Titel:
Einstweilige Anordnung (Ablehnung), Rechtsschutzbedürfnis, Anordnungsgrund (nicht glaubhaft gemacht), Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, Begleiteter Umgang, Umgangspflegschaft
Normenketten:
VwGO § 123
SGB VIII § 18 Abs. 3
BGB § 1684
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung (Ablehnung), Rechtsschutzbedürfnis, Anordnungsgrund (nicht glaubhaft gemacht), Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, Begleiteter Umgang, Umgangspflegschaft
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20539
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere ein Tätigwerden des Jugendamts der Antragsgegnerin in Bezug auf deren Antrag auf begleiteten Umgang hinsichtlich ihres Kindes T. sowie ein Unterlassen von dessen Mitwirkung an Maßnahmen, die auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft zielen.
2
Die Antragstellerin ist die gemeinsam mit dem Kindesvater sorgeberechtigte Mutter des am ... 2018 geborenen Kindes T.
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Das Amtsgericht – Familiengericht – M. traf hinsichtlich des Kindes T. mit Endbeschluss vom 10. Juni 2024 im Verfahren wegen Umgangsrecht (Az. 545 F 4878/23) näher dargestellte Umgangsregelungen.
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Das Oberlandesgericht M. wies mit Beschluss vom 12. September 2024 (Az. 2 UF 672/24e) die Beschwerde der Antragstellerin gegen diesen Beschluss des Familiengerichts vom 10. Juni 2024 zurück und ergänzte ihn um weitere Umgangsregelungen.
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Am 29. Oktober 2024 fand bei der Antragsgegnerin ein Gespräch mit der Antragstellerin statt, in dem eine „Empfehlung zur Übergabe des Kindes T.“ erarbeitet wurde.
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Mit Schreiben vom 27. März 2025 regte die Antragsgegnerin beim Familiengericht an, für das Kind T. eine Umgangspflegschaft einzusetzen. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass gemeinsame Umgangsberatungen gescheitert seien und die Übergaben von T. immer wieder eskalieren würden. Um eine Kindeswohlgefährdung zu vermeiden, müssten künftig stressauslösende und verunsichernde Umgangssituationen vermieden werden. Daher werde als konfliktreduzierende Maßnahme eine Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 BGB empfohlen.
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Mit Schreiben vom 19. April 2025, das beim Familiengericht am 22. April 2025 einging, begrüßte die Antragstellerin, dass das Jugendamt nunmehr einen „Antrag“ auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft stelle. Sie stimme dieser Maßnahme zu, da sie helfen könne, die angespannte Situation zu entschärfen, klare Regelungen zu schaffen und eine stabile, positive Beziehung zwischen T. und den Eltern zu ermöglichen.
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Mit Schreiben vom 28. April 2025 stellte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen „Antrag auf begleitete Übergabe gemäß § 18 SGB VIII sowie Bitte um Aussetzung des Antrags auf Umgangspflegschaft“, dass sie mit Schreiben vom 5. Mai 2025 auch dem Familiengericht zur Information übersandte. Sie begründete diesen Antrag insbesondere damit, dass im familiengerichtlichen Beschluss aus dem Juni 2024 die Einzelheiten der Übergaben nicht vollständig geregelt worden seien. Die Unterstützung durch eine fachlich geeignete Stelle sei dringend erforderlich.
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Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit E-Mail vom 7. Mai 2025 insbesondere mit, dass sie den „Antrag auf Umgangspflegschaft“ nicht zurücknehmen werde. Die Antragstellerin habe das Recht, einen „Antrag auf begleitete Übergaben“ zu stellen. Dieser Antrag müsse jedoch auch vom Kindesvater unterschrieben sein.
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Mit Schreiben vom 19. Mai 2025 führte die Antragstellerin gegenüber dem Familiengericht insbesondere aus, dass vor einem Eingriff in das elterliche Sorgerecht in Gestalt einer Umgangspflegschaft gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets mildere Mittel – wie eine begleiteten Übergabe – zu prüfen seien.
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Mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 27. Mai 2025 machte die Antragstellerin ergänzende Ausführungen zu ihrem „Antrag auf begleitete Übergabe“.
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Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 beantragte die Antragstellerin beim Familiengericht die Aufhebung bzw. Zurückstellung des dort anberaumten Verhandlungstermins am 3. Juli 2025 bis beim Jugendamt der Antragsgegnerin über ihren Antrag auf Übergabebegleitung entschieden sei. Am selben Tag stellte sie per E-Mail einen entsprechenden Antrag auch bei der Antragsgegnerin.
13
Im familiengerichtlichen Verfahren fand am 3. Juli 2025 eine nichtöffentliche Sitzung statt, in der insbesondere die Anregung der Antragsgegnerin auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft erörtert wurde und hierbei auch das Schreiben der Antragstellerin vom 28. April 2025 angesprochen wurde. Laut dem Sitzungsprotokoll schlossen die Beteiligten nach Erörterung der Sach- und Rechtslage eine ergänzende Vereinbarung zur elterlichen Sorge und zum Umgang. Zudem erging der Beschluss, dass eine Entscheidung im Bürowege ergehe.
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Mit Schreiben vom 9. Juli 2025, das am 14. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht München einging, beantragte die Antragstellerin,
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im Wege der einstweiligen Anordnung
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- der Antragsgegnerin aufzugeben, unverzüglich und vor einer erneuten Entscheidung des Familiengerichts über Umgangsregelungen mit der Antragstellerin in persönlichen Austausch zu treten und eine transparente, inhaltlich zutreffende Stellungnahme zur tatsächlichen Situation des Kindes und der Eltern abzugeben,
17
- festzustellen, dass die bisherige Unterlassung der Mitwirkung des Jugendamts in den familiengerichtlichen Verfahren vom 7. November 2023 und 6. Juni 2024 rechtswidrig war,
18
- hilfsweise, festzustellen, dass die widersprüchlichen vermeintlichen Stellungnahmen des Jugendamts aus August 2024 (so auch Januar 2024) dem Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht genügen,
19
- der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den Antrag der Antragstellerin auf Einrichtung einer begleiteten Übergabe des Kindes vom 27. April 2025 und nochmal vom 28. Mai 2025 zu entscheiden und bis dahin jegliche Mitwirkung an Maßnahmen, die auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft zielen, zu unterlassen.
20
- festzustellen, dass das Unterlassen einer fristgerechten Bescheidung des Antrags auf begleitete Übergabe und das gleichzeitige passive Hinwirken auf einen familiengerichtlichen Anhörungstermin am 3. Juli 2025 eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Jugendamts darstellt,
21
- hilfsweise, festzustellen, dass die aus dem Anhörungstermin am 3. Juli 2025 entstehenden Kosten einschließlich der Vergütung der Verfahrensbeiständin infolge rechtswidrigen Verwaltungshandelns verursacht wurden und vom Antragsgegner oder dem Gericht zu tragen sind.
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Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass das Jugendamt der Antragsgegnerin beim Familiengericht einen rechtswidrigen Antrag auf Umgangspflegschaft gestellt habe, obwohl es noch keine Entscheidung über den von der Antragstellerin im April 2025 und nochmals im Mai 2025 gestellten Antrag auf begleitete Übergabe des Kindes T. getroffen habe. Das Jugendamt habe dies lediglich per E-Mail dahingehend begründet, dass der Antrag auf begleitete Übergabe nicht auch vom Kindsvater unterschrieben eingereicht worden sei. Ein offizieller Bescheid sei bislang nicht ergangen. Die Antragstellerin sei zur alleinigen Antragstellung befugt gewesen. Denn der Anspruch gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII richte sich an den oder die umgangsberechtigten Elternteile. Eine gemeinsame Antragstellung beider Elternteile sei nicht erforderlich. Das Jugendamt der Antragsgegnerin hätte dem Antrag der Antragstellerin auf Unterstützung beim Umgangsrecht daher stattgeben müssen. Dann hätte sich auch dessen Antrag beim Familiengericht auf Installation einer Umgangspflegschaft erübrigt. Eine Umgangspflegschaft sei vorliegend auch keine geeignete Jugendhilfe, sondern ein rechtsstaatlicher Eingriff in das Sorgerecht der Eltern und somit unverhältnismäßig. Die Eskalation der Angelegenheit bis hin zu einer gerichtlich angeordneten Umgangspflegschaft sei nur dann zulässig, wenn alle milderen Mittel nachweislich ausgeschöpft wurden, was vorliegend nicht der Fall sei. Zudem sei das Jugendamt der Antragsgegnerin im familiengerichtlichen Verfahren am 7. November 2023 und 6. Juni 2024 als Beteiligter geladen gewesen sei, sei jedoch nicht erschienen und somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine eigenständige Kontaktaufnahme mit der Antragstellerin zur Aufklärung der Sach- und Rechtslage sei ebenso unterblieben wie eine informierte Stellungnahme im Verfahren. Außerdem werde im Beschluss des Oberlandesgerichts M. aus dem September 2024 eine Stellungnahme des Jugendamts vom 8. August 2024 erwähnt, in der von einem „herzlichen Verhältnis zwischen Vater und Sohn“ die Rede sei. Diese Formulierung sei falsch. Dennoch sei die Behauptung gegenüber dem Gericht bislang nicht korrigiert worden, womit das Jugendamt seine eigenen Leitlinien zur „Transparenz zu Verfahrenswegen und Abläufen“ verletzt habe. Die Antragstellerin werde über den Inhalt der Stellungnahmen an das Familiengericht weder informiert, noch in die Entscheidungsprozesse einbezogen, obwohl ihre Position als Verfahrensbeteiligte dies gebiete. Das Verhalten des Jugendamts verletze das rechtliche Gehör der Antragstellerin und führe zu sachlich falschen Grundlagen der familiengerichtlichen Entscheidungen. Durch diese Versäumnisse würden auch zusätzliche Kosten für die Beteiligten entstehen, die bei rechtzeitiger und sachgerechter Prüfung durch das Jugendamt vermieden worden wären. Vor diesem Hintergrund sei dringend geboten, das Verwaltungsgericht mit einer einstweiligen Anordnung zu befassen, um weitere rechtswidrige Eskalationen zu verhindern und die Frage der Kostentragungspflicht infolge fehlerhaften Verwaltungshandelns zu klären. Es bestehe Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Umgangspflegschaft.
23
Die Antragstellerin fügte zudem insbesondere Schreiben der Familien- und Erziehungsberatungsstelle S. vom 30. Juni 2025 und 6. Juli 2025 bei.
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Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. Juli 2025,
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die Anträge abzulehnen.
26
Zur Begründung führte sie in diesem Schriftsatz sowie ergänzend mit Schriftsatz vom 22. Juli 2025 insbesondere aus, dass die Anträge 2, 3, 5 und 6 bereits unzulässig, zumindest aber unbegründet seien. Die Antragstellerin begehre mit den dortigen Anträgen jeweils die Feststellung eines rechtswidrigen Zustands durch ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten der Antragsgegnerin. Solche Feststellungsanträge seien in einem Eilverfahren nicht statthaft. Jedenfalls aber würden diese Anträge an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes scheitern.
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Bezüglich der Anträge 1 und 4 werde auf eine beigefügte Stellungnahme vom 21. Juli 2025 sowie auf das Sitzungsprotokoll zum familiengerichtlichen Termin am 3. Juli 2025 verwiesen. Hinsichtlich des Antrags 1 habe sich das Eilverfahren zudem inzwischen erledigt. Denn die Antragsgegnerin habe der Antragstellerin mit E-Mail vom 22. Juli 2025 erneut angeboten, in den persönlichen Austausch über die Umgangsregelungen zu treten. In einem solchen Gespräch könne die Situation umfassend erörtert werden. Die Antragsgegnerin zeige damit ihre Mitwirkungsbereitschaft. Hinsichtlich des Antrags 4 fehle es jedenfalls am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da das Jugendamt der Antragsgegnerin seiner Verpflichtung vollständig nachgekommen sei. Soweit die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf begleiteten Umgang gestellt habe, setze die Leistung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII das Einverständnis der umgangsbestimmungsberechtigten Person und der umgangsberechtigten Person voraus, sofern der begleitete Umgang nicht gerichtlich angeordnet worden sei. Fehle es hieran, könne das Jugendamt entsprechende Leistungen – ggf. bis zu einer familiengerichtlichen Umgangsregelung – nur in Aussicht stellen. In streitigen Fällen sei eine Entscheidung des Familiengerichts über die Bedingungen für die Ausübung des Umgangsrechts notwendig. Aus § 18 SGB VIII ergebe sich gerade keine Befugnis des Jugendamts, insoweit Regelungen zu treffen. Umgekehrt sei aber auch das Familiengericht nicht befugt, dem Jugendamt aufzugeben, eine Hilfestellung nach § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zu erbringen. Es müsse also eine Verständigung zwischen Jugendamt und Familiengericht hergestellt werden. Die Hilfestellung bei der Ausführung von Umgangsregelungen könne beim Verwaltungsgericht eingeklagt werden. Dies setze allerdings voraus, dass das Familiengericht überhaupt eine Umgangsregelung beschlossen habe. Diesen Grundsätzen entsprechend sei vorliegend gehandelt worden. Das Jugendamt der Antragsgegnerin habe sich mangels Vorliegen der Unterschrift beider Elternteile an das Familiengericht gewandt, um eine Verständigung herzustellen und zeige bereits dadurch seine Bemühungen. Eine Ablehnung des Antrags der Antragstellerin in Form eines Bescheids entspreche nicht dem Sinn und Zweck des § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII. Vielmehr sei vorliegend die Entscheidung des Familiengerichts abzuwarten. Da das Familiengericht vorliegend noch keine Umgangsregelung beschlossen habe, liege es nicht in der Kompetenz des Verwaltungsgerichts, diesbezüglich eine Regelung zu treffen. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts würde nur und erst dann bestehen, wenn das zu einer Entscheidung berufene Familiengericht die Anordnung eines begleiteten Umgangs für geboten erachtet, sich hieran aber mangels entsprechender Anordnungsbefugnis gegenüber dem zur Mitwirkung nicht bereiten Jugendhilfeträger außerstande sehe. Dies sei vorliegend aber gerade nicht der Fall. Im Übrigen würden die Bemühungen des Jugendamts zeigen, dass es zur Mitwirkung bereit sei und eine Lösung anzustreben. Es bleibe der Antragstellerin unbenommen, das familiengerichtliche Verfahren weiter zu betreiben.
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Mit E-Mail vom 22. Juli 2025 lud die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu einem persönlichen Gespräch ein und führte aus, dass in diesem insbesondere auch die im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht dargestellten Inhalte erörtert werden könnten.
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Mit Beschluss der Kammer vom 24. Juli 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakten der Antragsgegnerin verwiesen.
31
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
32
Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig.
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1. Soweit die Antragstellerin in ihrem Eilantrag Fortsetzungsfeststellungsanträge stellte, ist der Eilantrag bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig.
34
Denn zwar kann in Verfahren nach § 123 VwGO bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses zulässigerweise auch ein Antrag auf vorläufige Feststellung (mit einem bestimmten Inhalt) gestellt werden (Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2024, § 123 VwGO Rn. 35 m.w.N.). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist im einstweiligen Anordnungsverfahren aber unzulässig. Die in einem Klageverfahren zu erzielende bindende Entscheidung zur Rechtslage kann in einem der vorläufigen Sicherung eines Rechts oder der Regelung eines vorläufigen Zustandes dienenden Eilverfahren nicht erreicht werden. Ein solcher im Verfahren nach § 123 VwGO gestellter Eilantrag ist daher bereits nicht statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2014 – 12 CE 24.467 – juris Rn. 15; Schoch in Schoch/Schneider, VerwR, Stand: August 2024, § 123 VwGO Rn. 36 m.w.N.).
35
2. Soweit die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, „unverzüglich und vor einer erneuten Entscheidung des Familiengerichts über Umgangsregelungen mit der Antragstellerin in persönlichen Austausch zu treten“ (Antrag 1), ist der Eilantrag ebenfalls bereits unzulässig.
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Denn insoweit fehlt zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Rechtsstreit insoweit bereits erledigt hat.
37
Auch vorläufiger Rechtsschutz erfordert ein Rechtsschutzbedürfnis. Kommt der Antragsgegner dem Begehren während des gerichtlichen Verfahrens ohne weiteres und nicht nur vorläufig nach, so gibt (und gab) es kein streitiges Rechtsverhältnis und für den Antrag kein rechtliches Interesse (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 123 Rn. 34).
38
Vorliegend ist die Antragsgegnerin dem Antrag „unverzüglich und vor einer erneuten Entscheidung des Familiengerichts über Umgangsregelungen mit der Antragstellerin in persönlichen Austausch zu treten“ inzwischen dadurch nachgekommen, dass sie die Antragstellerin mit E-Mail vom 22. Juli 2025 – unter Nennung konkreter Terminvorschläge in naher Zukunft – zu einem persönlichen Gespräch einlud. Die Antragstellerin bedankte sich auch bereits mit E-Mail vom selben Tag für das Angebot und kündigte an, dass sie sich bei der Antragsgegnerin nochmals im Hinblick auf die Vereinbarung eines konkreten Termins melden werde.
39
Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hatte die Antragsgegnerin somit bereits das ihr zu diesem Zeitpunkt Mögliche getan, um den von der Antragstellerin begehrten „unverzüglichen persönlichen Austausch“ zu ermöglichen, so dass insoweit Erledigung eingetreten ist.
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Hinsichtlich der weiteren Anträge der Antragstellerin ist der Eilantrag jedenfalls unbegründet.
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Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
42
Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Der Anordnungsgrund erfordert somit gerade die Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung bis zum rechtskräftigen Abschluss der Entscheidung über die Hauptsache. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 15 CS 23.606 – juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 15 CE 22.2689 – juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.10.2011 – 12 CE 11.2215 – juris Rn. 6).
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Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der von der Antragstellerin begehrten Entscheidung wird die Hauptsache aber vorweggenommen. In einem solchen Fall sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache – jedenfalls dem Grunde nach – spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 – 12 CE 16.66 – juris Rn. 4).
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Nach diesen Maßgaben hat die Antragstellerin vorliegend jeweils bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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1. In ihrem Antrag betreffend den „persönlichen Austausch“ mit der Antragsgegnerin (Antrag 1) begehrte die Antragstellerin zudem, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine „transparente, inhaltlich zutreffende Stellungnahme zur tatsächlichen Situation des Kindes und der Eltern abzugeben“. Insoweit wurde bereits kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bereit ist, vor der Abgabe künftiger Stellungnahmen in Austausch mit der Antragstellerin zu treten und deren Vortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Davon ist insbesondere angesichts des inzwischen erfolgten umfassenden Gesprächsangebots der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin mit E-Mail vom 22. Juli 2025 (s.o. Ziffer I.2.) auszugehen. Dies gilt umso mehr, als sich die Antragsgegnerin der Antragstellerin dort ausdrücklich bereit erklärt hat, dass in dem angebotenen Gespräch insbesondere auch die von der Antragstellerin im hiesigen Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht München dargestellten Inhalte erörtert werden könnten.
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Angesichts dessen hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts im Hinblick auf die Abgabe etwaiger künftiger Stellungnahmen der Antragsgegnerin ohne eine einstweilige Anordnung unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, die das Bestehen eines Anordnungsgrundes begründen könnten.
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Dies gilt umso mehr, als das Begehren der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, eine „transparente, inhaltlich zutreffende Stellungnahme zur tatsächlichen Situation des Kindes und der Eltern abzugeben“ zu allgemein formuliert ist, um einen Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung begründen zu können. Es kann anhand der Ausführungen der Antragstellerin zur Begründung ihres Eilantrags lediglich vermutet werden, dass sie sich hierbei vorrangig auf etwaige künftige Stellungnahmen des Jugendamts der Antragsgegnerin im familiengerichtlichen Verfahren bezieht. Was die Antragstellerin dabei ganz konkret in Bezug auf eine „transparente, inhaltlich zutreffende Stellungnahme“ von der Antragsgegnerin erwartet, wurde im Vortrag der Antragstellerin jedoch nicht hinreichend nachvollziehbar deutlich.
49
Die in Rede stehenden Mitwirkungshandlungen des Jugendamtes gemäß § 50 SGB VIII sind zudem Teil des familiengerichtlichen Verfahrens. Die Verwaltungsgerichte sind nicht zur Kontrolle dieser Handlungen befugt (vgl. OVG NW, B.v. 22.8.2024 – 12 B 688/24 – juris Rn. 15; BayVGH BeckRS 2005, 16315; VG München BeckRS 2012, 54554). Einwendungen gegen fachliche Stellungnahmen des Jugendsamts im familiengerichtlichen Verfahren sind dort geltend zu machen (vgl. auch BayVGH, B.v. 24.9.2013 – 12 CE 13.1656 – juris Rn. 21; B.v. 7.4.2005 – 12 CE 04.3375 – juris Rn. 5). Vorliegend fand auch erst kürzlich am 3. Juli 2025 eine nichtöffentliche Sitzung vor dem Familiengericht statt. In diesem familiengerichtlichen Termin und in dessen Vorfeld haben sich die Antragstellerin sowie das Jugendamt der Antragsgegnerin bereits umfangreich mündlich und schriftlich geäußert. Die Antragstellerin konnte dort somit Kritikpunkte äußern und Klarstellungen vornehmen, die für etwaige künftige Stellungnahmen der Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht von Bedeutung sein könnten. Angesichts der Ausführungen im Protokoll der Sitzung vom 3. Juli 2025 sieht das Familiengericht insoweit derzeit auch ganz offensichtlich keinen Bedarf mehr für die Abgabe weiterer Stellungnahmen durch die Parteien. Vielmehr wird es über die in dieser Sitzung erörterten Rechtsfragen nunmehr auf Grundlage der ihm bereits vorliegenden Äußerungen der Beteiligten im Bürowege entscheiden. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass konkret zu erwarten wäre, dass sich das Jugendamt der Antragsgegnerin in naher Zukunft erneut gegenüber dem Familiengericht inhaltlich äußern müsste und dass insoweit daher eine einen Anordnungsgrund begründende Eilbedürftigkeit gegeben sein könnte.
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2. Auch soweit die Antragstellerin in ihrem Eilantrag Feststellunganträge stellte (siehe Anträge 2, 3, 5 und 6), hat sie – soweit diese nicht bereits mangels Statthaftigkeit unzulässig sind (s.o. Ziffer I.1.) – jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn auch insoweit besteht im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Eilbedürftigkeit.
51
Wenn geltend gemachte Ansprüche in der Vergangenheit liegende Zeiträume betreffen, fehlt es mangels Eilbedürftigkeit im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Vielmehr sind solche Ansprüche grundsätzlich in einem Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren) geltend zu machen (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2003 – 12 CE 03.2512 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 14.11.2002 – 12 CE 02.1597 – juris Rn. 17).
52
Die Feststellungsanträge in den Anträgen 2, 3, 5 und 6 im hiesigen Eilverfahren betreffen sämtlich bereits in der Vergangenheit abgeschlossene Handlungen bzw. Unterlassungen des Jugendamts der Antragsgegnerin bzw. infolge des familiengerichtlichen Termins am 3. Juli 2025 potentiell entstandene Verfahrenskosten. Die Antragstellerin hat auch keine besonderen Gründe glaubhaft gemacht, die das Bestehen eines Anordnungsgrunds dennoch auch für bereits in der Vergangenheit liegende Zeiträume begründen könnten; insbesondere droht ihr insoweit ohne einstweilige Anordnung kein später nicht mehr rückgängig machbarer Rechtsverlust. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in der Sitzung am 3. Juli 2025 die Gelegenheit hatte, gegenüber dem Familiengericht ihre Kritik an der vorangegangenen Vorgehensweise des Jugendamts der Antragsgegnerin zu äußern, damit das Familiengericht dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Sie hat von dieser Gelegenheit dort auch Gebrauch gemacht. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls wurde in der Sitzung vor dem Familiengericht am 3. Juli 2025 insbesondere auch das o.g. Schreiben der Antragstellerin vom 28. April 2025 diskutiert und trug die Antragstellerin insbesondere vor, dass sie nicht nachvollziehen könne, dass das Jugendamt der Antragsgegnerin die von ihr beantragte Umgangsbegleitung abgelehnt habe. Sie sei der Auffassung, dass sie das Recht habe, einen Antrag auf Einrichtung einer Umgangsbegleitung auch ohne den Kindsvater zu stellen. Eine Umgangsbegleitung erachte sie zudem als milderes Mittel im Vergleich zu einer Umgangspflegschaft. Da die Antragstellerin ihre Kritik an Verhaltensweisen des Jugendamts in der Vergangenheit, die Gegenstand der o.g. Feststellungsanträge sind, somit bereits in das familiengerichtliche Verfahren einbringen konnte, ist nicht ersichtlich, inwieweit ihr ohne die einstweilige Anordnung ein nicht mehr rückgängig machbarer Rechtsverlust drohen könnte.
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Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin hilfsweise beantragte, festzustellen, dass „die aus dem Anhörungstermin am 3. Juli 2025 entstehenden Kosten einschließlich der Vergütung der Verfahrensbeiständin infolge rechtswidrigen Verwaltungshandelns verursacht wurden und vom Antragsgegner oder dem Gericht zu tragen sind“ (Antrag 6).
54
Insoweit ist die Antragstellerin offensichtlich der Ansicht, dass der Umstand, dass der familiengerichtliche Termin am 3. Juli 2025 überhaupt stattfand und ihr infolgedessen vom Familiengericht ggf. Verfahrenskosten auferlegt werden könnten, durch rechtswidriges Handeln bzw. Unterlassen des Jugendamts der Antragsgegnerin im Vorfeld dieses Termins verursacht worden sei. Auch dieser Antrag bezieht sich somit auf Handeln bzw. Unterlassen des Jugendamts der Antragsgegnerin in der Vergangenheit. Auch der familiengerichtliche Termin am 3. Juli 2025 hat bereits stattgefunden. Die Antragstellerin hat gerade nicht glaubhaft gemacht, dass hinsichtlich der Frage, wer im Nachgang zu diesem Termin am 3. Juli 2025 letztlich in welchem Umfang welche Kosten tragen muss, eine für das Bestehen eines Anordnungsgrunds erforderliche Eilbedürftigkeit begründen könnte. Denn die Frage der Kostentragung, das Bestehen etwaiger Schadensersatzansprüche der Antragstellerin, etc. kann auch nachträglich ohne Drohen eines endgültigen Rechtsverlusts geklärt werden. Die Antragstellerin trug hinsichtlich der Kostenfragen auch selbst nicht vor, dass ihr insoweit ohne die einstweilige Anordnung ein nicht mehr rückgängig machbarer Rechtsverlust droht.
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3. Auch soweit die Antragstellerin beantragte, der Antragsgegnerin aufzugeben, „bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren über den Antrag der Antragstellerin auf Einrichtung einer begleiteten Übergabe des Kindes vom 27. April 2025 und nochmal vom 28. Mai 2025 zu entscheiden und bis dahin jegliche Mitwirkung an Maßnahmen, die auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft zielen, zu unterlassen“ (Antrag 4) hat sie keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
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3.1. Die Antragstellerin hat gerade nicht glaubhaft gemacht, dass im Hinblick auf die Verbescheidung ihres Antrags auf „begleitete Übergabe gemäß § 18 SGB VIII sowie Bitte um Aussetzung des Antrags auf Umgangspflegschaft“ hinsichtlich des Kindes T. vom 28. April 2025, auf den sie in ihrem Schreiben vom 27. Mai 2025 Bezug nahm, nach dem familiengerichtlichen Termin am 3. Juli 2025 eine einen Anordnungsgrund begründende Eilbedürftigkeit besteht.
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Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin bereits mit E-Mail vom 7. Mai 2025 ihre Rechtsauffassung mitgeteilt, dass sie deren Antrag vom 28. April 2025 im Hinblick auf den dort begehrten begleiteten Umgang mangels Unterschrift auch des Kindesvaters als nicht wirksam erhoben ansehe und dass sie die Anregung auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft nicht zurücknehmen werde.
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Entsprechend äußerte sich die Antragsgegnerin im Folgenden auch im familiengerichtlichen Verfahren. Zuletzt wurde der o.g. Antrag der Antragstellerin vom 28. April 2025 und die Rechtsansicht des Jugendamts der Antragsgegnerin, dass sie diesen Antrag mangels Unterschrift auch des Kindesvaters für nicht wirksam gestellt erachtet, in der nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichts am 3. Juli 2025 thematisiert. Auch die Frage, ob die von der Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht mit Schreiben vom 27. März 2025 angeregte Einrichtung einer Umgangspflegschaft im vorliegenden Fall erforderlich ist, ob stattdessen lediglich ein begleiteter Umgang angemessen ist oder ob im Hinblick auf den Umgang bzgl. des Kindes T. stattdessen sonstige Regelungen festzulegen sind, wurde in diesem familiengerichtlichen Termin am 3. Juli 2025 zwischen den Beteiligten umfassend erörtert. So ist aus dem Sitzungsprotokoll insbesondere ersichtlich, dass dort die Anregung der Antragsgegnerin auf Einrichtung einer Umgangspflegschaft diskutiert wurde und auch das Schreiben der Antragstellerin vom 28. April 2025 in die Erörterung einbezogen wurde. Konkret erklärte die Vertreterin des Stadtjugendamts der Antragsgegnerin insoweit, dass sie sich im Wesentlichen auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. März 2025 beziehe. Sie schilderte zudem detailliert die Hintergründe, die dazu geführt hätten, dass die Antragsgegnerin mit diesem Schreiben beim Familiengericht die Einrichtung einer Umgangspflegschaft in Bezug auf das Kind T. angeregt habe und dies weiterhin für erforderlich erachte. Die Antragstellerin habe dann, nachdem sie die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zuvor befürwortet gehabt habe, gegenüber dem Jugendamt mit Schreiben vom 28. April 2025 eine Umgangsbegleitung beantragt. Der Antrag der Antragstellerin sei allerdings nur von dieser und nicht auch vom Kindesvater unterschrieben gewesen. Die Kindeseltern hätten die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind T. inne. Vor diesem Hintergrund habe diesem Antrag nicht entsprochen werden können. Das Jugendamt spreche sich weiterhin für die Bestellung eines Umgangspflegers aus. Die Antragstellerin erklärte hierzu insbesondere, dass sie nicht nachvollziehen könne, dass das Jugendamt die von ihr beantragte Umgangsbegleitung abgelehnt habe. Sie sei der Auffassung, dass sie das Recht habe, einen Antrag auf Einrichtung einer Umgangsbegleitung auch ohne den Kindesvater zu stellen. Eine Umgangsbegleitung erachte sie als milderes Mittel im Vergleich zu einer Umgangspflegschaft.
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Die Antragstellerin hat das Familiengericht auch bereits vor der Sitzung am 3. Juli 2025 über ihren Antrag vom 28. April 2025 sowie über den Verfahrensstand des diesbezüglichen behördlichen Verfahrens bei der Antragsgegnerin informiert und zum Ausdruck gebracht, dass sie einen begleiteten Umgang als milderes Mittel gegenüber der Einrichtung einer Umgangspflegschaft ansehe. So hat die Antragstellerin beispielsweise mit Schreiben vom 19. Mai 2025 gegenüber dem Familiengericht ausgeführt, dass sie den vom Gericht anberaumten Termin am 3. Juli 2025 wahrnehmen könne, allerdings vorbehaltlich dessen, dass sich dieser nicht durch ihren Antrag vom 28. April 2025 auf begleitete Übergaben gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII erübrige. Vor einem Eingriff in das elterliche Sorgerecht durch Einrichtung einer Umgangspflegschaft sei gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stets die vorrangige Prüfung milderer Mittel – wie insbesondere der begleiteten Übergabe – geboten. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 beantragte die Antragstellerin beim Familiengericht die Aufhebung bzw. Zurückstellung des Verhandlungstermins am 3. Juli 2025 mit der Begründung, dass es für eine Umgangspflegschaft keine tatsächliche und fachliche tragfähige Grundlage gebe. Es werde um Prüfung gebeten, ob der Verhandlungstermin gegenstandlos geworden sei bzw. zumindest zurückgestellt werden könne, bis über den Antrag der Antragstellerin vom 28. April 2025 bzw. 27. Mai 2025 auf Übergabebegleitung beim Jugendamt der Antragsgegnerin entschieden sei.
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Das Familiengericht hat sich in Kenntnis dieser Sachlage entschieden, den Sitzungstermin am 3. Juli 2025 aufrechtzuerhalten und die Antragstellerin hat im Hinblick auf ihren Antrag vom 28. April 2025 vor dem Sitzungstermin am 3. Juli 2025 auch keinen Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt. Infolgedessen fand der Sitzungstermin vor dem Familiengericht am 3. Juli 2025 statt und die Thematik der von der Antragsgegnerin angeregten Umgangspflegschaft sowie der Antrag der Antragstellerin vom 28. April 2025 wurden dort abschließend mit den Beteiligten erörtert. Laut dem Sitzungsprotokoll wurde in dieser Sitzung am 3. Juli 2025 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten eine ergänzende Vereinbarung zum elterlichen Umgang und zur Sorge geschlossen sowie erging im Übrigen der Beschluss des Familiengerichts, dass eine Entscheidung im Bürowege ergehe.
61
Im jetzigen Verfahrensstadium des familiengerichtlichen Verfahrens sind die Beteiligten daher gehalten, zunächst abzuwarten, ob das Familiengericht in seiner demnächst zu erwartenden Entscheidung im Bürowege im Hinblick auf das Kind T. eine Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB anordnet, stattdessen gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB anordnet, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist, oder stattdessen sonstige Umgangsregelungen für angemessen erachtet. Es besteht keine Kompetenz des Verwaltungsgerichts, Entscheidungen des Familiengerichts aufzuhalten, zu überprüfen oder zu korrigieren. Je nachdem, wie die Entscheidung des Familiengerichts ausfällt, könnten im Anschluss hieran bei der praktischen Umsetzung dieser familiengerichtlichen Entscheidung Beratungs- und Unterstützungsleistungen hinsichtlich der Ausübung des Umgangsrechts bzgl. des Kindes T. gemäß § 18 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB VIII erforderlich werden. Es bestehen im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass das Familiengericht – was derzeit völlig offen erscheint – die Einrichtung eines begleiteten Umgangs hinsichtlich des Kindes T. als ausreichend ansehen sollte, ihre Mitwirkung an dessen praktischer Umsetzung verweigern würde. Dies gilt umso mehr, als die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin in der o.g. E-Mail vom 22. Juli 2025 eine umfassende Gesprächsbereitschaft signalisiert hat.
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Angesichts der obigen Ausführungen hat die Antragstellerin im Hinblick auf die formelle Verbescheidung ihres Antrags vom 28. April 2025 in Gestalt eines mit einer Rechtsmittelbelehrungversehenen Bescheids somit keine einen Anordnungsgrund begründende Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
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3.2. Auch soweit die Antragstellerin in ihrem Antrag 4 zudem beantragte, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Verbescheidung ihres o.g. Antrags vom 28. April 2025 jegliche Mitwirkung an Maßnahmen, die auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft zielen, zu unterlassen, hat sie keinen Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht.
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Denn angesichts der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die vom Jugendamt der Antragsgegnerin gegenüber dem Familiengericht mit Schreiben vom 27. März 2025 angeregte Umgangspflegschaft im familiengerichtlichen Termin am 3. Juli 2025 abschließend zwischen den Beteiligten erörtert wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, dass sich die Antragsgegnerin in naher Zukunft noch einmal ergänzend gegenüber dem Familiengericht zur angeregten Umgangspflegschaft äußern müsste bzw. insoweit im Sinne der obigen Formulierung im Antrag 4 an „Maßnahmen mitwirken“ müsste, die „auf die Anordnung einer Umgangspflegschaft zielen“. Dies gilt umso mehr, als die die Vertreterin des Stadtjugendamts der Antragsgegnerin am Ende der Sitzung vor dem Familiengericht am 3. Juli 2025 nochmals ausdrücklich und abschließend zu Protokoll erklärt hat, dass an der Anregung, eine Umgangspflegschaft einzurichten seitens des Stadtjugendamts der Antragsgegnerin festgehalten werde. Das Familiengericht wird hierüber daher nun im Bürowege eine Entscheidung treffen (s.o.). Da somit nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin vor der noch ausstehenden Entscheidung des Familiengerichts oder anschließend in naher Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit weitere Mitwirkungshandlungen in Bezug auf die angeregte Umgangspflegschaft vornehmen müsste, ist somit auch in Bezug auf den o.g. Unterlassungsantrag der Antragstellerin keine einen Anordnungsgrund begründende Eilbedürftigkeit ersichtlich.
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Der Antrag ist daher vollumfänglich abzulehnen.
66
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67
Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.