Titel:
einstweiliger Rechtsschutz, Anspruch auf Duldung aus familiären Gründen (verneint), Vater eines ungeborenen deutschen Kindes, Lebensumstände, die die Übernahme der elterlichen Sorge sicher erwarten lassen (verneint), Abwägung mit öffentlichen Sicherheitsinteressen, bestandskräftige Ausweisung, fortbestehende Wiederholungsgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten
Normenketten:
VwGO § 123
AufenthG § 60a
GG Art. 6 Abs. 1
Schlagworte:
einstweiliger Rechtsschutz, Anspruch auf Duldung aus familiären Gründen (verneint), Vater eines ungeborenen deutschen Kindes, Lebensumstände, die die Übernahme der elterlichen Sorge sicher erwarten lassen (verneint), Abwägung mit öffentlichen Sicherheitsinteressen, bestandskräftige Ausweisung, fortbestehende Wiederholungsgefahr hinsichtlich schwerer Straftaten
Vorinstanz:
VG München, Entscheidung vom 22.04.2025 – M 4 E 25.2385
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20789
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.
Gründe
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Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller, ein wegen einer Vielzahl schwerer Straftaten verurteilter und bestandskräftig ausgewiesener irakischer Staatsangehöriger, seinen vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Eilantrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, den Antragsgegner zu verpflichten, seine Abschiebung auszusetzen und ihm eine Verfahrensduldung zu erteilen, weiter.
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des angegriffenen Beschlusses. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, der den Antragsgegner verpflichten würde, die Abschiebung vorübergehend zu unterlassen, nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Insbesondere hat der Antragsteller nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er einen Duldungsanspruch hätte, weil seine Abschiebung aus familiären Gründen im Hinblick auf die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin rechtlich unmöglich wäre.
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1. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet allerdings die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthalts-beendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7 m.w.N.; stRspr des Senats, vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.10.2023 – 19 CE 23.1578 – juris Rn. 11). Art. 6 GG entfaltet jedoch ausländerrechtliche Schutzwirkungen nicht schon allein aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, B.v. 10.5.2007 – 2 BvR 304/07 – juris Rn. 31). Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (BVerfG, B.v. 31.8.1999 – 2 BvR 1523/99 – juris Rn. 7 m.w.N.). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann (BVerfG, B.v. 8.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 14.12.1989 – 2 BvR 377/88 – juris). Voraussetzung für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses wegen bestehender Beistandsgemeinschaft ist, dass ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist (BVerfG, B.v. 25.10.1995 – 2 BvR 901/95 – juris Rn. 10 m.w.N.). Für das Recht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 8 EMRK gilt insoweit nichts Anderes, da auch dort ein tatsächlich gelebtes Näheverhältnis zwischen den Familienmitgliedern vorausgesetzt wird (EGMR, U.v. 13.6.1979 – Marckx/Belgien, Nr. 6833/74 – EuGRZ 1979, 454 Rn. 31). Die Rechtspositionen des Kindes und seiner Eltern sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen, insbesondere ist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (BVerfG, B.v. 8.12.2005, a.a.O.).
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Diese Grundsätze, die den verfassungsrechtlichen Rahmen für die Zuerkennung von Abschiebungsschutz für einen ausländischen Elternteil eines Kindes bilden, können bereits vor der Geburt des Kindes aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfalten. Sie bedürfen jedoch – da die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen den Eltern und dem Kind erst bevorsteht – einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden modifizierten Anwendung. Insoweit ist in der Rechtsprechung hinsichtlich der Vaterschaft eines ungeborenen Kindes und dessen aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen entschieden, dass – anstelle des Bestehens einer bereits gelebten familiären Gemeinschaft – regelmäßig zu fordern ist, dass der ausländische Vater gegenüber den zuständigen Behörden seine Vaterschaft gemäß §§ 1592 Nr. 2, 1594 Abs. 4 BGB (mit Zustimmung der Mutter) anerkannt hat und beide bereits in Verhältnissen leben, welche die gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung und eine gemeinsame Erziehung und Betreuung des Kindes sicher erwarten lassen (hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 17.10.2023 – 19 CE 23.1578 – juris Rn. 12; B.v. 11.10.2017 – 19 CE 17.2007 – juris Rn. 13 m.w.N.). Der Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG erfasst Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit. Neben dem verbindlichen Verfassungsauftrag an den Gesetzgeber, der vor allem die Gewährung einer „Schonzeit“ vor und nach der Geburt fordert, ist die Verfassungsnorm Ausdruck einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung, die für den gesamten Bereich des öffentlichen und privaten Rechts verbindlich ist. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG für den ausländischen Vater eines noch nicht geborenen Kindes kommt daher auch dann in Betracht, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird (BayVGH, B.v. 28.1.2021 – 10 CE 21.313 – juris Rn. 7, für ein ungeborenes deutsches Kind); denn die Wahrscheinlichkeit, dass die werdende Mutter unter diesen Umständen durch eine abschiebungsbedingte Trennung Belastungen ausgesetzt ist, die die Leibesfrucht gefährden, ist ungleich höher als bei vorübergehender Trennung während einer normal verlaufenden Schwangerschaft (vgl. OVG LSA, B.v. 10.12.2014 – 2 M 127/14 – juris Rn. 6 m.w.N; OVG Berlin-Bbg, B.v. 30.3.2009 – OVG 12 S 28.09 – juris Rn. 5; OVG Hamburg, B.v. 10.12.2009 – 3 Bs 209/09 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 28.11.2011 – 10 CE 11.2746 – juris Rn. 4). Erforderlich ist dabei aber, dass eine enge und durch Fürsorge geprägte persönliche Beziehung des Ausländers zur werdenden Mutter besteht, was in der Regel ein tatsächliches Zusammenleben mit ihr in häuslicher Gemeinschaft voraussetzt. Zudem muss glaubhaft die Bereitschaft bekundet werden, in Zukunft in einer tatsächlich gelebten familiären Verbundenheit elterliche Verantwortung zu übernehmen (OVG LSA, B.v. 17.1.2019 – 2 M 153/18 – juris Rn. 18, 24).
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2. Gemessen daran besteht im Falle des Antragstellers kein Duldungsanspruch aus familiären Gründen.
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a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass eine hinreichend enge Bindung des Antragstellers an die Kindsmutter und an das ungeborene Kind nicht vorliegt. Der Antragsteller wohne nicht mit der Kindsmutter zusammen. Treffen fänden mehrmals pro Woche statt. Ein gemeinsamer Hausstand sei lediglich in Zukunft beabsichtigt, konkrete Pläne bestünden nicht.
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Mit der Beschwerdebegründung vom 22. April 2025 hat der Antragsteller vortragen lassen, dass er und die Mutter seines Kindes sich mehrmals in der Woche sehen und der Antragsteller seine Freundin auch bei Frauenarztterminen begleitet. In einer Versicherung der Freundin des Antragstellers ist ausgeführt, es sei geplant, sollte eine gemeinsame Wohnung nicht gefunden werden, dass der Antragsteller einen Schlüssel für die Wohnung des Vaters seiner Freundin erhalten solle, damit er das Kind jederzeit „sehen“ könne. In einer mit Schriftsatz vom 30. Juli 2025 vorgelegten weiteren Versicherung der Kindsmutter führt diese aus, man gehe den Weg weiter gemeinsam, wolle sich verloben, habe das Kinderzimmer gemeinsam eingerichtet, Babybekleidung gekauft und treffe alle Entscheidungen in Bezug auf das Kind gemeinsam. Man habe sich gemeinsam für einen Geburtsvorbereitungskurs angemeldet und ein Krankenhaus für die Entbindung ausgewählt. Der Antragsteller sei weiter sehr präsent. Er selbst hat hierzu keine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
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Für den Senat ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass mit der Übernahme der elterlichen Verantwortung durch den Antragsteller hinreichend sicher zu rechnen ist. Dies betrifft bereits die räumlichen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge, die im Wesentlichen allein darin bestehen soll, dass der Antragsteller sein Kind in der Wohnung der Kindesmutter jederzeit „sehen“ können soll. Abgesehen davon, dass die Zustimmung des Vaters der Freundin als weiterer Wohnungsinhaber zu einer solchen Vereinbarung nicht glaubhaft gemacht ist, kann der Senat hierin noch keine Vorkehrungen erkennen, die die tatsächliche Übernahme der elterlichen Sorge durch den Antragsteller mit hinreichender Sicherheit erwarten lässt. Konkrete Versuche, eine gemeinsame Wohnung zu finden, sind dabei immer noch nicht vorgetragen. Auch die Verlobung ist offensichtlich nur geplant aber noch nicht eingegangen.
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Liegen keine objektiven Umstände vor, die die Übernahme der elterlichen Sorge durch den Antragsteller hinreichend sicher erwarten lassen, bleiben für eine entsprechende Prognose nur die Absichtserklärungen der Beteiligten. Vorliegend ist indes nicht ausreichend glaubhaft vorgetragen, dass die entsprechende Absichtserklärung des Antragstellers auch von einem entsprechenden tatsächlichen Willen getragen ist. Erhebliche Zweifel an der Behauptung, der Antragsteller beabsichtige ernsthaft, seine Vaterrolle auch tatsächlich auszufüllen, hat der Senat auch deshalb, weil in den Versicherungen der Kindsmutter der Umstand eines schwebenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den erheblich und einschlägig vorbestraften und unter Führungsaufsicht stehenden Antragsteller aufgrund von Delikten mit erheblicher Strafdrohung (dazu sogleich) und dessen Auswirkungen auf ein gemeinsames Familienleben überhaupt keine Erwähnung findet. Vom Antragsteller selbst liegt keine Erklärung vor, aus der sich entnehmen ließe, wie er sich unter diesen Voraussetzungen die Übernahme einer gemeinsamen elterlichen Sorge vorstellt. Vielmehr blendet sein gesamter Vortrag im gerichtlichen Eilverfahren den Aspekt seiner nicht hinreichend aufgearbeiteten Delinquenz und das offene Ermittlungsverfahren (dazu jeweils sogleich) vollständig aus. Es erscheint dem Senat daher ernstlich zweifelhaft, dass der Antragsteller überhaupt eine offene und verantwortungsbewusste Zukunftsplanung mit der Mutter seines Kindes betreibt. Insgesamt ist damit nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller sein Sorgerecht auch tatsächlich wahrnehmen wird.
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b) Unabhängig davon bestünde – worauf sich zwar nicht das Verwaltungsgericht, wohl aber der Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 16. April 2025 gestützt hat – selbst unter der Annahme eines aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK fließenden Bleibeinteresses des Antragstellers keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung, weil das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung angesichts der vom Antragsteller ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eindeutig überwöge.
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Der Antragsteller ist mit einer Vielzahl schwerwiegender Straftaten (u.a. Raub, schwere räuberische Erpressung und gefährliche Köperverletzung) strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mit Urteil des Amtsgerichts München vom 22. März 2018 zu einer Gesamtjugendstrafe von 6 Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts handelte der Antragsteller „mit erschreckender Rohheit“; es hätten sich bereits zwei Geschädigte wegen der psychischen Folgen der Taten in therapeutische Behandlung begeben müssen, der jeweils bewaffnete Antragsteller habe jedes Mitgefühl für seine Opfer vermissen lassen. Das Amtsgericht hat beim Antragsteller schädliche Neigungen festgestellt, während des Vollzugs der Jugendstrafe wurde von einem psychiatrischen Gutachter eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Noch in der Haft hat der Antragsteller weitere Straftaten begangen und wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 29. August 2022 zu weiteren sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der Antragsteller wurde bestandskräftig ausgewiesen, gegen ihn besteht ein bestandskräftiges Waffenbesitzverbot. Das Verwaltungsgericht hat im rechtskräftigen Urteil vom 2. Dezember 2022 (Rn. 86 bzw. 88 des UA), mit dem es die Ausweisung des Antragstellers als rechtmäßig bestätigt hat, u.a. ausgeführt: „Vom Kläger geht ohne Zweifel eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Es besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einem Verbleib im Bundesgebiet erneut Straftaten im Bereich von Eigentums- und Gewaltdelikten begehen wird und er damit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt (…) Sämtliche psychologische Begutachtungen (…) führten zu dem Ergebnis, dass von diesem nach wie vor eine erhebliche Gefahr ausgeht und sein deliktischer Hintergrund nicht therapeutisch bewältigt werden konnte. Der Kläger hat therapeutische Maßnahmen zuletzt gänzlich abgelehnt, was wiederum seine fehlende Änderungsbereitschaft zeigt.“
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Die Gefahr der Wiederholung schwerwiegender Straftaten mit erheblichen Folgen für potentielle Tatopfer besteht nach Auffassung des Senats bis heute unvermindert fort. Abgesehen davon, dass die notwendigen therapeutischen Maßnahmen beim Antragsteller zur Aufarbeitung seiner Delinquenz und Behandlung seiner Persönlichkeitsstörung bis heute nicht abgeschlossen sind, hat sich die geschilderte, vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit mehreren gutachterlichen Stellungnahmen angestellte negative Prognose nach der Haftentlassung des Antragstellers bestätigt. Derzeit ist nach der vom Antragsteller nicht bestrittenen Darstellung des Antragsgegners im Bescheid vom 16. April 2025 ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz anhängig, weil beim Antragsteller am 20. März 2024 während laufender Führungsaufsicht Falschgeld sowie eine Schreckschusspistole – eine Waffe, die auch bei früheren Taten des Antragstellers eingesetzt wurde – und ein Katana mit einer Klingenlänge von 70 cm gefunden wurden. Der Antragsgegner führt dazu im Bescheid weiter aus, dass von der Erhebung der öffentlichen Klage wegen des Verbrechens der Geldfälschung lediglich aufgrund der bevorstehenden Abschiebung abgesehen wurde (§ 154b Abs. 3 StPO). Wenn die Bewährungshelferin des Antragstellers in einem von ihm vorgelegten positiven Bericht vom 20. Februar 2025 ausführt, der Antragsteller sei „meines Wissens“ nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und versuche ersichtlich, ein straffreies Leben zu führen, ist das vor dem Hintergrund dieser Ereignisse nicht nachvollziehbar, jedenfalls wird dieser offensichtliche Widerspruch vom Beschwerdevorbringen nicht aufgelöst.
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Angesichts der erheblichen Gefahren, die vom Antragsteller für die hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und des Eigentums Dritter ausgehen, erweist sich seine Abschiebung auch unter Berücksichtigung seiner familiären Interessen als nicht unverhältnismäßig. Ist nach alledem kein Anspruch auf eine Duldung aus familiären Gründen glaubhaft gemacht, war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).