Titel:
Marathonveranstaltung (München, Marathon), Anhörungsrüge
Normenkette:
VwGO § 152a Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Marathonveranstaltung (München, Marathon), Anhörungsrüge
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20795
Tenor
I. Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. Juli 2025 – 11 CE 25.1036 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
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1. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Senat hat durch seinen Beschluss vom 9. Juli 2025, mit dem er den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2025 vollumfänglich abgelehnt hat, den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Beschwerdeverfahrens nach § 152a Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
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2. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich nicht bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21 – DVBl 2022, 1030 = juris Rn. 55). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt insbesondere keinen Schutz dagegen, dass gerichtliche Entscheidungen nur knapp begründet werden (vgl. BVerfG, B.v. 29.9.2006 – 1 BvR 248/05 – WM 2006, 2234 = juris Rn. 25). Deshalb müssen, damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden kann, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2022 a.a.O.). Maßgeblich ist dabei neben der Bedeutung, die die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen, auch, wie nah dieses bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe ist umso geringer, je tatsächlich oder rechtlich abseitiger der Vortrag ist und je eher das Gericht erwarten kann, dass die Verfahrensbeteiligten die Antwort auf ihre Argumente bereits kennen (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 1.7.2015 – 200/14 u.a. – juris Rn. 18). Herabgesetzte Begründungsanforderungen gelten, wie bereits angeklungen, ferner bei letztinstanzlichen Entscheidungen. Grundsätzlich besteht keine verfassungsrechtliche Begründungspflicht für mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbare Entscheidungen (vgl. BVerfG, B.v. 7.4.2022 a.a.O.).
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Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet hingegen nicht, dass das Gericht der Argumentation des Rechtsschutzsuchenden inhaltlich folgt (BVerfG, B.v. 7.4.2022 a.a.O.). Zudem ist die Anhörungsrüge kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (vgl. BVerwG, B.v. 4.6.2025 – 10 B 1.25 u.a. – juris Rn. 2).
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3. Daran gemessen liegt hier kein Gehörsverstoß vor.
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a) Die Antragstellerin beanstandet zum einen, der Senat habe sich nicht in ausreichender Weise mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, die Beigeladene sei vom weiteren Verfahren auszuschließen gewesen, weil sie keine Zustimmung des Freistaats Bayern zu der Nutzung des im Norden des Olympiaparks gelegenen Kusocinskidamms beigebracht habe. Soweit der Senat den Ausschluss nach Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses verneint habe, habe er ihre Ausführungen zur konkreten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, d.h. zum Ausschluss eines weiteren Bewerbers mit einer Doppelrunde durch den Englischen Garten übergangen.
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Mit diesem Vortrag setzt die Anhörungsrüge der Sache nach der ihres Erachtens fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Senats ihre eigene abweichende Würdigung entgegen, um auf diese Weise eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung zu erreichen. Dies ist aber nicht Aufgabe und Gegenstand der Anhörungsrüge. Der Senat hat das Vorbringen der Antragstellerin zur fehlenden Zustimmung zur Nutzung des Kusocinskidamms, das für das Verfahren ersichtlich von zentraler Bedeutung war und deshalb zu Nachermittlungen im Beschwerdeverfahren geführt hat, in Rn. 31 bis 34 seines Beschlusses abgearbeitet, allerdings nicht mit dem von der Antragstellerin für richtig befundenen Ergebnis. Insbesondere geht die Entscheidung darauf ein, aus welchen Gründen die fehlende Zustimmung zur Nutzung des Kusocinskidamms anders zu beurteilen ist als das mangelnde Einverständnis mit der Inanspruchnahme des Englischen Gartens, das in dem von der Antragstellerin ins Feld geführten Beschluss des Senats vom 3. Juni 2025, Az. 11 CE 25.918 ausschlaggebend war. Dass der Senat nicht auf die formelle Unvollständigkeit abgestellt, sondern darauf, es habe im Fall der Beigeladenen von vornherein keine realistische Gefahr bestanden, dass die vorgesehene Führung des Halbmarathons über den Kusocinskidamm an der Zustimmung des Eigentümers scheitern könnte, begründet nach den vorgenannten Maßstäben keinen Anhörungsmangel.
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b) Ferner rügt die Antragstellerin, sie habe mit ihrer Antragsbegründung vor dem Verwaltungsgericht vom 2. April 2025 geltend gemacht, ihr stehe hilfsweise zumindest ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung sowie weiter hilfsweise auf Wiederholung des Auswahlverfahrens zu. Diese vom Erstgericht angesichts des Erfolgs des vorrangigen Antrags zur Verpflichtung zur Durchführung eines Losverfahrens nicht geprüften Hilfsanträge habe der Senat mit seiner Entscheidung vom 9. Juli 2025 abgelehnt, ohne sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragstellerin auseinanderzusetzen.
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aa) Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, die Annahme einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Dass der Senat sich mit den (weiteren) Hilfsanträgen und dem Vortrag dazu auseinandergesetzt hat, zeigt die Feststellung in Rn. 40 des angegriffenen Beschlusses, die erstinstanzlich weiter hilfsweise gestellten, auf erneute Bescheidung sowie Wiederholung des Auswahlverfahrens gerichteten Anträge könnten keinen Erfolg haben. Wenn der Senat nicht im Einzelnen auf die dazu angeführten Argumente der Antragstellerin eingegangen ist, kommt darin allein zum Ausdruck, dass er dies zur Begründung der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angreifbaren Entscheidung (§ 152 Abs. 1 VwGO) nicht für geboten hielt.
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Dass der diesbezügliche Vortrag zum Kern des Vorbringens der Antragstellerin gehört und von zentraler Bedeutung für das Verfahren war, ist nicht ersichtlich. In ihrer Beschwerdeerwiderung vom 25. Juni 2025 hat die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ausdrücklich allein zu dem Auswahlkriterium der „Qualität und Aussagekraft der Verkehrskonzepte“ knapp ausgeführt. Damit setzt sich der angegriffene Beschluss im Einzelnen auseinander (vgl. Rn. 18). Im Übrigen verweist die umfangreiche Beschwerdeerwiderung im Hinblick auf die weiter gestellten Hilfsanträge lediglich auf ihre Antragsbegründung vor dem Verwaltungsgericht vom 2. April 2025, in der die Ausführungen dazu ebenfalls nur untergeordneten Raum einnehmen und an das Ende einer Vielzahl von Einwänden gestellt werden.
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Ferner erscheinen die insoweit angeführten Argumente der Antragstellerin rechtlich offenkundig ohne Substanz.
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Schließlich hat sich der Senat bei der Begründungstiefe davon leiten lassen, dass alle Beteiligten im Hinblick auf den organisatorischen Aufwand für die Vorbereitung der Veranstaltung und die bereits fortgeschrittene Zeit hohes Interesse an einer zeitnahen Entscheidung bekundet haben. Insbesondere hatte die Antragstellerin mit ihrer Klage- und Antragsbegründung vom 2. April 2025 versichert, eine (rechtskräftige) Entscheidung werde bis spätestens zum 15. Mai 2025 benötigt. Andernfalls könne die Marathonveranstaltung 2025 nicht mehr rechtzeitig vorbereitet und durchgeführt werden. Nachdem die vom Verwaltungsgericht angeregten Gespräche über eine gemeinsame Ausrichtung der Marathonveranstaltung durch die Antragstellerin und die Beigeladene gescheitert waren, erklärte die Antragstellerin Mitte Mai 2025 in einer Pressemitteilung, es sei fraglich, ob die Durchführung des München Marathons nach der Kündigung des bisherigen Titelsponsors möglich sei. Im Beschwerdeverfahren hat sie schließlich auf den Hinweis des Senats, der unter finanziellen sowie zeitlichen Gesichtspunkten Bedenken hinsichtlich der Durchführbarkeit der Veranstaltung durch die Antragstellerin geäußert hatte, zu den insoweit gebotenen Nachfragen unter dem 16. Juni 2025 vorgetragen, diese sei gesichert, sofern der Zuschlag bis Anfang Juli 2025 bzw. zeitnah erteilt werde. Zudem drängte sich auf, dass auch die Beigeladene und Beschwerdeführerin, die die Veranstaltung aufgrund der Auswahlentscheidung nach Außen erkennbar vorbereitet und bereits Anmeldungen von Läufern (nach ihrem Bekunden zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung 13.000) entgegengenommen hat, Planungssicherheit benötigt. Daher lag es auf der Hand, dass eine rasche, auf das Wesentliche reduzierte Beschwerdeentscheidung dem Anspruch der Beteiligten auf wirksamen Rechtsschutz eher gerecht wird als ein Beschluss, der sich unter Inkaufnahme weiterer Verzögerungen eingehend mit allen Argumenten auseinandersetzt.
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bb) Abgesehen davon könnte die Anhörungsrüge in diesem Punkt jedenfalls deswegen nicht zum Erfolg führen, weil eine Entscheidung nur dann auf einem Gehörsverstoß beruht, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung zu einer für den Beteiligten günstigeren Lösung geführt hätte. Kann der geltend gemachte Gehörsverstoß hingegen mit ergänzenden Rechtsausführungen im Anhörungsrügebeschluss geheilt werden, hat die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Denn es wäre eine reine Förmelei, von Verfassungs wegen die Fortführung des Verfahrens nach § 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verlangen, obwohl sich das Gericht schon unter Berücksichtigung des übergangenen Vortrags eine abschließende Meinung gebildet hat und klar ist, dass eine für den Beteiligten günstigere Lösung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 188/09 – NVwZ 2009, 580 = juris Rn. 12 ff.; B.v. 1.7.2021 – 1 BvR 145/20 – NVwZ-RR 2021, 921 Rn. 22; BVerwG, B.v. 5.12.2023 – 2 VR 7.23 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 6.12.2017 – 1 ZB 17.2199 – juris Rn. 7). So läge es – bei unterstelltem Gehörsverstoß – hier.
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(1) Wenn die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin hätte in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen müssen, dass die Antragstellerin den München Marathon 25 Jahre lang veranstaltet und überhaupt erst aufgebaut habe, geht sie offenkundig fehl. Nach den Veranstaltungsrichtlinien der Antragsgegnerin, die die Ausübung ihres Ermessens lenken und beschränken, entscheidet die Qualität und Aussagekraft des eingereichten Verkehrskonzepts, wenn mehrere Anträge auf Durchführung einer Marathonveranstaltung im selben Zweijahreszeitraum gestellt werden (vgl. Rn. 18 des angegriffenen Beschlusses). Erfahrungen mit der Durchführung solcher Veranstaltungen können nach den Richtlinien allein Bedeutung für die Zuverlässigkeit als Grundvoraussetzung haben (vgl. Rn. 37 des angegriffenen Beschlusses). Für eine darüberhinausgehende Berücksichtigung der langjährigen Ausrichtung des Marathons durch die Antragstellerin bieten die Veranstaltungsrichtlinien folglich keinen Raum. Ob und inwieweit sie in einem Auswahlverfahren, das der Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 StVO vorgeschaltet wird, dem Gesichtspunkt „bekannt und bewährt“ überhaupt Bedeutung beimessen dürfte (dagegen Sauthoff in MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, § 29 StVO Rn. 54; ebenso für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nach Straßen- und Wegerecht OVG NW, U.v. 28.3.2019 – 11 A 1166/16 – juris Rn. 45), bedarf daher keiner Erörterung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gelten die Veranstaltungsrichtlinien auch nicht allein für den Regelfall und eröffnen keinen Raum für eine Abweichung aufgrund einer durch die langjährige Ausrichtung begründeten Atypik.
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(2) Gleichermaßen unzutreffend ist die Rechtsauffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe im Rahmen des Ermessens die mit der negativen Auswahlentscheidung verbundenen Auswirkungen auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Antragstellerin und ihres geschäftsführenden Gesellschafters sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berücksichtigen müssen. Abgesehen davon, dass diese Positionen im Ansatz auch den Mitbewerbern zur Seite stehen, sind § 29 StVO sowie das Recht der Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht grundsätzlich wirtschafts- und wettbewerbsneutral (vgl. Sauthoff a.a.O.; OVG NW a.a.O.; ebenso für die Zulassung zu einem gewerberechtlich festgesetzten Markt OVG LSA, B.v. 23.8.2016 – 1 L 30/16 – NVwZ-RR 2017, 100 Rn. 15).
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(3) Wenn die Antragstellerin eine Mitwirkung befangener Mitarbeiter der Antragsgegnerin geltend macht, besteht dafür keinerlei Anhalt, wie sich auch aus dem gegenüber der Antragstellerin ergangenen Auswahlbescheid vom 10. Februar 2025 ergibt.
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(4) Der Vorwurf, das Mobilitätsreferat sei von den in den Vergaberichtlinien vorgegebenen Auswahlkriterien abgewichen bzw. habe diese unzulässig modifiziert, ist unberechtigt (vgl. Rn. 18 des angegriffenen Beschlusses).
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(5) Wenn die Antragstellerin rügt, ihr sei die Einsicht in die vollständige Behördenakte, d.h. in die Bewerbungsunterlagen der Mitbewerber, zu Unrecht verweigert worden, ist nicht greifbar, wie dies auf das Ergebnis der Auswahlentscheidung hätte durchschlagen können. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin, wie in dem Auswahlbescheid ausgeführt, die für die Entscheidung ausschlaggebenden Bestandteile des Verkehrskonzepts der Beigeladenen, insbesondere die Streckenführung, der Antragstellerin vorab zur Kenntnis gegeben und diese ausführlich Stellung dazu genommen hat. Im Übrigen waren weitere für die Auswahlentscheidung relevante Informationen für den Senat, der die vollständigen Bewerbungsunterlagen nach Absprache mit den Beteiligten eingesehen hat, nicht ersichtlich. Damit erscheint offenkundig, dass ein etwaiger Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG), und bedarf keiner Erörterung, ob die Antragstellerin ein Recht auf Einsicht in die vollständigen Bewerbungsunterlagen hatte.
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(6) Zu Unrecht stellt die Antragstellerin in den Raum, entgegen der Vorgabe der Veranstaltungsrichtlinien habe das Mobilitäts- und nicht das Kreisverwaltungsreferat der Antragsgegnerin die verkehrliche Vertretbarkeit bewertet. Es besteht kein Anhalt dafür, dass das Kreisverwaltungsreferat, dem die letztverantwortliche Beurteilung der verkehrlichen Vertretbarkeit obliegt (vgl. Rn. 27 des angegriffenen Beschlusses), diese nicht selbst vorgenommen und dabei die fachlichen Beiträge des Mobilitätsreferats eigenständig überprüft sowie bewertet hat (vgl. auch S. 17 ff. des Auswahlbescheids). Wenn die Antragstellerin beanstanden wollte, dass das Kreisverwaltungsreferat fachliche Expertise des Mobilitätsreferats eingeholt hat, wäre das offenkundig verfehlt.
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(7) Schließlich wendet die Antragstellerin ohne Erfolg ein, das Kreisverwaltungsreferat habe unter Verstoß gegen die Veranstaltungsrichtlinien keine Stellungnahme des Referats für Bildung und Sport eingeholt. Die im Allgemeinen nach den Richtlinien vorgesehene Stellungnahme des Sportreferats dient ersichtlich der Abklärung, ob die geplante Sportveranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund einen der grundsätzlich für die Zulässigkeit erforderlichen Zwecke, z.B. die Förderung des Breiten- oder Leistungssports, verfolgt. Dass dies bei Marathonveranstaltungen der Fall ist und von den Veranstaltungsrichtlinien so auch vorausgesetzt wird, unterliegt keinem Zweifel. Im Übrigen dürften die Vorgaben zur Zulassung von Marathonveranstaltungen in den Richtlinien, die dazu schweigen, insoweit speziell und abschließend sein. Abgesehen davon ist offenkundig, dass ein etwaiger Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG). Maßgebliches Kriterium der Auswahl nach den Veranstaltungsrichtlinien ist, wie in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt (Rn. 17 ff.), die verkehrliche Vertretbarkeit und nicht die sportliche Attraktivität. Auf sportliche Belange kam es daher insoweit nicht an.
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4. Die Kosten der erfolglosen Anhörungsrüge sind gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).