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VG München, Urteil v. 02.04.2025 – M 23 K 24.7793
Titel:

Anordnung der Verwertung eines abgeschleppten Unfallfahrzeugs trotz erheblichen Restwerts rechtmäßig

Normenkette:
PAG Art. 27 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 S. 3
Leitsatz:
Wendet sich der Kläger als Halter eines verunfallten Fahrzeugs gegen eine Verwertungsanordnung, die erlassen wurde, weil weder er noch sein Leasinggeber trotz hohem (Rest-) Wert das Fahrzeug nach angemessener Fristsetzung vom Abschleppunternehmen nicht abgeholt hatten, dann ist das Rechtschutzbedürfnis des Klägers, sich gegen die Verwertungsanordnung zu wehren, nachhaltig zu bezweifeln. (Rn. 18 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verwertung eines Kfz, ultima ratio, Fahrzeugabholung, Verwahrkosten, Verwertungsanordnung, Sicherheitsleistung
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20520

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... wurde am 30. August 2024 um etwa 10.25 Uhr am … in … nach einem Verkehrsunfall mit Personenschaden zur Beweissicherung nach §§ 94, 98 StPO in die Verwahrstelle des Polizeipräsidiums … verbracht. Das Fahrzeug wies ausweislich des Abschleppauftrages mehrere Beschädigungen an Scheiben und an der Front auf (Bl. 1 f. Behördenakte – BA).
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Das Fahrzeug wurde am 27. September 2024 freigegeben (Bl. 12 BA) und der Kläger als Fahrzeughalter am 7. Oktober 2024 von der Polizei unter Hinweisen auf Verwahrkosten ab dem vierten Tag nach Zustellung und auf etwaige Verwertung bei Nichtabholung mit der Bitte um Abholung des Fahrzeugs angeschrieben (Bl. 15 BA).
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Der Schätzwert des Fahrzeuges beträgt 8.500 EUR (Bl. 22 BA).
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Nachdem der Bitte um Abholung des Fahrzeuges nicht Folge geleistet wurde, fragte der Beklagte beim KVR der Landeshauptstadt M. am 11. November 2024 wegen der Eigentumsverhältnisse des Fahrzeuges nach; es wurde von dort mitgeteilt, dass keine Eintragungen, etwa wegen Eigentumsvorbehalts, eingetragen seien (Bl. 24 BA).
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Der Kläger erteilte einem Bekannten einen „Abholauftrag“ für Kennzeichen und Fahrzeugschein (Bl. 26 BA). Das Fahrzeug wurde nach wie vor nicht abgeholt.
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Am 5. Dezember 2024 erging der streitgegenständliche Bescheid, wonach die Verwertung des Fahrzeuges durch Versteigung nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 PAG angeordnet wurde. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 28 BA).
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In der Folge wurde auch der mit der Abholung des Kennzeichens und des Fahrzeugscheins beauftragte Bekannte des Klägers informiert; eine Reaktion erfolgte nicht.
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Eine Anfrage des Polizeipräsidiums bei der … und bei Volkswagenleasing am 18. Dezember 2024 blieb insofern erfolglos, als von letzterer lediglich mitgeteilt worden war, es handle sich um ein Leasingfahrzeug; die Anfrage/Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen, blieb unbeantwortet (Bl. 32 BA).
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Am 22. Dezember 2024, eingegangen am 23. Dezember 2024, erhob der Kläger zum Bayerischen Verwaltungsgericht München
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„Einspruch“ gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2024.
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Zur Begründung gab er an, das Fahrzeug gehöre der … GmbH. Die Verwertung greife in deren Rechte ein. Die Fristsetzung des Polizeipräsidiums sei zu kurz. Die Verwertungsanordnung sei aufzuheben und das Fahrzeug zurückzugeben.
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Durch Beschluss vom 20. Februar 2025 wurde die Streitsache gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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Durch Schriftsatz vom 28. Februar 2025 erwiderte der Beklagte die Klage, beantragte
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Klageabweisung
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und begründete dies im Wesentlichen unter Darlegung des Sachverhalts sowie der Tatsache, dass der Kläger das Fahrzeug einerseits jederzeit abholen könne und andererseits die Frist zwischen Freigabe des Fahrzeuges und der Verwertungsanordnung angemessen sei; keiner der möglichen Abholer habe eine Reaktion auf die polizeilichen Anschreiben gezeigt.
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Am 2. April 2025 fand die mündliche Verhandlung vor dem Einzelrichter der 23. Kammer statt, zu der der Kläger nicht erschienen ist. Von Beklagtenseite wurde dargelegt, dass auch weiterhin keine Reaktionen potentieller Abholer vorlägen; die Verwahrkosten hätten sich mittlerweile auf etwa 2.500 EUR erhöht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die übermittelte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18
Der sachgerecht als Klage auszulegende „Einspruch“ (§§ 86 Abs. 1, 88 VwGO), über die das Gericht trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß geladenen Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger demzufolge nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht folgt den zutreffenden Feststellungen und der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheides, sieht daher von einer eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO), und ergänzt lediglich wie folgt:
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Das Gericht teilt das Erstaunen der Beklagtenseite, dass angesichts des doch erheblichen (Rest-)Wertes des Fahrzeuges weder Kläger noch Leasinggeber, dies trotz mehrfacher Anschreiben durch den Beklagten, die – nach wie vor – gegebene Möglichkeit der Abholung des Fahrzeuges nutzen. Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeit, die die angeordnete Verwertung erübrigen würde und die erst nach Bestandskraft des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt, bezweifelt das Gericht das Rechtschutzbedürfnis des Klägers, sich gegen die Verwertungsanordnung zu wehren, nachhaltig. Er hat es selbst in der Hand, sie – unter Bezahlung der Verwahrgebühr – abzuwenden.“
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Der Beklagte hat schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass die Verwertung lediglich als ultima ratio angeordnet wurde, nachdem trotz zweifelsohne angemessener Frist zwischen der Freigabe des Fahrzeuges und der Verwertung selbst, die – wie ausgeführt – ohnehin erst nach Bestandskraft des Bescheides vollzogen wird, weder eine Reaktion des Klägers noch eine Reaktion des Leasinggebers festzustellen war, obwohl der Beklagte sämtliche potentiell Beteiligte ermittelt und informiert hat. Es war und ist demnach gerade nicht ersichtlich, dass von dort noch Interesse an dem Fahrzeug besteht, selbst wenn dies befremdlich sein mag.
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Die Voraussetzungen des Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 PAG liegen vor. Der Kläger hat sein Fahrzeug nach mehr als 2 Monaten vor Erlass des Bescheides (und, nachdem die Verwertung erst nach Bestandskraft vorgenommen wird, mittlerweile nach einem deutlich längeren Zeitraum) nicht abgeholt, obwohl ihm die entsprechende Mitteilung zugestellt worden war. Der Kläger wurde auch hierüber belehrt.
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Die Verwertung dient damit auch dem Zweck, die sich stets erhöhenden Verwahrkosten zu begrenzen.
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Die Rechtsfolge der Verwertung aus Art. 27 Abs. 3 Satz 3 PAG kommt – unter Abzug der mittlerweile entstandenen Verwahrkosten – dem Kläger (bzw. dem Leasinggeber) zu.
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Die Klage war daher unter der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO und unter Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO abzuweisen.