Titel:
Asylklage Uganda, NUP, Verhaftung, Offensichtlich unbegründet
Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 4
AufenthG § 60 Abs. 5 bis 7
AsylG § 78 Abs. 1 S. 1
Schlagworte:
Asylklage Uganda, NUP, Verhaftung, Offensichtlich unbegründet
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20555
Tenor
I.Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
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Der 1993 geborene Kläger ist ugandischer Staatsangehöriger. Er reiste am 28. August 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier am 25. November 2022 einen Asylantrag.
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Bei seiner Anhörung gab er an, die Partei NUP bei den Präsidentschaftswahlen unterstützt zu haben. Er habe Plakate für sie geklebt und Mundpropaganda für sie betrieben. Er sei aber kein Mitglied der Partei NUP gewesen. Er sei im Dezember 2020 verhaftet worden und zwei Wochen inhaftiert gewesen. Nach zwei Tagen in Freiheit sei er in seinem Laden erneut verhaftet worden. Nach einer Woche hätten seine Freunde die Kaution für ihn bezahlt und er sei wieder freigekommen. Nach der Präsidentenwahl habe er an einer Demonstration gegen das Wahlergebnis teilgenommen. Dabei sei er festgenommen und inhaftiert worden. Zunächst sei er gefoltert worden und dann habe er in einem Gefängnis Zwangsarbeit leisten müssen. Er sei von Januar bis November 2021 inhaftiert gewesen. Im November 2021 sei er freigekommen. Er sei dann zu einem Freund gegangen, habe seinen Laden verkauft und seine Ausreise organisiert. Mit einem Visum für Polen sei er im März 2022 aus Uganda ausgereist.
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Mit Bescheid vom 31. Juli 2024 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) sowie auf subsidiären Schutz (Nr. 3) als unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Es forderte die Klagepartei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, anderenfalls wurde die Abschiebung nach Uganda oder in einen anderen Staat, in den eingereist werden darf oder der zur Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).
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Die Klagepartei hat am 12. August 2024 Klage erhoben und beantragt,
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I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2024 wird mit Ausnahme der Nr. 2 aufgehoben.
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2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich Uganda vorliegen.
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Das Bundesamt hat die Akten vorgelegt und beantragt,
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Am 28. Juli 2025 fand mündliche Verhandlung statt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die vorgelegte Behördenakte sowie das Protokoll vom 28. Juli 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist offensichtlich unbegründet.
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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 des Asylgesetzes/AsylG), da er kein glaubhaftes Verfolgungs- oder Lebensschicksal geschildert hat, das diese Zuerkennung rechtfertigen würde.
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Der Vortrag des Klägers – insbesondere hinsichtlich einer befürchteten Verfolgung aufgrund seiner politischen Aktivitäten im Präsidentschaftswahlkampf bei einer Rückkehr nach Uganda – ist unglaubhaft.
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Das zeigt sich bereits daran, dass er die Dauer seiner ersten beiden angeblichen Verhaftungen in der mündlichen Verhandlung anders geschildert hat als beim Bundesamt. So hat er beim Bundesamt angegeben, dass seine erste Verhaftung zwei Wochen gedauert habe, seine zweite eine Woche. In der mündlichen Verhandlung hat er die Dauer der ersten Verhaftung mit einer Woche, seiner zweiten mit zwei Wochen benannt. Wenn der Kläger angibt, dass er aus Nervosität die Dauer jeweils durcheinandergebracht habe, so ist das kein hinreichender Erklärungsgrund. Denn das waren nach Ansicht des Klägers einschneidende Erlebnisse, die ihn dazu gebracht haben sollen, sein Land zu verlassen. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger beim Bundesamt angegeben hat, dass er bereits zwei Tage nach der Entlassung aus der ersten Haft wieder festgenommen worden sei, in der mündlichen Verhandlung hat er das mit ein bis zwei Wochen angegeben. Soweit der Kläger auch hierzu auf seine angebliche Nervosität verweist, so gilt das hierzu oben Ausgeführte. Zudem muss er damit rechnen, dass das von ihm geltend gemachte Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung vor Gericht eine Rolle spielt.
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Schließlich ist es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger über keinerlei Unterlagen über seine Entlassung aus der angeblichen dritten Inhaftierung verfügen will, obwohl ihm diese bei seiner Haftentlassung ausgehändigt worden sein sollen. Denn diese habe von Januar 2021 bis November 2021 gedauert und seinen Ausreiseentschluss maßgeblich beeinflusst. Dem Kläger musste bewusst sein, dass er entsprechende Dokumente zum Beleg seiner Inhaftierung benötigt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum er diese sich nicht hat nachsenden lassen.
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Weiter sind seine Angaben zu seiner Asylantragstellung nach seinem Aufenthalt in Polen äußerst widersprüchlich. So hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, nur kurze Zeit in Polen gewesen zu sein, allerdings hat sich der Kläger erst am 28. August 2022 in Deutschland als Asylsuchender gemeldet. Wenn der Kläger – wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben hat – Schutz vor Verfolgung habe suchen wollen, so ist nicht nachvollziehbar, warum er damit von März bis Ende August 2022 gewartet haben will. Wenn der Kläger hierzu angibt, dass er damals nicht genau gewusst haben will, was er machen sollte, so ist das nicht nachvollziehbar. Denn der maßgebliche erste Schritt war mit dem Verlassen seines Heimatlandes getan. Warum er dann über 5 Monate mit dem Asylantrag abgewartet hat, ist nicht nachvollziehbar.
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Das angebliche Verfolgungsschicksal wird dadurch völlig unglaubhaft, dass dem Kläger ein Reisepass mit dem Ausstellungsdatum „14/09/2021“ ausgestellt wurde. Damit wurde dem Kläger das Reisedokument ausgestellt, als er angeblich in Haft gewesen sein soll. Das ist in keiner Weise nachvollziehbar. Denn der Kläger will seine Ausreise erst nach der Entlassung aus der Inhaftierung ab November 2021 organisiert haben. Das schließt ein Ausstellungsdatum vor der Haftentlassung aus. Soweit der Kläger angibt, dass er alles seinem Freund überlassen habe, und er selbst dazu nichts sagen könne, ist das nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger muss sich um die Plausibilität seiner Angaben und von ihm vorgelegten Dokumente selbst kümmern. Auch wenn der Klägerbevollmächtigte angibt, dass ugandische Reisepässe per Internet beantragt werden und die Daten beliebig eingesetzt werden könnten, so handelt es sich bei dem Ausstellungsdatum („Date of Issue“) um ein Datum, das üblicherweise von der Behörde eingesetzt wird. Ein vor der Antragstellung liegendes Ausstellungsdatum wäre völlig unplausibel und würde die Authentizität des Reisepasses massiv in Zweifel ziehen. Andererseits ist ein Ausstellungsdatum, als der Kläger sich noch in Haft befunden haben will, nach dem Vortrag des Klägers völlig unplausibel. Es ist daher unerheblich, ob und welche Authetizität dem ugandischen Reisepass zugemessen werden kann.
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2. Das Bundesamt hat im Übrigen auch zu Recht die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) und das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt. Es sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen in Frage stellen könnten.
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3. Für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
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4. Auch gegen die Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG bestehen keine Bedenken.
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Zur weiteren Begründung wird auf den bereits zitierten Bescheid des Bundesamtes verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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5. Die Unbegründetheit der Klage drängt sich nach allgemeiner Rechtsansicht geradezu auf. Denn das geltend gemachte Verfolgungsschicksal ist völlig widersprüchlich und weist gravierende Ungereimtheiten auf. Der Vortrag des Klägers wirkt aufgrund der massiven Widersprüche, insbesondere auch mit Blick auf das Ausstellungsdatum des Reisepasses in der Gesamtwürdigung als frei erfunden und völlig unglaubhaft. Die Klage ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Es besteht kein vernünftiger Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen, wobei sich bei dem vorliegenden Sachverhalt die Abweisung der Klage nach allgemeiner Rechtsauffassung geradezu aufdrängt (Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 78 AsylG Rn. 40 m.w.N.).
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6. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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Nach § 83 b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei.
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Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 Satz 1 AslyG).