Titel:
Verwaltungsgerichte, Verfahrensfehler, Kostenentscheidung, Flüchtlingseigenschaft, Subsidiärer Schutz, Entscheidungsgründe, Rechtsmittelgericht, Gerichtskosten, Begründungsmangel, Ernstliche Zweifel, Überzeugungsbildung, Streitgegenstand, Begründungspflicht, Ablehnung des Antrags, Rechtskräftige, Zulassungsverfahren, Rechtliche Erwägung, Materiellrechtliche, VGH München, Aufenthaltsgesetz
Schlagworte:
Berufungszulassung, Verfahrensfehler, Entscheidungsgründe, Begründungsmangel, Flüchtlingsschutz, Abschiebungsverbot, Kostenentscheidung
Vorinstanz:
VG Regensburg vom 27.05.2025 – RN 15 K 24.32257
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20805
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylG dargelegt wurden.
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1. Im Hinblick auf die erhobene Rüge des Klägers, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, verkennt er, dass ein solcher Zulassungsgrund in der spezialgesetzlichen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG – anders als im Falle von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – nicht vorgesehen ist.
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2. Die Berufung ist nicht auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO) zuzulassen.
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Die Regelung des § 138 Nr. 6 VwGO bezieht sich auf den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils gemäß § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2002 – 2 C 25.01 – BVerwGE 117, 228). Nach § 117 Abs. 2 Nr. 5, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO müssen im Urteil die Gründe schriftlich niedergelegt werden, die für die Überzeugungsbildung des Gerichts maßgeblich waren. Nicht mit Gründen versehen im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO ist eine Entscheidung nur, wenn die Entscheidungsgründe ihre Funktion, die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht zu ermöglichen, nicht mehr erfüllen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor überhaupt keine Gründe beigefügt sind, sondern auch dann, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart sachlich inhaltslos, verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 3.12.2008 – 4 BN 25.08 – ZfBR 2009, 274; B.v. 25.9.2013 – 1 B 8.13 – juris Rn. 16; B.v. 5.4.2017 – 8 C 16.16 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 26.2.2020 – 14 ZB 19.31771 – juris Rn. 5). Kein Begründungsmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, wenn die Gründe nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig oder sonst fehlerhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.3.2022 – 15 ZB 22.30278 – juris Rn. 8; VGH BW, B.v. 1.9.2020 – A 12 S 1507/20 – juris Rn. 4).
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Gemessen daran zeigt der Kläger den geltend gemachten Begründungsmangel schon nicht hinreichend im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 3 AsylG auf, sondern behauptet diesen im Ergebnis nur, indem er einzelne Passagen aus dem Urteil wiedergibt. Jedenfalls aber liegt der gerügte Verfahrensfehler nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar in seinen Entscheidungsgründen dargelegt, weshalb es einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und eines subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sowie das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG abgelehnt hat. Es hat sich hierbei auch detailliert mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt (UA S. 15 ff.). Insbesondere ist sein im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens von § 60 Abs. 5 AufenthG erfolgte Verweis auf die Begründung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge unschädlich. Die Vorschrift des § 77 Abs. 3 AsylG (vgl. auch § 117 Abs. 5 VwGO) eröffnet den Gerichten die Möglichkeit, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen. Die Regelung stellt eine Erleichterung der grundsätzlichen Begründungspflicht nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, ohne einen zur Zulassung der Berufung führenden Verfahrensfehler zu begründen (vgl. Schulz-Bredemeier in Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 4. Aufl. 2025, § 77 Rn. 8 m.w.N.). Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht auf die Begründung lediglich zusätzlich Bezug genommen (UA S. 22).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).