Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 24.04.2025 – B 1 S 25.307
Titel:

Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaligem Konsum "harter" Drogen

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5
BayVwVfG Art. 24
FeV § 3 Abs. 1 S. 1, § 46 Abs. 1, Anl. 4 Nr. 2
BtMG § 1 Abs. 1
Leitsätze:
1. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich hierauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. (Rn. 34 – 35)
2. Schon der der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. (Rn. 32 – 33)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligen Konsum harter Drogen, Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde, Anforderungen an den Vortrag des unwillentlichen Konsums harter Drogen, Konsum, Fahrerlaubnis, Fahrerlaubnisentzug, Entziehung der Fahrerlaubnis, Bescheid, Drogenkonsum, Interessenabwägung, unbewusste Einnahme, Verkehrssicherheit, Regelfall
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 11.08.2025 – 11 CS 25.906
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20798

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. März 2025, in dem u.a. die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angeordnet wurde.
2
Am 28. Oktober 2024 wurde der Antragsteller im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung durch Polizeibeamte des Polizeipräsidiums … angehalten. Hierbei habe der kontrollierende Beamte drogentypische Auffälligkeiten festgestellt. Dem Antragsteller sei ein freiwilliger Urintest angeboten worden. Der Antragsteller habe sodann gestanden, dass er gegen 4:30 Uhr Amphetamin konsumiert habe, weshalb eine Blutentnahme angeordnet worden sei, die am 28. Oktober 2024 um 16:21 Uhr durchgeführt worden sei.
3
Das daraufhin erstellte forensisch-toxikologische Gutachten ergab, dass der Antragsteller Amphetamine und Methamphetamine konsumiert habe. Amphetamin sei mit 5,4 Mikrogramm/Liter Blut und Methamphetamin mit 20 Mikrogramm/Liter Blut festgestellt worden. Aufgrund der Befundkonstellation könne für den Tatzeitpunkt ohne weiteres eine Einwirkung der nachgewiesenen berauschenden Mittel angenommen werden. Per Kurzmitteilung vom 27. Dezember 2024 wurde das Landratsamt durch das Polizeipräsidium … über den Sachverhalt informiert.
4
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2025 wandte sich das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) an den Antragsteller. Unter Bezugnahme auf die Geschehnisse vom 28. Oktober 2024 führte das Landratsamt aus, dass derjenige, der Betäubungsmittel konsumiert, grundsätzlich nicht in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen gerecht zu werden. Gemäß § 11 Abs. 7 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei der Antragsteller aufgrund des Konsums als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Daher sei ihm die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L zu entziehen. Er erhalte daher Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Entzug und dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern.
5
Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2025 führte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt aus, dass der Antragsteller als … tätig sei. Die Schicht des Antragstellers beginne regelmäßig um 2:30 Uhr. Der Antragsteller sei außerdem Diabetiker. Daher habe er im Oktober 2024 unter erheblichen Schlafstörungen gelitten. Der behandelnde Arzt habe dem Antragsteller bei Bedarf den Konsum von Koffeintabletten empfohlen, insbesondere um weiterhin Schichtarbeit leisten zu können. Am 28. Oktober 2024 habe der Antragsteller aufgrund der dargestellten Umstände zu Beginn des Schichtdienstes unter extremer Müdigkeit gelitten, was er auch gegenüber seinen Kollegen kundgetan habe. Daraufhin habe ihm ein Kollege einen Schluck aus seiner Thermoskanne angeboten, mit dem Hinweis, dass dies helfen werde. Der Antragsteller habe aus der Thermoskanne getrunken. Dies sei seiner Erinnerung nach gegen 4:30 Uhr gewesen. Der Kollege habe nicht darauf hingewiesen, dass es sich um Amphetamin bzw. ein wirkungsgleiches Betäubungsmittel handle. Eine besondere Wirkung des Betäubungsmittels nach Einnahme des Kaffees, welches auf die Einnahme von Amphetamin hätte schließen lassen, habe der Antragsteller nicht feststellen können. Infolge der bereits seit längerer Zeit anhaltenden Schlafstörungen, der regelmäßigen Einnahme von Koffeintabletten sowie dem Schichtdienst habe beim Antragsteller zu diesem Zeitpunkt ein vom normalen Körperbefinden erheblich abweichender Zustand vorgelegen. Erst als der Antragsteller durch die Polizeibeamten auf einen etwaigen Konsum von Amphetamin angesprochen worden sei, habe er dies mit dem Kaffee, den er von seinem Kollegen erhalten habe, in Zusammenhang gebracht. Vor diesem Hintergrund sei von einer unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln auszugehen. Der dargestellte Sachverhalt sei ernsthaft möglich und zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller vor der Einnahme von Amphetamin in seinem Körper mit Personen Kontakt gehabt habe, die aufgrund seiner Übermüdung während des Schichtdienstes einen Beweggrund dafür gehabt hätten, dem Antragsteller Amphetamin als Aufputschmittel zu verabreichen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung habe der Antragsteller die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt. Somit würden die Voraussetzungen dafür, dass der Vortrag einer ausnahmsweise unbewussten Aufnahme eines Betäubungsmittels beachtlich ist, vorliegen. Insofern sei eine eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nicht gegeben, weshalb die Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht gegeben seien. Zum Beweis dafür, dass der Antragsteller weder im Besitz von Amphetamin sei, noch dieses konsumiere, sei er bereit, freiwillig durch eine entsprechende Laboruntersuchung zu belegen, dass er außer der unbewussten Einnahme keine Betäubungsmittel konsumiere.
6
Mit Schriftsatz vom 7. März 2025 erklärte der Rechtsanwalt des Antragstellers, der Antragsteller werde sich freiwillig einer Laboruntersuchung unterziehen. Es werde angeregt, vor einer Entscheidung zunächst das Ergebnis der Untersuchung abzuwarten.
7
Mit Bescheid vom 10. März 2025 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die vom Landratsamt … erteilte Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L (Ziff. 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, den Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids beim Landratsamt abzugeben (Ziff. 2 a)). Sofern der Führerschein unauffindbar sein sollte, sei stattdessen innerhalb dieser Frist eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheins beim Landratsamt abzugeben. (Ziff. 2 b)). Der Bescheid wurde in den Ziffern 1, 2 a) und 2 b) für sofort vollziehbar erklärt (Ziff. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller die in Ziffer 2 a) bzw. b) genannte Verpflichtung nicht fristgerecht erfülle, werde ein Zwangsgeld in Höhe von je 750,00 € zur Zahlung fällig (Ziff. 4). Der Antragsteller habe die Kosten des Verfahrens tragen (Ziff. 5). Für den Bescheid wurde eine Gebühr in Höhe von 200,00 € festgesetzt (Ziff. 6).
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Zur Begründung verwies das Landratsamt auf den durch die Polizei festgestellten Sachverhalt, das Anhörungsschreiben vom 30. Januar 2025 und den Schriftwechsel mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers.
9
In rechtlicher Hinsicht führte das Landratsamt aus, der Antragsteller sei als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Rechtsgrundlage für den Entzug der Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Demnach habe die Fahrerlaubnisbehörde einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich dieser als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV sei dies insbesondere der Fall, wenn unter anderem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen würden. Gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV sei bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die Fahreignung ausgeschlossen. Aufgrund des forensisch-toxikologischen Gutachtens stehe fest, dass der Antragsteller Betäubungsmittel konsumiert habe. Die Fahreignung sei im Falle der Einnahme von Betäubungsmitteln ausgeschlossen. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stelle eine seltene Ausnahme dar. Wer sich auf diese berufe, müsse einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und der insoweit der Nachprüfung zugänglich sei. An das Berufen auf einen unwissentlichen Konsum als seltene und atypische Ausnahme seien sehr hohe Anforderungen zu stellen. Der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt erfülle diese Anforderungen nicht. Der Antragsteller schlussfolgere nur aufgrund der drogentypischen Auffälligkeiten den unwillentlichen Drogenkonsum durch den Kaffee des Arbeitskollegen. Es sei weder ein freiwilliger Drogenurintest durchgeführt worden, der Klarheit über einen zum Zeitpunkt des Einräumens nur vermuteten Konsum geschafft hätte, noch habe der Antragsteller Auffälligkeiten auf andere Umstände zurückgeführt. Die Schlussfolgerung des Antragstellers, dass sich in dem Kaffee des Kollegen Betäubungsmittel befunden hätten, erscheine unglaubwürdig, weil er laut eigener Aussage auch nach Konsum des Kaffees keine Wirkung habe wahrnehmen können, die darauf habe schließen lassen können, dass sich im Kaffee Betäubungsmittel befunden hätten. Dennoch habe er im Rahmen der Verkehrskontrolle direkt darauf geschlossen, dass sich in dem Kaffee Betäubungsmittel befunden haben müssen. Zum anderen sei der Sachverhalt nicht glaubwürdig und schlüssig, weil der Blutkonzentrationswert von Methamphetamin zum Zeitpunkt der Blutentnahme mit 20 Nanogramm pro Liter Blut für einen Konsum gegen 4:30 Uhr hoch sei und der Antragsteller ansonsten keine Betäubungsmittel konsumiere. So betrage die Plasmahalbwertszeit von Methamphetamin etwa neun Stunden. Zwischen Blutentnahme und Konsumzeitpunkt des Antragstellers hätten fast zwölf Stunden gelegen, sodass als Höchstwert mindestens das Doppelte, also 40 Nanogramm pro Liter Blut angenommen werden könne. Die Konsumeinheit von Methampheatmin bei oraler Aufnahme für einen ungewohnten Konsumenten würde bei 10 mg liegen, was wiederum im Durchschnitt maximal zu einer Wirkstoffkonzentration von etwa 20 Nanogramm pro Liter Blut führen würde. Es erscheine daher nicht glaubhaft, dass der Antragsteller nach Konsum einiger Schlucke des angeblich mit Methamphetamin versehenen Kaffees keine besondere Wirkung gespürt habe, die ihn auf Einnahme von Betäubungsmitteln hätte schließen lassen können, obwohl die von ihm durch den Kaffee aufgenommenen Menge deutlich die typische Menge eines ungewohnten erstmaligen Konsumenten übersteige. Auf die Frage, ob es sich um den einzigen Konsum von Betäubungsmitteln handle, komme es somit nicht an. Das Abwarten einer entsprechenden Laboruntersuchung sei daher nicht geboten.
10
Die Anordnung des Sofortvollzugs der Ziff. 1 des Bescheids begründete das Landratsamt dahingehend, dass der Antragsteller aufgrund des Konsums nicht zum Führen von Fahrzeugen geeignet sei und ohne die Sofortvollzugsanordnung eventuell weitere Fahrten unter Betäubungsmitteleinfluss vornehmen werde. Somit würde die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich gefährdet. Die Belange der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs müssten Vorrang vor den Interessen des Antragstellers haben, bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung von einem Fahrerlaubnisentzug verschont zu bleiben. Eine vorhandene Notwendigkeit der Fahrerlaubnis für berufliche und private Zwecke könne hieran aufgrund des besonders hohen Stellenwert der Verkehrssicherheit nichts ändern. Im Rahmen der Interessenabwägung sei dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ein höheres Gewicht beizumessen als dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der Wirkung der Untersagung verschont zu bleiben. Der Sofortvollzug der Ziff. 2 a) und 2 b) sei angeordnet worden, um einer missbräuchliche Verwendung des Führerscheins bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids vorzubeugen. Beim Vorzeigen des Dokumentes könnten zur Kontrolle zuständige Personen nicht erkennen, dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen erloschen sei.
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Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 Nr. 3, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 sowie Art. 30, 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes stehe im angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck. Im Hinblick auf die drohende Gefahr des Missbrauchs des Führerscheins im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges sei ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 € angemessen.
12
Mit Schriftsatz vom 26. März 2025 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 10. März 2025.
13
Mit Schriftsatz vom 27. März 2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, sowie die Androhung des Zwangsgeldes wiederherzustellen.
14
Zur Begründung führte der Antragsteller den tatsächlichen Vortrag aus, welchen er im Rahmen der Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis angeführt hatte. Während der Schicht habe ein Kollege des Antragstellers – Herr. *. – dem Antragsteller Kaffee angeboten. Der Antragsteller wisse nicht mehr, wie viel er getrunken habe und wann dies genau gewesen sei. Eine besondere Wirkung, die auf die Einnahme von Amphetamin hätte schließen lassen, habe der Antragsteller wegen der bereits seit längerer Zeit anhaltenden Schlafstörungen, der regelmäßigen Einnahme von Koffeintabletten sowie dem Schichtdienst nicht wahrnehmen können. Im Übrigen sei der Antragsteller durch die Anforderungen seiner Arbeit abgelenkt gewesen. Im Rahmen der Geschwindigkeitskontrolle sei der Antragsteller durch die Polizeibeamten konkret auf einen vermeintlichen Konsum von aufputschenden Betäubungsmitteln angesprochen worden. Der Antragsteller, der keine Betäubungsmittel konsumiere, habe sich dies nur durch den Kaffee, den er von seinem Kollegen erhalten habe, erklären können. Dies habe er allerdings vor den Polizeibeamten nicht gesagt, weil er zu diesem Zeitpunkt den Kollegen aus der Sache heraushalten habe wollen. Der Antragsteller sei weder im Besitz von Amphetaminen, noch konsumiere er diese. Zum Nachweis, dass es sich beim Konsum am 28. Oktober 2024 um eine einmalige unbewusste Aufnahme von Betäubungsmitteln gehandelt habe, habe der Antragsteller eine Laboruntersuchung in Auftrag gegeben. Diesen Sachverhalt versicherte der Antragsteller an Eides statt.
15
In rechtlicher Hinsicht führte der Antragsteller aus, der Bescheid sei nach summarischer Prüfung rechtswidrig. Zwar entfalle bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Fahreignung. Vorliegend sei aber von einer unbewussten Einnahme von Betäubungsmitteln auszugehen. Der dargestellte Sachverhalt sei ernsthaft möglich und zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich. Im Hinblick auf die zu treffende Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass das Landratsamt trotz entsprechender Einlassung des Antragstellers keine weitere Sachverhaltsaufklärung vorgenommen habe. Es seien weder weitere Nachforschungen hinsichtlich der Umstände der Einnahme des Betäubungsmittels durch den vom Kollegen angebotenen Kaffee erfolgt, noch sei das Ergebnis der Laboruntersuchung abgewartet worden.
16
Mit Schriftsatz vom 3. April 2025 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
17
Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Antragsteller habe die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht entkräften können. Der Antragsteller habe erst im Rahmen der Anhörung des Entzugsverfahrens durch seinen Bevollmächtigten erklären lassen, dass er das Betäubungsmittel unwissentlich aufgenommen habe. Der vorgetragene Sachverhalt erfülle die Voraussetzungen an das Berufen auf einen ungewöhnlichen Konsum nicht. Daher seien auch keine weiteren Ermittlungen angezeigt gewesen. So habe der Antragsteller bei der Polizeikontrolle direkt den Konsum von Amphetamin eingeräumt. Erst später habe er erklären lassen, dass sich dieses im Kaffee befunden haben müsse und sein Kollege ihn hierüber im Unwissen ließ. Es sei nicht dargestellt worden, welchen Beweggrund der Kollege gehabt haben soll, dem Antragsteller eine körperschädigende und zu schneller Abhängigkeit führende Substanz „unterzujubeln“. Selbst wenn es sich bei dem Konsum am 28. Oktober 2024 um den einzigen gehandelt haben sollte, sei der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Hieran ändere die Laboruntersuchung, welche der Antragsteller in Auftrag gegeben habe, nichts. Bereits die einmalige nachgewiesene Einnahme von Betäubungsmitteln sei ausreichend, um von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
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Mit Schriftsatz vom 7. April 2025 ließ der Antragsteller einen Prüfbericht des Labors Dr. *. vorlegen. Das Ergebnis der Haaranalyse ergab keinen Hinweis auf den Konsum von Amphetaminen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führte aus, der Bericht belege, dass es sich bei dem Konsum am 28. Oktober 2024 um eine einmalige und unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels gehandelt habe.
19
Mit Schriftsatz vom April 2025 erwiderte das Landratsamt, dass der Laborbericht nichts an der Auffassung des Landratsamts ändere. Zum einen decke die Haarprobe nur den Zeitraum von etwa vier Monaten ab dem Datum der Probe, also ab etwa November 2024 ab. Der aktenkundige Konsum sei am 28. Oktober 2024 festgestellt worden. Überdies gehe aus dem Bericht hervor, dass eine einmalige oder sehr seltene Aufnahme von den aufgeführten Drogen innerhalb des zu prüfenden Zeitraums nicht ausgeschlossen werden könne. Vor allem aber sei es unerheblich, ob es sich bei dem nachgewiesenen Konsum am 28. Oktober 2024 um einen einmaligen Konsum gehandelt habe, da auch bei einem einmaligen Konsum Betäubungsmitteln die Fahreignung entfalle. Es sei vielmehr zu klären, ob es sich um eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln gehandelt habe. Die nachgereichten Unterlagen seien für die Klärung dieser Frage aber unbehilflich.
20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.
II.
21
Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.
22
Der Antrag ist im wohlverstandenen Interesse des anwaltlich vertretenen Antragstellers dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller hinsichtlich Ziff. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheids des Landratsamts vom 10. März 2025 die Wiederherstellung und hinsichtlich Ziff. 4 die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Bei der in Ziff. 4 enthaltenen Zwangsgeldandrohung handelt es sich um eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Anordnung, Art. 21a Satz 1 VwZVG.
23
1. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen, bei der das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen ist. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Sind diese im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen. Das Gericht prüft im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind.
24
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Antrag abzulehnen. Der Widerspruch des Antragstellers ist wohl unbegründet, da der Bescheid des Landratsamts vom 10. März 2025 nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist.
25
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 des Bescheids genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reicht es bei einer Fahrerlaubnisentziehung aus, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen; die Darlegung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist nicht geboten (so z.B. BayVGH, B.v. 24.8.2010 – 11 CS 10.1139 – juris Rn. 29; B.v. 25.5.2010 – 11 CS 10.227 – juris Rn. 12). An den Inhalt der Begründung sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 43). Die Behörde kann sich bei der Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen im Wesentlichen auf die Prüfung beschränken, ob nicht ausnahmsweise in Ansehung der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich als im Normalfall ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2008 – 11 CS 08.1890 – juris Rn. 18). Dem werden die Ausführungen in der Begründung des Bescheides gerecht. Der Antragsgegner legt dar, warum konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anzuordnen ist. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig – so auch hier – gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 – 11 CS 11.2272 – juris Rn. 13). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der in Ziff. 2 a) und Ziff. 2 b) enthaltenen Anordnungen den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO, da nur so sichergestellt werden kann, dass der Antragsteller nicht durch das Vorzeigen des Führerscheindokuments über eine bestehende Fahrerlaubnis täuschen könnte.
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b) Der Entzug der Fahrerlaubnis in Ziff. 1 des Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
27
aa) Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach Art. 24 BayVwVfG liegt nicht vor. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG hat die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dabei sind Umstände insoweit aufzuklären, dass die Voraussetzungen für den Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Überzeugung der Behörde vorliegen. Da es für den Entzug der Fahrerlaubnis nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob der Antragsteller mehrmals Betäubungsmittel konsumiert hat, war die Behörde insbesondere nicht verpflichtet, ein Gutachten zur Klärung der Frage einzuholen, ob der Kläger regelmäßig Betäubungsmittel konsumiert. Überdies gibt ein solches Gutachten – wie die Beteiligten übereinstimmend ausgeführt haben – grundsätzlich keinen Erkenntnisgewinn zu der Frage, ob die Einnahme der Betäubungsmittel willentlich oder unwillentlich erfolgt ist. Insoweit durfte die Behörde demnach im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung von typischen Lebenssachverhalten ausgehen und musste davon abweichenden Umständen, die sich nicht geradezu aufdrängen, nicht weiter nachgehen (vgl. BeckOK VwVfG/Heßhaus, 66. Ed. 1.1.2025, VwVfG § 24 Rn. 12). Im Übrigen blieben die Angaben des Antragstellers in Bezug auf seinen Arbeitskollegen gegenüber dem Landratsamt unsubstantiiert. Der Name des Arbeitskollegen wurde erstmals im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwähnt.
28
bb) Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig.
29
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht gegeben. Amphetamin ist in der Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG und Metamphetamin in der Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG als Betäubungsmittel aufgeführt. Die Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV regelt, dass die Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum erst wieder bei einjähriger Abstinenz hergestellt wird.
30
Aus dem Gutachten des Labors *. vom 19. November 2024 geht hervor, dass im Blut des Antragstellers Amphetamin (5,4 Mikrogramm/L) und Methamphetamin (20 Mikrogramm/L) festgestellt werden konnten. Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass der Nachweis von Metamphetamin und Amphetamin eine kürzlich erfolgte Aufnahme von Metamphetamin beweist. Daher steht fest, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle, mithin während der Fahrt mit seinem Pkw am 28. Oktober 2024, unter dem Einfluss von Amphetamin und Methamphetamin stand.
31
Unerheblich ist insofern, dass der festgestellte Wert unterhalb des zu § 24a Abs. 2 StVG festgelegten Grenzwertes von 75 ng/ml liegt. Dieser Wert betrifft nur die Grenze für die Verhängung eines Bußgeldes nach § 24a StVG bzw. die Schwelle zur Strafbarkeit nach dem StGB. Für die Feststellung fehlender Fahreignung i.S.v. Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV reicht es hingegen aus, wenn feststeht, dass der Betroffene Drogen (mit Ausnahme von Cannabis) i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes konsumiert hat (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2021 – 11 CS 21.1896 – juris Rn. 13 m.w.N.).
32
Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs schließt schon der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, sodass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zu entziehen ist. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschten Zustand sowie Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2421 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn. 10 m.w.N.). Die Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes berücksichtigt die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums. Der umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle.
33
Zwar ist nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV für die Beurteilung, ob im Einzelfall noch eine Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder medizinisch psychologisches Gutachten einzuholen. Dies kann jedoch unterbleiben, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die in der Anlage 4 vorgenommene Regelfallbeurteilung der Fahreignung im zu entscheidenden Fall ausnahmsweise nicht zum Tragen kommt (vgl. VG Regensburg, B.v. 25.8.2005 – RO 5 S 05.1100 – juris Rn. 23). So liegt der Fall hier. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall der Konsum von Amphetamin ausnahmsweise nach Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nicht zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach deren Nr. 9.1 hätte führen können, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch nicht substantiiert vorgetragen. Die Fahrerlaubnisbehörde konnte also aufgrund der durch das Ergebnis der Blutprobe nachgewiesenen Aufnahme von Betäubungsmitteln vom Vorliegen eines Regelfalls im Sinne der Vorbemerkung 3 und der Ziff. 9.1 der Anlage 4 ausgehen.
34
Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich hierauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Derartige Behauptungen sind nur dann beachtlich, wenn überzeugend aufgezeigt werden kann, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper des Betroffenen Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, ihm ein Drogen heutiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2021 – 11 CS 21.1896 – juris Rn. 11). Ferner ist erforderlich, dass der Betroffene selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (Hentschel/König/Derpa, 48. Aufl. 2025, StVG § 2 Rn. 53b m.w.N.). Ein pauschales Vorbringen, die Drogen seien dem Betroffenen ohne sein Wissen verabreicht worden, führt daher grundsätzlich nicht zur Entlastung. Vielmehr sind wegen der Gefahren, die von harten Drogen und solche konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Substantiierung sowie an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 11 C 23.559 – juris Rn. 19). Dies gilt insbesondere, wenn letztlich nur eigene Erklärungen des Betroffenen vorliegen, da diesen die Möglichkeit einer erheblichen Zielgerichtetheit in Rechnung zu stellen ist (vgl. VG Bayreuth, B.v. 16.2.2023 – B 1 S 23.56 -juris Rn. 44).
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An einem solchen Vortrag, der eine unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln als ernsthaft möglich erscheinen lässt, fehlt es vorliegend. Die Einlassung des Antragstellers, sein Arbeitskollege habe ihm eine mit Kaffee gefüllte Thermoskanne angeboten, welche mit Amphetamin oder einem wirkungsgleichen Betäubungsmittel versetzt gewesen sei, wird den strengen Anforderungen an einen schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt – jedenfalls nach summarischer Prüfung – nicht gerecht. Dass der Arbeitskollege des Antragstellers den Antragsteller aufgrund dessen Müdigkeit im Rahmen des Schichtdienstes eine körperschädigende Substanz ohne dessen Wissen verabreicht haben soll, erscheint bereits zweifelhaft. Auch sofern man den vom Antragsteller vorgetragenen Ablauf als wahr unterstellt und in der Tätigkeit des Antragstellers als … ein Motiv des Arbeitskollegen sieht, dem Antragsteller Amphetamine zu verabreichen, ist die unbewusste Einnahme von Amphetaminen dennoch nicht schlüssig und glaubhaft vorgetragen. Dass der Antragsteller Amphetamine eingenommen habe, ohne dies zu bemerken, ist mit den tatsächlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der Verkehrskontrolle vom 28. Oktober 2024 nicht in Einklang zu bringen. Es ist widersprüchlich, wenn der Antragsteller vorträgt, weder die Einnahme noch die Wirkung von Amphetamin bemerkt zu haben, jedoch zugleich im Rahmen der Verkehrskontrolle vom 28. Oktober 2024 den Konsum von Amphetamin eingeräumt zu haben. Insofern ist nicht ersichtlich, wie der vermeintlich unbewusste und erstmalige Konsum dem Antragsteller im Rahmen der Verkehrskontrolle bewusst geworden sein soll. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller den Konsum von Amphetamin einräumen sollte, obwohl er diesen seiner eigenen Aussage zufolge nicht bemerkt habe und auch zuvor nie Amphetamin eingenommen habe. Hätte der Antragsteller den Konsum von Betäubungsmitteln nicht bemerkt, ist es nicht schlüssig, den Konsum dennoch einzuräumen. Ein solches Geständnis lässt sich auch nicht mit einem Vorhalt der Polizeibeamten erklären. Wieso der Antragsteller einen ihn belastenden Konsum eigeräumt hat, obwohl er die Wirkung des Betäubungsmittels und den Konsum selbst nicht wahrgenommen haben soll, erschließt sich nicht. Überdies führt der Antragsteller an, von den Polizeibeamten „auf einen vermeintlichen Konsum von aufputschenden Betäubungsmitteln, wie z.B. Amphetamin angesprochen“ worden zu sein. Insofern ist nicht plausibel, wieso der Antragsteller den Konsum von Amphetamin schlussfolgern konnte, da das Getränk des Arbeitskollegen auch mit anderen aufputschenden Betäubungsmitteln hätte versetzt sein können.
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c) Die Abgabeverpflichtung des Führerscheins in Ziff. 2 a) des Bescheids erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Anordnung beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Abgabeverpflichtung ist als begleitende Anordnung geboten, um die Ablieferungspflicht nach § 47 Abs. 1 FeV durchzusetzen.
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d) Die Anordnung in Ziff. 2 b) des Bescheids zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt für den Fall, dass der Führerschein unauffindbar sein sollte, beruht auf § 5 Satz 1 StVG und ist ebenso rechtmäßig.
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e) Die Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheids erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die auf Art. 29 ff. VwZVG gestützte Androhung eines Zwangsgelds von 750,00 EUR begegnet, wie die Auferlegung von Kosten und Gebühren keinen rechtlichen Bedenken.
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f) Bei mangelnden Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist für eine Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung und damit verbundene Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass von seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine erhöhte Gefahr ausgeht. Dem Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen kommt angesichts der Gefahren durch die Teilnahme ungeeigneter Kraftfahrer am Straßenverkehr besonderes Gewicht gegenüber den Nachteilen zu, die einem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber in beruflicher Hinsicht entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2007 – 1 BvR 305/07 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 17.2.2020 – 11 CS 19.2220 – juris Rn. 17; OVG NW, B.v. 22.5.2012 – 16 B 536/12 – juris Rn. 33).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt.
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3. Die Höhe des Streitwertes richtet sich nach § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (s. NVwZ-Beilage 2013, 57).