Inhalt

VGH München, Beschluss v. 06.08.2025 – 12 C 25.138
Titel:

Festsetzung außergerichtlicher Kosten, Rechtsanwaltsvergütung, Antrag auf Ruhen des Verfahrens, Übereinstimmende Erledigterklärung, Erledigungsgebühr, Terminsgebühr

Normenkette:
VV-RVG Nrn. 1002, 3104
Schlagworte:
Festsetzung außergerichtlicher Kosten, Rechtsanwaltsvergütung, Antrag auf Ruhen des Verfahrens, Übereinstimmende Erledigterklärung, Erledigungsgebühr, Terminsgebühr
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, Beschluss vom 21.11.2024 – B 7 M 24.318
VG Bayreuth, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.01.2024 – B 8 K 21.12
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20799

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

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Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin im Zuge der Festsetzung außergerichtlicher Kosten den Ansatz einer 1,0-fachen Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1003 VV-RVG sowie einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten im Klageverfahren B 8 K 21.12 weiter.
I.
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1. Die Klägerin hatte gegen einen zweckentfremdungsrechtlichen Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2020 bzw. 7. Dezember 2021 Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth erheben lassen. Nachdem der Senat die zugrundeliegende Zweckentfremdungssatzung mit Urteil vom 27. September 2021 (Az. 12 N 20.1726) und Beschluss vom 3. Juni 2022 (Az.: 12 N 21.1208) für unwirksam erklärt hatte, teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht am 7. Juli 2022 ihre Absicht mit, gegen den zuletzt ergangenen Senatsbeschluss vom 3. Juni 2022 Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Gleichwohl hörte das Verwaltungsgericht die Beteiligten am 1. August 2022 zum beabsichtigten Erlass eines Gerichtsbescheids an. Die Auffassung des Senats zur Unwirksamkeit der Zweckentfremdungssatzung im Beschluss vom 3. Juni 2022 sei nachvollziehbar und überzeugend und die Kammer beabsichtige daher, sich ihr inzident anzuschließen. Daraufhin trat die Beklagte einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid unter Hinweis auf die noch nicht begründete Nichtzulassungsbeschwerde entgegen. Ihren im weiteren Verfahrensgang gefertigten Begründungsschriftsatz führte sie am 18. August 2022 auch in das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein. Hieran anknüpfend ließ die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 6. September 2022 das Ruhen des Verfahrens beantragen. Aus Gründen eines höheren Kostenrisikos (bezogen auf ein mögliches Verfahren in der Berufungsinstanz) werde aktuell eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht angestrebt. Mit Beschluss vom 14. September 2022 wurde das Verfahren daraufhin vom Verwaltungsgericht ruhend gestellt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Januar 2023 (Az.: 5 BN 2.22) die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten verworfen hatte, regte die zuständige Kammer bei dieser an, dem Klagebegehren nunmehr abzuhelfen. In der Folge hob die Beklagte den streitgegenständlichen Zweckentfremdungsbescheid mit Bescheid vom 13. März 2023 auf. Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen stellte das Verwaltungsgericht das Klageverfahren mit Beschluss vom 27. März 2023 (berichtigt durch Beschluss vom 24. April 2023) ein, legte die Verfahrenskosten der Beklagten auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- € fest. Die gegen die Streitwertfestsetzung von den Bevollmächtigten der Klägerin erhobene Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2023 (Az.: 12 C 23.799) zurückgewiesen.
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2. Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21. November 2023 machte der Bevollmächtigte der Klägerin neben einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, und der Pauschale für Post und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV-RVG zusätzlich eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG sowie eine 1,0-fache Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1003 VV-RVG, alle Posten zuzüglich 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG, insgesamt 1.414,91 € geltend. Demgegenüber setzte die Urkundsbeamtin die Kosten ohne die beantragte Erledigungs- und Terminsgebühr auf 540,50 € fest. Im vorliegenden Verfahren sei eine Erledigungsgebühr nicht entstanden; es fehle insoweit an der notwendigen „besonderen Tätigkeit“ des Rechtsanwalts. Die bloße Mitwirkung an der formellen Erledigung genüge nicht. Auch liege kein Tatbestand vor, der eine Terminsgebühr nach sich ziehe.
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3. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene Erinnerung wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2024 als unbegründet zurück.
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3.1 Die geltend gemachte Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV-RVG sei rechtsfehlerfrei von der Gebührenfestsetzung ausgeschlossen worden. Der Gebührentatbestand setze voraus, dass sich die Rechtssache nach Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledige. Hierunter sei mehr als bloße Kausalität zu verstehen. Verlangt werde vielmehr eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit des Anwalts. Eine solche liege regelmäßig nur dann vor, wenn der Rechtsanwalt an der Erledigung durch eine Tätigkeit in einem Umfang mitgewirkt habe, die über das hinausgehe, was von ihm allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten sei und durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden könne. Handlungen, die sich als Reaktionen auf eingetretene Prozesslagen darstellten, führten nicht zum Anfall einer Erledigungsgebühr. Ebenso wenig genüge die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen. In Schrifttum und Rechtsprechung werde weiterhin die Erklärung des Einverständnisses, dass Gericht und Beteiligte bis zum Abschluss eines anderen Verfahrens (Musterverfahrens) nicht weiter tätig werden, nicht als ausreichend für die Entstehung einer Erledigungsgebühr angesehen. Gleiches gelte, wenn der Rechtsanwalt im Hinblick auf ein Musterverfahren lediglich einen Ruhensantrag stelle und sich das Verfahren aufgrund des Musterverfahrens erledige. Als nicht ausreichend erwiesen sich ferner die Abgabe einer Erledigungserklärung oder das Einwirken auf die Partei, von einem Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage abzusehen.
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Gemessen hieran sei im vorliegenden Verfahren eine Erledigungsgebühr nicht entstanden. Der Bevollmächtigte der Klägerin habe lediglich das Ruhen des Verfahrens beantragt, nachdem die Beklagte die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in das Verfahren eingeführt hatte. Durch diese Verfahrensweise habe der Bevollmächtigte das Kostenrisiko der Klägerin reduziert und durch das von ihm angestrengte Ruhen des Verfahrens die Voraussetzung dafür geschaffen, dass er im Klageverfahren von weiteren zur Erfüllung seines Auftrags erforderlichen und durch die Tätigkeitsgebühr abgegoltenen Bemühungen habe absehen können. Insbesondere habe sich eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten erübrigt. Ferner stelle auch die Beratung der Klägerin dahingehend, eine Erledigungserklärung abzugeben und von einem Übergang auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage abzusehen, keine „anwaltliche Mitwirkung“ im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG dar. Prozessuale Überlegungen und Tätigkeiten, die in der Abgabe einer Erledigungserklärung mündeten, seien vielmehr von der Verfahrensgebühr abgedeckt. Es fehle an einer besonderen, nicht nur unwesentlichen und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichteten Tätigkeit des Anwalts.
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3.2 Auch die Ablehnung der Festsetzung einer Terminsgebühr erweise sich im vorliegenden Fall als rechtmäßig. Diese entstehe nach Vorbemerkung 3 zu Teil 3 VV-RVG unter anderem für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen und außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, ferner für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet seien. Ausgenommen hiervon seien Besprechungen mit dem Auftraggeber. Nach Nr. 3104 VV-RVG falle eine Terminsgebühr ferner dann an, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei, eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 VV-RVG eingetreten sei. Im vorliegenden Verfahren sei keiner der genannten Tatbestände einschlägig; insbesondere liege keine Erledigung der Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG vor. Zwar habe der Bevollmächtigte der Klägerin im vorliegenden Kontext zutreffend angeführt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr auch dann anfalle, wenn im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein Gerichtsbescheid erlassen werde. Hierdurch sollten Rechtsanwälten gebührenrechtliche Anreize gewährt werden, zur Vermeidung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten beizutragen und den Gerichten Aufwand zu ersparen. Dieser Grundgedanke komme jedoch im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen.
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4. Mit ihrer Beschwerde lässt die Klägerin geltend machen, dass sowohl die Erledigungswie auch Terminsgebühr entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren angefallen seien.
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4.1 Der Anfall der Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1003 VV-RVG folge aus der anwaltlichen Mitwirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Insoweit habe der Bevollmächtigte die Klägerin im Hinblick auf einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens beraten, obwohl die zuständige Kammer angekündigt hatte, im Sinne der Klägerin durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Weiter sei eine Beratung im Hinblick auf die Abgabe der Erledigungserklärung erfolgt, obwohl angesichts des erheblichen Mietausfalls von über 20.000,- € ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Fortsetzung des Rechtsstreits als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestanden habe. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abgestellt habe, dass das Ruhen des Verfahrens lediglich zur Minimierung eines Kostenrisikos beantragt worden sei, erweise sich dieser Aspekt nicht als entscheidungserheblich. Maßgeblich sei vielmehr, dass hinsichtlich des Ruhensantrags eine anwaltliche Beratung stattgefunden habe.
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4.2 Ferner sei auch die beantragte Terminsgebühr festzusetzen. Denn ohne Zweifel sei eine Erledigung der Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG eingetreten. Der Beschluss vom 21. November 2024 zeige keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte auf, die eine Versagung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG rechtfertigen würden.
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5. Der Beschwerde ist die Beklagte vollumfänglich entgegengetreten.
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5.1 Das Verwaltungsgericht habe die beantragte Erledigungsgebühr zu Recht nicht festgesetzt. Grund für die Aufhebung des streitgegenständlichen Zweckentfremdungsbescheids sei allein die abschlägige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Januar 2023 gewesen. Eine Mitwirkung des Bevollmächtigten der Klägerin habe insoweit nicht vorgelegen und sei im Übrigen auch nicht behauptet worden. Angesichts des außerprozessualen behördlichen Handelns sei eine neue Sachlage eingetreten. Die Abgabe der Erledigungserklärung stelle sich insoweit lediglich als sinnvolle und gebotene innerprozessuale Reaktion dar. Dies genüge jedoch nicht für die Annahme einer anwaltlichen Mitwirkung im Sinne vergütungsrechtlicher Tatbestände mit der Folge, dass eine Erledigungsgebühr angefallen wäre. Mit der Ruhendstellung des Verfahrens, auf die die Klägerin verweise, sei offenkundig keine prozessuale Verfahrenserledigung herbeigeführt worden, sodass auch insoweit die Festsetzung einer Erledigungsgebühr nicht in Betracht komme.
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5.2 Auch für die weiter verfolgte Festsetzung einer Terminsgebühr bleibe vorliegend kein Raum. Das Verwaltungsgericht habe insoweit zutreffend festgestellt, dass keiner der Tatbestände der Nr. 3104 VV-RVG vorliege. Insbesondere liege keine Erledigung der Rechtssache im Sinne von Nr. 1002 VV-RVG vor. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass in den prozessualen Erklärungen, insbesondere im Antrag auf Ruhen des Verfahrens, kein Einverständnis der Beteiligten zum Verzicht auf mündliche Verhandlung oder mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu sehen sei, schon deshalb nicht, wenn es infolge der Herbeiführung des erledigenden Ereignisses durch die Beklagte eine Entscheidung in der Sache nicht mehr bedurft habe.
II.
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in vollständiger Besetzung entscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 15.10.2024 – 9 C 24.1355 – BeckRS 2024, 28762 Rn. 9; B.v. 9.8.2022 – 7 C 22.928 – BeckRS 2022, 22290 Rn. 6; Kunze in BeckOK VwGO, Stand 1.1.2025 § 165 Rn. 20), erweist sich als unbegründet.
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1. Die Bevollmächtigten der Klägerin haben keinen Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nrn. 1002, 1003 VV-RVG für ihre Tätigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
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Nach Nr. 1002, 1003 VV-RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Maßgeblich für den Gebührenanfall ist dabei die konkrete anwaltliche Mitwirkungshandlung. Als Erfolgsgebühr honoriert die Erledigungsgebühr die Entlastung des Gerichts durch anwaltliche Bemühungen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung (vgl. z.B. OVG Lüneburg, B.v. 11.6.2007 – 2 OA 433/07 – BeckRS 2007, 24208). Hierfür sind besondere Bemühungen des bevollmächtigten Rechtsanwalts gerade mit dem Ziel einer Erledigung des Verfahrens ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine „normale“, durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen (BayVGH, B.v. 9.11.2023 – 13a C 23.1234 – NVwZ 2024, 517; OVG Lüneburg, B.v. 19.6.2018 – 10 OA 176/18 – BeckRS 2018, 13777 Rn. 11; vgl. hierzu auch Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, D, 1. Teil, IV, Rn. 27 ff.; Schütz in Ahlmann u.a., RVG, 11. Aufl. 2024 VV-RVG 1002 Rn. 23 ff.) und die nicht unwesentlich zur Erledigung des Rechtsstreits beitragen (OVG Münster, B.v. 17.6.2025 – 6 E 294/24 – BeckRS 2025, 13583). Die – eine Gebühr auslösende – anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits setzt mithin voraus, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass es zu einer streitigen Erledigung des Rechtsstreits gekommen wäre (OVG Münster, B.v. 23.10.2008 – 19 E 504/07 – BeckRS 2008, 40124).
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Besondere Bemühungen, die zur Erledigung des Rechtsstreits führen, werden von der Rechtsprechung insb. dann verneint, wenn der Rechtsanwalt im Hinblick auf ein Musterklageverfahren lediglich einen Ruhensantrag stellt und sich das Verfahren auf Grund des Musterklageverfahrens erledigt (OVG Lüneburg, B.v. 11.6.2007 – 2 OA 433/07 – BeckRS 2007, 24208). Dem entsprechend hat im vorliegenden Fall der Bevollmächtigte der Klägerin im Hinblick auf das vorgreifliche Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bzw. ein möglicherweise anschließendes Revisionsverfahren, das die Gültigkeit der Zweckentfremdungssatzung der Beklagten zum Gegenstand hatte, das Ruhen des Verfahrens beantragt. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hatte und damit zugleich die Unwirksamkeit der Zweckentfremdungssatzung der Beklagte feststand, hat die Beklagte den mangels Rechtsgrundlage rechtswidrigen Zweckentfremdungsbescheid aufgehoben und so die Erledigung des Rechtsstreits herbeigeführt. Allein die Herbeiführung der Ruhendstellung des Verfahrens durch den Bevollmächtigten der Klägerin hat mithin keinen Beitrag zur Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Sachentscheidung geleistet, an den die Zubilligung einer Erledigungsgebühr hätte anknüpfen können.
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Gleiches gilt für die Abgabe einer Erledigungserklärung bzw. die Zustimmung zur gegnerischen Erledigungserklärung. Allein die prozessuale Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens wie auch die anwaltliche Beratung dahingehend, auf eine Fortführung des Rechtsstreits in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zu verzichten, stellen keine besonderen anwaltlichen Bemühungen dar, die die Zubilligung einer Erledigungsgebühr rechtfertigen würden (OVG Münster, B.v. 17.6.2025 – 6 E 294/24 – BeckRS 2025, 13583; B.v. 31.1.2013 – 6 E 1129/12 – BeckRS 2013, 47460). Denn durch die Entscheidung, keinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu stellen, sondern eine Erledigungserklärung abzugeben, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin lediglich an der formellen Beendigung des Rechtsstreits mitgewirkt. Dies genügt nicht, um eine Erledigungsgebühr zur Entstehung zu bringen (so auch BayVGH, B.v. 9.11.2023 – 13a C 23.12234 – NVwZ 2024, 517 Rn. 24).
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2. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG entsteht eine – fiktive – Terminsgebühr u.a. dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nr. 1002 VV-RVG eingetreten ist. Auch dieser Gebührentatbestand setzt mithin voraus, dass durch besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Bemühungen des Rechtsanwalts, sich der Rechtsstreit ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erledigt hat. Das Gebührenrecht honoriert damit eine Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zu einer Vermeidung einer mündlichen Verhandlung und damit zu einer insgesamt effizienteren Erledigung des Rechtsstreits geführt hat (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2023 – 13a C 23.1234 – BeckRS 2023, 37930 Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.11.2023 – OVG 3 K 53/23 – BeckRS 2023, 33021 Rn. 4). Nachdem es im vorliegenden Fall jedoch, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, an den besonderen Bemühungen des Bevollmächtigten der Klägerin zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits gefehlt hat und demzufolge eine Gebühr nach Nrn. 1002, 1003 VV-RVG nicht angefallen ist, kann eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG ebenfalls nicht beansprucht werden.
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Die Beschwerde war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
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3. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Gegenstandswertfestsetzung bedurfte es für das Beschwerdeverfahren nicht, weil hierfür nach KV Nr. 5502 der Anlage u § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr vorgesehen ist.
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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.