und vorgetragen, den katholischen Glauben angenommen zu haben, weshalb er eine Verfolgung aus religiösen Gründen fürchte. In der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage indessen angegeben, sich bereits seit drei oder vier Jahren für die katholische Religion zu interessieren, im Internet recherchiert und Bücher gelesen und auch bereits vor ca. vier Jahren in Aserbaidschan einmal eine katholische Kirche besucht zu haben. Weshalb er dies nicht bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen hat, erschließt sich dem Gericht nicht und führt bereits zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags. Darüber hinaus steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufgrund einer ernst gemeinten religiösen Überzeugung zum Christentum übergetreten ist. Weder hat er den formalen Akt der Taufe bereits hinter sich noch vermochte er in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts darzutun, dass er nachhaltig und identitätsprägend konvertiert sei. So hat der Kläger zwar angegeben, die ganze Zeit über die katholische Religion nachzudenken und an den Wochenenden immer Samstags und Sonntags den Gottesdienst zu besuchen, allerdings hat er selbst eingeräumt, in der Kirche nicht alles verstehen zu können, weder christliche Gebete noch die Namen christlicher Feste zu kennen und letztlich in der Kirche einfach das zu tun, was die anderen Kirchbesucher täten. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit theologischen Inhalten ließ der Kläger zur Gänze vermissen, was sich insbesondere daran zeigte, dass er weder inhaltliche Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum noch zwischen der evangelischen und der katholischen Konfession benennen konnte. In der Zusammenschau drängt sich daher der Eindruck auf, dass der klägerische Vortrag der Konversion asyltaktisch motiviert und insgesamt unglaubhaft ist.
35
Hinzu kommt, dass ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel ein Religionswechsel – auch vom Islam zum Christentum oder von einer islamischen Konfession zu einer anderen – in Aserbaidschan akzeptiert wird und zu keinerlei Benachteiligungen führt. Lediglich offene Missionstätigkeit wird nicht geduldet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Aserbaidschan, Stand: Juni 2021 – Lagebericht vom 25.03.2022, S. 12). Bereits vor diesem Hintergrund erachtet das Gericht, selbst für den Fall einer hypothetisch anzunehmenden Konversion des Klägers, eine Verfolgung des Klägers aus religiösen Gründen für nicht beachtlich wahrscheinlich.
36
Andere Verfolgungsgründe wurden klägerseits nicht behauptet und sind auch sonst nicht erkennbar, weshalb zusammenfassend somit kein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht.
37
3. Der Kläger steht darüber hinaus auch nicht die begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus i.S.d. § 4 Abs. 1 AsylG zu.
38
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
39
aa) Lediglich der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass dem Kläger bei seiner Rückkehr nach Aserbaidschan ersichtlich nicht die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AsylG droht, nachdem die Todesstrafe in Aserbaidschan mit Gesetz vom 28.10.1998 abgeschafft wurde (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.03.2022, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Wien – BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27.05.2022, S. 26).
40
bb) Dem Kläger droht im Fall seiner Ausreise nach Aserbaidschan auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2), insbesondere weder aufgrund der klägerseits geltend gemachten Weigerung, als Polizist in Aserbaidschan Dienstanordnungen Folge zu leisten und daran anschließender politischer Verfolgung noch aufgrund der klägerseits geltend gemachten Konversion zum Christentum, nachdem das Gericht den Vortrag des Klägers hierzu als insgesamt unglaubhaft wertet. Insofern wird auf die obigen Ausführungen unter I.2.b. verwiesen.
41
cc) Auch die Schutzregelung des § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 AsylG führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Klägers infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist nicht erkennbar. An der Feststellung, dass in Aserbaidschan weder ein internationaler noch ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG herrscht, ändert auch der jüngste Militäreinsatz der aserbaidschanischen Armee in Berg-Karabach nichts. Die von Aserbaidschan am 19.09.2023 gestartete Militäroperation zur Eroberung der Region Berg-Karabach endete bereits einen Tag später mit der Kapitulation der Karabach-Armenien. Am 23.09.2023 hat die aserbaidschanische Armee die begonnene Entwaffnung pro-armenischer Kämpfer in Berg-Karabach bestätigt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note v. 25.09.2023). Im Nachgang hierzu liegen der zur Entscheidung berufenen Einzelrichterin keine Erkenntnisse zu weiteren militärischen Einsätzen vor. Am 13.03.2025 haben sich Armenien und Aserbaidschan auf ein Friedensabkommen zur Beendigung ihres jahrzehntelangen Konflikts geeinigt (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note vom 17.03.2025).
42
4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 (menschenrechtswidrige Behandlung) oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (verfolgungsunabhängige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) in Bezug auf Aserbaidschan.
43
a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor.
44
aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 14. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2014, Az. 13a B 14.30285, juris Rn. 15 ff.), wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U. v. 31.01.2013, Az. 10 C.15.12, juris; U. v. 13.06.2013, Az. 10 C 13.12, juris; EGMR, U. v. 21.01.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 – NVwZ 2011, 413; U. v. 28.06.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681; U. v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09 – NJOZ 2012, 952). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 28.06.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.) verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK zum einen in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat „zwingend“ seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U. v. 19.07.2018, Az. 20 B 18.30800, juris Rn. 54). Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist ein sehr hoher Gefährdungsgrad zu fordern (BayVGH, U. v. 21.11.2014, Az. 13a B 14.30285, juris Rn. 19), allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BayVGH, U. v. 21.11.2018, Az. 13a B 18.30632, juris Rn. 27; BVerwG, B. v. 23.08.2018, Az. 1 B 42.18, juris Rn. 13). Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (BayVGH, U. v. 21.11.2018, Az. 13a B 18.30632, juris Rn. 28).
45
bb) Allgemein sprechen derzeit keine zwingenden humanitären Gründe gegen eine Rückführung nach Aserbaidschan. Die Armut ist in den letzten Jahren durch stark ansteigende Einkommen der Bevölkerung in Aserbaidschan erheblich zurückgegangen. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. So erhielten 2020 insgesamt 79.500 Familien Leistungen von durchschnittlich 222 AZN pro Familie pro Monat. Nach Angaben der Weltbank lebten 2019 ca. 4,8% der Bevölkerung unter dem Existenzminimum, während es 2003 noch 44,7% gewesen seien. Das offizielle Existenzminimum liegt nach offiziellen Berechnungen (Stand Juni 2021) bei ca. 196 AZN pro Kopf und Monat. Das offizielle Mindesteinkommen ist für 2020 auf 250 AZN (ca. 130 EUR) festgesetzt worden, das monatliche Durchschnittseinkommen betrug 2019 knapp 380 EUR. Die Armutsquote beträgt nach offiziellen Angaben 4,8%. In den letzten Jahren wurde von der Regierung erheblich in das Gesundheitswesen investiert. Auch wenn sich die größten staatlichen Krankenhäuser, Spezialkliniken derzeit noch in Baku befinden, wurden in den letzten Jahren auch zentrale Krankenhäuser in den Regionen gebaut. In den letzten Jahren hat die Regierung erhebliche Investitionen im Gesundheitswesen vorgenommen. Am 1. April 2021 wurde die wegen der Covid-19-Pandemie verschobene allgemeine Krankenversicherung eingeführt. Alle ärztlichen Behandlungen und die Versorgung mit Medikamenten sollen damit abgedeckt werden. Behandlungsbedürftige Personen sollen sich an die Polyklinik an ihrem Wohnort wenden und erhalten dort die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung. Theoretisch gibt es für alle notwendigen Behandlungen umfassende kostenlose medizinische Versorgung. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt, auch wenn mittellose Patienten in der Vergangenheit nur minimal versorgt wurden. Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung hat sich in den vergangenen Jahren ein florierender privater medizinischer Sektor herausgebildet, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17.11.2020, S. 5; Lagebericht vom 25.03.2022, S. 20 f.).
46
cc) Diese Anforderungen zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der 42jährige gesunde und uneingeschränkt erwerbsfähige Kläger bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan ausreichende Möglichkeiten hat, sein Existenzminimum zumindest so weit zu sichern, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten ist. So verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Schulbildung, einen Pensionsanspruch in Aserbaidschan aufgrund seiner über zwanzigjährigen Dienstzeit bei der Polizei, wobei er die Pensionsbezüge nach eigenen Angaben bis zur Ausreise erhalten hat, sowie zudem über Berufserfahrung als Installateur für Türen und Fenster. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Ausreise hat er als gut beschrieben. Folglich ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage sein wird, auch nach seiner Rückkehr nach Aserbaidschan durch seine Pension sowie eigene Erwerbstätigkeit sein Auskommen zu finden. Darüber hinaus verfügt er mit seinen Eltern, seiner Schwester, seinem Bruder und seiner Tante über ein familiäres Netzwerk in Aserbaidschan, das ihn im Bedarfsfall unterstützen kann. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter 4.) gefolgt.
47
dd) Rückgeführte oder freiwillig zurückkehrende aserbaidschanische Staatsangehörige müssen bei einer Rückkehr in der Regel nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 25. März 2022, S. 21; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 27.05.2022, S. 40), so dass auch insoweit keine Gefährdung des Klägers ersichtlich ist.
48
Damit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben.
49
b) Ein Verbot der Abschiebung des Klägers folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
50
Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
51
aa) Die Gewährung von Abschiebeschutz nach dieser Bestimmung setzt grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus. Beruft sich ein Ausländer dagegen auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebeschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Einzelfall Ausländern, die zwar einer gefährdeten Gruppe i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG angehören, für welche aber ein Abschiebestopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG oder eine andere Regelung, die vergleichbaren Schutz gewährleistet, nicht besteht, ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen, wenn die Abschiebung – wegen einer extremen Gefahrenlage im Zielstaat – Verfassungsrecht verletzen würde. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG gebieten danach die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn einer extremen Lebensgefahr oder einer extremen Gefahr der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit entgegen gewirkt werden muss, was dann der Fall ist, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod ausgeliefert oder erheblichen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sein würde (BVerwG, U. v. 12.07.2001, Az. 1 C 5.01 – juris Rn. 16; U. v. 19.11.1996, Az. 1 C 6.95 – juris Rn. 34; U. v. 17.10.1995, Az. 9 C 9.95 – juris Rn. 14).
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Hiernach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, U. v. 31.01.2013, Az. 10 C 15.12 – juris Rn. 38; B. v. 08.08.2018, Az. 1 B 25.18 – juris Rn. 13). Wann danach allgemeine Gefahren aus verfassungsrechtlichen Gründen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren (BayVGH, U. v. 13.02.2019, Az. 8 B 17.31645 – juris Rn. 59 m.w.N.). Auch insoweit sind die Verhältnisse im ganzen Land in den Blick zu nehmen und – wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK – zunächst die Verhältnisse am Zielort der Abschiebung zu prüfen (vgl. BayVGH, a.a.O.). Eine extreme Gefahrenlage ist bei einer Rückkehr des Klägers nach Aserbaidschan nicht zu erwarten.
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bb) Auch für die Geltendmachung von Erkrankungen als Abschiebungshindernis gilt, dass nur von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (vgl. BVerwG, U. v. 17.10.1995, Az. 9 C 9/95 – BVerwGE 99, 324 ff. – zu § 53 Abs. 6 AuslG). Nur wenn eine in Deutschland diagnostizierte Erkrankung eine ärztliche Behandlung erfordert, die dem Betroffenen im Zielland nicht oder nicht in ausreichendem Maße zuteilwerden kann und sich deshalb sein Gesundheitszustand bei einer Rückkehr wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, kommt ein Abschiebungshindernis in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 25.11.1997, Az. 9 C 58/96 – BVerwGE 105, 383-388; BVerwG, U. v. 29.10.2002, Az. 1 C 1.02).
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Nach § 60a Abs. 2c AufenthG hat die Glaubhaftmachung einer Erkrankung durch die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests zu erfolgen (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit: BayVGH, B. v. 10.1.2018, Az. 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 24.01. 2018, Az. 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen.
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Nachdem der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren eine Erkrankung geltend gemacht hat, scheidet ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot ersichtlich aus.
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5. Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen als gesetzliche Folge der Nichtanerkennung als Asylberechtigter, der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des fehlenden Aufenthaltstitels auf §§ 34 Abs. 1, 38 AsylG und sind nicht zu beanstanden.
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6. Schließlich ist auch die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene und gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gebotene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 30 Monate rechtmäßig. Fehler bei der Ermessensentscheidung über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung von § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (unter 6.) gefolgt.
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Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG; deshalb ist auch die Festsetzung eines Streitwerts nicht veranlasst.
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Die Entscheidung im Kostenpunkt war gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708ff Zivilprozessordnung (ZPO) für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
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Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).