Inhalt

VG München, Beschluss v. 29.07.2025 – M 10 S 25.50140
Titel:

Asyl, Dublin-III-VO (Zielstaat: Frankreich), Herkunftsland: Botsuana, Keine systemischen Mängel, Keine Undurchführbarkeit der Abschiebung, Risikoschwangerschaft, Keine nachgewiesene Vaterschaft

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1
AsylG § 34a
AsylG § 77 Abs. 3
Schlagworte:
Asyl, Dublin-III-VO (Zielstaat: Frankreich), Herkunftsland: Botsuana, Keine systemischen Mängel, Keine Undurchführbarkeit der Abschiebung, Risikoschwangerschaft, Keine nachgewiesene Vaterschaft
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20546

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die angeordnete Überstellung nach Frankreich im Rahmen des sogenannten „Dublin-Verfahrens“.
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Die am … … 1986 in …, Botsuana geborene Antragstellerin ist ihrem Ausweis zufolge Staatsangehörige der Republik Botsuana christlichen Glaubens und reiste am 26. Dezember 2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Später äußerte sie ein Asylgesuch, vom dem die Antragsgegnerin am 18. Februar 2025 schriftliche Kenntnis erlangte. Am 28. Februar 2025 stellte die Antragstellerin einen förmlichen Asylantrag.
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Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin auf der Grundlage eines Visumsdatenabgleichs mit der VIS-Datenbank, lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Dublin-III-Verordnung vor. Am 6. März 2025 richtete die Antragsgegnerin ein Übernahmeersuchen an Frankreich. Die französischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 5. Mai 2025 ihre Zuständigkeit.
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Im persönlichen Gespräch trug die Antragstellerin vor, dass sie ein Visum gehabt habe, ausgestellt für Frankreich. Sie sei nie in Frankreich gewesen. Sie habe bei der Beantragung des Visums nicht die Absicht gehabt, in Deutschland einen Asylantrag zu stellen. Sie habe in … Urlaub machen wollen. Die Antragstellerin trug weiter vor, unter Bluthochdruck und Morgenübelkeit zu leiden. Sie sei schwanger und befinde sich deshalb in ärztlicher Behandlung. Sie wolle in Deutschland leben, weil hier der Vater ihres ungeborenen Kindes, den sie zufällig am Flughafen … … … kennengelernt habe, lebe. Der Vater habe einen Aufenthaltstitel. Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die Behördenakte Bezug genommen.
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In der Behördenakte befindet sich ein Abdruck des Mutterpasses der Antragstellerin. Errechneter Geburtstermin ist hiernach der … September 2025.
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Die Antragstellerin legte ein Attest vor, aus dem sich neben einer stationären Behandlung zwischen dem 11. März 2025 und dem 14. März 2025 folgende Diagnose entnehmen lässt: hypertensive Entgleisung bei präexistenter arterieller Hypertonie in der 11+3. bis 11+6. Schwangerschaftswoche. Als Therapie wurde unter anderem indiziert: stationäre Observation, Blutdruckeinstellung mit Presinol 250mg p.o. 4xtgl sowie konsiliarisch kardiologische Mitbeurteilung. Aufgrund des Alters der Antragstellerin sowie der bestehenden Schwangerschaftshypertonie handele es sich um eine Risikoschwangerschaft. Eine räumliche Zusammenführung mit dem Partner und Kindsvater sei anzuraten, da auch Stressvermeidung ein medizinisches Behandlungsziel darstelle um die Gesundheit der Antragstellerin und ihres Kindes nicht weiter zu gefährden.
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Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Mai 2025, zugestellt am 13. Mai 2025, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG fest (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 3) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). In den Gründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig sei. Eine Überstellung nach Frankreich begegne keinen tatsächlichen oder rechtlichen Bedenken. Die Schwangerschaft stelle per se kein Überstellungshindernis dar. Eine Abschiebung scheide grundsätzlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt aus. In diesem Zeitraum werde von einer Reiseunfähigkeit der Mutter ausgegangen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, inwiefern die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden eine erhebliche konkrete Gefahr für sie darstellen würden. Es sei für die Antragstellerin möglich, in Frankreich eine eventuell notwendige medizinische Betreuung zu erhalten. Die Antragstellerin habe keine Dokumente bezüglich einer Vaterschaftsanerkennung vorgelegt. Die vorgebrachten persönlichen Bindungen seien nicht berücksichtigungsfähig, da ihnen durch die Dublin III-VO kein Schutz beigemessen werde.
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Die Antragstellerin erhob mit einem am 17. Mai 2025 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben Klage (Az. M 10 K 25.50139) Klage gegen diesen Bescheid. Gleichzeitigt beantragt sie,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird auf den bisherigen Vortrag Bezug genommen. Sie sei schwanger. Der Vater befinde sich in Deutschland. Er habe die Vaterschaft anerkannt. Der Vater verfüge über eine Aufenthaltserlaubnis.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte im Verfahren M 10 K 25.50139 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG) – von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
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Gemessen an diesen Maßstäben geht die Interessenabwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach summarischer Prüfung sind die Erfolgsaussichten ihrer Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid als gering anzusehen. Die Abschiebungsanordnung erweist sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, da der Asylantrag zutreffend nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG als unzulässig abgelehnt worden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 7. Mai 2025 wird nach § 77 Abs. 3 AsylG ausdrücklich Bezug genommen.
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1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i.V.m. der Dublin III-VO ist Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
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Die Zuständigkeit Frankreichs für die Asylverfahren des Antragstellers ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO entfallen. Es ist weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Frankreich infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre. Auch insoweit wird auf die ausführliche Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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2. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen, liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Auch insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
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a) Die von der Antragstellerin vorgetragene Risikoschwangerschaft ist nicht ärztlich nachgewiesen und begründet kein Abschiebungsverbot.
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Die Antragstellerin hat zwar nachgewiesen, dass sie schwanger ist. Allerdings stellt eine Schwangerschaft per se kein Überstellungshindernis dar. Stattdessen sind die Bestimmungen über die Mutterschutzfristen im Mutterschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 1, 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) bei der Frage der rechtlichen Durchführbarkeit einer Abschiebung entsprechend heranzuziehen, so dass im Zeitraum von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich ein Abschiebungshindernis besteht. Mit dem Beschäftigungsverbot innerhalb der Mutterschutzfrist korreliert ein Abschiebungsverbot, da die psychische und physische Belastung einer Schwangeren in dieser Zeit derart enorm ist, dass es durch eine zwangsweise Aufenthaltsbeendigung zu einer ernsthaften Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Mutter wie auch des (ungeborenen) Kindes kommen kann (vgl. VG Würzburg, B.v. 25.4.2019 – W 8 S 19.50295 – juris Rn. 12 ff.). Die Antragstellerin befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht in den Mutterschutzfristen, da der errechnete Geburtstermin erst am … September 2025 ist.
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Eine Risikoschwangerschaft ist vorliegend nicht ärztlich nachgewiesen. Zwar wird eine ärztliche Stellungnahme vom 16. April 2025 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass es sich aufgrund des Alters der Antragstellerin und einer bestehenden Schwangerschaftshypertonie um eine Risikoschwangerschaft handele. Deswegen sei die räumliche Zusammenführung mit dem Partner und Kindesvater anzuraten. Diese Stellungnahme genügt jedoch nicht den Anforderungen an qualifizierte ärztliche Bescheinigungen gem. § 60a Abs. 2c AufenthG. Es sind insbesondere keine konkreten Ausführungen zur Diagnose und deren Folgen enthalten. Auch wird nicht begründet, warum eine Risikoschwangerschaft vorliegt und warum hieraus eine für das Abschiebungsverbot relevante Reiseunfähigkeit resultiert. Die Reiseunfähigkeit wird im ärztlichen Attest überhaupt nicht erwähnt. Das Attest enthält keine Ausführungen dazu, worauf sich diese Diagnose stützt sowie keine Angaben dazu, welcher Verlauf der Schwangerschaft zu erwarten ist.
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Auch die ärztliche Stellungnahme vom 14. März 2025 vermag diese Einschätzung nicht zu ändern. In ihr wird lediglich eine Schwangerschaftshypertonie festgestellt. Eine Risikoschwangerschaft wurde dagegen überhaupt nicht diagnostiziert. Empfohlen wird die Durchführung von Langzeit-Blutdruckmessungen sowie regelmäßige Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen. Die Antragstellerin konnte nach vier Tagen in die ambulante Behandlung entlassen werden. Dabei wird weder durch die ursprünglichen Symptome, noch aufgrund der vorgeschlagenen Behandlung eine Reiseunfähigkeit begründet.
25
Es steht nicht zu befürchten, dass die Antragstellerin in Frankreich nicht die notwendige medizinische Behandlung erhalten wird. Bei medizinischen Beschwerden kann die Antragstellerin auf das französische Gesundheitssystem verwiesen werden.
26
b) Die Antragstellerin hat nicht ausreichend nachgewiesen, dass sich der vorgebliche Vater, der in Deutschland lebt und einen Aufenthaltstitel besitzt, im Sinne einer gelebten Vater-Kind-Beziehung um das Kind kümmern wird.
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Zwar trägt die Antragstellerin vor, dass sich der vorgebliche Vater des Kindes – der nach Aktenlage einen gültigen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland besitzt – um das Kind kümmern werde. In einem vom 18. Mai 2025 datierten Schreiben führt der vorgebliche Kindesvater aus, dass er von Anfang an für sein Kind da sein, es unterstützen und ihm eine stabile, liebevolle Umgebung bieten wolle. Das Schreiben ist weder vollständig noch unterschrieben und mithin nur unzureichend berücksichtigungsfähig.
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Zudem ist die Vaterschaft des vorgeblichen Kindesvaters bisher nicht nachgewiesen. Bis zum Stand der Entscheidung ist nach Kenntnislage des Gerichts die Vaterschaft nicht anerkannt worden, sodass ein diesbezüglicher Vortrag nicht berücksichtigungsfähig ist. Die Versuche der Antragstellerin, die Vaterschaft vorgeburtlich anerkennen zu lassen, sind gescheitert. Das Gericht hat mithin ernstliche Zweifel daran, ob der vorgebliche Kindesvater mit dem Aufenthaltstitel auch der tatsächliche Vater des Kindes der Antragstellerin ist. Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die Antragstellerin den vorgeblichen Kindesvater nach eigenem Vortrag als Zufallsbekanntschaft am Flughafen … … … kennengelernt hat.
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Zudem ist die Antragstellerin mit dem Vater ihres ungeborenen Kindes rechtlich nicht verheiratet. Daher zählt er nicht zur Kernfamilie. Mangels Verwandtschaft und nachgewiesener Familienbeziehung im Sinne der Dublin III-VO ist es nicht zu beanstanden, dass es die Antragsgegnerin ablehnt, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).