Titel:
Wasserrecht, Beseitigung ungenehmigter Anlagen im Landschaftsschutzgebiet
Normenketten:
WHG § 100 Abs. 1 S. 2
WHG § 36
WHG §§ 78, 78a
BayWG Art. 20
BayWG Art. 58 Abs. 1 S. 2
BayNatSchG Art. 18 Abs. 1
Schlagworte:
Wasserrecht, Beseitigung ungenehmigter Anlagen im Landschaftsschutzgebiet
Fundstelle:
BeckRS 2025, 20511
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Landratsamts T. vom 3. August 2022.
2
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur Nr. 2. Gemarkung und Gemeinde T. … … Das 927 m² große Grundstück befindet sich westlich von Te. auf der in diesem Bereich ca. 150 m breiten Landzunge, die den W. und den Ta. See trennt. Im Norden grenzt das Grundstück an die K. straße … …, im Süden reicht es an den W. See heran. Das Grundstück liegt vollumfänglich im Geltungsbereich des seit 19. März 1990 amtlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet W. und Ta. See. Zudem liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung zum Schutz des W. und Ta. Sees und der umliegenden Landschaften des Landkreises T. vom 10. März 1980 (im folgenden LSG-VO). Schließlich ist der betroffene Uferabschnitt nach der Seeuferkartierung des Landesamtes für Umwelt, die auch im Regionalplan Südostbayern verankert ist, als erschlossene Uferzone eingestuft, die für weitere Erholungseinrichtungen nicht geeignet ist.
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Bei einer Ortseinsicht durch die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt T. am 17. Mai 2020 wurde festgestellt, dass das Grundstück von einer Zaunanlage mit Eingangstor umschlossen ist und sich auf dem Grundstück eine Schutzhütte, eine Biertischgarnitur, eine Holzbank sowie eine Feuerschale befinden. Die festgestellten Einbauten wurden als Anlagen im 60-m-Bereich von Gewässern nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Art. 20 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) und auf Grund der Lage in einem Landschaftsschutzgebiet als erlaubnispflichtig gewürdigt. Entsprechende Genehmigungen für die Anlagen liegen nicht vor. Mit Schreiben vom 16. Juli 2020, vom 10. November 2020 und vom 3. März 2021 wurde der Kläger jeweils zur Beseitigung aufgefordert. Es wurde jedoch lediglich die Feuerstelle entfernt.
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Mit Bescheid vom 3.August 2022 wurde der Kläger aufgefordert die nicht genehmigten Anlagen auf dem Grundstück Flur Nr. 2. Gemarkung und Gemeinde T. … …, im Einzelnen die Zaunanlage mit Eingangstor (Ziff. 1.1), die Schutzhütte („Hundehütte“) (Ziff. 1.2), die Biertischgarnitur mit Stühlen (Ziff. 1.3) sowie die Holzbank (Ziff. 1.4), innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheids zurückzubauen und zu entfernen (Ziff. 1). Für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung wurde jeweils ein Zwangsgeld angedroht (Ziff. 2). Im Einzelnen für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. 1.1 500.- € (Ziff. 2.1), für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. 1.2 400.- € (Ziff. 2.2), für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. 1.3 300.- € (Ziff. 2.3) und für die Nichterfüllung der Verpflichtung aus Nr. 1.4 200.- € (Ziff. 2.4).
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Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 30. August 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen,
den Bescheid vom 3. August 2022 aufzuheben.
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Der Kläger führt zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, dass keine Rechtsgrundlage für den Bescheid bestehe. Der Weidezaun sei nach der geltenden LSG-VO ausdrücklich erlaubnisfrei zulässig. Die Schutzhütte diene als Unterstand für Weidetiere und solle auch in Zukunft hierfür genutzt werden. Die Biertischgarnitur habe sich zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht mehr auf dem Grundstück befunden und stelle im Übrigen auch keine Anlage im Sinne des Bescheids dar. Ebenso wie die Holzbank, bei der es sich um ein naturbelassenes Brett, das über zwei nebeneinander befindliche Baumstumpfe gelegt wurde handle; eine Verbotsnorm hierfür bestehe nicht. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit diese Bank nachteilige Auswirkungen auf die Wasserwirtschaft sowie die Schutzgüter der Landschaftsschutzgebietsverordnung haben könne. Der Bescheid sei im Übrigen auch fehlerhaft, da keine nähere Begründung für drei der insgesamt vier zu entfernenden Anlagen enthalten und folglich ein Ermessen diesbezüglich nicht ausgeübt worden sei. Zudem liege auch hinsichtlich des Zauns eine fehlerhafte Störauswahl vor. Der Beklagte hätte die Gemeinde als Handlungsstörer in Anspruch nehmen müssen, da der Zaun im Zuge des Geh- und Radwegebaus im Jahr 2009 von der Gemeinde (wieder-) errichtet worden sei.
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Der Beklagte legte die Akten vor und beantragt,
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Der Beklagte verteidigt seinen Bescheid und führt hierzu im Wesentlichen aus, für die zur Beseitigung angeordnete Anlagen lägen weder behördliche Genehmigungen vor noch könne der Kläger deren Duldung in Anspruch nehmen. Laut § 2 LSG-VO seien generell alle Handlungen verboten, die geeignet seien, die Natur zu schädigen, den Erholungsgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Die Umzäunung beeinträchtige den Naturgenuss und das Landschaftsbild. Der Zaun sei auch nicht mit der LSG-VO vereinbar, da § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Hs. 2 LSG-VO lediglich landwirtschaftliche Umzäunungen von der Erlaubnispflicht ausnehmen möchte. Auch könne keine Befreiung bzw. Ausnahme nach § 5 LSG-VO gewährt werden, da die Vorgaben des § 67 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorliegend nicht erfüllt seien. Aufgrund der Lage im Überschwemmungsgebiet bedürfe es zudem einer Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG. Zugleich liege der Zaun innerhalb der 60-m-Uferlinie des W. Sees und sei damit eine Anlage im Sinne von Art. 20 Abs. 1 BayWG. Wegen Art. 20 Abs. 5 BayWG entfiele zwar die Anlagengenehmigung im Überschwemmungsgebiet, die bau- und naturschutzrechtlichen Fragestellungen seien jedoch gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 2 BayWG, Art. 56 Satz 2 Bayerische Bauordnung (BayBO), Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) Teil des Prüfumfangs des wasserrechtlichen Verfahrens. Die Umzäunung sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da der Kläger kein privilegierter Landwirt sei und der Zaun folglich eine nicht privilegierte Anlage nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB). Zudem sei der Zaun eine unzulässige Sperre im Gelände nach Art. 27 Abs. 3, 33 BayNatSchG. Die Beseitigungsanordnung sei daher in Bezug auf den Zaun sach- und ermessensgerecht. Sie stütze sich auf Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG, § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG und ihr lägen im Wesentlichen naturschutzfachliche Erwägungen zu Grunde. Auch die weiteren vorhandenen Erholungseinrichtungen seien mit den Zielen des Regionalplans, das noch vorhandene Artenpotenzial nach Art und Umfang zu erhalten, nicht vereinbar. Es handle sich hierbei ausnahmslos um Anlagen im 60-Meter-Bereich ab der Uferlinie, welche nach § 78 Abs. 5 WHG, Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayWG genehmigungspflichtig seien. Wenngleich die Biertischgarnitur, die Holzbank und die Hundehütte nur eine geringe Größe aufweisen, entspräche es pflichtgemäßer Ermessensausübung, auch diese Anlagen beseitigen zu lassen und das Grundstück damit vollständig von baurechtswidrigen Nutzungen zu befreien. Der Rückbau der bezeichneten Anlagen sei notwendig, um eine bereits eingetretene Beeinträchtigung des Wasserhaushalts sowie von Natur und Landschaft wieder zu beseitigen. Angesichts des erheblichen Nutzungsdrucks am W. und Ta. See müsse ansonsten damit gerechnet werden, dass weitere Anlieger und Eigentümer von Seegrundstücken dies zum Anlass nehmen, ähnliche Erholungseinrichtungen zu schaffen, was wiederum den Druck auf die noch vorhandene Flora und Fauna weiter erhöhen würde. Die Androhung der Zwangsgelder sei erforderlich und in der Höhe angemessen. Mit Blick auf das wirtschaftliche Interesse am Unterbleiben der Beseitigung und am Beseitigungsaufwand sei die Zwangsgeldhöhe ermessensgerecht.
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Mit Beschluss vom 11. April 2025 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2025 trug der Kläger vor, dass er nunmehr seit kurzem drei Ziegen auf dem streitgegenständlichen Grundstück halte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist unbegründet.
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Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
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1. Der Kläger ist mit seinem Klagevortrag nach § 6 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) präkludiert.
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Nach § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren verzögern wurde, ist unerheblich (vgl. BVerwG, U.v. 27.11.2018 – 9 A 8.17 – juris Rn. 13). Die Präklusion tritt nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln, § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BayVGH, U.v. 1.12.2022 – 8 A 21.40033 – juris Rn. 31)
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Zweck der Vorschrift ist es, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Danach hat der Kläger innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2023 – 9 B 7.23 – juris Rn. 7).
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Der Kläger hat vorliegend die zehnwöchige Begründungsfrist ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung versäumt. Die Frist zur Klagebegründung begann mit der Klageerhebung am 30. August 2022 zu laufen und endete mit Ablauf des 8. November 2022. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel nicht angegeben. Damit ist der Kläger seiner Obliegenheit, den Prozessstoff rechtzeitig festzulegen, nicht nachgekommen. Die Klagebegründung vom 30. Mai 2023 wahrt die hier anwendbare Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG nicht. Auch die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des verspäteten Vortrages nach § 6 Satz 2 oder 3 UmwRG liegen nicht vor.
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1.1 Bei der angefochtenen Beseitigungsanordnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG. Nach dieser Vorschrift ist das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anzuwenden auf Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5 dieses Gesetzes, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Der Begriff der Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen ist dabei mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention (AK) weit auszulegen (vgl. insbesondere BVerwG, U.v. 29.4.2021 – 4 C 2.19 – juris Rn. 22) und erfasst damit ein breites Spektrum an Tätigkeiten. Er lässt sich als Umschreibung von Maßnahmen des Gesetzesvollzugs verstehen, die insbesondere im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zulassungen von Vorhaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG stehen. Eine Einschränkung erfährt die Ausrichtung auf Maßnahmen des Gesetzesvollzugs insoweit, als selbstständige, von einer Vorhabenzulassung unabhängige Überwachungsmaßnahmen nicht erfasst sind. Vielmehr müssen die Maßnahmen der Durchsetzung und Umsetzung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 UmwRG aufgezählten Entscheidungen dienen.
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Ein Zusammenhang in diesem Sinne besteht. Eine Zulassungsentscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist hier in der Mitteilung des Landratsamts vom 3. März 2021, wonach die streitgegenständlichen Anlagen aus naturschutzrechtlichen und wasserrechtlichen Gesichtspunkten nicht genehmigungsfähig sind, zu sehen. Wie ausgeführt ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG als weit zu verstehenden Auffangtatbestand ausgestaltet, der das Ziel verfolgt, Art. 9 Abs. 3 AK entsprechend der völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vollständig umzusetzen (vgl. BVerwG. U.v. 22.6.2023 – 10 C 4.23 – juris Rn. 14 ff.). Die Mitteilung des Landratsamts vom 3. März 2021 fordert zur Beseitigung der ungenehmigten Anlagen auf und teilt zugleich mit, dass hierfür keine Genehmigung erteilt werden könne. Sie stellt damit (auch) eine auf ein Vorhaben gerichtete Zulassungsentscheidung dar, die unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften in Form eines Verwaltungsaktes nach Art. 35 BayVwVfG erfolgt ist. Die streitgegenständlichen Anlagen liegen alle im 60-m Bereich zum Ufer und in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet. Sie bedürfen daher einer wasserrechtlichen Genehmigung nach Art. 20 BayWG bzw. §§ 78 Abs. 5, 78a Abs. 2 WHG. Alle wasserrechtlichen Gestattungen fallen, soweit sie nicht bereits von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG erfasst sind, jedenfalls unter die Kategorie der sonstigen Zulassungsentscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. Fellenberg/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2023, § 1 UmwRG Rn. 57). Dieser Ansicht folgend handelt es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung nicht lediglich um eine von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UmwRG nicht erfasste Maßnahmen eines von einer konkreten Vorhabenzulassung unabhängigen, gleichsam allgemein-aufsichtlichen Wasserrechtsvollzugs (Fellenberg/Schiller aaO, § 1 UmwRG Rn. 121). Vielmehr bezieht sich § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 – wie hier – auch auf Fälle, in denen die Aufsichtsbehörde wegen formeller Illegalität des Vorhabens, also wegen des Fehlens einer notwendigen Genehmigung einschreitet (vgl. Fellenberg, aaO Rn. 118). Es handelt sich mithin um keine selbständige Überwachungsmaßnahme, deren rechtlichen Voraussetzungen unabhängig von einer vorangegangenen Entscheidung zu betrachten wäre. Die streitigen Verfügungen des Beklagten, hier gestützt auf die Generalklausel nach den § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG, Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG, betreffen Maßnahmen, die sich auf eine vom Kläger illegal errichtete Anlagen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BayWG (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend unter 2.1.1) beziehen.
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Es liegt mithin eine Entscheidung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 UwRG vor, die angefochten wird.
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1.2 Der Kläger hat auch keine – an einem strengen Maßstab zu messende – genügende Entschuldigung i.S.d. § 6 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO für sein Säumen dargelegt. Gründe für die Säumnis wurden vorliegend nicht dargetan.
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Etwas anders folgt auch nicht aus der gerichtlichen Verfügung vom 31. August 2022 und dem daraufhin an die Beteiligten übersandten Schreiben vom 2. September 2022, durch welche der Kläger aufgefordert wurde, die Klage binnen acht Wochen nach Akteneinsicht zu begründen. Nach dem objektiven Erklärungswert handelt es sich hierbei schon nicht um eine Fristverlängerung i.S.d. § 6 Satz 4 UmwRG (vgl. BayVGH, B.v. 6.11.2024 – 22 CS 24.925 – juris), so dass offenbleiben kann, ob eine Verlängerung auf Grund der Beteiligungsmöglichkeit des Klägers im Verwaltungsverfahren nicht ohnehin bereits tatbestandlich ausgeschlossen war. Das Weitern ist der Umstand einer fehlenden oder nicht zeitnah gewährten Akteneinsicht für sich allein bereits nicht geeignet, eine verspätete Klagebegründung zu entschuldigen. Von einem Kläger kann und muss erwartet werden, dass er innerhalb der Klagebegründungsfrist zumindest das vorträgt, was ihm auch ohne Einsicht in die Verwaltungsvorgänge auf der Grundlage seiner Beteiligung am Verwaltungsverfahren und der Würdigung seines Vortrags im streitbefangenen Bescheid bekannt ist, und auf diese Weise den Prozessstoff in den Grundzügen fixiert, anstatt das Gericht und die weiteren Beteiligten über die Klagegründe im Unklaren zu lassen. Für den Kläger ergeben sich daraus keine unzumutbaren Anforderungen. Mit der Klageerhebung hat er zum Ausdruck gebracht, mit dem streitbefangenen Bescheid nicht einverstanden zu sein, wobei er dessen Inhalt kannte und sich bewusst sein musste, worin seine Bedenken jedenfalls im Kern bestanden und welcher davon abweichende Auffassung im Bescheid nicht Rechnung getragen worden ist. Zumindest hierzu hätte er fristgerecht vortragen können und müssen. Verzögerungen infolge nicht zeitnah erfüllter Akteneinsichtsgesuche sind als solche folglich kein Entschuldigungsgrund, sondern können vielmehr nur insoweit relevant sein, als sich die Klagebegründung gerade auf solche Umstände stützt, die sich nur aus dem Verfahrensakten ergeben. Insofern muss der Kläger, der die Entschuldigungsgründe bei verspäteten Vorbringen von sich aus darzulegen hat, konkret aufzeigen, an welchem Vortrag er durch eine verzögerte Akteneinsicht gehindert gewesen sein könne. Ein solcher Vortrag ist vorliegend nicht erfolgt.
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1.3 Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch kein Fall des § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO vor.
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Nach § 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO tritt die Präklusion nicht ein, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Dieser Ausnahmetatbestand ist eng auszulegen, da andernfalls der mit der Klagebegründungsfrist verfolgte Zweck, den Prozessstoff durch frühzeitige Fixierung und Begrenzung handhabbar zu halten, nicht erreicht würde. Eine Ausnahme kommt deshalb nur in Betracht, wenn die klägerische Beschwer derart auf der Hand liegt, dass sich die Angabe von Klagegründen im Einzelfall als bloße Förmlichkeit erweisen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vortrag, der für den Kläger maßgebliche Sachverhalt erschließe sich aus dem Verwaltungsverfahren und aus dem Bescheid ohne weiteres selbst, reicht dazu nicht aus. Schon das eigenständige Durchsuchen umfangreicher Verfahrensakten, vorgelegt wurden dem Gericht – ausweislich der Paginierung – 444 Seiten, nach Äußerungen und Stellungnahmen der Klagepartei stellt regelmäßig, und auch hier, keinen lediglich geringen Aufwand dar. Auch ergibt sich aus dem Umstand der Klageerhebung als solches gerade nicht, ob und in welchem Umfang im Klageverfahren auch der Vortrag, den der Kläger im Verwaltungsverfahren unterbreitet hat, aufrechterhalten bleiben und weiterverfolgt werden soll. Die Klagebegründung ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters vor diesem Hintergrund gerade keine bloße Förmlichkeit, die über den Bescheid hinaus keine weitere Sachverhaltsdarstellung liefern könnte.
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Damit greift vorliegend die von einer gerichtlichen Ermessenentscheidung unabhängige Präklusionswirkung nach § 6 Satz 2 UmwRG ein.
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2. Unabhängig vom Vorstehenden erweist sich der Bescheid des Beklagten vom 3. August 2022, mit dem der Kläger zur Beseitigung der Zaunanlage, der Schutzhütte, der Biertischgarnitur und der Holzbank verpflichtet wurde, auch in der Sache als rechtmäßig; er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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2.1. Rechtsgrundlage für die angefochtene Beseitigungsanordnung ist § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG.
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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach Art. 58 Abs. 1 Satz 1 BayWG obliegt die Gewässeraufsicht den Kreisverwaltungsbehörden. Diese ordnen nach Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen.
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2.1.1. Der Umzäunung sowie der Errichtung der übrigen Anlagen stehen vorliegend Belange des Naturschutzes entgegen.
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(1) Bei der Umzäunung, der Schutzhütte, der Biertischgarnitur und der Holzbank handelt es sich um Anlagen an einem Gewässer i.S.d. § 36 Abs. 1 Satz 1 und 3 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BayWG, die innerhalb der 60-m-Uferlinie am W. -Ta. -See, einem Gewässer erster Ordnung (vgl. Nr. 81 des Verzeichnisses der Gewässer erster Ordnung, Anlage 1 zum BayWG), liegen. Der Anlagenbegriff i.S.d. Art. 20 BayWG ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfasst jede für eine gewisse Dauer geschaffene ortsfeste oder ortsbewegliche Einrichtung, die geeignet ist, auf den Zustand eines Gewässers oder auf den Wasserabfluss einzuwirken (vgl. Knopp/Széchényi in Siedler/Zeitler, Bayerisches Wassergesetz, Stand Januar 2023, Art. 20 Rn. 42). Da es sich jedenfalls bei der Umzäunung und der Schutzhütte zugleich um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet handelt, § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG, entfällt diesbezüglich gem. Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG eine selbstständige wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Ob es sich bei der Biertischgarnitur und der Holzbank auch um bauliche Anlagen i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB oder § 78a Abs. 1 Nr. 1 WHG handelt, kann letztlich dahinstehen, da die Belange des Naturschutzes gemäß Art. 20 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 BayWG (Wohl der Allgemeinheit) unabhängig davon zu prüfen sind. Nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 BayWG sind nämlich bau- und naturschutzrechtliche Belange Teil des Prüfungsumfangs im wasserrechtlichen Verfahren nach § 36 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 20 BayWG, hier i.V.m. § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2020 – 8 ZB 20.801 – juris Rn. 20). Die Mitprüfung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes ergibt sich dabei jedenfalls aus der Ersetzungswirkung der hier nach § 78, 78a WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 5 Satz 2 BayWG in die hochwasserschutzrechtliche Einzelfallzulassung einkonzentrierten wasserrechtlichen Anlagengenehmigung aufgrund von Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG (vgl. Drost, Das neue Wasserrecht in Bayern, Stand 2025, Art. 20 Rn. 49; vgl. auch Nr. 2.2.15.2 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Wasserrechts [VVWas] vom 27.1.2014 AllMBl S. 57 ff.). Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Geltungsbereich der LSG-VO, die alle Handlungen verbietet, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten (vgl. § 2 LSG-VO) und eine Erlaubnispflicht für eine Reihe von Maßnahmen, u.a. die Errichtung, Änderung und Erweiterung baulicher Anlagen aller Art, insbesondre Einfriedungen (Zäune) statuiert (vgl. § 3 Abs. 1 LSG-VO). Entsprechende Gestattungen werden durch die Anlagengenehmigung nach Art. 20 BayWG bzw. § 78 Abs. 5 WHG ersetzt; die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der nach der Schutzverordnung erforderlichen Gestattung vorliegen und die nach Naturschutzrecht zuständige Behörde ihr Einvernehmen erklärt (Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG). Die naturschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Befreiung geht dabei in der wasserrechtlichen Genehmigung nach Art. 20 BayWG bzw. § 78 Abs. 5 WHG auf.
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(2) Die sich auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Anlagen widersprechen dem Landschaftsschutzgebiet W. und Ta. See, weil sie dessen besonderem Schutzzweck zuwiderlaufen (vgl. § 26 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 2 LSG-VO).
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Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets W. und Ta. See ist es, das typische Landschaftsbild sowie die Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten (vgl. § 1 Abs. 1 LSG-VO). Zudem sollen Veränderungen in dem Gebiet verhindert werden, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten (vgl. § 2 LSG-VO). Das Landratsamt sieht diese Schutzzwecke durch die auf dem Grundstück befindlichen Anlagen gefährdet, weil sie den Naturgenuss und das Landschaftsbild beeinträchtigen (vgl. Bescheid vom 3. August 2022 S. 3).
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Dieser Wertung hinsichtlich des Zuwiderlaufens gegen den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets tritt der Kläger nicht substantiiert entgegen. Das klägerische Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, die streitgegenständliche Holzbank sei nicht geeignet, die Natur zu schädigen, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten. Ebenso wenig störe die kleine Hütte das Landschaftsbild. Das Landratsamt hat dem plausibel und nachvollziehbar entgegengesetzt, dass Zielsetzung der LSG-VO neben der Erhaltung der geschützten Vegetation auch die Erhaltung von ungestörten Zonen für die Tierwelt ist. Die Schutzbereiche sollen daher grundsätzlich von jeglicher Erholungs- oder sonstigen Nutzung freigehalten werden. Jede Art von Freizeiteinrichtungen, bauliche Anlagen und Einzäunungen laufen diesem Schutzzweck zuwider. Sie beeinträchtigen auch zur Überzeugung des Gerichts sowohl das Landschaftsbild als auch den Naturgenuss. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass Beeinträchtigungen des Gesamtökosystems an den beiden Seen vermieden werden müssen. Solche Einwirkungen können sich auch aus einer Erhöhung des Nutzungsdrucks durch Bezugsfallwirkungen ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 5.11.1990 – 22 B 87.3878 – juris).
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(3) Es liegt im Hinblick auf die Umzäunung auch kein Fall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Hs. 2 LSG-VO vor, der ortsübliche Weidezäune von der Erlaubnispflicht ausnimmt. Aus dem Sinn und Zweck der LSG-VO, der speziell zur Landwirtschaft enthaltenen Sonderregelung des § 6 LSG-VO und dem Wort “ortsüblich“ – nach Auskunft des Vertreters des Landratsamts seien in betreffendem Gebiet lediglich vereinzelt Umzäunungen um offensichtlich landwirtschaftlich, zur Tierhaltung genutzte Flächen vorzufinden – ergibt sich, dass nur landwirtschaftlichen Betrieben dienende Umzäunungen von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden sollten. Weidezaun ist in diesem Zusammenhang als Funktionsbezeichnung zu verstehen, nämlich als Begrenzung einer privilegiert landwirtschaftlich genutzten Fläche als Weide. Um folglich die Ausnahme von der Erlaubnispflicht für sich in Anspruch nehmen zu können, wäre es Voraussetzung, dass der Kläger auf dem betreffenden Grundstück eine privilegierte Landwirtschaft betreibt. Dies ist indes offensichtlich nicht der Fall. Sofern der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, er habe sich vor kurzem drei Ziegen angeschafft und halte diese auf dem Grundstück, verdeutlicht dieser Umstand gerade, dass das Grundstück nicht landwirtschaftlich, sondern zur Ausübung eines Hobbies als Freizeitgrundstück genützt wird. Für eine i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Nutzung ist hingegen nichts ansatzweise Substantiiertes vorgetragen oder sonst ersichtlich.
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(4) Ebenso fehl geht die Argumentation des Klägers im Hinblick auf die Hütte und ein diesbezügliches Abstellen auf Art. 2 Abs. 2 BayBO in seiner aktuellen Fassung. Der Kläger bezieht sich insoweit auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO, der die Errichtung, Änderung und Erweiterung von baulichen Anlagen aller Art unter Erlaubnispflicht stellt und hinsichtlich baulicher Anlagen auf Art. 2 Abs. 2 BayBO in der Fassung vom 21. August 1969 verweist. Art. 2 Abs. 2 BayBO in dieser der LSG-VO zu Grunde liegenden Fassung entspricht weitgehend dem heutigen Art. 2 Abs. 1 BayBO und umfasst alle mit dem Erdboden verbundenen, aus Baustoffen hergestellten Anlagen und gerade nicht – wie klägerseits argumentiert – nur Gebäude. Dies steht in engem Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck der LSG-VO, nämlich das Schutzgebiet von jeglicher Art von Bebauung freizuhalten. Folglich ist auch die Errichtung der Schutzhütte als bauliche Anlage i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LSG-VO vorliegend erlaubnispflichtig.
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2.1.2. Die aufgeführten Belange des Naturschutzes stehen auch bauplanungsrechtlich den sich auf dem Grundstück befindlichen Anlagen entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, wonach ein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt, wenn es u.a. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt, ist bei der Genehmigung nach Art. 20 BayWG bzw. § 78 Abs. 5 bzw. § 78a Abs. 2 WHG zu beachten. Dies folgt aus Art. 20 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 2 BayWG, hier i.V.m. Abs. 5 Satz 2 dieser Vorschrift.
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Soweit es sich bei den streitgegenständlichen Anlagen auch um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB handelt, liegen sonstige nicht privilegierte Anlagen nach § 35 Abs. 2 BauGB vor, deren Errichtung nicht genehmigungsfähig ist, weil sie – wie oben dargelegt (vgl. Rn. 29 ff.) – die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Hinzu kommt, dass es sich bei der Nutzung des Grundstücks für individuelle Freizeitzwecke ohnehin um eine im Außenbereich wesensfremde Nutzung handelt, die die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt werden. Die städtebauliche Leitvorstellung des Gesetzgebers für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich ist von dem Grundsatz geprägt, den Außenbereich von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit diese nicht ihrem Wesen nach in den Außenbereich gehören (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, § 35 Rn. 1). Die öffentlichen Belange, deren Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 2 BauGB ein Vorhaben unzulässig machen, sollen in erster Linie die innere Zweckbestimmung des Außenbereichs verwirklichen helfen, die darin liegt, grundsätzlich für die land- und forstwirtschaftliche sowie die gärtnerische Nutzung und für die in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben bereitzustehen und daneben der Allgemeinheit als Erholungsgebiet zur Verfügung zu stehen (BVerwG, U.v. 06.12.1967 – IV C 94.66 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v.18.2.2025 – 15 ZB 24.1038 – juris Rn. 9; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand September 2024, § 35 Abs. 3 Rn. 96). Die Zulassung einer solchen wesensfremden Nutzung hätte zudem eine Vorbildwirkung für weitere Bau- oder Nutzungswünsche zur Folge (vgl. BayVGH, B.v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris Rn. 10), die es zu verhindern gilt. Die Anlagen befindet sich auch gerade an exponierter Stelle auf der schmalen Landzunge zwischen W. und Ta. See. Die negative Vorbild- und Bezugsfallwirkung, die sie auslösen, stehen ihnen als ungeschriebener öffentlicher Belang entgegen (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2020 – 8 ZB 20.801 – juris; BayVGH, B. v. 3.2.2014 – 1 ZB 12.468 – juris; VG München, U.v. 24.3.2015 – M 2 K 14.3278 – juris).
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2.1.3. Aus dem Umstand, dass der Zaun nach Abschluss von Straßenbaumaßnahmen durch die Verwaltungsgemeinschaft W. T. wiederhergestellt und diese Verpflichtung sogar im notariellen Kaufvertrag festgehalten wurde, kann sich weder ein Anspruch auf eine entsprechende Genehmigung noch auf gewässeraufsichtliches Nichteinschreiten ergeben.
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Nach Auskunft des Beklagtenvertreters ist diese Vereinbarung zwischen Kläger und Gemeinde nicht mit dem Landratsamt abgestimmt worden. Vielmehr wurde die mit dem Verkauf des Grundstücks beauftragte Immobilienmaklerin bereits im Januar 2009, also vor Erwerb des Grundstücks durch den Kläger, darauf hingewiesen, dass sich auf dem Grundstück Anlagen befinden, die genehmigungspflichtig sind und eine Genehmigungsfähigkeit nicht in Aussicht gestellt werden könne.
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Soweit der Kläger eine Gleichbehandlung mit anderen benachbarten Grundstückseigentümern verlangt, die ihre Grundstücke ebenfalls eingezäunt hatten, hat er diese Bezugsfälle nicht näher konkretisiert. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass bei einer kürzlich erfolgten Ortsbegehung lediglich wenige umzäunte Flächen im östlichen Bereich des Ta. Sees vorgefunden wurden, auf denen Kühe zum Weiden ausgebracht waren und die offensichtlich einer landwirtschaftlichen Nutzung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dienten.
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Ob die Umzäunung und die übrigen Anlagen im Überschwemmungsgebiet den ungehinderten Hochwasserabfluss beeinträchtigen, kann nach alledem dahinstehen.
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2.2. Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung weist auch keinen Ermessensfehlern auf. Der Beklagte hat von dem ihm eingeräumten Ermessen unter sachgerechter Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Umstände zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Insbesondere sind die angeordneten Rückbaumaßnahmen geeignet, der naturschutzfachlichen Zielsetzung, das Natur- und Landschaftsbild und die unberührte Natur zu erhalten sowie der Gefahr von Ansammlung weiterer Erholungseinrichtungen auf umliegenden Grundstücken und Schaffung von Bezugsfällen vorzubeugen, ausreichend Rechnung zu tragen. Mit Blick auf die Bezugsfallwirkung ist es auch sach- und ermessensgerecht, die kleinen Anlagen wie Hundehütte, Holzbank und Biertischgarnitur ebenso einem Rückbau zu überantworten, da auch diese eine Beeinträchtigung des sensiblen Landschaftsbilds am See hervorrufen und nach der allgemeinen Lebenserfahrung zudem besonders bezugsfallgeneigt sind. Die angegriffenen Maßnahmen sind erforderlich und begegnen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein den Kläger weniger belastendes geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind die streitgegenständlichen Anlagen nicht offensichtlich genehmigungsfähig, sodass auch eine nachträgliche Legalisierung als weniger belastendes Mittel nicht in Betracht kommt. Einer wasserrechtlichen Genehmigung nach §v 36 Abs. 1 und 3 WHG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 BayWG stehen, wie gezeigt, naturschutz- und baurechtliche Gründe entgegen. Schließlich sind die angeordneten Maßnahmen auch zumutbar und können mit vertretbarem Aufwand durchgeführt werden. Ein schützenwertes Interesse des Klägers an der Belassung der Anlagen ist vorliegend nicht erkennbar. Ein solches ist insbesondre nicht in der Haltung von drei Ziegen, die kurz vor der mündlichen Verhandlung angeschafft wurden, zu sehen. Hierbei handelt sich um bloße Liebhaberei, die vorliegend hinter den naturschutzfachlichen Belangen, auch gerade in Anbetracht der Vorbild- und Bezugsfallwirkung, zurückstehen muss.
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3. Die Klage bleibt auch hinsichtlich der angedrohten Zwangsgelder in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ohne Erfolg. Diese finden ihre Rechtsgrundlage jeweils in Art. 29, 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgelder sind bezogen auf die einzelnen Verpflichtungen des Klägers hinreichend bestimmt im Sinn von Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und halten sich jeweils im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in Art. 31 VwZVG. Die Höhe der Zwangsgelder begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die zur Erfüllung der Verpflichtungen bestimmten Fristen entsprechen den Vorgaben des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Qualifizierte Einwände gegen die Zwangsgeldandrohungen hat der Kläger nicht vorgebracht.
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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.